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Urteil

27 U 24/09

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Gesellschaft kann einen Gesellschafter wegen Nichterfüllung seiner Einlageforderung wirksam kaduzieren, wenn formgerechte Einforderung und Nachfristsetzung erfolgen. • Eine unterschiedliche Behandlung säumiger Gesellschafter verletzt den Gleichbehandlungsgrundsatz nur, wenn sie willkürlich ist; sachlich gerechtfertigte Differenzierungen sind zulässig. • Bei wirksamer Kaduzierung verliert der ausgeschlossene Gesellschafter seine Mitgliedschaftsrechte, und geleistete Teilzahlungen können verlustig erklärt werden (§ 21 Abs. 2 GmbHG). • Ein Zurückbehaltungsrecht des Gesellschafters gegenüber bar zu leistenden Einlagen besteht grundsätzlich nicht, solange der Gleichbehandlungsgrundsatz gewahrt ist.
Entscheidungsgründe
Wirksame Kaduzierung wegen rückständiger Einlage; Teilzahlung verlustig • Die Gesellschaft kann einen Gesellschafter wegen Nichterfüllung seiner Einlageforderung wirksam kaduzieren, wenn formgerechte Einforderung und Nachfristsetzung erfolgen. • Eine unterschiedliche Behandlung säumiger Gesellschafter verletzt den Gleichbehandlungsgrundsatz nur, wenn sie willkürlich ist; sachlich gerechtfertigte Differenzierungen sind zulässig. • Bei wirksamer Kaduzierung verliert der ausgeschlossene Gesellschafter seine Mitgliedschaftsrechte, und geleistete Teilzahlungen können verlustig erklärt werden (§ 21 Abs. 2 GmbHG). • Ein Zurückbehaltungsrecht des Gesellschafters gegenüber bar zu leistenden Einlagen besteht grundsätzlich nicht, solange der Gleichbehandlungsgrundsatz gewahrt ist. Die Klägerin ist eine GmbH, die ihr Stammkapital 1998/1999 erhöhte; dem Beklagten wurden Geschäftsanteile in Höhe von 60.000 DM zugeteilt. Der Beklagte zahlte hiervon nur 17.500 DM; 42.500 DM blieben ausstehend. Ein Mitgesellschafter (G5) leistete ebenfalls zunächst nur Teilzahlungen und überwies später Beträge an die Gesellschaft. Am 29.10.2007 beschloss die Gesellschafterversammlung die Einforderung der Einlagen. Die Gesellschaft forderte den Beklagten mit Schreiben vom 31.10.2007 und setzte am 8.11.2007 eine Nachfrist. Da der Beklagte nicht zahlte, erklärte die Klägerin am 11.12.2007 die Kaduzierung und den Ausschluss des Beklagten; die Klägerin begehrte gerichtlich die Feststellung der Wirksamkeit dieses Ausschlusses. Der Beklagte rügte willkürliche Ungleichbehandlung und behauptete, es sei nur eine rechtlich unwirksame Hin- und Herzahlung erfolgt; hilfsweise beanspruchte er Abfindung. • Zulässigkeit: Die Feststellungsklage ist zulässig, da die Klägerin ein rechtliches Interesse an der Klärung der Rechtslage zur Verwertung des Anteils hat. • Formelle Voraussetzungen: Die Gesellschafterversammlung beschloss die Einforderung gemäß § 46 Nr. 2 GmbHG; die Einforderung und die Nachfristsetzung erfolgten formgerecht und wurden dem Beklagten zugestellt. • Gleichbehandlung: Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes liegt nicht vor. Differenziertes Vorgehen gegenüber verschiedenen Gesellschaftern ist zulässig, wenn sachliche Gründe vorliegen; hier rechtfertigt, dass G5 Aufwendungen aus seinem Vermögen erbracht hatte. • Zurückbehaltungsrecht: Dem Beklagten steht kein Zurückbehaltungsrecht bezüglich der bar zu leistenden Einlage zu; ein solches wäre mit dem Zweck des § 19 Abs. 2 GmbHG unvereinbar, sofern der Gleichbehandlungsgrundsatz gewahrt ist. • Verzicht und erneute Aufforderung: Die spätere Erneuerung der Zahlungsaufforderung 2009 durch die Gesellschaft stellt keinen Verzicht auf die 2007 erklärte Kaduzierung dar; es war ein Angebot, das der Beklagte durch Nichtzahlung nicht annahm. • Abfindung: Ein Anspruch auf Abfindung für den Ausgeschlossenen besteht nicht; § 21 Abs. 2 GmbHG lässt die Erklärung des Verlusts auch für geleistete Teilzahlungen zu, sodass Teilzahlungen verfielen. • Rechtsfolge: Wegen Wirksamkeit des Ausschlusses sind dem Beklagten die Mitgliedschaftsrechte entzogen und seine Einlage sowie die geleistete Teilzahlung verlustig erklärt worden. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin stattgegeben und festgestellt, dass der Beklagte mit einem Geschäftsanteil von 60.000,00 DM aus der Klägerin ausgeschlossen ist und die darauf geleistete Teilzahlung verlustig geht. Die Voraussetzungen des Kaduzierungsverfahrens waren erfüllt: formgerechte Einforderung, Nachfristsetzung und keine willkürliche Ungleichbehandlung. Ein Zurückbehaltungsrecht des Beklagten bestand nicht, und ein Anspruch auf Abfindung steht dem Ausgeschlossenen nicht zu. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.