Urteil
I-10 U 43/09
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2010:0128.I10U43.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das am 8. Januar 2009 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits, Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Gründe 2 I. 3 Der Kläger macht als Träger der Sozialhilfe gegen den Beklagten aus übergeleitetem Recht Ansprüche auf Rückforderung eines Geschenks wegen Verarmung des Schenkers geltend. 4 Der Beklagte ist der einzige Sohn der am 12.11.1919 geborenen und am 6.4.2009 im Verlauf dieses Verfahrens verstorbenen N. Ihr Ehemann, der Vater des Beklagten, ist im Jahr 1959 vorverstorben. Die Mutter war nicht erwerbstätig und bezog lediglich eine Witwenrente. Sie war Eigentümerin des mit einem Wohnhaus und einer Schmiedewerkstatt bebauten Grundstücks I-Straße in P. In dem Haus, Baujahr 1911, lebte außer dem Beklagten und seiner Mutter zunächst auch noch seine verwitwete Großmutter. 5 Ab 1976/77 wurden an dem Haus umfangreiche Umbau- und Renovierungsarbeiten vorgenommen. Die Mutter des Beklagten nahm dafür bei der Spar- und Darlehenskasse P zwei Darlehen über insgesamt 84.636,21 DM und bei der Westfälischen Land-und Bodenkreditbank einen weiteren Kredit über 19.250,00 DM auf. Die Raten für die Rückzahlungen wurden der Mutter von dem Beklagten und seiner Ehefrau zur Verfügung gestellt, die darüberhinaus auch eigene finanzielle Mittel für die Umbau- und Renovierungsmaßnahmen eingesetzt haben. Ein erheblicher Teil der vorgenommenen Arbeiten erfolgte in Eigenleistungen, im Wesentlichen durch die Arbeitsleistungen des Beklagten. Das Haus wurde dabei so aus- und umbaut, dass der Beklagte im ersten Obergeschoß und im Dachgeschoss eine Wohnung für sich und seine Familie geschaffen hat. Die Mutter bewohnte die ebenfalls vollständig renovierte Wohnung im Erdgeschoss. Im Jahr 1985 erfolgte ein Umbau der Schmiedewerkstatt, die anschließend von der Mutter zur Erzielung weiterer Einkünfte vermietet wurde. Der Beklagte und seine Ehefrau haben von den entstandenen Kosten mindestens einen Betrag in Höhe von 10.000,00 DM getragen. 6 Mit Vertrag vom 12.1.2000 übertrug die Mutter ein weiteres ihr gehörendes Grundstück mit einer Größe von 1.480 m², das sogenannte Gartenland, auf den Beklagten. Dieser gab es im Februar 2005 an seine beiden Töchter weiter. Das Grundstück ist inzwischen von diesen verkauft worden. 7 Am 6.9.2002 schloss die Mutter N mit dem Beklagten vor dem Notar X in P einen Vertrag (Urkundenrolle Nummer ##/####), in dem sie ihrem Sohn "im Wege der vorweggenommenen Erbfolge” das Grundstück I-Straße in P übertrug. Die eingetragenen Grundschulden valutierten zu diesem Zeitpunkt nicht mehr. In § 3 des Vertrages räumte der Beklagte seiner Mutter ein umfangreiches Altenteilsrecht ein. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vertrag vom 6.9.2002 (Bl. 63 - 67 d.A.) Bezug genommen. 8 Da sich der Gesundheitszustand der Mutter ständig verschlechterte, siedelte sie im März 2003 in das Alten- und Pflegeheim Y in Y2 über. Wegen ihrer Demenzerkrankung wurde in der Folgezeit eine Betreuung eingerichtet und der Beklagte zum Betreuer bestellt. 9 Zur Finanzierung der Pflegeheimkosten einigte sich der Beklagte mit dem Kläger als Träger der Sozialhilfe dahingehend, dass das Altenteilsrecht im Grundbuch gegen Zahlung eines Abfindungsbetrages von 18.000,00 € gelöscht wurde. Die Vereinbarung wurde mit Beschluss vom 16.9.2003 vom Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - genehmigt. Der Betrag ist an den Kläger gezahlt worden. 10 Der Beklagte verkaufte das im von der Mutter übertragene Grundstück mit Vertrag vom 31.12.2003 zu einem Kaufpreis von 215.000,00 €. 11 Der Kläger gewährte der Mutter des Beklagten seit dem 1.4.2005 Sozialhilfe, nachdem die von dem Beklagten geleistete Zahlung zur Ablösung des Altenteilsrechts für die Finanzierung der Pflegeheimkosten verbraucht war. Mit Bescheid vom 20.5.2005 leitete er gemäß § 93 SGB XII den Schenkungsrückforderungsanspruch der Mutter gegen den Beklagten wegen Verarmung des Schenkers (§ 528 BGB) auf sich über. Die von dem Beklagten dagegen eingelegten Rechtsmittel sind erfolglos geblieben. 12 Mit seiner am 15.11.2007 eingegangenen Klage hat der Kläger von dem Beklagten die Zahlung von 45.325,46 € für die in der Zeit vom 1.4.2005 bis zum 30.9.2007 zur Deckung der Pflegeheimkosten für Frau N aufgewendeten Sozialhilfeleistungen verlangt. Dabei hat er entsprechend der Überleitungsanzeige vom 20.5.2005 seinen Anspruch auf die Rückforderung der Grundstücksschenkung wegen Verarmung der Schenkerin gestützt. Der Kläger hat den Standpunkt vertreten, dass es sich bei der Grundstücksübertragung gemäß dem Vertrag vom 6.9.2002 um eine Schenkung gehandelt habe. Die Unentgeltlichkeit der Zuwendung ergebe sich schon daraus, dass die Übertragung nach dem Wortlaut des Vertrages "im Wege der vorweggenommenen Erbfolge” erfolgt sei. Soweit in das Haus umfangreich investiert worden sei, sei dies von der Mutter gemeinsam mit dem Beklagten und dessen Ehefrau vorgenommen worden. Der Beklagte habe im Gegenzug jahrelang mit seiner Familie mietfrei in dem Haus wohnen können. Die Mutter habe Einkommen aus Rente und Miete gehabt und sei auf Unterstützung durch den Beklagten nicht angewiesen gewesen. Das Haus habe ihrer Alterssicherung gedient. Diese habe sie mit der unentgeltlichen Übertragung weggegeben. Der Beklagte möge im Hinblick auf sein zukünftiges Erbrecht Investitionen getätigt haben. Vererbt werden könne aber nur, was der Erblasser bis zu seinem Versterben nicht für eigene Unterhaltszwecke verbrauchen müsse. 13 Der Beklagte hat bestritten, dass es sich bei der Übertragung des Grundstücks um eine Schenkung gehandelt habe. Auch wenn zu den umfangreichen finanziellen und tatsächlichen Leistungen seit dem Jahr 1976 keine konkrete schriftliche Vereinbarung getroffen worden sei, so seien diese in der - auch von der Mutter geäußerten - Erwartung erfolgt, dass er, der Beklagte, eines Tages sowieso alles erbe. Im Lauf der Jahre habe er Aufwendungen in Höhe von mindestens 263.486,60 € gehabt, die durch die von der Mutter aufgenommenen und von ihm und seiner Ehefrau zurückgezahlten Darlehen sowie aus Ersparnissen finanziert worden seien. Seine Mutter habe nur über eine kleine Witwenrente und erst später über die Mieteinkünfte verfügt. Davon hätte sie die notwendigen Arbeiten nicht bezahlen können. Schon wegen der Forderung der Ablösung des Altenteils habe er das Haus verkaufen müssen. Von dem Kaufpreis sei inzwischen nichts mehr vorhanden. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts, des streitigen Vortrags der Parteien in erster Instanz und der im ersten Rechtszug gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. 15 Das Landgericht hat mit dem am 8.1.2009 verkündeten Urteil der Klage in vollem Umfang stattgegeben und den Beklagten zur Zahlung von 45.325,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.2.2008 verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger aus übergeleitetem Recht einen Anspruch wegen Rückforderung der Schenkung habe. Die Mutter des Beklagten sei nach der Schenkung nicht mehr in der Lage, ihren angemessenen Unterhalt selbst zu bestreiten und die Kosten für ihre Unterbringung in dem Pflegeheim aus eigenen Mitteln aufzubringen. Sie habe deshalb grundsätzlich einen Anspruch gegen den Beklagten auf Rückgabe des geschenkten Grundstücks. Der Vortrag des Beklagten, dass er dann nicht mehr in der Lage sei, seine Ehefrau und seine Kinder angemessen zu unterhalten, sei unsubstantiiert, die Rückforderung sei nicht gemäß § 529 Abs. 2 BGB ausgeschlossen. Soweit der Beklagte behaupte, die Übertragung des Hauses sei nicht unentgeltlich erfolgt, sei das nach dem notariellen Vertrag nicht richtig, denn dort heiße es ausdrücklich, dass die Übertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge und damit unentgeltlich erfolge. Der Beklagte habe auch mit seinem Vortrag keinen Erfolg, dass eine unentgeltliche Übertragung deshalb nicht angenommen werden könne, weil er in erheblichem Umfang in die Sanierung des Hauses der Mutter Geldmittel eingebracht habe. Selbst wenn dies so als richtig unterstellt werde, dann könne er seine Aufwendungen nicht einem Zahlungsanspruch des Klägers verrechnen, weil er seinerseits keinen Anspruch gegenüber der Mutter habe. Vertragliche Vereinbarungen dazu würden von dem Beklagten selbst nicht behauptet. Da er für sich selbst und seine Familie Wohnraum geschaffen und diesen lange Zeit mietfrei genutzt habe, sei er berechtigter Fremdbesitzer gewesen und habe deshalb auch keinen Verwendungsersatzanspruch gemäß §§ 994 ff BGB. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. 16 Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er sein erstinstanzliches Ziel der vollständigen Klageabweisung weiter verfolgt. Er rügt, dass das Landgericht eine Überraschungsentscheidung getroffen habe, ohne den Sachverhalt ausreichend zu erörtern und aufzuklären. Ein etwaiger Rückgabeanspruch gemäß § 528 BGB sei auf den Wert des Geschenks zu begrenzen. Dazu fehle jegliche Feststellung in dem Urteil, obwohl er zur Wertermittlung des Grundstücks ausführlich vorgetragen habe. Dem erzielten Verkaufserlös in Höhe von 215.000,00 € seien seine Investitionen in einem Wert von ca. 250.000,00 € gegenzurechnen. Bei der Übertragung des Grundstücks habe es sich nicht um eine Schenkung gehandelt. Die Übertragung sei vielmehr unter Berücksichtigung der umfangreichen Erhaltungsinvestitionen, Umbaumaßnahmen und Eigenleistungen erfolgt. Das Urteil sei im Übrigen auch deshalb fehlerhaft, weil das Landgericht einen Ausschluss des Rückforderungsanspruchs gemäß § 529 Abs. 2 BGB zu Unrecht verneint habe. Er, der Beklagte, habe seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse dargelegt. Das Landgericht hätte ggf. einen Hinweis gemäß § 139 ZPO erteilen müssen, wenn es den Vortrag für unsubstantiiert gehalten habe. 17 Der Beklagte beantragt, 18 das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. 19 Der Kläger beantragt, 20 die Berufung zurückzuweisen. 21 Er verteidigt das angefochtene Urteil. Das Landgericht habe zu Recht festgestellt, dass die Übertragung des Hausgrundstücks I-Straße in P unentgeltlich erfolgt sei, weil in dem Vertrag ausdrücklich ausgeführt sei, dass die Übertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge erfolge. Die notarielle Urkunde sei vollständig und habe den Willen der Beteiligten richtig wiedergegeben. Es ergebe sich kein Anhaltspunkt, dass beide Vertragsparteien der Ansicht gewesen seien, der Beklagte solle das Grundstück im Hinblick auf die erbrachten Investitionsleistungen erhalten. Die Mutter sei dazu rechtlich nicht verpflichtet gewesen. Die Investitionen des Beklagten in das Haus seien erfolgt im Hinblick auf die zukünftige Erbfolge sowie zur Deckung des Wohnbedarfs seiner Familie. Die Mutter habe ihrerseits das Hausgrundstück zur Sicherung ihrer Existenz behalten, während der Beklagte investiert habe, um seinen Wohnbedarf und den seiner Familie zusichern und im Übrigen auf sein Erbrecht als alleiniger Abkömmling verwiesen worden sei. 22 Der in dem Vertrag vorbehaltene Altenteil stelle außerdem keine Gegenleistung dar, sondern sei eine Auflage. Außerdem sei dieses Recht durch die Zahlung einer Ablösung von 18.000,00 € gelöscht worden, so dass ein Wert der Schenkung von 197.000,00 € verbleibe. 23 Der Kläger meint schließlich, dass wegen der vom Beklagten seit 1976/77 getätigten Investitionen allein auf deren Wert abzustellen sei, nicht auf die Zahlungen, die er auf etwaige Darlehen geleistet habe. Es werde auch bestritten, dass die aufgenommenen Darlehen als Investitionen für den Ausbau des Hauses verwendet worden seien. Es könne allenfalls ein Betrag von 228.209,88 DM als Investition angesehen werden. Dem stehe jedoch entgegen, dass der Beklagte für die Nutzung der Wohnung im ersten Obergeschoss seit 1992 wenigstens 92.106,00 € Mietaufwendungen erspart habe. Das müsse bei den Investitionen gegengerechnet werden. 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrages der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 25 Der Senat hat im Termin am 9.7.2009 den Vertreter des Klägers und den Beklagten persönlich angehört. Das Ergebnis der Anhörung ist in einem Berichterstattervermerk niedergelegt, auf den verwiesen wird. 26 II. 27 Die zulässige Berufung des Beklagten ist in der Sache begründet. Sie führte zur Abänderung des angefochtenen Urteils und Abweisung der Klage. 28 Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch aus übergeleitetem Recht gemäß § 93 SGB XII auf Rückübertragung der Schenkung wegen Verarmung des Schenkers (§ 528 BGB). 29 Voraussetzung für einen Rückforderungsanspruch gemäß § 528 BGB ist eine Schenkung i.S.d. § 516 BGB. Eine solche liegt hier nicht vor. Von einer Schenkung ist nach der Legaldefinition des § 516 BGB auszugehen, wenn zwischen den Vertragsparteien darüber Einigkeit besteht, dass eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, unentgeltlich erfolgen soll. Unentgeltlich ist die Zuwendung dann, wenn sie rechtlich nicht abhängig ist von einer den Erwerb ausgleichenden Gegenleistung des Erwerbers. Dabei kommen als rechtliche Abhängigkeit, welche die Unentgeltlichkeit ausschließt und die Entgeltlichkeit begründet, Verknüpfungen sowohl nach Art eines gegenseitigen Vertrages als auch durch Setzung einer Bedingung oder eines entsprechenden Rechtszweckes in Betracht (s. dazu BGH NJW 1992, S. 2564, 2565 m.w.N.). 30 Die Unentgeltlichkeit der Zuwendung des Grundstücks ergibt sich nicht schon zwingend daraus, dass im vorliegenden Fall in dem notariellen Vertrag vom 6.9.2002 die Regelung enthalten ist, dass die Übertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge erfolge. Unter einer Vorwegnahme der Erbfolge ist die Übertragung des Vermögens (oder eines wesentlichen Teils davon) durch den (künftigen) Erblasser auf einen oder mehrere als Erben in Aussicht genommene Empfänger zu verstehen. Übergabeverträge bestimmen häufig zusätzlich zu der Übertragung von Vermögensgegenständen des Übergebers, dass auch den Übernehmer Verpflichtungen treffen. Dabei kann es sich um Abfindungszahlungen an andere Erbberechtigte, aber auch um Verpflichtungen zur Pflege des Übergebers etwa im Sinne eines Altenteils handeln. Derartige Gegenleistungen aus dem Vermögen des Übernehmers sind entgeltlich. Wenn die Gegenleistung - jedenfalls in der maßgeblichen subjektiven Wertung der Parteien - der Leistung des Übergebers äquivalent ist - liegt keine Schenkung vor. Das ändert nichts daran, dass es auch in solchen Fällen sinnvoll sein kann, als Motiv der Eigentumsübertragung die Rücksicht auf das künftige Erbrecht des Übernehmers im Übergabevertrag festzuhalten. Der bloße Hinweis in dem Übergabevertrag darauf, dass das Grundstück in Vorwegnahme der Erbfolge übergeben werde, besagt mithin nichts über die Unentgeltlichkeit. Allein das im Vertragstext festgehaltene Motiv, Eigentum in vorweggenommener Erbfolge zu übergeben, entbindet den Tatrichter nicht von der Aufgabe, den Vertrag unter Berücksichtigung aller Umstände auszulegen einschließlich seiner Vorgeschichte und der Interessenlage der Beteiligten (BGH Urteil v. 1.2.1995 IV ZR 36/94 NJW 1995 S. 1349 f m.w.N.). 31 Wenn sich der Vertrag - wie im vorliegenden Fall - außer mit dem Hinweis auf die Vorwegnahme der Erbfolge in seinem Wortlaut nicht zum Rechtsgrund der Eigentumsübertragung äußert, dann lässt sich aus der Vermutung der Vollständigkeit der Vertragsurkunde auch nicht entnehmen, dass der Beklagte die Entgeltlichkeit der Grundstücksübergabe zu beweisen hätte. Es verbleibt vielmehr bei dem Grundsatz, dass der Kläger, der den Anspruch aus § 528 BGB geltend macht, die Unentgeltlichkeit der Zuwendung darzulegen und zu beweisen hat (BGH a.a.O. ). 32 Diese kann hier nicht festgestellt werden. Die Übertragung des Grundstücks auf den Beklagten war verknüpft mit Auflagen bzw. Gegenleistungen und rechtlich erheblichen Zwecksetzungen, die den Erwerb ausgleichen: 33 Der Wert des dem Beklagten im Jahr 2002 übertragenen Grundstücks kann mit dem ca. ein Jahr später beim Verkauf durch den Vertrag vom 31.12.2003 erzielten Kaufpreis von 215.000,00 € angesetzt werden. Das ist zwischen den Parteien nicht weiter streitig. 34 Ob das der Mutter in § 3 des Vertrages vom 6.9.2002 eingeräumte Altenteilsrecht als Schenkungsauflage oder als Gegenleistung zu bewerten ist, kann dahingestellt bleiben. Auf jeden Fall ist der Wert, den der Senat mit 28.434,00 € ansetzt, von dem Grundstückswert abzuziehen. Es ist nicht lediglich von einem Wert in Höhe von 18.000,00 € auszugehen. Insoweit kommt es nicht darauf an, dass das Altenteilsrecht im Jahr 2003 durch eine Zahlung in Höhe von 18.000,00 € von dem Beklagten abgelöst worden ist. Nach dem Vertrag war neben der Gewährung der Wohnung von dem Beklagten eine umfassende Versorgung und Pflege der Mutter durch den Beklagten geschuldet. Der Senat hält den Ansatz eines Betrages von monatlich 500,00 € für die Zurverfügungstellung der Wohnung, deren Sauberhaltung und Instandhaltung, Versorgung der Wäsche, Beköstigung und einfache Pflegeleistungen für angemessen und ausreichend. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die am 12.11.1919 geborene Mutter im Zeitpunkt des Übertragungsvertrages am 6.9. 2002 fast 83 Jahre alt war. Nach den unwidersprochenen Schilderungen des Beklagten anlässlich seiner Anhörung im Senatstermin am 9.7.2009 war sie aufgrund ihres geistigen und körperlichen Zustands für ihre tägliche Versorgung bereits auf die Hilfe des Beklagten und seiner Familie angewiesen. Es ergibt sich ein Jahresbetrag von 6.000,00 €, der gemäß der Anlage 9 zu § 14 BewG mit dem Faktor 4,739 hochzurechnen und zu kapitalisieren ist. Damit errechnet sich ein Wert für das Altenteilsrecht von 28.434,00 €, der von dem Wert des Grundstücks abzuziehen ist. 35 Unstreitig ist das aus dem Jahr 1911 stammende Haus ab 1976/77 umfangreich umgebaut und renoviert worden. Im Jahr 1985 ist außerdem in einen Umbau der Schmiedewerkstatt zum Zweck der Erzielung von Mieteinnahmen für die Mutter investiert worden. Zwischen den Parteien ist nach Vorlage der Einzahlungsbelege unstreitig, dass die dazu erforderlichen Darlehen zwar von der Mutter als Eigentümerin aufgenommen wurden, dass aber die Rückzahlungen von dem Beklagten und seiner Ehefrau geleistet worden sind. Dazu war die Mutter aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse auch selbst nicht in der Lage. Außer ihrer Witwenrente hatte sie kein Einkommen und Vermögen. Einkünfte aus der Vermietung der Schmiedewerkstatt sind erst nach deren Umbau nach 1985 erzielt worden. Insgesamt reichte ihr Einkommen wohl aus, um ihren laufenden Unterhalt - ohne Wohnkosten - zu bestreiten. Rücklagen für das Haus konnte die Mutter davon nicht bilden. 36 Die für die Umbau- und Renovierungsmaßnahmen getätigten Investitionen hatten einen Wert von wenigstens 228.209,88 DM (= 116.581,65 €). Ob sie darüberhinaus den von dem Beklagten behaupteten Wert von 263.486,00 € erreichen, kann dahingestellt bleiben. Es kommt auch nicht auf die Zahlungen an, die der Beklagte oder seine Ehefrau auf die Darlehen geleistet haben. Der Kläger hat im Schriftsatz vom 14.9.2009 selbst vorgetragen (s. Bl. 247 d.A.), dass allenfalls ein Betrag von 228.209,88 DM für Investitionen angesehen werden könnte. An diesem Vortrag ist er festzuhalten, weitere Einzelheiten können dahinstehen. 37 Der beim Verkauf des Grundstücks erzielte Erlös von 215.000,00 € und damit der geschaffene Wert war nur möglich, weil der Beklagte und seine Familie in all den Jahren seit 1976 die entsprechenden finanziellen und handwerklichen Leistungen erbracht haben. Diese Leistungen sind - auch nach dem Vortrag des Klägers - erfolgt mit Rücksicht auf die Tatsache, dass der Beklagte der einzige Sohn ist und zu erwarten war, dass er eines Tages das Grundstück ohnehin von der Mutter erben würde. Es ist deshalb nachvollziehbar, dass zu keinem Zeitpunkt über Erstattungsansprüche gegenüber der Mutter gesprochen worden ist. Der Beklagte hatte vielmehr schon zu Beginn der von ihm durchgeführten und finanzierten Umbau- und Renovierungsarbeiten mit seiner Mutter eine tatsächliche Willensübereinstimmung über den mit seinen Leistungen bezweckten Erfolg im Hinblick auf sein Erbrecht als einziger Abkömmling erzielt. Daraus hätte sich ggf. auch ein Bereicherungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 S. 2 2. Alt. BGB wegen Zweckverfehlung ergeben, wenn die Mutter zu Lebzeiten anderweitig über das Grundstück verfügt oder den Beklagten bei der Erbeinsetzung übergangen hätte. Vor diesem Hintergrund, der beiden Vertragsparteien bewusst war, ist dann im Jahr 2002 der Grundstücksübertragungsvertrag im Wege der vorweggenommenen Erbfolge geschlossen worden. Es kann deshalb von einer Verknüpfung der Zuwendung mit einer rechtlich erheblichen Zwecksetzung ausgegangen werden, die für die Annahme einer Entgeltlichkeit genügt (s. dazu BGH NJW 1992 S. 2566, 2567). Ist eine Zwecksetzung durch einen solchen Bereicherungsanspruch rechtlich geschützt, ist sie auch geeignet, die Entgeltlichkeit der auf diesen Zweck gerichteten Leistungen zu begründen, wenn der erstrebte Erfolg eintritt (BGH a.a.O.). Es kommt auch nicht entscheidend darauf an, ob - wie in der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs - nach der Fertigstellung eines Hauses eine lebzeitige Übereignung des Grundstücks vorgesehen war und dafür eine formlose Vereinbarung existierte oder ob die Beteiligten - wie hier - bei den Umbauarbeiten auf Kosten des Beklagten davon ausgingen, dass dieser als einziger Sohn das Grundstück eines Tages sowieso erben würde. Die Folgen einer anderweitigen Verfügung des Grundstückseigentümers würden in beiden Fällen gleich behandelt. 38 Auf die Frage der Mietersparnisse des Beklagten in dem gesamten Zeitraum, die nach Ansicht des Klägers mit seinen Aufwendungen zu verrechnen sind, kommt es nicht an. Hier stehen sich vielmehr die beiderseitigen Nutzungen - die von der Mutter einerseits aufzubringenden Zinsen auf die erforderlichen Darlehen für sämtliche Investitionsmaßnahmen und die von dem Beklagten anderseits zu zahlende Miete für die von ihm und seiner Familie genutzte Wohnung - gegenüber und heben sich gegenseitig auf. 39 Bei einem Wert des Grundstücks im Zeitpunkt der Übertragung von 215.000,00 € verbleibt nach Abzug des Wertes des Altenteils von 28.434,00 € und der zugestandenen Investitionen des Beklagten in Höhe von 116.581,65 € ein allenfalls möglicher Wert der Schenkung von 69.984,35 €. Das sind 32,55 % des Gesamtwertes. Damit kann insgesamt nicht von einer Schenkung, auch nicht von einer gemischten Schenkung, ausgegangen werden. Eine zumindest gemischte Schenkung liegt nur dann vor, wenn der unentgeltliche Charakter des Geschäfts überwiegt, was dann anzunehmen ist, wenn der Wert der Gegenleistung weniger als die Hälfte des effektiven Wertes des Geschenks beträgt (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs s. dazu BGH Urteil vom 11.4.2000 - X ZR 246/98 - NJ 2000 S. 598; Urteil vom 19.1.1999 - X ZR 42/97 - NJW 1999 S. 1626 f). Das ist hier bei einem Wert der Schenkung, die allenfalls etwa 1/3 des Gesamtwertes ausmacht, nicht der Fall. Auf die Frage einer Beweiserleichterung für das Vorliegen einer Schenkung in Form einer tatsächlichen Vermutung, die nur dann zugebilligt werden kann, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein objektives, über ein geringes Maß deutlich hinausgehendes Missverhältnis besteht, kommt es entgegen der Auffassung des Klägers nicht an 40 Die Voraussetzungen für einen Rückforderungsanspruch gemäß § 528 BGB scheitern somit schon an der nicht feststellbaren Schenkung. Die Klage hat aus diesen Gründen keinen Erfolg. 41 III. 42 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 43 Die Revision wird nicht zugelassen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung, die nicht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte abweicht. Auch gebieten weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).