Beschluss
15 W 322/09
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beanstandung einer von Geschäftsführer und Notar unterzeichneten Gesellschafterliste verletzt die Gesellschaft in ihren Rechten.
• Ist eine Gesellschafterliste von allen in Betracht kommenden Personen unterschrieben, genügt dies dem Zweck der Unterschrift, weil damit jedenfalls die zuständige Person unterschrieben hat.
• Die Frage der Zuständigkeit nach § 40 Abs.2 GmbHG kann unbeachtlich sein, wenn beide mögliche Unterzeichner unterschrieben haben; beide übernehmen dann die Gewähr und die damit verbundene Haftung.
Entscheidungsgründe
Wirksamkeit gemeinschaftlich unterzeichneter Gesellschafterliste nach § 40 Abs.2 GmbHG • Die Beanstandung einer von Geschäftsführer und Notar unterzeichneten Gesellschafterliste verletzt die Gesellschaft in ihren Rechten. • Ist eine Gesellschafterliste von allen in Betracht kommenden Personen unterschrieben, genügt dies dem Zweck der Unterschrift, weil damit jedenfalls die zuständige Person unterschrieben hat. • Die Frage der Zuständigkeit nach § 40 Abs.2 GmbHG kann unbeachtlich sein, wenn beide mögliche Unterzeichner unterschrieben haben; beide übernehmen dann die Gewähr und die damit verbundene Haftung. Die Gesellschafterin reichte eine Gesellschafterliste ein, die sowohl vom Geschäftsführer als auch vom Notar unterzeichnet war. Das Registergericht beanstandete die Liste und lehnte ihre Eintragung ab. Gegen diese Entscheidung wurde Beschwerde eingelegt; die Gesellschaft trat als Beschwerdeführerin auf, da der Notar in amtlicher Eigenschaft für die Gesellschaft handelte. Die Liste wurde zwischenzeitlich eingestellt, jedoch hält das Registergericht an seiner Rechtsauffassung fest, dass eine bloß mittelbare Mitwirkung des Notars und eine vorsorgliche Unterzeichnung nicht zulässig seien. Die Gesellschaft begehrt mit einem Fortsetzungsfeststellungsantrag die Feststellung, dass die Beanstandung ihre Rechte verletzt hat und eine Wiederholungsgefahr besteht. • Die Beschwerde war als Beschwerde der Gesellschaft nach §§ 59, 61 FamFG statthaft, da der Notar die Liste für die Gesellschaft eingereicht hatte und nur die Gesellschaft durch die Ablehnung im Hinblick auf § 16 Abs.1 GmbHG beeinträchtigt war. • Der Fortsetzungsfeststellungsantrag ist gemäß § 62 Abs.2 Nr.2 FamFG zulässig wegen einer trotz Einstellung der Liste fortbestehenden Wiederholungsgefahr durch die ablehnende Rechtsauffassung des Registergerichts. • Zur Einreichungszeit der Gesellschafterliste verweist der Senat auf seine frühere Entscheidung (I-15 W 304/09) und bestätigt deren Auffassung. • Unabhängig von der dogmatischen Auslegung des § 40 Abs.2 GmbHG gilt: Ist eine Liste von allen in Betracht kommenden Personen unterzeichnet, steht fest, dass jedenfalls die tatsächlich zuständige Person unterschrieben hat; damit ist der Zweck der Unterschrift erfüllt. • Die Unterschrift dient der persönlichen Gewähr entweder des Geschäftsführers nach § 40 Abs.3 GmbHG oder des Notars im Rahmen seiner Amtspflichten; unterschreiben beide, übernehmen formal beide diese Gewähr und die mit ihr verbundene Haftung, sodass im Registerverfahren keine weitergehende Prüfung erforderlich ist. Das Gericht stellte fest, dass die Beanstandung der Gesellschafterliste vom 15.09.2009 die Beteiligte in ihren Rechten verletzt hat. Die Gesellschaft hat damit Erfolg, weil die von Geschäftsführer und Notar gemeinsam unterzeichnete Liste den Zweck der Unterschrift erfüllt und ersichtlich von der zuständigen Person unterschrieben wurde. Eine etwaige Diskussion darüber, ob nach § 40 Abs.2 GmbHG nur der Notar oder nur der Geschäftsführer zuständig sein kann, tritt zurück, wenn beide unterschreiben, denn beide übernehmen die Gewähr und die Haftungsfolgen. Die Feststellung schützt die Gesellschaft gegen die Wiederholungsgefahr der beanstandenden Praxis des Registergerichts und bestätigt die Zulässigkeit der eingereichten Liste.