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Urteil

4 U 223/09

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein umfangreiches Abmahnen von Mitbewerbern kann rechtsmissbräuchlich i.S.v. § 8 Abs. 4 UWG sein, wenn das Hauptmotiv Gebührenerzielung ist. • Bei der Prüfung des Rechtsmissbrauchs sind Zahl der Abmahnungen, Umfang des Geschäftsbetriebs, Art der Rechtsverfolgung und wirtschaftliche Bedeutung des Abmahnenden insgesamt zu würdigen. • Liegt Rechtsmissbrauch vor, fehlt dem Abmahnenden die Antragsbefugnis; ein Unterlassungsanspruch ist dann nicht durchsetzbar.
Entscheidungsgründe
Rechtsmissbrauch durch umfangreiche Abmahnpraxis im Gebrauchtwagenhandel (§ 8 Abs.4 UWG) • Ein umfangreiches Abmahnen von Mitbewerbern kann rechtsmissbräuchlich i.S.v. § 8 Abs. 4 UWG sein, wenn das Hauptmotiv Gebührenerzielung ist. • Bei der Prüfung des Rechtsmissbrauchs sind Zahl der Abmahnungen, Umfang des Geschäftsbetriebs, Art der Rechtsverfolgung und wirtschaftliche Bedeutung des Abmahnenden insgesamt zu würdigen. • Liegt Rechtsmissbrauch vor, fehlt dem Abmahnenden die Antragsbefugnis; ein Unterlassungsanspruch ist dann nicht durchsetzbar. Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin betreiben jeweils Handel mit gebrauchten Personenkraftwagen, auch im Internet. Die Antragstellerin mahnte die Antragsgegnerin wegen unvollständiger Anbieterkennzeichnung in deren Internetangebot vom 26.08.2009 ab. Nachdem eine Abmahnung erfolglos blieb, erwirkte die Antragstellerin eine einstweilige Verfügung vom 29.09.2009. Die Antragsgegnerin widersprach und behauptete, sie habe keinen Auftrag zur Veröffentlichung erteilt und warf der Antragstellerin Rechtsmissbrauch vor. Streitpunkte waren insbesondere die Verantwortung für die Internetauftritte, das Fehlen bestimmter Impressumsangaben sowie die Frage, ob die Abmahntätigkeit der Antragstellerin sachfremde Motive verfolge. Das Landgericht bestätigte die Verfügung teilweise; beide Parteien legten Berufung ein. Das Oberlandesgericht prüfte insbesondere, ob die Vielzahl der Abmahnungen und die Wahl des fliegenden Gerichtsstands auf ein Gebührenerzielungsinteresse schließen lassen. • Rechtsgrundlage und Prüfmaßstab: § 8 Abs.4 UWG schützt gegen Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs, wenn das beherrschende Motiv sachfremd ist, insbesondere Gebührenerzielung. • Mitbewerbereigenschaft: Beide Parteien sind Mitbewerber, sodass grundsätzlich ein berechtigtes Interesse an der Rechtsverfolgung bestehen kann, insbesondere bei Verstößen gegen Anbieterkennzeichnungspflichten (§§ 3, 5a TMG; §§ 3, 4 Nr.11 UWG relevant für Wettbewerbsverstoß). • Abwägung der Umstände: Anzahl und zeitliche Konzentration von etwa 60 bis 77 Abmahnungen innerhalb kurzer Zeit sind ein starkes Indiz für missbräuchliche Motive, wenn sie in keinem vernünftigen Verhältnis zum Umsatz und zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Abmahnenden stehen. • Weitere Indizien: Nutzung des fliegenden Gerichtsstands, breite Streuung der Verfahren über viele Gerichtsbezirke, enge Spezialisierung auf bestimmte behauptete Verstöße und die Praxis der Verknüpfung von Unterlassungserklärung und Kostenerstattung sprechen zusammen mit der Abmahnwelle für ein vorrangiges Gebühreninteresse. • Beweis- und Vortragspflicht: Vor dem Hintergrund der Indizienlast oblag es der Antragstellerin, nahezulegen, dass ihr Hauptinteresse der Schutz des lauteren Wettbewerbs war; dies ist ihr nicht gelungen. • Rechtsfolge: Aufgrund des vorliegenden Rechtsmissbrauchs fehlte der Antragstellerin die Antragsbefugnis, sodass der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht durchgesetzt werden konnte. Die Berufung der Antragsgegnerin hat Erfolg: Die einstweilige Verfügung vom 29.09.2009 wird insgesamt aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag zurückgewiesen, weil die Antragstellerin rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG gehandelt hat. Die Berufung der Antragstellerin ist erfolglos; ihr steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu, da die Abmahntätigkeit in Zahl, zeitlicher Konzentration und Verfahrensgestaltung in keinem vernünftigen Verhältnis zur wirtschaftlichen Lage und zum Wettbewerbsinteresse der Antragstellerin stand und daher vorwiegend auf Gebührenerzielung gerichtet war. Wegen des fehlenden rechtlichen Interesses ist die Verfügung mangels Antragsbefugnis nicht durchsetzbar. Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.