Urteil
I-8 U 5/09
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2010:0310.I8U5.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 28.11.2008 abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf-grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Streitwert für die Berufung: 65.701,62 € 1 Gründe: 2 A. 3 Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung eines anteiligen Liquidationsverlustes in Höhe von 65.701,62 € in Anspruch. 4 Der Beklagte unterzeichnete unter dem 28.09.1994 eine Beitrittserklärung, wonach er sich an der "Wohnanlage G2, Q - KSF Fonds X - W2 mbH & Co. G OHG", der jetzigen Klägerin, mit einem Betrag von 300.000,--DM beteiligte. Die Einlage sollte treuhänderisch von der W3 Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH (im Folgenden Treuhänderin), Berlin, gehalten werden. Auf den weiteren Inhalt der Beitrittserklärung wird Bezug genommen. Das Fondsobjekt betraf die Errichtung von Mehrfamilienhäusern mit insgesamt 95 Wohneinheiten unter Inanspruchnahme öffentlicher Förderung. Die Klägerin war mit Gesellschaftsvertrag vom 15.09.1994 durch die W2 mbH, die später als geschäftsführende Gesellschafterin fungierte, und Frau Dr. H gegründet worden. Die Klägerin hat einschließlich der Treuhänderin zehn eingetragene Gesellschafter. Der Gesellschaftsvertrag lautet auszugsweise wie folgt: 5 § 7 6 Aufnahme weiterer Gesellschafter 7 1. In die Gesellschaft sollen weitere Gesellschafter bis zur Höhe … aufgenommen werden. 8 … 9 3. Die W3 Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH - nachstehend Treuhänder genannt - wird die Beteiligung an der Gesellschaft im eigenen Namen für fremde Rechnung als Treuhänder der Treugeber erwerben und halten sowie sämtliche daraus resultierenden Rechte für die Treugeber wahrnehmen. Der Treuhandvertrag gemäß beiliegendem Muster (Anlage 3), der von dem Treuhänder gleichlautend mit den Treugebern abzuschließen ist, wird von allen Gesellschaftern als verbindlich für die Rechte und Pflichten des Treuhänders und der Treugeber gegenüber der Gesellschaft anerkannt. Dies gilt insbesondere für … Die gesellschaftsvertraglichen Rechte der Gesellschafter können auch von den Treugebern des Treuhänders wahrgenommen werden. 10 Ebenfalls vom 15.09.1994 datiert ein Treuhandvertrag "zwischen der jeweils in der entsprechenden Beitrittserklärung genannten Person" und der Treuhänderin. Er lautet auszugsweise wie folgt: 11 § 2 12 Zurechnung der Beteiligung, Abtretung 13 1. Auch wenn der Treuhänder im eigenen Namen Gesellschafter wird, gebührt die Gesellschaftseinlage allein dem Treugeber. Die vom Treuhänder für Rechnung und im Interesse des Treugebers eingegangenen gesellschaftsrechtlichen Rechte und Pflichten treffen im Innenverhältnis ausschließlich den Treugeber. Auf § 7 des Gesellschaftsvertrages wird verwiesen. 14 … 15 § 3 16 Pflichten des Treuhänders 17 … 18 4. Der Treuhänder hat die ihm zustehenden Entscheidungs- und Kontrollrechte entsprechend den Weisungen des Treugebers auszuüben. Der Treugeber nimmt grundsätzlich selbst an den Gesellschafterversammlungen teil und übt die ihm aus der treuhänderischen Beteiligung zustehenden Rechte, z.B. Stimmrechte, selbst aus. … 19 Die Beitrittserklärung des Beklagten wurde von der Klägerin und der Treuhänderin am 11.10.1994 angenommen; der Beklagte zahlte seine Einlage. Das Objekt wurde entsprechend dem Finanzierungsplan unter Inanspruchnahme grundpfandrechtlich gesicherter Kredite insbesondere der I AG (im Folgenden I) erstellt. 20 Die Klägerin leitete am 12.01.2007 ein schriftliches Beschlussverfahren ein, das sich u.a. über die Zustimmung zur Veräußerung der Immobilie zu einem Kaufpreis in Höhe von 7.594.056,--€ und - für den Fall des Abschlusses eines Kaufvertrags - über die Liquidation der Gesellschaft mit dem im Kaufvertrag genannten Stichtag des Nutzen- und Lastenwechsels und die Bestellung der geschäftsführenden Gesellschafterin zur Liquidatorin verhielt. Die Klägerin stellte fest, dass u.a. diese beiden Beschlussvorlagen mit einer Mehrheit von 7.847 Stimmen bzw. 7.420 Stimmen von jeweils 7.959 berechtigten Stimmen angenommen worden seien. Die Veräußerung der Immobilie erfolgte zu dem genannten Preis. Die I entließ das Grundstück aus der Haftung; der Kaufpreis wurde auf ein bei ihr bestehendes Konto eingezahlt. Die Klägerin ließ eine Liquidationseröffnungsbilanz auf den 01.05.2007 erstellen, die mit einem "Liquidationsverlust" in Höhe von 3.167.181,76 € endete. Die Gesellschafter stimmten wiederum im schriftlichen Verfahren über die Feststellung der Liquidationsbilanz ab; die Klägerin teilte dem Beklagten unter dem 04.09.2007 mit, die erforderliche Mehrheit gem. § 11 Abs. 3 S. 2 des Gesellschaftsvertrags (Zustimmung im Umfang von mindestens 20 v.H. aller Stimmen) sei erreicht. Die Klägerin hat den auf den Beklagten entfallenden Liquidationsverlust - entsprechend seiner Beteiligungsquote von 2,316602 % und unter Berücksichtigung einer bereits erfolgten Zahlung von 7.669,38 € - mit 65.701,62 € errechnet. Unter dem 10.09.2007 forderte sie ihn erfolglos zur Zahlung bis zum 19.09.2007 auf. Eine entsprechende Zahlungsaufforderung richtete sie an die Treuhänderin. Am 25.09.2007 schloss die Klägerin mit ihr eine Abtretungsvereinbarung, wonach letztere sämtliche ihr gegen den Beklagten zustehenden "Vorschuss-, Erstattungs- und Freistellungsansprüche" im Zusammenhang mit der Liquidation der Klägerin abtrat und sie "vorsorglich" ermächtigte, die vorgenannten Ansprüche auch im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen und Zahlung an sich zu verlangen. 21 Mit Klageschrift vom 09.01.2008 hat die I u.a. den Beklagten dieses Verfahrens gem. § 128 HGB für die Verbindlichkeiten der Klägerin aus zwei fällig gestellten Darlehensverträgen sowie aus abgetretenem Recht in Höhe von 214.009,26 € Anspruch genommen (Landgericht Berlin Az. 21 O 70/08); gegen das klageabweisende Urteil ist Berufung eingelegt worden, über die noch nicht entschieden ist. 22 Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Beklagte hafte ihr "direkt", da er "aufgrund der konzeptionellen Verzahnung von Treuhand- und Gesellschaftsvertrag sowie der von ihm unterzeichneten Beitrittserklärung" genauso wie ein direkt an der Klägerin beteiligter Gesellschafter zu behandeln sei. Dabei sei entscheidend, dass es um Ansprüche aus dem gesellschaftsrechtlichen "Innenverhältnis" gehe. Jedenfalls hafte der Beklagte aber aus abgetretenem Recht; der Freistellungsanspruch wandele sich durch die Abtretung in einen Zahlungsanspruch, ohne dass dem § 399 BGB entgegenstehe. 23 Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, für die Klage fehle es schon am Rechtsschutzbedürfnis, da er von der I aus einem der Klägerin gewährten Darlehen zusammen mit weiteren Anlegern vor dem Landgericht Berlin in dem genannten Verfahren in Anspruch genommen werde. Darüber hinaus sei er nicht passivlegitimiert, da er kein Gesellschafter der Klägerin geworden sei. Die Abtretung scheitere überdies an § 6 des Treuhandvertrags, der wie folgt lautet: 24 § 6 25 Übertragung 26 1. Die Rechte und Pflichten aus dem Treuhandverhältnis können nur insgesamt übertragen werden. Die Übertragung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Treuhänders. Der Treugeber hat die Übertragung unverzüglich dem Geschäftsführer der Gesellschaft anzuzeigen. 27 2. Die Rechte des Treugebers aus dem Treuhandvertrag können nur insgesamt verpfändet werden. Die Verpfändung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Treuhänders. Der Treugeber hat die Verpfändung unverzüglich gegenüber dem Geschäftsführer der Gesellschaft anzuzeigen. 28 Das Abtretungsverbot stehe, wie der Beklagte ausgeführt hat, auch der Geltendmachung der Ansprüche im Wege gewillkürter Prozessstandschaft entgegen. Der Liquidationsbeschluss sei - wie für weitere 18 Schwesterfonds - infolge eines Sanierungskonzepts erfolgt, mit dem die I sowie die Initiatoren das Ziel verfolgt hätten, sich vorzeitig auf Kosten der Zeichner zu entschulden. Im vorliegenden Fall lägen auch die weiteren Voraussetzungen für eine Liquidation nicht vor. Es fehle an einem Auflösungsbeschluss. Es stelle ferner einen Verstoß gegen § 26 Zif. 2 des Gesellschaftsvertrags und einen Eingriff in den Kernbereich der Interessen eines Anlegers dar, wenn über die darin vorgesehene "Wahlmöglichkeit" zwischen Veräußerung und Realteilung nicht gesondert abgestimmt werde, zumal jedem Anleger bei Zeichnung eine bestimmte Wohnung des Objekts "zugewiesen" worden sei. Die Auflösung habe ferner nicht durch Mehrheitsbeschluss herbeigeführt werden können, denn es habe sich um eine vorzeitige Beendigung gehandelt, deren Voraussetzungen nicht im Gesellschaftsvertrag niedergelegt seien. Der Beschluss habe auch nicht im Umlaufverfahren und zusammen mit weiteren Regelungen ergehen dürfen. Bestritten werde auch, dass überhaupt die erforderliche Mehrheit vorhanden gewesen sei. Einer Anfechtung des Beschlusses habe es bei dieser Sachlage nicht bedurft. Die Liquidatoren seien auch nicht zur Einziehung von Fehlbeträgen zuständig, dies sei vielmehr eine Angelegenheit der Gesellschafter untereinander. Des Weiteren hafte die Geschäftsführerin der Klägerin, die W2 mbH, vorrangig, weshalb auf Seiten des Beklagten eine entsprechende Einrede bestehe. Auch die Liquidationsbilanz sei nicht wirksam festgestellt worden. Schließlich hat der Beklagte die Auffassung vertreten, ihm stünden wegen eines in mehrfacher Hinsicht falschen Prospekts auch Prospekthaftungsansprüche gegen die Klägerin zu, mit denen er die "Einrede der Aufrechnung" erklärt hat. 29 Das Landgericht hat der Klage aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 28.11.2008, auf das wegen des Sachvortrags der Parteien und der in erster Instanz gestellten Anträge verwiesen wird, stattgegeben. Das Urteil ist dem Beklagten am 10.12.2008 zugestellt worden. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen. 30 Mit seiner am 19.12.2008 eingelegten und nach Fristverlängerung bis zum 10.03.2009 am 09.03.2009 begründeten Berufung verfolgt der Beklagte seinen Abweisungsantrag weiter. 31 Er bekräftigt seine Auffassung, wonach ein direkter Anspruch der Klägerin gegen ihn als Treugeber ohnehin nicht in Betracht komme. Es gebe mangels Zustandekommens eines wirksamen Liquidationsbeschlusses auch keinen Freistellungsanspruch der Treuhänderin gegen ihn. Jedenfalls habe sich die Treuhänderin durch die Nichtanfechtung des Beschlusses ihm gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht. Die Saldenausgleichung zum Zwecke der Befriedigung der Gläubiger nach Liquidation der Gesellschaft sei, soweit sie sich nicht auf die Verteilung der vorhandenen Aktiva beschränke, nicht mehr Aufgabe der Liquidatoren; diese hätten ggf. Insolvenzantrag zu stellen. Die Liquidationseröffnungsbilanz könne ohnehin nicht Grundlage einer Nachschussforderung sein. Überdies stelle die Liquidationseröffnungsbilanz auch deshalb keine Grundlage für eine Forderung der Klägerin gegenüber den Gesellschaftern dar, weil Darlehensansprüche der I überhaupt nicht fällig seien, wie das Landgericht Berlin im Verfahren festgestellt habe. Denn die zwischen der Bank und der Klägerin getroffene Lasten- und Haftungsfreistellungsvereinbarung vom 30.03.2007 sei unwirksam, weil sie einer Zustimmung der Gesellschafter bedurft hätte und ein kollusives Zusammenwirken vorliege. 32 Überdies scheitere die Abtretung eines etwaigen Freistellungsanspruchs an § 6 des Treuhandvertrages. Die Regelung sei jedenfalls mehrdeutig, so dass nach dem Günstigkeitsprinzip von einem Abtretungsverbot auszugehen sei. Die Abtretung verstoße aber auch gegen § 242 BGB, weil sie die Interessen des Treugebers verletze. Es bleibe auch dabei, dass die W2 mbH unter den Gesellschaftern vorrangig hafte. Des Weiteren habe das Verfahren der I gegen ihn vor dem Landgericht Berlin durchaus Auswirkungen auf das vorliegende Verfahren, weil er Gefahr laufe, doppelt in Anspruch genommen zu werden. 33 Der Beklagte rechnet mit Prospekthaftungsansprüchen gegenüber der Treuhänderin auf. Die Treuhänderin habe ihre Aufklärungs- und Nachforschungspflichten verletzt. Der Beklagte verweist in diesem Zusammenhang auf die bereits erstinstanzlich gerügten Prospektmängel. Hinzu komme, dass er nicht bzw. nur unzutreffend über den Umfang seiner persönlichen "Haftung als Gesellschafter" und die Bedeutung der quotalen Haftung aufgeklärt worden sei. Er meint, dieser Aufrechnung stünden, anders als vom Landgericht angenommen, auch keine Interessen der Gesellschaftsgläubiger entgegen, so dass § 242 BGB nicht eingreife. Es sei auch keine Verjährung dieser Prospekthaftungsansprüche eingetreten. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gem. der Klausel in der Beitrittserklärung sei unwirksam. Aus den Berichten der Geschäftsführung vom 16.07.2001 sowie vom 12.11.2002 ergebe sich keine für den Lauf der Verjährung relevante Kenntnis. 34 Der Beklagte beantragt, 35 das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. 36 Die Klägerin beantragt, 37 die Berufung zurückzuweisen. 38 Die Klägerin verteidigt das Urteil. Unter Bezugnahme auf Judikate u.a. von drei Oberlandesgerichten sieht sie sich in ihrer Auffassung bestätigt, aus eigenem Recht den Beklagten in Anspruch nehmen zu können. Sie meint, auch aktivlegitimiert zu sein, denn die zur Liquidation erforderlichen Mittel seien als Sozialanspruch vom Liquidator einzufordern. Dies gelte auch, soweit es um den Ausgleich von Verbindlichkeiten jenseits der Verteilung vorhandener Aktiva gehe. Die Gesetzessystematik gehe vom "Primat" der Geltendmachung dieser Ansprüche durch die Gesellschaft gegenüber ihren Mitgliedern aus, überlasse es hingegen nicht den Gläubigern, die Schulden einer Berichtigung zuzuführen. Die Klägerin verteidigt ihre Auffassung, wonach der Liquidationsbeschluss ordnungsgemäß zustande gekommen sei, insbesondere mit der gesellschaftsvertraglich vorgesehenen qualifizierten Mehrheit gem. § 14 Zif. 2 und zulässigerweise aufgrund schriftlichen Verfahrens. Ein kollusives Zusammenwirken zwischen der Klägerin und der I im Zusammenhang mit der Lastenfreistellungsvereinbarung habe es nicht gegeben; die Bank habe vielmehr im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung gehandelt. Ein Zustimmungserfordernis der Gesellschafter bestehe nicht; gleichwohl sei diese Zustimmung im Rahmen des Liquidationsbeschlusses erteilt worden. 39 Die Klägerin bekräftigt des Weiteren, dass ihr der Anspruch auch aus abgetretenem Recht zustehe. § 6 des Treuhandvertrags sei nicht unklar, im Übrigen finde auf ihn das AGBG keine Anwendung, denn der Treuhandvertrag regele die Einbeziehung des Beklagten in die Gesellschaft und sei damit selbst gesellschaftsrechtlicher Natur. 40 Schließlich scheide eine Aufrechnung des Beklagten gegenüber dem geltend gemachten Anspruch aus, weil sie angesichts seines treuwidrigen Verhaltens schon unzulässig sei. Im Übrigen bestehe keine Gegenforderung, weil der Prospekt keine Fehler aufgewiesen habe. Der Beklagte sei auch über sein Haftungsrisiko ordnungsgemäß aufgeklärt worden. Im Übrigen sei jedem Anleger spätestens Ende 2001 bekannt gewesen, dass sich die "Beteiligung an der Klägerin unerwartet schlecht entwickelt" habe, so dass mit Ablauf des 31.12.2004 Verjährung eingetreten sei. 41 Für die vom Beklagten geltend gemachte vorrangige Haftung der W mbH fehle es an einer Grundlage im Gesellschaftsvertrag. 42 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der zu den Akten gereichten Anlagen Bezug genommen. 43 B. 44 Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. 45 I. Ansprüche der Klägerin aus eigenem Recht 46 Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Ausgleich des anteiligen Liquidationsverlustes aus eigenem Recht zu, auch wenn die Liquidation sowie die Feststellung der Liquidationseröffnungsbilanz wirksam beschlossen worden sein sollten. 47 Als Anspruchsgrundlage kommt § 26 Zif. 4 S. 2 des Gesellschaftsvertrages in Verbindung mit §§ 105 Abs. 3 HGB, 730ff. BGB und der Beitrittserklärung sowie dem Treuhandvertrag in Betracht. 48 1. vertragliche Regelung 49 Aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt sich eine Verpflichtung des Beklagten gegenüber der Klägerin auf Ausgleich eines Liquidationsverlustes nicht. § 26 Zif. 4 S. 2 des Gesellschaftsvertrages spricht lediglich von einer Verpflichtung der Gesellschafter . Zu diesen zählt der Beklagte nicht. Dem Gesellschaftsvertrag ist auch im Übrigen nicht zu entnehmen, dass sog. Treuhandgesellschafter den "eigentlichen" Gesellschaftern gleichstehen. Der Gesellschaftsvertrag differenziert vielmehr u.a. in § 3 Nr. 6 S. 2 sowie in § 7 Nr. 3 zwischen Gesellschaftern und Treugebern. Die Regelung in § 7 Nr. 3 Satz 4, wonach "die gesellschaftsvertraglichen Rechte der Gesellschafter auch von den Treugebern des Treuhänders wahrgenommen werden" können, stellt eine Sonderregelung dar, die den Treugebern gewisse Befugnisse einräumt, sie aber nicht insgesamt den Gesellschaftern gleichstellt. 50 Nichts anderes ergibt sich aus dem Treuhandvertrag. Wenn es in § 2 S. 2 heißt, die vom Treuhänder für Rechnung und im Interesse des Treugebers eingegangenen gesellschaftsrechtlichen Rechte und Pflichten träfen im Innenverhältnis ausschließlich den Treugeber, folgt daraus, dass es außerhalb dieses Innenverhältnisses, also auch im Verhältnis der Treuhänderin zur Klägerin, bei ihrer Stellung als Gesellschafterin verbleiben soll. Dementsprechend geht § 2 Zif. 1 Satz 1 ausdrücklich davon aus, dass "der Treuhänder im eigenen Namen Gesellschafter wird". § 2 Zif. 3 des Treuhandvertrages sieht die Abtretung von Ansprüchen auf Gewinn, Auseinandersetzungsguthaben oder einen Liquidationserlös durch den Treuhänder vor, was entbehrlich wäre, wenn die Treugeber gegenüber der OHG unmittelbar anspruchsberechtigt wären. Hinsichtlich der vermögensrechtlichen Stellung der Treugeber gibt es somit nach der klaren Regelung des Treuhandvertrages keine originären Rechte der Treugeber. Umgekehrt bedarf es dann für eine Verpflichtung der Treugeber gegenüber der Fondsgesellschaft ebenfalls eines rechtsgeschäftlichen Aktes, der insoweit fehlt. 51 Ergänzend sei noch auf § 5 Zif. 1 des Treuhandvertrags verwiesen, wonach der Treugeber berechtigt ist, "das Treuhandverhältnis zu beenden und in unmittelbare Rechtsbeziehung zur OHG zu treten". Daraus ergibt sich im Umkehrschluss wiederum eindeutig, dass ohne eine Beendigung des Treuhandverhältnisses eben keine derartige unmittelbare Rechtsbeziehung des Beklagten zur Klägerin besteht. 52 Auch die Beitrittserklärung normiert einen "Direktanspruch" der Klägerin allenfalls bezüglich der Einlage, stellt den Treugeber im Übrigen aber nicht dem Gesellschafter gleich, zumal sie ausdrücklich die Wahlmöglichkeiten zwischen einem Beitritt über den Treuhänder und als "Direktgesellschafter" eröffnet. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch der Treuhandvertrag in § 2 Zif. 2 Satz 1 eine entsprechende Zahlungsverpflichtung des Treugebers "direkt an die OHG" normiert, jedoch zugleich in Satz 2 klarstellt, dass diese Zahlung "im Außenverhältnis zugleich zur Erfüllung der Einzahlungsverpflichtung des Treuhänders" erfolgt. Daraus folgt wiederum, dass - nur - der Treuhänder der Klägerin als Gesellschafter mit den üblichen Pflichten gegenübersteht. Soweit der Zeichner in der Beitrittserklärung sowohl den Gesellschaftsvertrag als auch den Treuhandvertrag als verbindlich anerkennt, wird auch damit keine direkte Gesellschafterstellung des Beklagten begründet, denn seine Rechtsstellung soll sich erkennbar gerade erst aus diesen beiden Vertragswerken ergeben. 53 Der Beitrittserklärung ist auch im Übrigen keine Grundlage für die Inanspruchnahme des Beklagten auf eine Liquidationsausgleichsforderung zu entnehmen. Die Klausel "Ferner bin ich/sind wir verpflichtet, bei fehlender Liquidität Nachschüsse zu leisten, jedoch stets nur quotal entsprechend meiner/unserer Beteiligung." stellt eine Wissenserklärung und keine Haftungsübernahme dar, denn der betreffende Abschnitt der Beitrittserklärung beginnt mit der Formulierung "Mir/Uns ist bekannt …". Darüber hinaus ergibt sich aus der zuvor erfolgten Erklärung, den Gesellschaftsvertrag sowie den Treuhandvertrag anzuerkennen, dass sich die Rechte und Pflichten des Beitretenden abschließend aus diesen Vertragswerken ergeben. 54 2. Haftung als Folge der gewählten vertraglichen Gestaltung 55 Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, der Beklagte hafte ihr auf der Grundlage seiner konkreten Treugeberstellung, wie sie sich aus den "miteinander verzahnten" Gesellschafts- bzw. Treuhandverträgen ergebe. Nach Auffassung des Senats besteht jedenfalls im vorliegenden Fall, in dem zwar die Regelungen des Gesellschaftsverhältnisses einerseits und des Treuhandverhältnisses andererseits in vielfacher Weise aufeinander abgestimmt sind, die grundsätzliche Trennung zwischen ihnen aber aufrechterhalten bleibt, keine Veranlassung, den Treugeber im Verhältnis zur Gesellschaft auch jenseits der ihm gewährten Befugnisse (§ 7 Zif. 3 Satz 4 des Gesellschaftsvertrags) als "direkten" Gesellschafter anzusehen (so auch OLG Stuttgart NZG 2006, S. 902 unter Hinweis auf Münchener Komm. zum HGB / Schmidt, Vor § 230 HGB Rn. 36ff.; im Erg. auch OLG München, Urt. vom 16.09.2009 (Az. 7 U 4297/08 - Bl. 934ff. d.A.)). 56 Aus der Rechtsprechung des BGH ergibt sich nichts anderes: Sowohl die Entscheidungen vom 13.5.1953 (Az. II ZR 157/52; BGHZ 10, 44ff.) als auch diejenige vom 11.11.2008 (Az. XI ZR 468/07; WM 2008, S. 2359) betrafen Fälle, in denen dem Treugeber im Gesellschaftsvertrag "unmittelbare Rechte und Ansprüche" eingeräumt worden waren. Von einer Stellung als "Quasi-Gesellschafter" sprach der BGH folglich auch nur in Bezug auf die Rechte des Treugebers. Entsprechend ist auch in der Entscheidung des BGH vom 30.3.1987 (Az. II ZR 163/86; NJW 1987, S. 2677) von einer Einbeziehung des Treugebers in das Gesellschaftsverhältnis "wie ein Kommanditist" die Rede, "soweit seine Rechtsstellung im Gesellschaftsvertrag angesprochen worden ist" (dort lag allerdings eine weitergehende Einbeziehung vor). Der Beklagte ist jedoch allenfalls bezüglich seiner "gesellschaftsvertraglichen Rechte" in die Gesellschafterstellung eingerückt, denn (nur) solche Rechte sind in § 7 Zif. 3 Satz 4 des Gesellschaftsvertrags sowie in § 3 Zif. 4 Satz 2 des Treuhandvertrags genannt. Dass ein Treuhandgesellschafter in einem derartigen Fall zugleich auch bezüglich der Pflichten eines Gesellschafters wie ein solcher zu behandeln ist, ist nicht anzunehmen. Soweit sich die Klägerin auf Ulmer/Schäfer, GbR, PartG, § 705 Rn. 93 beruft, folgt daraus jedenfalls für den vorliegenden Fall ebenfalls nichts anderes. Insbesondere ist dieser Kommentierung nicht zu entnehmen, dass bei der qualifizierten Treuhand die Einbeziehung des Treugebers in das Rechtsverhältnis der Gesellschafter weiter reicht als die ihm zuvor eingeräumte gesellschaftsrechtliche Rechtsstellung. 57 Verbleibt es nach dem Vorgesagten jedenfalls bezüglich der gesellschaftsrechtlichen Pflichten bei der Differenzierung zwischen der Treuhänderin und dem Beklagten, dann besteht keine Rechtfertigung, insoweit zwischen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten und Verbindlichkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis, zu denen auch die hier in Rede stehende Nachschusspflicht gehört, zu unterscheiden. Denn dem Beklagten sind lediglich gewisse Rechte des Treuhänders aus dem Gesellschaftsverhältnis zur eigenen Geltendmachung überlassen worden. Sein Rechtsverhältnis zur Klägerin im Übrigen ist von dieser Regelung nicht berührt worden. Bezüglich beider Arten von Verbindlichkeiten fungiert deshalb ausschließlich die Treuhänderin als Schuldnerin, nicht hingegen der Beklagte. 58 Aus den von der Klägerin zitierten Urteilen des OLG Karlsruhe (Az. 1 U 234/08; Anl. K54), OLG Stuttgart (Az. 1 U 143/08; Anl. K56) sowie aus dem Hinweisbeschluss des OLG Schleswig (Az. 5 U 95/09; Anl. K59) ergeben sich keine weiteren Argumente, die zu einer Entscheidung im Sinne der Klägerin Veranlassung geben. 59 3. kein Anspruch aus einem Vertrag zugunsten der Klägerin 60 Weder die Beitrittserklärung noch der Treuhandvertrag bieten im Übrigen Anlass zu der Annahme, der Klägerin seien direkte Ansprüche gegen die Treugeber, insbesondere solche auf Zahlung eines im Rahmen der Liquidation erforderlichen Nachschusses, eingeräumt worden. 61 II. Ansprüche aus abgetretenem Recht der Treuhänderin 62 Der Klägerin stehen auch keine Ansprüche aus abgetretenem Recht der Treuhänderin zu. 63 1. 64 Es kann dahinstehen, ob der Treuhänderin überhaupt ein durchsetzbarer Anspruch auf Befreiung einer sie treffenden Verbindlichkeit infolge der Feststellung der Liquidationsbilanz gegen den Beklagten zusteht. 65 Zweifel an der Durchsetzbarkeit des auf den Beschluss zur Feststellung der Liquidationseröffnungsbilanz gestützten Liquidationsausgleichsanspruchs der Klägerin gegenüber ihren Gesellschaftern ergeben sich daraus, dass dieser Ausgleichsanspruch Gesellschaftsverbindlichkeiten zum Gegenstand hat, die seitens des betreffenden Gläubigers (I) zwar gegenüber diesen Gesellschaftern, nicht aber gegenüber der Gesellschaft selbst geltend gemacht werden. Die Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen aus der Feststellung der Liquidationseröffnungsbilanz kann in diesem Fall treuwidrig sein, weil ein eigenes berechtigtes Interesse der Gesellschaft am Vollzug der Liquidation in diesem Umfang nicht besteht. Denn ihr droht weder die Gefahr der Insolvenz noch der Eintritt sonstiger erkennbarer Nachteile, während die Gesellschafter erkennbar einer zumindest zeitweise doppelten Inanspruchnahme und dem Risiko der Undurchsetzbarkeit eines gegen die Gesellschaft gerichteten Aufwendungsersatzanspruchs ausgesetzt werden. 66 2. 67 Gleichwohl bedarf diese Frage keiner abschließenden Entscheidung, weil die Klage selbst dann keinen Erfolg hätte, wenn der Treuhänderin ein fälliger Freistellungsanspruch gegen den Beklagten zustünde. Denn die Abtretung eines solchen Anspruchs an die Klägerin scheitert an der Regelung in § 6 Zif. 1 Satz 1 des Treuhandvertrages. 68 Soweit die Klägerin allerdings meint, diese Vorschrift sei auf Abtretungen überhaupt nicht anwendbar, da diese in § 2 Zif. 4 des Treuhandvertrags geregelt seien und der Begriff "Übertragung" spezifisch gesellschaftsrechtlich, nämlich bezogen auf die gesellschaftsrechtliche Beteiligung insgesamt, zu verstehen sei, folgt ihr der Senat nicht. Die Regelung in § 2 Zif. 4 betrifft Ansprüche der Treuhänderin gegenüber der Gesellschaft, mithin nicht Ansprüche aus dem Treuhandverhältnis selbst. Dass der Begriff der Übertragung, wie er in der Überschrift des § 6 sowie in Zif. 1 Satz 1 verwandt wird, nur auf eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung in Gänze zugeschnitten sei, trifft bereits deshalb nicht zu, weil die Klausel gerade eine Regelung in Bezug auf (einzelne) Rechte und Pflichten aus dem Treuhandverhältnis darstellt. 69 a) 70 Der Senat geht davon aus, dass der Treuhandvertrag auch dann, wenn er als Vertrag auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts (§ 310 Abs. 4 BGB in Verb. mit Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB) zu qualifizieren sein sollte, einer ähnlichen objektiven Auslegung und Inhaltskontrolle wie Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegt, weil er für eine Vielzahl von Treuhändern formuliert worden ist (BGH NJW 2001, S. 1270; BGH NJW 2004, S. 3706, 3708 betreffend Klauseln für Gesellschaftsverträge mit stillen Gesellschaftern). 71 b) 72 Die Regelung in § 6 Zif. 1 Satz 1 des Treuhandvertrags ist bei objektiver Auslegung insoweit unklar, als nicht eindeutig feststellbar ist, ob davon "Übertragungen" nur des Treugebers oder auch solche des Treuhänders umfasst sind. 73 Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt, ausgehend von den Interessen, Vorstellungen und Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden. Unklar ist eine Regelung, wenn nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten ein nicht behebbarer Zweifel bleibt und mindestens zwei Auslegungen rechtlich vertretbar sind (zuletzt BGH, Urt. vom 28.04.2009 - XI ZR 86/08 - WM 2009, S. 1180). 74 Unter Anwendung dieser Auslegungsmaßstäbe neigt der Senat zwar der Auffassung zu, wonach § 6 Zif. 1 Satz 1 des Treuhandvertrags lediglich die vom Treugeber beabsichtigten Übertragungen eigener Rechte und Pflichten betrifft. Denn die Regelungen in Satz 2 und 3, wonach es zur Wirksamkeit der Übertragung der Zustimmung des Treuhänders bedarf und wonach der Treugeber die Übertragung unverzüglich anzuzeigen hat, sind auf solche vom Treuhänder veranlassten Übertragungen nicht sinnvoll anwendbar. Dieses Verständnis wird auch dem offensichtlichen Schutzbedürfnis der Treuhänderin wie auch den anderen Treugebern gerecht, denen es erkennbar darum gehen muss, Einfluss auf die Personen der Mittreugeber zu behalten, um beispielsweise Abtretungen des Treuhandanteils an illiquide Dritte verhindern zu können. 75 Gleichwohl stellt dieses Verständnis nicht die einzige rechtlich vertretbare Auslegung dar. Dafür, dass § 6 Zif. 1 Satz 1 auch die Übertragung von Rechten und Pflichten des Treuhänders erfassen könnte, spricht insbesondere der Vergleich mit der Fassung des § 6 Nr. 2 Satz 1, der bezüglich der Verpfändung von Rechten von vornherein eine Beschränkung auf den Treugeber vornimmt. Überdies lässt sich nicht in Abrede stellen, dass die Regelungen in § 6 Zif. 1 Satz 2 und 3 den Inhalt des Satzes 1 nicht notwendigerweise einschränken; anders gewendet: Sie können auch so gelesen werden, als hätten sie nur Geltung für den Fall einer Übertragung seitens des Treugebers. Überdies liegt es jenseits des Horizonts eines "verständigen und redlichen Durchschnittskunden", von einer inhaltlich wesentlichen Einschränkung (auf Übertragungen des Treugebers) des - insoweit einschränkungslos formulierten - Satzes 1 auszugehen, wenn nicht auf der Hand liegende systematische Aspekte - hier also die Sätze 2 und 3 sowie die Regelung in Zif. 2 - für eine solche Einschränkung sprechen. Das ist, wie dargelegt, jedoch nicht der Fall. Unbestreitbar ist schließlich, dass auch der Treugeber ein Interesse daran hat, dass ihm der Treuhänder bezüglich des gesamten Treuhandverhältnisses als Schuldner und Gläubiger erhalten bleibt. 76 c) 77 Auf die Regelung in § 6 Zif. 1 Satz 1 des Treuhandvertrags ist deshalb die sog. Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB (in Verbindung mit Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB) jedenfalls entsprechend anzuwenden. 78 Der Treuhandvertrag ist dem Beklagten von der Treuhänderin als Verwenderin im Sinne von § 305 Abs. 1 S. 1 BGB gestellt worden. Auch wenn das Klauselwerk dem Beklagten von einer Kapitalvermittlungsgesellschaft im Zusammenhang mit seinem Beitritt überlassen worden ist, kommt es darauf an, dass dies auch auf Veranlassung der Treuhänderin als (künftiger) Vertragspartnerin des Beklagten geschah. 79 Nach der Unklarheitenregel gehen Zweifel zu Lasten des Verwenders, hier also zu Lasten der Treuhänderin. Im Verhältnis zu ihr ist demnach von der Vereinbarung eines beiderseitigen Verbots der Abtretung einzelner Rechte und Pflichten aus dem Treuhandvertrag im Sinne von § 399, 2. Alt. BGB auszugehen. 80 d) 81 Die Auffassung der Klägerin, es liege eine Situation vor, in der auch ein etwa über die Unklarheitenregel sich ergebendes Abtretungsverbot nicht gelte, weil die Treuhänderin aufgrund der Nichtzahlung des anteiligen Liquidationsverlusts durch den Beklagten und ihrer eigenen unzulänglichen finanziellen Ausstattung gezwungen gewesen sei, zur Abwendung ihrer Inanspruchnahme durch die Klägerin den Freistellungsanspruch abzutreten, teilt der Senat nicht. 82 Die Treuhänderin muss sich grundsätzlich darauf verweisen lassen, einen ihr zustehenden Freistellungsanspruch gegenüber dem Beklagten als ihrem Vertragspartner selbst geltend zu machen. Gerade das Treuhandverhältnis verpflichtet die Treuhänderin in besonderem Maße dazu, das Abtretungsverbot zu respektieren, um dem Treugeber die Auseinandersetzung mit Dritten zu ersparen. Ein Ausnahmefall, in dem der Treuhänderin gleichwohl das Recht der Abtretung des Freistellungsanspruchs zuzubilligen wäre, ist nicht dargelegt worden. Der Umstand allein, dass der Beklagte der Zahlungsaufforderung der Treuhänderin nicht folgte, dispensiert die Treuhänderin auch dann nicht von dem Abtretungsverbot, wenn das Verhalten des Beklagten vertragswidrig gewesen sein sollte. Abgesehen davon ist eine Notlage der Treuhänderin, in der ihre Interessen an einer Abtretung diejenigen des Beklagten an der Einhaltung des Abtretungsverbots eindeutig überwiegen, nicht dargelegt worden. Die von der Klägerin erwähnte geringe kapitalmäßige Ausstattung der Treuhänderin genügt dazu nicht, zumal sie sich durch die bloße Abtretung eines Anspruchs einer etwa bestehenden eigenen Verpflichtung gegenüber der Klägerin nicht dauerhaft entledigen kann. 83 III. Anspruch der Treuhänderin in gewillkürter Prozessstandschaft 84 Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin entsprechend ihren Ausführungen in der Berufungserwiderung vom 09.12.2009 den geltend gemachten Anspruch für den Fall der Unzulässigkeit der Abtretung auch im Wege gewillkürter Prozessstandschaft weiter verfolgt. 85 Auch mit diesem Antrag hat sie keinen Erfolg. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass die Klägerin ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Geltendmachung der Forderung im eigenen Namen hat, wie dies als erforderlich anzusehen ist (BGH ZIP 2000, S. 191; Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 398 Rn. 36). 86 Ein etwaiger im Wege gewillkürter Prozessstandschaft geltend gemachter Anspruch der Treuhänderin wäre ferner auf Freistellung, nicht auf Zahlung gerichtet. 87 Schließlich darf die gewillkürte Prozessstandschaft nicht zur Umgehung eines vertraglichen Abtretungsverbots führen (Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., Vor § 50 Rn. 46; BGH NJW 1997, 3434). Ein solches Abtretungsverbot besteht aus den dargelegten Gründen. Es will die Vertragsparteien auch davor schützen, anstelle des jeweiligen Vertragspartners durch Dritte gerichtlich in Anspruch genommen zu werden. 88 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 89 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), weil die entscheidenden Fragen nicht in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen auftreten, sondern nur dort, wo die spezifischen Vertragstexte verwandt worden sind. Aber auch die Zulassungsgründe der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) liegen nicht vor. Von der Erforderlichkeit der Fortbildung des Rechts ist dann auszugehen, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung des Rechts aufzuzeigen oder Gesetzeslücken zu schließen. Das ist hier nicht ersichtlich. Das Erfordernis der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung besteht ebenfalls nicht. Dazu genügt es nicht, dass verschiedene Gerichte die Fragen, ob Schwestergesellschaften der Klägerin direkte Ansprüche gegen Treuhandgesellschafter zustehen und wie § 6 des Treuhandvertrages zu verstehen ist, unterschiedlich beantworten. Erforderlich ist vielmehr die Allgemeinbedeutung eines (potentiellen) Fehlers, die dann gegeben ist, wenn ihm in Bezug auf die Verwirklichung der Rechtsordnung besondere Bedeutung zukommt, so dass er im Gesamtinteresse der Rechtsordnung nicht bestehen bleiben darf (Zöller/Heßler, ZPO, 28. Aufl., § 543 Rn. 15). Eine solche Bedeutung haben die hier relevanten Auslegungsfragen betreffend ein zugrunde liegendes hoch spezifisches Vertragswerk nicht.