Beschluss
2 Ws 24 und 25/10
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2010:0203.2WS24UND25.10.00
8Zitate
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten verworfen.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten verworfen. Gründe: I. Gegen den Verurteilten ist durch Urteil des Amtsgerichts Lüdinghausen vom 24. Juni 2008 wegen versuchter Strafvereitelung in Tateinheit mit falscher uneidlicher Aussage und wegen Körperverletzung in zwei Fällen zum Nachteil seiner früheren Lebensgefährtin eine Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von sieben Monaten verhängt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Mit Beschluss vom 17. Dezember 2008 hat das Amtsgericht Lüdinghausen die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen, nachdem der Verurteilte gegen die ihm erteilte Auflage, gemeinnützige Leistungen zu erbringen, verstoßen hatte. Zu dem von dem Amtsgericht anberaumten Anhörungstermin ist er nicht erschienen. Noch während der laufenden Bewährungszeit beging er am 30. Juli 2008 und 09. September 2008 erneut Straftaten zum Nachteil seiner früheren Lebensgefährtin, was zu seiner Verurteilung durch das Amtsgericht Münster am 12. November 2008, rechtskräftig seit dem 06. März 2009, wegen vorsätzlicher Körperverletzung tateinheitlich mit Hausfriedensbruch und Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz sowie wegen Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von neun Monaten führte. Seine hiergegen gerichtete Berufung verwarf das Landgericht Münster mit Urteil vom 26. Februar 2009. Gemeinsamer Zwei-Drittel-Zeitpunkt der vorgenannten Strafen war am 31. Dezember 2009; das Strafende ist auf den 25. Juni 2010 notiert. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum hat nach mündlicher Anhörung des Verurteilten durch den angefochtenen Beschluss vom 23. Dezember 2009 die Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung abgelehnt, da ihm eine günstige Sozialprognose u.a. wegen der zwischenzeitlich gegen ihn von der Staatsanwaltschaft Münster unter dem 04. September 2009 erhobenen Anklage (Az: 81 Js 1091/09 StA Münster) nicht gestellt werden könne. Dem Verurteilten wird darin zur Last gelegt, wiederum Straftaten zum Nachteil seiner früheren Lebens-gefährtin begangen zu haben, u.a. mehrere Verstöße gegen das Gewaltschutzgesetz sowie eine Körperverletzung. Auf die Gründe dieses Beschlusses im Einzelnen wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Der Verurteilte wendet sich mit seiner rechtzeitig mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 05. Januar 2010 eingelegten sofortigen Beschwerde, die er nicht näher begründet hat, gegen die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen. II. Die gemäß § 454 Abs. 3 StPO, § 57 Abs. 1 StGB statthafte und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Verurteilten kann in der Sache keinen Erfolg haben. Die Strafvollstreckungskammer hat zu Recht die vorzeitige Entlassung des Verurteilten gemäß § 57 Abs. 1 StGB abgelehnt. Nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB setzt das Gericht die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe unter anderem aus, wenn dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann. Wenngleich eine positive Entscheidung keine Gewissheit künftiger Straffreiheit voraussetzt, muss namentlich infolge günstiger Wirkungen des Strafvollzuges eine wirklich naheliegende Chance dafür bestehen (Fischer, StGB, 57. Auflage, § 57 Rdnr. 14 mit weiteren Nachweisen). Im Rahmen der Prognoseentscheidung sind die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat und das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgutes, sein Verhalten im Vollzug, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung der Strafe für ihn zu erwarten sind (vgl. dazu: BGH, NStZ 2003, 21; Senatsbeschluss zuletzt vom 09. Januar 2009 – 2 Ws 51-52/09). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum durch den angefochtenen Beschluss die bedingte Entlassung zu Recht abgelehnt. Derzeit kann dem Verurteilten eine günstige Sozialprognose nicht gestellt werden. Die Strafvollstreckungskammer ist nach umfassender Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände in nicht zu beanstandender Weise zu der Überzeugung gelangt, dass eine Erprobung des Verurteilten in Freiheit derzeit noch nicht gewagt werden kann. Dabei hat die Kammer sämtliche für eine günstige Prognose sprechenden Gesichtspunkte (freiwilliger Strafantritt, überwiegend bean-standungsfreies Verhalten im Vollzug, familiäre Kontakte zu seinem Vater, Arbeitsplatz) umfassend berücksichtigt. Sie ist jedoch rechtlich beanstandungsfrei aufgrund des persönlichen Eindrucks von dem Verurteilten in der mündlichen Anhörung am 21. Dezember 2009, dem eine entscheidende Bedeutung zukommt (vgl. Senatsbeschluss vom 09. Dezember 2008 – 2 Ws 348/08 mit weiteren Nachweisen), unter Berücksichtigung des problematischen Bewährungsverlaufs und der erneuten Anklageschrift letztlich zu der Überzeugung gelangt, dass eine bedingte Entlassung unter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit derzeit nicht verantwortet werden kann. Ein Abweichen von einer auf dem persönlichen Eindruck fußenden Prognose der Strafvollstreckungskammer käme nur dann in Betracht, wenn diese die Beachtung wichtiger Gesichtspunkte vermissen ließe (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 23. März 2006 – 2 Ws 70/06 mit weiteren Nachweisen). Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Strafvollstreckungskammer hat insbesondere zutreffend berücksichtigt, dass das gegen den Verurteilten anhängige Strafverfahren (81 Js 1091/09 – Staatsanwaltschaft Münster) in erster Linie Delikte zum Nachteil seiner früheren Lebensgefährtin zum Gegenstand hat, die auf ein erhebliches Aggressionspotential hindeuten. Das gegen den Verurteilten anhängige Strafverfahren durfte die Strafvollstreckungskammer bei ihrer Prognoseentscheidung auch berücksichtigen. Obwohl insofern noch kein rechtskräftiges Urteil vorliegt, ist ein Verstoß gegen die Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 MRK damit nicht zu besorgen. Zwar hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ausgeführt, dass eine Verletzung der Unschuldsvermutung vorliege, wenn ein Bewährungs widerruf auf die in einem Verfahren ohne die Förmlichkeit einer Hauptverhandlung gewonnene Überzeugung, der Verurteilte habe eine neue Straftat begangen, gestützt werde, obwohl gleichzeitig bei einem anderen Gericht das Hauptverfahren wegen dieses Geschehens noch anhängig ist (vgl. Urteil vom 03. Oktober 2003, StV 2003, 82 ff.). In Anlehnung an diese Entscheidung hatte der erkennende Senat demzufolge ausgesprochen, dass ein Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung regelmäßig nur dann in Betracht kommen wird, wenn wegen der neuen Tat eine rechtskräftige Verurteilung vorliegt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Oktober 2003 in 2 Ws 243 u. 244/03; vom 11. November 2003 in 2 Ws 269/03; vom 09. November 2004 in 2 Ws 286 u. 287/04; sämtlich veröffentlicht unter www.burhoff.de; vgl. auch OLG Jena StV 2003, 574 u. 575; OLG Celle StV 2003, 575). Diese Rechtsprechung hat jedoch vorliegend für den Beschwerdeführer keine positiven Auswirkungen. Die Nachtragsentscheidung nach § 56 f StGB (Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung) ist nämlich an andere Voraussetzungen geknüpft als die Entscheidung über eine bedingte Reststrafenaussetzung im Rahmen des § 57 Abs. 1 StGB (vgl. Beschlüsse des erkennenden Senats vom 13. Dezember 2004 in 2 Ws 314/04 und vom 12. Juli 2004 in 2 Ws 168/04, VRS 107, 170 f.; Senat in NStZ 1992, 350; OLG Düsseldorf StV 1992, 287). Danach ist es ohne Belang, ob die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten bereits rechtskräftig abgeurteilt sind. Für einen Bewährungswiderruf nach § 56 f StGB ist nämlich grundsätzlich die Feststellung einer neuen Straftat erforderlich. Im Gegensatz dazu ist eine bedingte Reststrafenaussetzung (nur) an das Vorliegen einer günstigen Sozialprognose geknüpft. Die im Rahmen der Entscheidung über eine Reststrafenaussetzung zu stellende Prognose kann bereits dann ungünstig erscheinen, wenn "die hohe Wahrscheinlichkeit einer zwischenzeitlich begangenen weiteren Tat des Verurteilten" besteht (vgl. BVerfG, NJW 1994, 378). Dies ist vorliegend angesichts der erhobenen Anklage der Fall. Außerdem geht es bei der Entscheidung nach § 57 Abs. 1 StGB nicht um die Rechtsfolgen einer neuerlichen Straftat, sondern allein um die Frage der Fortsetzung der Vollstreckung einer bereits rechtskräftig abgeurteilten Strafe (Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2004 – 2 Ws 314/04 – mit Verweis auf OLG Düsseldorf, StV 1992, 287). Im Übrigen gehen im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung Zweifel über das Prognoseurteil zu Lasten des Verurteilten (vgl. Fischer, 57. Aufl., § 56 StGB Rn. 4a mit weiteren Nachweisen). Dies bedeutet, dass bei verbleibenden Unsicherheiten bei der Beantwortung der Frage, ob eine begründete und reale Chance auf Resozialisierung und eine gewisse Wahrscheinlichkeit straffreien Verhaltens besteht, eine bedingte Entlassung abzulehnen ist. Insofern besteht ein gravierender Unterschied zu § 56 f StGB, da im Rahmen der nach dieser Vorschrift zu treffenden Entscheidung verbleibende Zweifel an der Begehung neuer Straftaten einen Widerruf zwingend verbieten. Die Verneinung einer günstigen Sozialprognose ist nach alledem zu Recht erfolgt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.