Beschluss
I-15 W 693/10
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Auflassungsvormerkung kann entfallen, wenn der zugrundeliegende schuldrechtliche Anspruch durch Aufhebung des Erbvertrags erloschen ist.
• Für die Löschung einer Vormerkung nach § 22 Abs. 1 GBO ist keine Bewilligung des Vormerkungsberechtigten erforderlich, wenn die Unrichtigkeit des Grundbuchs durch Wegfall des gesicherten Anspruchs nachgewiesen ist.
• Die Vertragsschließenden eines Erbvertrags können nach § 2290 BGB die Aufhebung des Vertrags bewirken; dies kann auch den Wegfall eines bedingten Übereignungsanspruchs und damit die Eintragungssicherung betreffen.
Entscheidungsgründe
Löschung einer Auflassungsvormerkung bei Wegfall des gesicherten Anspruchs durch Aufhebung des Erbvertrags • Eine Auflassungsvormerkung kann entfallen, wenn der zugrundeliegende schuldrechtliche Anspruch durch Aufhebung des Erbvertrags erloschen ist. • Für die Löschung einer Vormerkung nach § 22 Abs. 1 GBO ist keine Bewilligung des Vormerkungsberechtigten erforderlich, wenn die Unrichtigkeit des Grundbuchs durch Wegfall des gesicherten Anspruchs nachgewiesen ist. • Die Vertragsschließenden eines Erbvertrags können nach § 2290 BGB die Aufhebung des Vertrags bewirken; dies kann auch den Wegfall eines bedingten Übereignungsanspruchs und damit die Eintragungssicherung betreffen. Die Beteiligte zu 1) ist Eigentümerin eines Grundstücks. Am 27.09.2006 schlossen sie und die Eltern des Beteiligten zu 2) einen Erbvertrag, wonach die Eltern Pflegeleistungen erbringen und das Grundstück dem Beteiligten zu 2) vermacht werden sollte; den Eltern wurde ein lebenslanges Wohnrecht eingeräumt. Zur Sicherung des bedingten Übereignungsanspruchs des Beteiligten zu 2) wurde eine Auflassungsvormerkung eingetragen. Am 11.11.2010 hoben die Vertragspartner den Erbvertrag ersatzlos auf und regelten eine Abgeltung von Pflegeleistungen; die Eltern bewilligten die Löschung der Vormerkung, die Beteiligte zu 1) bei dem Grundbuchamt beantragte. Das Grundbuchamt verlangte familiengerichtliche Genehmigung der Löschung und erließ hierzu Zwischenverfügungen. Dagegen wandte sich die Beteiligte zu 1) mit Beschwerde vor dem Oberlandesgericht Hamm. • Beschwerde und Verfahrenszulässigkeit: Die Beschwerde nach §§ 71 Abs. 1, 73 GBO ist zulässig und formgerecht; Antragsberechtigt ist die Beteiligte zu 1), nicht der notarielle Vertreter. • Zwischenverfügung nach § 18 GBO: Eine Zwischenverfügung ist zulässig, wenn ein Eintragungshindernis vorliegt, das der Antragsteller nachreichen kann; das Grundbuchamt war daher grundsätzlich befugt, eine solche Verfügung zu erlassen. • Anwendbare Rechtsgrundlagen: Für die Löschung einer Vormerkung kommt § 22 Abs. 1 GBO in Betracht, wonach keine Bewilligung des Vormerkungsberechtigten erforderlich ist, wenn die Unrichtigkeit des Grundbuchs nachgewiesen ist; weiter sind § 19 GBO, § 328 BGB a.E. und § 2290 BGB relevant. • Wegfall des gesicherten Anspruchs: Die Auflassungsvormerkung sichert einen bedingten schuldrechtlichen Anspruch auf Übereignung; dieser Anspruch ist durch die ersatzlose Aufhebung des Erbvertrags weggefallen, sodass die Vormerkung unzutreffend im Grundbuch ist. • Befugnis zur Aufhebung: Nach § 2290 Abs. 1 BGB konnten die Vertragsschließenden den Erbvertrag aufheben; nach früherem § 328 Abs. 2 BGB war ersichtlich keine besondere Bestimmung enthalten, die den Vertragsschließenden die Aufhebung des Rechts des Dritten verbietet, da der Zweck des Vertrags auf den Leistungsaustausch gerichtet war und die Vormerkung nur Sicherungszwecken diente. • Folgerung für die Genehmigungspflicht: Weil der gesicherte Anspruch erloschen ist, besteht kein Erfordernis einer familiengerichtlichen Genehmigung der Bewilligung zur Löschung der Vormerkung; das Grundbuchamt hat die Zwischenverfügung zu Unrecht erlassen. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist begründet; die angefochtene Zwischenverfügung des Grundbuchamts wird aufgehoben. Die Vormerkung in Abt. II Nr. 2 ist aufgrund des Wegfalls des zugrundeliegenden schuldrechtlichen Anspruchs nach Aufhebung des Erbvertrags unrichtig, sodass ihre Löschung ohne die vom Grundbuchamt geforderte familiengerichtliche Genehmigung erfolgen kann. Die Beteiligte zu 1) hat damit durchgesetzt, dass der Löschungsantrag zu bewilligen ist. Der Gegenstandswert wurde nicht festgesetzt.