Urteil
11 U 273/09
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Notar verletzt seine Amtspflicht aus § 17 BeurkG, wenn er den wahren Willen der Parteien nicht ausreichend klärt und eine abweichende Kostenregelung nicht hinterfragt.
• Eine pflichtwidrige Belehrungs- oder Klärungsunterlassung begründet noch keinen ersatzpflichtigen Schaden; es muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststehen, dass bei pflichtgemäßem Verhalten kein Schaden eingetreten wäre (§ 19 BNotO, § 287 ZPO).
• Fehlt der Nachweis, dass Erwerber eine abweichende Kostenlast zugestimmt hätten oder ein anderer Käufer zu gleichen Konditionen verfügbar gewesen wäre, scheitert der Ersatzanspruch des Verkäufers gegen den Notar.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung des Notars wegen fehlender Ursächlichkeit der Pflichtverletzung (Erschließungskosten) • Ein Notar verletzt seine Amtspflicht aus § 17 BeurkG, wenn er den wahren Willen der Parteien nicht ausreichend klärt und eine abweichende Kostenregelung nicht hinterfragt. • Eine pflichtwidrige Belehrungs- oder Klärungsunterlassung begründet noch keinen ersatzpflichtigen Schaden; es muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststehen, dass bei pflichtgemäßem Verhalten kein Schaden eingetreten wäre (§ 19 BNotO, § 287 ZPO). • Fehlt der Nachweis, dass Erwerber eine abweichende Kostenlast zugestimmt hätten oder ein anderer Käufer zu gleichen Konditionen verfügbar gewesen wäre, scheitert der Ersatzanspruch des Verkäufers gegen den Notar. Verkäuferin und ihr Ehemann, zugleich Bauamtsleiter, verkauften ein Grundstück; vor Verkauf bestand ein verwaltungsgerichtliches Verfahren über Erschließungsbeiträge. Vor Beurkundung rief der Ehemann den Notar an und wünschte nach eigener Darstellung eine Klausel, wonach Käufer künftige festgesetzte Erschließungsbeiträge tragen sollten. Der Notar nahm eine Klausel auf, die nach objektiver Auslegung die gesetzliche Regelung (§ 436 BGB) wiederholte und die Verkäufer belastete. Später wurden die Erwerber zur Zahlung eines Erschließungsbeitrags herangezogen und konnten diesen von den Verkäufern erstreiten; das Landgericht verurteilte die Verkäufer zur Erstattung an die Erwerber. Die Verkäuferin trat einen Regressanspruch gegen den Notar ab und klagte auf Ersatz des bezahlten Betrags nebst Nebenkosten. Das Landgericht wies die Klage ab; die Berufung blieb erfolglos. • Notarpflichten: § 17 BeurkG verpflichtet den Notar, vor der Beurkundung den Parteiwillen zu ermitteln, den Sachverhalt aufzuklären und über die rechtliche Tragweite zu belehren; bei Zweifeln ist mit den Parteien zu erörtern. • Pflichtverletzung: Der Senat nimmt an, dass der Ehemann dem Notar den Willen mitgeteilt hat, künftige festgesetzte Erschließungsbeiträge den Erwerbern aufzubürden, und dass der Notar diesen Willen nicht ausreichend ermittelte und stattdessen eine Formulierung wählte, die dem gesetzlichen Standard entsprach. • Haftungsausfüllende Kausalität: Nach § 19 BNotO bestimmt sich der Ersatzanspruch danach, wie sich die Lage bei pflichtgemäßem Verhalten dargestellt hätte; Klägerin braucht nach § 287 ZPO darzulegen, dass der Schaden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wäre. • Beweiswürdigung zu Einverständnis der Erwerber: Es konnte nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass die Erwerber die abweichende Kostenregelung vereinbart oder im Beurkundungstermin zugestimmt hätten; widersprüchliche und nicht glaubhafte Angaben, fehlende frühere Geltendmachung der behaupteten Gegenleistung (Einbauküche) und Indizien aus der Textvorgabe sprechen dagegen. • Alternative Veräußerung: Die Klägerin konnte nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darlegen, dass bei Kenntnis der wahren Regelung ein anderer Käufer die Immobilie zu denselben Konditionen übernommen hätte. • Somit fehlt der ursächliche Zusammenhang zwischen der vom Notar zu vertretenden Pflichtverletzung und dem Eintritt des geltend gemachten Vermögensschadens. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; die Klägerin kann vom Notar keinen Ersatz des bezifferten Betrags (6.185,95 EUR) verlangen. Zwar liegt eine Verletzung notarieller Amtspflichten nach § 17 BeurkG vor, weil der Notar den Parteiwillen nicht ausreichend ermittelte und die Vertragsklausel nicht dem geäußerten Willen entsprach. Allerdings fehlt die erforderliche haftungsausfüllende Kausalität: es ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellbar, dass die Erwerber einer abweichenden Kostenverteilung zugestimmt oder ein anderer Käufer zu gleichen Konditionen gefunden worden wäre. Daher ist der ersatzpflichtige Schaden nicht nachgewiesen und der Anspruch aus § 19 BNotO bleibt erfolglos; die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.