Beschluss
I-15 Wx 27/10
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Beschwerde gegen Eintragung einer Zwangssicherungshypothek ist unzulässig, soweit sie die Beseitigung der Eintragung zum Ziel hat; §71 Abs.2 S.1 GBO.
• Ein Amtswiderspruch nach §53 Abs.1 S.1 GBO setzt neben der Unrichtigkeit der Eintragung eine Verletzung gesetzlicher Vorschriften durch das Grundbuchamt voraus.
• Bei Eintragung einer Sicherungshypothek im Wege der Zwangsvollstreckung ist das Grundbuchamt an die vom Rechtspfleger erteilte Vollstreckungsklausel gebunden; eine eigenständige materielle Prüfung der Rechtmäßigkeit der Klausel entfällt.
• Ist weitergehender zivilprozessualer Rechtsschutz möglich (z. B. Klauselerinnerung, §§732, 868 ZPO), steht dies einer Zulassung der Beschwerde zum Eintrag eines Amtswiderspruchs nicht entgegen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Beschwerde gegen Löschung einer Zwangshypothek; Amtswiderspruch nur bei Gesetzesverletzung • Beschwerde gegen Eintragung einer Zwangssicherungshypothek ist unzulässig, soweit sie die Beseitigung der Eintragung zum Ziel hat; §71 Abs.2 S.1 GBO. • Ein Amtswiderspruch nach §53 Abs.1 S.1 GBO setzt neben der Unrichtigkeit der Eintragung eine Verletzung gesetzlicher Vorschriften durch das Grundbuchamt voraus. • Bei Eintragung einer Sicherungshypothek im Wege der Zwangsvollstreckung ist das Grundbuchamt an die vom Rechtspfleger erteilte Vollstreckungsklausel gebunden; eine eigenständige materielle Prüfung der Rechtmäßigkeit der Klausel entfällt. • Ist weitergehender zivilprozessualer Rechtsschutz möglich (z. B. Klauselerinnerung, §§732, 868 ZPO), steht dies einer Zulassung der Beschwerde zum Eintrag eines Amtswiderspruchs nicht entgegen. Die Eigentümerin (Beteiligte) begehrt die Löschung betragsmäßig aufgeteilter Zwangshypotheken, die das Grundbuchamt nach Vorlage einer vollstreckbaren Ausfertigung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses auf ihren Grundstücken eingetragen hatte. Die vollstreckbare Ausfertigung wies die Antragstellerin als Rechtsnachfolgerin aus; Zustellung erfolgte. Die Beteiligte rügte, die Rechtsnachfolgeklausel sei zu Unrecht erteilt worden, legte einen Beschluss vor, der ihr in der Sache Recht gab, und beantragte Löschung der Hypotheken. Grundbuchamt und Landgericht wiesen den Löschungsantrag und die Beschwerde zurück. Die Beteiligte legte weitere Beschwerde ein, nunmehr hilfsweise mit dem Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruchs. • Die weitere Beschwerde ist statthaft, in der Sache aber unbegründet; das Landgericht verletzte kein Recht (§78 GBO). • §71 Abs.2 S.1 GBO schließt die Beschwerde gegen eine Eintragung im Grundbuch aus; damit ist die Beschwerde unzulässig, soweit sie die Beseitigung oder Aufhebung der Eintragung bezweckt. Dazu gehören auch Zwangssicherungshypotheken. • Als zulässiges Ziel kann hilfsweise die Eintragung eines Amtswiderspruchs nach §53 Abs.1 S.1 GBO in Betracht kommen. Ein Amtswiderspruch setzt aber nicht nur Unrichtigkeit, sondern auch eine Verletzung gesetzlicher Vorschriften durch das Grundbuchamt voraus. • Bei Eintragungen kraft Zwangsvollstreckung (§867 ZPO) wirkt das Grundbuchamt als Vollstreckungsorgan. Es hat nur die formelle Vollstreckungsvoraussetzung (u.a. Zustellung einer Vollstreckungsklausel, §750 ZPO) zu prüfen; eine vertiefte materielle Prüfung der Rechtmäßigkeit der erteilten Klausel ist nicht vorgesehen. Die Eintragung war daher nicht wegen Gesetzesverletzung zu beanstanden. • Dass ein späterer Beschluss des Landgerichts dem Antrag der Beteiligten stattgegeben hat, ändert nichts: Für die Führung des Nachweises nach §868 Abs.1 ZPO bedarf es einer gestaltenden Tenorierung, die hier nicht vorliegt; eine bloße Abhilfeentscheidung genügt nicht. • Dem Beteiligten stehen stattdessen zivilprozessuale Rechtsbehelfe zur Verfügung, etwa die Klauselerinnerung nach §732 ZPO; bei erfolgreichem Verfahren kann nach §868 Abs.1 ZPO die Hypothek in das Eigentum des Grundstückseigentümers übergehen und das Grundbuch entsprechend berichtigt werden. • Die Wertfestsetzung erfolgte nach §§131 Abs.2, 30 Abs.1 KostO auf den vollen Nennbetrag der Sicherungshypotheken; das Gericht hat die Wertfestsetzung des Landgerichts gemäß §31 Abs.1 S.2 KostO abgeändert. Die weitere Beschwerde der Beteiligten wird zurückgewiesen. Die angestrebte Löschung bzw. Aufhebung der Eintragung war als Beschwerdeziel unzulässig nach §71 Abs.2 S.1 GBO; ein Amtswiderspruch nach §53 Abs.1 S.1 GBO kommt nur bei einer Gesetzesverletzung des Grundbuchamts in Betracht, die hier nicht vorlag. Das Grundbuchamt war berechtigt, die Zwangshypotheken auf Grundlage der vorgelegten vollstreckbaren Ausfertigung einzutragen, weil es an die erteilte Vollstreckungsklausel gebunden ist und nur die formellen Voraussetzungen zu prüfen hatte. Die Beteiligte hat widersprüchliche, weitergehende prozessuale Rechtsbehelfe (z. B. Klauselerinnerung, §§732, 868 ZPO), über die ein Erfolg zu einer nachträglichen Grundbuchberichtigung führen könnte. Schließlich wurde der Gegenstandswert des Verfahrens für die erste und weitere Beschwerde auf 7.514,62 Euro festgesetzt.