Urteil
I-9 U 71/09
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2010:0319.I9U71.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18. Februar 2009 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichtes Münster – unter Verwerfung bzw. Zurückweisung der Berufung im Übrigen – abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 16.001,87 EUR nebst Zinsen i.H. von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 24. Januar 2001 zu zahlen. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 1.520,32 EUR nebst Zinsen i.H. von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz aus einem Betrag von 749,11 EUR seit dem 20. Januar 2003 und aus einem Betrag von 771,21 EUR seit dem 02. Januar 2006 zu zahlen. Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten als Gesamtschuldner auf Ersatz des Verdienstausfallschadens aufgrund des Verkehrsunfalles, der sich am 04. Mai 2000 auf der T-Straße in X ereignet hat, ist für den Zeitraum vom 01. Juni 2000 bis zum 31. Dezember 2006 dem Grunde nach gerechtfertigt. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen weiteren materiellen Schaden und den zukünftigen immateriellen Schaden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 1 Gründe: 2 A. 3 Die Klägerin begehrt von den Beklagten als Gesamtschuldnern materiellen Schadensersatz, Schmerzensgeld und Feststellung der weiteren Ersatzpflicht aufgrund eines Verkehrsunfalles vom 04. Mai 2000. Der Beklagte zu 1 überholte mit seinem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten PKW in einer Kurve ohne ausreichende Sicht auf den Gegenverkehr und verursachte deshalb außerhalb geschlossener Ortschaft einen Frontalzusammenstoß, bei dem die am 15. Oktober 1947 geborene Klägerin als angeschnallte Beifahrerin schwer verletzt wurde. Die 100%ige Haftung der Beklagten ist unstreitig. 4 Die Klägerin erlitt unstreitig folgende Verletzungen: Einen Dickdarmriss mit folgender Bauchfellentzündung, einen dreifachen Dünndarmriss, eine Rippenserienfraktur der 7., 8. und 9. Rippe links, einen Schlüsselbeinbruch links, eine Brustbeinfraktur, eine beidseitige Lungenkontusion, einen Hämatopneumothorax, ein cervicales Wurzelreizsyndrom sowie diverse Körperprellungen. Die Klägerin hat im Laufe der ersten Instanz akzeptiert, dass folgende Verletzungen nicht unfallbedingt vorliegen: Bandscheibenschaden, thorokales Outlet-Syndrom und eine Schädigung des Nervus ulnaris. 5 Die Klägerin war aufgrund des Unfalls vom 04. Mai 2000 bis zum 31. Mai 2000 in stationärer Behandlung im Krankenhaus J. Vom 01. Juni 2000 bis zum 06. Juli 2000 befand sich die Klägerin in einer Reha-Klinik in C. 6 Zum Zeitpunkt des Unfalles war die Klägerin vollschichtig in einer eigenen Praxis als Physiotherapeutin tätig, ohne Angestellte zu beschäftigen. Sie bot Krankengymnastik und Massage an. Bis Ende November 2000 war die Klägerin arbeitsunfähig. Anschließend nahm sie ihren Praxisbetrieb wieder auf, wobei sie die tägliche Arbeitszeit zunächst auf 3 Stunden reduzierte. Nach zwischenzeitlicher Erhöhung auf 5 Stunden arbeitet sie zurzeit 4 Stunden pro Tag. Seit dem letzten Quartal des Jahres 2001 beschäftigt die Klägerin eine Angestellte. Zunächst beschäftigte sie eine Vollzeitarbeitskraft mit 37,5 Wochenstunden. Nun teilt sich die Klägerin die Arbeit mit der Angestellten. Die Angestellte arbeitet vormittags, die Klägerin nachmittags. 7 Die Klägerin bewohnt gemeinsam mit ihrem Ehemann eine Wohnung mit einer Fläche von 108 qm im ersten Obergeschoss eines Zweifamilienhauses, die aus vier Zimmern, Küche, Bad und Toilette besteht. Zur Wohnung gehören ein gleich großer Keller und ein Garten von ca. 1.000 qm. Die Haushaltsführung haben sich die Klägerin und ihr Ehemann vor dem Unfall geteilt. 8 Die Klägerin hat erstinstanzlich folgende Schadenspositionen berechnet: 9 Schmerzensgeld mindestens 50.000,00 EUR 10 ./. von der Beklagten zu 2 gezahlter 11 am 14.06.2000 3.000,00 DM 12 am 21.06.2000 5.000,00 DM 13 am 23.08.2000 22.000,00 DM 14 am 21.03.2001 10.000,00 DM 15 am 24.08.2001 5.000,00 DM 16 Summe 45.000,00 DM = 23.008,13 EUR 17 Restforderung 26.991,87 EUR 18 Medikamentenzuzahlung 1.520,32 EUR 19 eigener Haushaltsführungsschaden 23.972,46 EUR 20 ./. von der Beklagten am 07.11.2000 zu 2 gezahlter 2.689,91 EUR 21 Restforderung 21.282,55 EUR 22 Haushaltsführungsschaden für die Versorgung der 23 Schwiegereltern 9.760,75 EUR 24 Verdienstausfall 2000 bis 2006 160.023,09 EUR 25 ./. von der Beklagten zu 2 gezahlter 26 am 21.03.2001 10.000,00 DM 27 am 24.08.2001 10.000,00 DM 28 am 11.10.2002 15.000,00 EUR 29 Summe 25.225,84 EUR 30 Restforderung 134.797,25 EUR 31 Die Klägerin hat behauptet, dass sie u.a. wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung wie folgt arbeitsunfähig gewesen sei: 32 vom Unfall bis zum 15.10.2000 zu 100 % 33 vom 15.10.2000 bis zum 05.11.2000 zu 80 % 34 danach zu 50 %. 35 Auf Grundlage dieser Werte und eines von ihr in den Jahren 1997 bis 1999 behaupteten durchschnittlichen Gewinns von 41.518,43 EUR pro Jahr hat sie unter Vorlage von Gewinnberechnungen und Steuerunterlagen für die Jahre 2000 bis 2002 einen Verdienstausfall i.H. von 61.631,28 EUR, im Jahr 2003 einen Verdienstausfall i.H. von 25.141,60 EUR, im Jahr 2004 einen Verdienstausfall i.H. von 21.115,16 EUR, im Jahr 2005 einen Verdienstausfall i.H. von 21.642,56 EUR und im Jahr 2006 einen Verdienstausfall i.H. von 30.492,49 EUR berechnet. 36 Sie sei auch unfallbedingt in erheblichem Umfang nicht in der Lage gewesen, den Haushalt zu führen. Sie sei in der Zeit 37 vom Unfall bis zum 15.10.2000 zu 100 % 38 vom 15.10.2000 bis zum 05.11.2000 zu 50 % 39 danach zu 30 % 40 nicht in der Lage gewesen den Haushalt zu führen. 41 Die Klägerin hat beantragt, 42 1. die Beklagten zu verurteilen, an sie als Gesamtschuldner ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Februar 2001 zu zahlen, abzüglich am 14. Juni 2000 gezahlter 1.533,88 EUR (3.000,00 DM), am 21. Juni 2002 gezahlter 2.556,46 EUR ( 5.000,00 DM), am 23. August 2000 gezahlter 11.248,42 EUR (22.000,00 DM) sowie am 21. März 2001 gezahlter 5.112,92 EUR (10.000,00 DM) und am 24. August 2001 gezahlter 2.556,46 EUR (5.000,00 DM); 43 2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner – vorbehaltlich eines Anspruchsübergangs – verpflichtet sind, der Klägerin allen materiellen Schaden und den weiteren immateriellen Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 04. Mai 2000 auf der T-Straße in X zu ersetzen; 44 3. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie 195.276,62 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. August 2008 auf 70.804,77 EUR, abzüglich darauf am 07. November 2000 gezahlter 6.989,91 EUR, am 21.März 2001 gezahlter 5.112,92 EUR, am 24. August 2001 gezahlter 5.112,92 EUR (berichtigt) und am 11. (berichtigt) Oktober 2002 gezahlter 15.000,00 EUR, auf 19.908,06 EUR seit dem 01. Januar 2004 weitere fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz sowie auf 24.304,81 EUR seit dem 01. Januar 2005 auf weitere 3.189,65 EUR seit dem 01. Januar 2006 und auf weitere 771,21 EUR, 24.926,13 EUR und 30.492,49 EUR seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 45 Als Hilfsantrag zu dem Klageantrag zu 2. hat die Klägerin beantragt, 46 1. die Beklagten zu verurteilen, an sie als Gesamtschuldner eine monatliche Geldrente in Höhe von 762,94 EUR vierteljährlich im voraus ab dem 01. Januar 2007 jeweils zum 01. Januar, 01. Mai, 01. August und 01. November eines jeden Jahres bis zum 15. Oktober 2029 zu zahlen; 47 2. die Beklagten zu verurteilen, an sie als Gesamtschuldner eine monatliche Geldrente in Höhe von 4.081,71 EUR ab dem 01. Januar 2007 jeweils zum 01. Februar, 01. Mai, 01. August und 01. November eines jeden Jahres bis zum 15. Oktober 2012 zu zahlen. 48 Die Beklagten haben beantragt, 49 die Klage abzuweisen. 50 Die Beklagten haben die von der Klägerin behaupteten Gesundheitsbeeinträchtigungen bestritten und vor allem gerügt, dass der geltend gemachte Erwerbsschaden nicht hinreichend dargelegt worden sei. Bei dem Haushaltsführungsschaden könne maximal eine Einschränkung von 13 % angenommen werden. 51 Das Landgericht hat die Klägerin angehört und umfangreich Beweis erhoben, durch Einholung eines unfallchirurgischen Hauptgutachtens von Prof. Dr. T3 vom 11. Mai 2004 nebst Ergänzungsgutachten vom 08. September 2004, das Dr. T4 mündlich erläutert hat, durch ein internistisches Gutachten von Prof. Dr. T2 vom 02. Februar 2004, ein urologisches Gutachten von Prof. Dr. H2 vom 22. Januar 2004, ein neurophysiologisches Gutachten von Dr. T9 vom 29. Januar 2004, ein neurologisches Gutachten von Dipl. Psych. D vom 22. März 2004, durch einen radiologischen Befundbericht von Prof. Dr. I vom 30. Januar 2004, ein urologisches Gutachten von Prof. Dr. T5 vom 12. März 2004, das er mündlich erläutert hat und ein psychiatrisches Gutachten von Prof. Dr. B vom 17.Juni 2008, das Prof. Dr. Y2 mündlich erläutert hat. 52 Das Landgericht hat ein Teil- und Grundurteil erlassen. Es hat den Ersatz des Verdienstausfallschadens im Wege des Grundurteils für die Zeit ab dem 01. Juni 2000 bis 31. Dezember 2006 für gerechtfertigt erklärt. Für die Zeit davor hat es die Klage abgewiesen. Es hat mit näherer Begründung unter Verrechnung des unstreitig seitens der Beklagten geleisteten Betrages einen eigenen Haushaltsführungsschaden der Klägerin für die Zeit vom 04. Mai 2000 bis zum 31. Dezember 2006 i.H von 6.524,89 EUR zugesprochen. Bei der Klägerin liege in der Zeit vom 04. Mai 2000 bis zum 15. Oktober 2000 eine haushaltsspezifische Einschränkung zu 100 %, in der Zeit vom 16. Oktober 2000 bis zum 05. November 2000 eine zu 80 %, in der Zeit vom 06. November 2000 bis zum 31. Mai 2002 zu 20 % und ab dem 01. Juni 2002 eine zu 10 % vor. Ferner hat das Landgericht einen Anspruch der Klägerin auf Ersatz der Kosten für Medikamente und Heilbehandlungen i.H. von 1.520,32 EUR für begründet erachtet. Den geltend gemachten Haushaltsführungsschaden für die Versorgung der Schwiegereltern hat es abgewiesen. 53 Als Schmerzensgeld hat das Landgericht insgesamt 50.000,00 EUR abzüglich der geleisteten Zahlungen für angemessen erachtet. Es hat dabei – neben einer dauerhaften Einschränkung der Arbeitskraft – folgende Faktoren für die Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt: eine Verletzung von Dünn- und Dickdarm mit innerer narbiger Verwachsung und erheblicher äußerer Narbenbildung im Bereich des Bauchraumes und des Brustkorbes, eine unfallbedingte Bauchfellentzündung, einen Rippenserienbruch 7. bis 9. Rippe links, einen Schlüsselbeinbruch mit noch bestehender Bewegungseinschränkung, eine Brustbeinfraktur, eine Lungenkontusion ohne nachweisbare Folgen, einen Hämatopneumothorax, eine sehr diskrete Venitlationsstörung, ein cervicales Wurzelreiznsyndrom, eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine leichte depressive Störung. 54 Das Landgericht hat nicht festgestellt, dass eine Obstipation und ein Meteorismus sowie eine Blasenirritation unfallbedingt sind. 55 Gegen dieses Urteil wenden sich die Beklagten. Sie rügen die Beweiswürdigung des Landgerichtes vor allem im Hinblick auf die Feststellung einer posttraumatischen Belastungsstörung. Das gerichtliche Gutachten trage auch unter Berücksichtigung der Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung vom 12. Dezember 2008 die Feststellung dieser Belastungsstörung nicht. Ferner sei die Kausalität zwischen Unfallereignis und Beschwerden nicht feststellbar. Auf Grundlage des Klägervortrages und des Ergebnisses der Beweisaufnahme hätte das Landgericht auch kein Grundurteil im Hinblick auf den geltend gemachten Verdienstausfallschaden erlassen dürfen. Im Übrigen vertiefen die Beklagten ihr erstinstanzliches Vorbringen. 56 Sie beantragen, 57 unter Abänderung des am 18. Februar 2009 verkündeten Urteils des Landgerichtes Münster (Az. 16 O 543/02) die Klage abzuweisen. 58 Hilfsweise beantragten sie, 59 das am 18. Februar 2009 verkündete Urteil des Landgerichtes Münster (Az. 16 O 543/02) aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Münster zurückzuverweisen. 60 Die Klägerin beantragt, 61 die Berufung zurückzuweisen. 62 Im Wege der Anschlussberufung beantragt sie, 63 die Beklagten zu verurteilen, an sie als Gesamtschuldner weitere 1.601,35 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. 64 Die Beklagten beantragen, 65 die Anschlussberufung zurückzuweisen. 66 Die Klägerin nimmt die teilweise Klageabweisung hin und verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Insbesondere die Feststellung des Landgerichtes zum Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung bei ihr sei nicht zu beanstanden. Sie erweitert die Klage im Hinblick auf den Haushaltsführungsschaden für die Jahre 2007 und 2008 um insgesamt 1.601,35 EUR nebst Zinsen. Ferner vertieft sie ihren Vortrag hinsichtlich des entgangenen Gewinnes u.a. unter Darlegung der Zahlen für die Jahre 2007 und 2008. 67 In der Berufungsverhandlung und mit Verfügung vom 12. Februar 2010 wurde darauf hingewiesen, dass der Vortrag der Klägerin zum Haushaltsführungsschaden unsubstanziiert ist. 68 B. 69 Die Berufung der Beklagten ist im Wesentlichen zulässig und teilweise begründet. Die zulässige Anschlussberufung der Klägerin ist unbegründet. 70 I. 71 Die Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt und im Wesentlichen ordnungsgemäß begründet worden. Die Berufung ist unzulässig, soweit sich die Beklagten gegen den getroffenen Feststellungsanspruch wenden. Denn das Urteil wird insoweit mit der Berufungsbegründung nicht angegriffen. In der Berufungsbegründung wird insbesondere nicht die Feststellung aller Verletzungen der Klägerin seitens des Landgerichtes angegriffen, die den Feststellungsanspruch rechtfertigen. Im Übrigen bestehen keine Bedenken gegen die Berufung. 72 Die Anschlussberufung der Klägerin ist zulässig. Sie wurde fristgemäß (§ 524 Abs. 2 ZPO) eingelegt. Da eine privilegierte Klageänderung i.S. von § 264 Nr. 2 ZPO vorliegt, müssen die Voraussetzungen des § 533 ZPO nicht eingehalten werden (vgl. BGH NJW 2004, 2152). Durch die Anschlussberufung ist anstelle des Feststellungsantrages der Haushaltsführungsschaden für die Jahre 2007 und 2008 beziffert worden. Der Übergang von der Feststellung auf die Leistung unterfällt § 264 Nr. 2 ZPO (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 28. Aufl., § 264, Rn. 3 b m.w.N.) und ist damit nach der gesetzlichen Anordnung nicht als Klageänderung anzusehen. Dies hat nach der Rechtsprechung des BGH (a.a.O.) zur Folge, dass sämtliche Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Klageänderungen also auch die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Klageänderung in der Berufungsinstanz gem. § 533 ZPO nicht vorliegen müssen. 73 II. 74 Die Berufung der Beklagten ist – soweit sie zulässig ist – teilweise begründet. Die Anschlussberufung der Klägerin ist unbegründet. 75 1. 76 Das Landgericht hat zu Recht der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Die Klägerin hat gem. § 847 BGB a.F, der gem. Art. 229 § 8 EGBGB anwendbar ist, Anspruch auf Schmerzensgeld und gem. § 823 Abs. 1 BGB Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagten als Gesamtschuldner, § 3 Nr. 1, 2 PflVG a.F. Die Ersatzpflicht der Beklagten zu 100 % ist zwischen den Parteien unstreitig. 77 a. 78 Die Klägerin hat gegen die Beklagten gem. § 847 BGB a.F. Anspruch auf Schmerzensgeld i.H. von 40.000,00 EUR. Auf diese Summe sind die unstreitigen Zahlungen der Beklagten i.H. von 23.008,13 EUR zu verrechnen, sodass ein Anspruch in Höhe von 16.001,87 EUR verbleibt. 79 aa. 80 Von den Beklagten nicht angegriffen wird, dass das Landgericht bei der Bemessung des Schmerzensgeldes folgende unfallbedingte Verletzungen berücksichtigt hat: eine Verletzung von Dünn- und Dickdarm mit narbiger Verwachsung und erheblicher äußerer Narbenbildung im Bereich des Bauchraums und des Brustkorbes, eine Bauchfellentzündung, einen Rippenserienbruch 7. bis 9. Rippe links, einen Schlüsselbeinbruch, eine Brustbeinfraktur, eine Lungenkontusion ohne nachweisbare Folgen, einen Hämatopneumothorax, eine sehr diskrete Venitlationsstörung und ein cervicales Wurzelreiznsyndrom. Die Beklagten akzeptieren auch die weiteren Feststellungen des Landgerichts hinsichtlich der Behandlungsdauer der Klägerin. 81 Mit der Berufung wird nur die Feststellung des Landgerichtes angegriffen, dass unfallbedingt eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine leichte depressive Störung vorliege. Ferner wird bestritten, dass die Klägerin eine Bewegungseinschränkung in der linken Schulter erlitten habe, dass sich die Klägerin unmittelbar nach dem Unfall in einem lebensgefährlichen Zustand befunden und unter Todesängsten gelitten habe, sowie dass sie wegen dieser Beeinträchtigungen dauerhaft teilweise arbeitsunfähig sei. 82 Im Hinblick auf die Bewegungseinschränkung der linken Schulter schließt sich der Senat ebenso wie das Landgericht uneingeschränkt den überzeugenden und von den Beklagten nicht im Einzelnen angegriffenen Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. T3 in seinem unfallchirurgischen Hauptgutachten vom 11. Mai 2004 an. Hierbei legt der Senat nicht die von der Klägerin behaupteten Bewegungseinschränkungen zugrunde, sondern die von dem Sachverständigen objektivierbaren. Der Sachverständige, an dessen Sachkunde der Senat keinen Zweifel hat, hat angeführt, dass aus unfallchirurgischer Sicht Bewegungen, die eine Haltung des Schultergelenks in Vorwärts- oder Seitwärtsbewegung über 90 Grad hinaus erfordern, nur eingeschränkt ausgeführt werden können. Aus medizinischer Sicht soll das Tragen schwerer Gegenstände vermieden werden. Bei diesen objektivierbaren Einschränkungen handelt es sich um einen Dauerzustand. 83 Soweit die Beklagten in der Berufung bestreiten, dass sich die Klägerin nach dem Unfall in einem lebensgefährlichen Zustand befunden und unter Todesängsten gelitten hat, steht dies im Widerspruch zu den Ergebnissen der erstinstanzlichen Beweisaufnahme. Die Sachverständigen Prof. Dr. T2 und Prof. Dr. T3 haben übereinstimmend bei dem Unfall für die Klägerin eine potenziell lebensbedrohliche Situation festgestellt. Gleiches gilt für Dr. T4, der das schriftliche Gutachten von Prof. Dr. T3 mündlich erläutert hat. Diese Einschätzung wird zudem bestätigt durch das im Auftrag der Beklagten zu 2 eingeholten Gutachten von Prof. Dr. T7. Bei einem Frontalunfall auf der Landstraße mit erheblichen Geschwindigkeiten sind auch die von der Klägerin geschilderten Todesängste vom Landgericht zutreffend festgestellt worden. Dies ergibt sich neben der allgemeinen Lebenserfahrung aus den Gutachten des im hiesigen Verfahren bestellten Prof. Dr. Y2 und den in den sozialgerichtlichen Verfahren bestellten Sachverständigen Dr. F und Dr. S. 84 In der Berufung greifen die Beklagten im Ergebnis auch zu Unrecht an, dass das Landgericht eine unfallbedingte posttraumatische Belastungsstörung festgestellt hat. 85 (a) 86 Für die Feststellung einer unfallbedingten posttraumatischen Belastungsstörung ist das Beweismaß des § 287 ZPO anwendbar. Die Frage, ob psychische Fehlverarbeitungen von Unfallfolgen vorliegen, sind nach der Rechtsprechung – sofern eine Primärverletzung vorliegt – Fragen der haftungsausfüllenden und nicht der haftungsbegründenden Kausalität, z.B. BGH NZV 1996, 353; NJW 1989, 813; OLG Celle NZV 2005, 313; OLG Düsseldorf vom 29.10.2007, Az. I-1 U 46-07, vgl. auch Heß, NZV 2001, 287, 289, sodass insoweit das Beweismaß des § 287 ZPO anwendbar ist. Nach der Rechtsprechung des BGH (z.B. NJW 1992, 2694) reicht bei Anwendung des § 287 ZPO für die richterliche Überzeugungsbildung eine deutlich überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit aus. 87 (b) 88 Nach diesen Maßstäben hat das Landgericht zutreffend eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür angenommen, dass die Klägerin unfallbedingt eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine leichte depressive Störung entwickelt hat. 89 (aa) 90 Für das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung sind nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Y2 in der mündlichen Verhandlung vom 12. Dezember 2008 die sog. A-F-Kriterien entscheidend, die teilweise noch Unterkriterien haben. Mit sachverständiger Beratung ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass diese Kriterien vorliegen und bei der Klägerin unfallbedingt eine posttraumatische Belastungsstörung gegeben ist. 91 Soweit in der Berufungsbegründung ausgeführt wird, dass das Sachverständigengutachten insgesamt nicht verwertbar sei, da keine Befunde erhoben worden, sondern nur Beschwerden festgestellt worden seien, ist dies nicht zutreffend. In seiner mündlichen Anhörung hat Prof. Dr. Y2 ausgeführt, dass er mit der Klägerin eine mehr als zweistündige Exploration durchgeführt habe und die im schriftlichen Gutachten angeführten Belege ausgewertet habe. Der Sachverständige hat die Beschwerden der Klägerin Befunden zugeordnet. Die Berufung bezieht sich bei dieser Rüge auf Seite 3 des Privatgutachtens von Prof. Dr. T6. Dort hat Prof. Dr. T6 nur im Hinblick auf die Schlafstörungen gerügt, dass es sich nicht um einen Befund, sondern um eine Beschwerdeschilderung handele. Im weiteren Verlauf vermutet der Privatsachverständige nur, dass nicht sauber zwischen Beschwerden und Befunden differenziert wird. Diese einzelne Rüge schlägt aber nicht auf das ganze gerichtliche Sachverständigengutachten durch, zumal das schriftliche Gutachten zwischen der Beschwerdeschilderung der Klägerin und dem psychopathologischen Befund differenziert. Zutreffend ist in diesem Zusammenhang nur, dass das Sachverständigengutachten letztlich auf nicht 100%ig verifizierbaren Angaben der Klägerin aufbaut. Dies ist bei einer psychiatrischen Exploration und Befunderhebung aber immer der Fall. Aufgrund der Erfahrung der Sachverständigen können die Schilderungen des Explorierten auf Konsistenz und Glaubhaftigkeit überprüft werden. Die gerichtlich bestellten Sachverständigen Prof. Dr. B / Prof. Dr. Y2 hatten diesbezüglich – ebenso wie die zahlreichen anderen Gutachten insbesondere auch in den sozialgerichtlichen Verfahren - keine Bedenken hinsichtlich der Angaben der Klägerin. 92 Im Hinblick auf das privat eingeholte Sachverständigengutachten von Prof. Dr. T6 ist bei der Beweiswürdigung auch zu berücksichtigen, dass dieses nur als kritische Stellungnahme zum gerichtlichen Gutachten geeignet ist. Denn Prof. Dr. T6 hat die Klägerin nicht selbst exploriert. Auf Grundlage des Gutachtens von Prof. Dr. B / Prof. Dr. Y2 kann mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine posttraumatische Belastungsstörung festgestellt werden. Im Hinblick auf die einzelnen Kriterien hat der Prof. Dr. Y2 sich mit den Einwendungen gegen das schriftliche Gutachten auseinandergesetzt. Er hat nachvollziehbar ausgeführt, dass nicht das Vorliegen der einzelnen Kriterien entscheidend ist, sondern die Gesamtheit der Kriterien einer Gesamtbetrachtung zuzuführen sind. 93 Nach diesen Maßstäben gehen die Rügen der Beklagten gegen das Vorliegen der sog. A- F-Kriterien ins Leere: 94 Kriterium A: 95 Entscheidend für dieses Kriterium ist, ob eine Person mit einem traumatischen Ereignis konfrontiert worden ist (A1), das einen lebensbedrohlichen Charakter hat und begleitet ist mit einer Reaktion, die Angst, Furcht und Entsetzten beinhaltet (A2). 96 Dieses Kriterium ist nach Auffassung des Sachverständigen erfüllt, da die Klägerin intensivmedizinisch versorgt wurde und sie Todesangst hatte. Prof. Dr. Y2 hat sich in seiner mündlichen Anhörung auch mit der von dem Privatsachverständigen zitierten Literaturstelle auseinandergesetzt und nachvollziehbar erläutert, dass bei einem schweren Unfall zwanglos auf das Vorliegen der psychischen Situation zurück geschlossen werden kann. Dies wird bestätigt durch die Ausführungen des Sachverständigen Dr. F im sozialgerichtlichen Verfahren. Dieser hat ebenfalls beschrieben, dass die Klägerin beim Unfall nachvollziehbar Angst gehabt habe zu sterben. Soweit die Beklagten insbesondere erstinstanzlich gegen die Feststellung gekämpft haben, dass der Unfall lebensbedrohlich gewesen sei, ist dies durch die Beweisaufnahme widerlegt. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. 97 Gegen das Vorliegen dieses Unterkriteriums spricht nicht, dass das Auftreten von Angst, Furcht etc. bei der Klägerin nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Unfall dokumentiert wurde. Die psychischen Beschwerden wurden erstmals Ende 2003/Anfang 2004 und damit über 3 Jahre nach dem Unfall dokumentiert. Der Sachverständige Prof. Dr. Y2 hat nämlich nachvollziehbar ausgeführt, dass die psychischen Reaktionen bei einem Polytrauma bei der Behandlung nicht im Vordergrund stehen. Aufgrund der Schwere des Unfalls könne von intensiven Angstgefühlen ausgegangen werden. Normalerweise trete zwar eine Angstreaktion innerhalb der ersten drei Monate auf. Diese Reaktion könne aber auch um Monate oder Jahre verzögert sein. Prof. Dr. Y2 hat im Rahmen der Anhörung auch ausgeführt, dass es nicht ungewöhnlich ist, dass ein Patient auch mit erheblichen psychischen Beschwerden erst mit geraumer Verspätung einem Psychiater zugeleitet wird. 98 Damit hat der gerichtlich bestellte Sachverständige sich konkret mit der Einwendung des Privatsachverständigen Prof. Dr. T6 auseinander gesetzt, der alleine wegen des Zeitablaufes dieses Kriterium als nicht erfüllt ansieht. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die fehlende Dokumentation von Beschwerden insbesondere unter Berücksichtigung des Beweismaßstabes des § 287 ZPO nicht damit gleichzusetzen ist, dass diese Beschwerden bei der Klägerin nicht vorgelegen haben. 99 Soweit die Berufung im Hinblick auf das Kriterium A rügt, dass es einen wesentlichen Mangel bei der Begutachtung darstelle, dass die Klägerin nicht mit Unfallbildern etc. konfrontiert worden sei, findet diese Rüge in dem Privatsachverständigengutachten keine Grundlage. Eine solche Konfrontation ist auch im Hinblick auf die ausführliche Exploration der Klägerin nicht zwingend. 100 Bedenken gegen das Sachverständigengutachten bestehen auch nicht deswegen, weil dem Sachverständigen der zweite Unfall der Klägerin nicht offenbart wurde. Dies ist im Zusammenhang mit dem Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung nur zweitrangig. Denn bei dem zweiten – späteren – Unfall handelte es sich um einen leichten Blechschaden, sodass das A-Kriterium einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht erfüllt war. Ferner hat der Sachverständige im Rahmen seiner Anhörung auf den entsprechenden Vorhalt keinen Anlass gesehen, seine gutachterliche Stellungnahme zu revidieren. 101 Kriterium B: 102 Bei dem Kriterium B gibt es die folgenden fünf Unterkategorien, wobei das Kriterium B erfüllt ist, wenn drei Unterkriterien erfüllt sind: 103 1. wiederkehrende und belastende Erinnerung, 104 2. wiederkehrende belastende Träume, 105 3. Handeln oder Fühlen, als ob das traumatische Ereignis wiederkehrt, 106 4. intensive psychische Belastung bei Konfrontation mit Hinweisen auf das traumatische Ereignis, 107 5. körperliche Belastung bei Konfrontation. 108 Der Sachverständige bejaht das Kriterium 1 auf Grundlage der durchgeführten Exploration. Dies ist nicht zu beanstanden. 109 Der Sachverständige bejaht auch das Kriterium 2. Im schriftlichen Gutachten wird auf die schweren Schlafstörungen und Albträume abgestellt. Deswegen handelt es sich bei der Schlafstörung entgegen der Auffassung der Berufung – unter Bezugnahme auf das private Sachverständigengutachten Prof. Dr. T6 – nicht um einen unspezifischen Befund. Isolierte Schlafstörungen mögen unspezifisch sein. Schlafstörungen in Form von wiederkehrenden belastenden Träumen sind aber ein Kriterium für eine posttraumatische Belastungsstörung. 110 Das Vorliegen von Schlafstörungen wird belegt durch das eingereichte Attest des Schlaflabors von Dr. T8. Hieraus ergibt sich eine Einschlafdauer von 38 Minuten. Im Attest vom 13. Juli 2004 werden diese Untersuchungen dahingehend ausgewertet, dass es eine massiv erweiterte Einschlaflatenz sowie extrem wenig Tiefschlafanteile gibt. 111 Insoweit ist die Rüge der Berufung im Ergebnis nicht zutreffend, dass bei den Schlafstörungen nicht hinreichend aufgeklärt ist, ob diese keine organischen Ursachen haben. Denn in einem Schlaflabor kann nicht eine Schlafstörung als Beleg für eine posttraumatische Belastungsstörung festgestellt werden. Es können nur organische Ursachen für eine Schlafstörung festgestellt werden, die gegen eine posttraumatische Belastungsstörung sprechen. Anhaltspunkte für eine organische Ursache liegen aber nicht vor. Prof. Dr. Y2 hat Einsicht in das Attest vom Schlaflabor Dr. T8 genommen und insoweit – zwar außerhalb seines eigentlichen Gutachtengebietes – ausgeführt, es gebe keinen Hinweis auf eine neurologische Ursache für die Schlafstörungen. Auch das neurophysiologische und neurosonologische Gutachten von Dr. T9 gibt keinen Anhalt für neurologische Störungen. Es wurden vielmehr ausschließlich regelgerechte Befunde erhoben. Gegen eine neurologische Störung spricht auch der Entlassungsbericht der Rehaklinik C2. Dort wird ausgeführt, dass beim autogenen Training psychovegetative Reaktionen provoziert werden konnten, die die Klägerin auch am Schlaf hindern. 112 Das Kriterium 3 ist aus Sicht des Sachverständigen nicht erfüllt. 113 Das vierte Kriterium ist erfüllt, da für die Klägerin das Autofahren eine große Belastung ist. 114 Das fünfte Kriterium ist bei der Klägerin mit Einschränkungen erfüllt, da die Klägerin nach ihren Angaben beim Autofahren physische Reaktionen wie Hitzewallungen, Zittern und Gänsehaut zeigt. 115 Insgesamt sind nach Auffassung des Sachverständigen vier von fünf Kriterien erfüllt. 116 Kriterium C: 117 Bei dem Kriterium C geht es um die anhaltende Vermeidung von Reizen, die mit dem Trauma verbunden sind. Hierbei gibt es sieben Unterkriterien, von denen drei erfüllt sein müssen: 118 1. Das bewusste Vermeiden von Gedanken, Gefühlen und Gesprächen, die im Zusammenhang mit dem traumatischen Ereignis stehen. Dies war nach Auffassung des Sachverständigen im Rahmen der Exploration greifbar. 119 2. Das bewusste Vermeiden von Orten und Aktivitäten, die eine Erinnerung an das traumatische Ereignis herstellen können. Dies bejaht der Sachverständige, da die Klägerin es vermeidet, Auto zu fahren. 120 3. Die Unfähigkeit, sich an einen wichtigen Aspekt des Traumas zu erinnern. Dies Kriterium bejaht der Sachverständige mit einer Einschränkung „dürfte ebenfalls erfüllt sein“. Dies kann aber im Ergebnis offen bleiben, weil der Sachverständige mehr als die drei erforderlichen Unterkriterien als erfüllt ansieht. 121 4. Eine verminderte Teilnahme an Aktivitäten. 122 Der Sachverständige hat eine Antriebsstörung mit einem Interessenverlust festgestellt. Er hat sich auch intensiv mit dem Einwand der Beklagten auseinandergesetzt, dass die Klägerin nach ihren eigenen Angaben einen sehr geregelten Tagesablauf habe. Hierzu hat er ausgeführt, dass es graduelle Abstufungen gebe. Es handele sich bei der Klägerin nicht um eine schwere depressive Episode mit völliger Antriebsarmut. 123 5. Die gefühlte Losgelöstheit oder die Entfremdung von anderen. Dieses Kriterium ist nicht erfüllt. 124 6. Die eingeschränkte Bandbreite des Affektes und einer Unfähigkeit, zärtliche Gefühle zu entwickeln. Dieses Kriterium ist nach Auffassung des Sachverständigen zu bejahen, da es insbesondere im Eheleben zu einer Gefühlsverarmung gekommen sei. 125 7. Das Gefühl einer eingeschränkten Zukunft. Auch dieses Unterkriterium bejaht der Sachverständige. 126 Gegen diese Feststellungen des Sachverständigen wendet sich die Berufung nur pauschal mit dem Bestreiten des Vorliegens der einzelnen Kriterien. Dies führt nicht zu Bedenken gegen die Feststellungen des Sachverständigen, auch wenn die Berufung zutreffend darauf hinweist, dass das Vorliegen der einzelnen Kriterien nicht objektivierbar ist. Insoweit ist aber zu beachten, dass die Gefühlslage eines Menschen nicht objektivierbar ist, sondern es der Sachkunde eines Sachverständigen obliegt, einzuschätzen, ob er aufgrund der Exploration und der übrigen Befunde vom Vorliegen dieser Kriterien ausgehen kann. 127 Kriterium D: 128 Auch das sog. D-Kriterium hat vier Unterkriterien, von denen zwei erfüllt sein müssen. (1. Schwierigkeiten, ein- oder durchzuschlafen, 2. Reizbarkeit oder Wutausbrüche, 3. Konzentrationsschwierigkeiten, 4. Hypervigilanz (extreme Wachsamkeit), 5. übertriebene Schreckreaktionen) Der Sachverständige hat eine erhöhte Schreckhaftigkeit im Rahmen der Exploration festgestellt. Ferner stützt er sich erneut auf die Schlafstörung. 129 Ohne Erfolg ist die Rüge der Berufung, dass für die Kriterien 2. bis 4. Konzentrationsstörungen Voraussetzungen sind. Der Sachverständige hat mit den Unterkriterien 1. und 5. bereits die für das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung erforderlichen zwei Unterkriterien bejaht. 130 Kriterium E und F: 131 Auch diese Kriterien sind erfüllt, da das Störungsbild länger als einen Monat dauert und die Klägerin in ihrem Leben nachhaltig beeinträchtigt ist. 132 (bb) 133 Die Annahme einer posttraumatischen Belastungsstörung wird durch die lang andauernde psychopharmakologische Behandlung und die psychotherapeutische Behandlung bei der Klägerin gestützt. Hierdurch wird ein erheblicher Leidensdruck dokumentiert, für den es keine andere Erklärung gibt. Insoweit ergibt sich aus den eingeholten Gutachten, z.B. dem urologischen Gutachten von Prof. T5, das die Klägerin schon deutlich vor den Untersuchungen trizyklische Antidepressiva genommen hat. 134 Für die Richtigkeit dieser Beweiswürdigung spricht auch, dass eine posttraumatische Belastungsstörung von anderen Gutachtern und dem Versorgungsamt ebenfalls angenommen wurde. Insoweit wird auf folgende Unterlagen Bezug genommen: Den Bescheid des Versorgungsamtes Münster vom 29. August 2003, das neuropsychologische Gutachten von Dr. D vom 22. März 2004 und die für das Sozialgericht erstatteten psychiatrischen Gutachten von Prof. Dr. V vom 7. August 2006, von Prof. S vom 08. Januar 2008, von Dr. F vom 18. August 2008 und von Dr. T vom 20. April 2009. Dr. F und Dr. T konnten in ihren zeitlich jüngsten Begutachtungen jeweils noch Reste einer posttraumatischen Belastungsstörung feststellen, die in eine depressive Entwicklung übergeht. 135 (cc) 136 Soweit der Sachverständige ferner eine depressive Störung diagnostiziert, fallen die daraus folgenden Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht zusätzlich ins Gewicht. Vielmehr ergibt sich aus den Gutachten, dass die posttraumatische Belastungsstörung immer mehr in eine depressive Entwicklung übergegangen ist. Das für die Schmerzensgeldbemessung maßgebliche Beschwerdebild bei der Klägerin hat sich aber nicht wesentlich geändert. 137 (c) 138 Es liegt auch kein Bagatellfall vor, der eine Haftung der Beklagten ausschließen würde. Hierbei ist auf die Primärverletzung des Geschädigten abzustellen (BGH NZV 1998, 65). Die unstreitigen Primärverletzungen der Klägerin liegen weit jenseits der Bagatellgrenze. 139 (d) 140 Die Beklagten haben auch nicht dargelegt und bewiesen, dass die Klägerin eine sog. Renten- bzw. Begehrensneurose entwickelt hat. 141 Eine Haftung für eine psychische Fehlverarbeitung scheidet aus, wenn der Verletzte eine sog. Renten- bzw. Begehrensneurose entwickelt (BGH NJW 1998, 814; NZV 1998, 65). Hierfür sind die Beklagten darlegungs- und beweisbelastet, da der BGH diese Neurose als Ausnahme formuliert hat (so BGH VersR 1986, 240, ähnlich BGH NJW 2000, 864; ebenso Heß, NZV 2001, 289; Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 8. Aufl., Rn. 16). 142 In dem vom Landgericht zitierten Gutachten Dr. D wird nichts zu einer Rentenneurose ausgeführt. Auch in dem schriftlichen Gutachten Prof. Dr. B bzw. Prof. Dr. Y2 wird hierzu nichts ausgeführt. Bei der mündlichen Erläuterung des Gutachtens in der mündlichen Verhandlung vom 12. Dezember 2008 hat Prof. Dr. Y2 aber ausgeführt, dass er das Problem der Simulation und Aggravation stets mit überprüfe, auch wenn dies nicht ausdrücklich im schriftlichen Gutachten behandelt werde. Er habe auch bei der Klägerin aufgrund seiner psychiatrischen Erfahrung die entsprechenden Kriterien mit geprüft. Bei der Klägerin hätten sich insoweit keine Auffälligkeiten und keine Hinweise darauf ergeben, dass diese die Beschwerden bewusst ausgestaltet hätte. 143 Gegen eine Rentenneurose spricht, dass die Klägerin regelmäßig arbeiten geht. Auch in dem für die Beklagte zu 2 erstellten Gutachten von Dr. X2 vom 12. Dezember 2001 wurde keine Aggravationstendenz festgestellt. Gleiches gilt für das Gutachten von Prof. Dr. S für das Sozialgericht vom 10. November 2007. Ferner hat die Klägerin im Jahr 2005 eine Rehamaßnahme u.a. mit dem Therapieziel „Erhalt der Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben“ durchgeführt. 144 (e) 145 Ohne Erfolg berufen sich die Beklagten darauf, dass die Klägerin unstreitig am 10. Oktober 2002 einen weiteren leichten Unfall gehabt habe. Hieraus ziehen die Beklagten den Schluss, dass die jetzigen Beschwerden nicht mehr zwingend auf den streitgegenständlichen Unfall zurückzuführen seien. Für die Haftung reicht aber eine Mitursächlichkeit aus, d.h. es ist ausreichend, wenn es ohne den Unfall nicht zu der psychischen Fehlverarbeitung gekommen wäre (vgl. BGH r + s 1999, 200). 146 Anspruchsausschließend wäre nur eine überholende Kausalität dergestalt, dass die psychische Beeinträchtigung der Klägerin auch ohne das streitgegenständliche Unfallereignis eingetreten wäre (vgl. BGH NZV 1998, 65). Hiervon kann man aber bei dem unstreitig leichten zweiten Unfallereignis nicht ausgehen. Unstreitig nicht als überholende Kausalität zu werten ist der weitere (dritte) Unfall der Klägerin. Bei diesem hat die Klägerin nur selbstverschuldet beim Einbiegen in ihr Grundstück einen leichten Blechschaden verursacht. 147 bb. 148 Unter Berücksichtigung der vom Landgericht zutreffend festgestellten Umstände hält der Senat insgesamt ein Schmerzensgeld von 40.000,00 EUR für gerechtfertigt. 149 Der Senat orientiert sich hierbei an seinem Urteil vom 11. Februar 2002, Az. 9 U 204/99 (VersR 2001, 1386). In der Entscheidung wurde einem Verletzten ein Schmerzensgeld i.H. von 60.000,00 DM zuerkannt, der ein zweitgradiges Schädel-Hirn-Trauma, ein posttraumatisches hirnorganisches Psychosyndrom, eine Fraktur des Ellenbogens, eine zweifache Oberschenkelfraktur, einen Trümmerbruch der Kniescheibe und einen Trümmerbruch des Sprunggelenks erlitten hat, und der deshalb 2 Monate lang auf der Intensivstation und lange Zeit sonstig stationär im Krankenhaus und in Rehabilitierungseinrichtungen behandelt werden musste, wobei mehrere Operationen erforderlich wurden, und der als bleibende Beeinträchtigungen unter Bewegungs- und Gleichgewichtsstörungen, Lähmungserscheinungen im Fußbereich und Schmerzen im Oberschenkel und im Knie zu leiden hatte. 150 Das vorliegend ausgeurteilte Schmerzensgeld passt sich auch der Höhe nach in die Rechtsprechung anderer Gerichte ein. So hat das OLG Celle (Urteil vom 23. Oktober 2003, Az. 5 U 196/02) bei einer schweren Halswirbelsäulenverletzung mit einer posttraumatischen Belastungsstörung ein Schmerzensgeld von etwas über 31.000,00 EUR für angemessen erachtet. 151 Im vorliegen Fall ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin nur einen Monat in stationärer Behandlung und nur einen Monat in der Anschlussheilbehandlung gewesen ist. Ferner ergibt sich zumindest aus den ersten Arztattesten, dass sie in ihrer Lebensführung körperlich nicht einschneidend eingeschränkt war. Allerdings ergibt sich aufgrund der feststellbaren posttraumatischen Belastungsstörung in Verbindung mit der unfallbedingten depressiven Verstimmung eine eingeschränkte Lebensfreude. Zutreffend hat das Landgericht auch gewürdigt, dass die Klägerin auch nach Ende der vollständigen Arbeitsunfähigkeit noch gravierende Einschränkungen ihrer Arbeitskraft zeigt und der Unfall sich daher auch in erheblichem Umfang nachteilig auf ihr weiteres Berufsleben ausgewirkt hat und auch noch auswirkt. 152 Schmerzensgelderhöhend wirkt insbesondere auch der grobe Fahrfehler des Beklagten zu 1. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände hält der Senat ein Schmerzensgeld in Höhe von 40.000,00 EUR für angemessen. 153 Da die Beklagte 2 auf das Schmerzensgeld insgesamt 23.008,13 EUR gezahlt hat (am 14. Juni 2000 einen Betrag i.H. von 3.000,00 DM; am 21. Juni 2000 einen Betrag i. H. von 5.000,00 DM; am 23. August 2000 einen Betrag i. H. von 22.000,00 DM; am 21. März 2001 einen Betrag i. H. von 10.000,00 DM und am 24. August 2001 einen Betrag i. H. von 5.000,00 DM = insgesamt 45.000,00 DM) kommt entgegen der Ansicht der Klägerin eine Erhöhung des Schmerzensgeldes wegen einer zögerlichen Bezahlung seitens der Beklagten zu 2 nicht in Betracht. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin selbst zunächst nur einen Betrag von 80.000,00 DM (= 40.903,35 EUR) für angemessen gehalten hat und den von ihr angemessenen Betrag erst im Laufe des Prozesses auf 50.000,00 EUR erhöht hat. 154 Ohne Erfolg meint die Klägerin, das prozessuale Vorgehen der Beklagten sei schmerzensgelderhöhend zu berücksichtigen. Entgegen der Ansicht der Klägerin haben die Beklagten nicht grundlos Ergebnisse von Gutachten angezweifelt. Aufgrund des zulässigen prozessualen Bestreitens des Vorliegens von Gesundheitsbeeinträchtigungen der Klägerin konnten vielmehr einige nicht bestätigt werden. Auch das Bestreiten der erst sehr spät diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung der Klägerin war nicht grundlos. Bewusste herabsetzende Äußerungen seitens der Beklagten sind nicht feststellbar. 155 Entgegen der Ansicht der Klägerin ist der von ihr behauptete Libidoverlust nicht schmerzensgelderhöhend zu berücksichtigen. Hiergegen spricht bereits die Tatsache, dass dieser im vorliegenden Rechtsstreit erstmals mit Schriftsatz vom 08. Oktober 2008 und damit über acht Jahre nach dem Unfall geltend gemacht wurde. Dies lässt den Schluss zu, dass dieser – sofern er vorliegt – die Klägerin nicht nachhaltig über die festgestellten Gesundheitsbeschädigungen hinaus beeinträchtigt. 156 cc. 157 Der Zinsanspruch auf das von den Beklagten zu zahlende Schmerzensgeld ergibt sich aus Verzug gem. §§ 284,286, 288 BGB a.F. 158 b. 159 Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für Medikamentenzuzahlung etc. i.H. von insgesamt 1.520,32 EUR. 160 In der Klageschrift wurde ein Betrag von 749,11 EUR geltend gemacht, der erstinstanzlich seitens der Beklagten nicht bestritten wurde. Das erstmalige Bestreiten in der Berufung ist gem. §§ 529, 531 ZPO unzulässig. Soweit die Beklagten erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 12. Januar 2006 die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2005 geltenden gemachten Medikamentenzuzahlungskosten i.H. von 771,21 EUR bestritten haben, ist dieses Bestreiten unsubstantiiert. Denn die Klägerin hat zum Beleg ihrer Forderung einen Anlagenkonvolut überreicht. Im Hinblick auf die genaue Spezifizierung der geltend gemachten Kosten reicht das pauschale Bestreiten der Beklagten nicht aus. Das Bestreiten der Beklagten wurde auch in der Berufungsbegründung nicht weiter substanziiert. 161 Der Zinsanspruch ist in Form von Rechtshängigkeitszinsen gem. §§ 284, 286, 288 Abs. 1, 291 BGB a.F begründet. 162 c. 163 Die Klägerin hat ihren Haushaltsführungsschaden nicht so schlüssig dargelegt, dass ihr über die Zahlung der Beklagten i.H. von 2.689,91 EUR hinaus ein weitergehender Anspruch zusteht. 164 Der von der Klägerin geltend gemachte Haushaltsführungsschaden ist gem. § 843 Abs. 1 BGB grundsätzlich ersatzfähig. Der Vortrag der Klägerin reicht aber auch unter Berücksichtigung von § 287 ZPO nicht aus, um ihr insoweit einen Schadensersatz zusprechen zu können. Trotz des Hinweises in der Berufungsverhandlung und mit nachfolgender Verfügung vom 12. Februar 2010 auf die Entscheidung des OLG Hamm NZV 2002, 570 hat sie die unfallbedingten Beeinträchtigungen nicht konkret beschrieben. Die sozialrechtliche Aufteilung der MdE und auch der GdB sind für die Bemessung des Haushaltsführungsschadens nicht maßgeblich. 165 Die Klägerin trägt zur Begründung des Haushaltsführungsschadens nur Folgendes vor: 166 „Die Klägerin bewohnt mit ihrem Mann in einem Zweifamilienhaus den ersten Stock in einer Größe von 108 qm bestehend aus vier Zimmern, Küche, Bad und Toilette. Darüber hinaus gehört zu der Wohnung ein 108 qm großer Keller sowie ein Restgarten von 1.000 qm.“ Gem. der Tabelle 1 Schulz/Borck/Hoffmann würden 43 Stunden jede Woche anfallen. Die Klägerin habe sich mit ihrem Mann die Haushaltsarbeit geteilt. Deswegen seien 21,5 Stunden anzusetzen. Sie könne nicht mehr schwere Sachen tragen, keine schwere Gartenarbeiten wie Rasen mähen und Graben ausüben und sie könne unfallbedingt nicht mehr die Reinigung der Wohnung im größeren Stil durchführen. Insbesondere vermöge sie nicht zu schrubben, zu saugen und Scheiben zu putzen. Im weiteren Verlauf wird der Haushaltsführungsschaden ausgehend von der MdE berechnet. Im Schriftsatz vom 14. Oktober 2004 wird die Beeinträchtigung nicht weiter konkretisiert, sondern es wird ausgeführt, dass die Klägerin nicht der Lage sei, ein Fenster zu putzen und z.B. obere Schränke abzuwischen. Nach der Berufungsverhandlung erfolgte kein substanziierter ergänzender Vortrag. Mit Schriftsatz vom 25. Februar 2010 wurde nur darauf hingewiesen, dass die Klägerin maximal 4 Stunden in ihrem Beruf arbeiten könne. Ferner sei die Klägerin nicht in der Lage, schwere Sachen zu tragen oder andere körperlich anstrengende Arbeiten wie Rasenmähen oder Graben auszuüben. Gleiches gelte für einen großen Hausputz mit kraftraubender Reinigung. Sie sei aufgrund der posttraumatischen Belastungsstörung wegen der damit verbundenen Unlust auch im Haushalt nur bedingt leistungsfähig. Eine Umorganisation des Haushaltes sei nicht möglich, da der Ehemann schon überobligationsmäßig behilflich sei. Eines erneuten Hinweises, dass auch dieser Vortrag nicht ausreicht, bedurfte es nicht, da sich die Klägerin nicht erkennbar mit der in der Verfügung angegebenen Entscheidung auseinandergesetzt hat. 167 Dieser Vortrag reicht für einen substanziierten Vortrag des Haushaltsführungsschadens nicht aus. Es wird nicht deutlich, welche Arbeiten die Klägerin vor dem Unfall im Haushalt wahrgenommen hat und welche Arbeiten sie in welchem Umfang unfallbedingt nicht mehr wahrnehmen kann. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass nach dem Krankenhausaufenthalt und der anschließenden Rehabehandlung keine sehr starken körperlichen Einschränkungen feststellbar sind. Für die Haushaltsführung relevante körperliche Einschränkungen ergeben sich nur aus der Bewegungseinschränkung der linken Schulter. Die diskrete Ventilationsstörung (Kurzatmigkeit) führt nicht zu einer Einschränkung. Der Sachverständige Prof. Dr. T3 führt hierzu aus, dass Tätigkeiten, die eine Haltung des Schultergelenkes in Seitwärts- oder Vorwärtsbewegung über 90 Grad erfordern, nur eingeschränkt durchgeführt werden können. Eine objektive Begründung der Tatsache, dass die selbstständige Arbeit in einer Massage- und Krankengymnastikpraxis nur noch 4 Stunden täglich möglich sei, könne nicht erbracht werden. Aus unfallchirurgischer Sicht könne die Klägerin bei der beschriebenen Einschränkung der Beweglichkeit der linken Schulter den genannten Tätigkeiten nahezu uneingeschränkt nachgehen. Die von der Klägerin hierbei beschriebene Beschwerdesymptomatik lasse sich durch den Untersuchungsbefund sowie durch den röntgenologischen Befund nicht objektivieren. Das Schmerzempfinden sei ebenfalls nicht objektivierbar. Ein verheilter Bruch des linken Schlüsselbeins führe erfahrungsgemäß nicht zu einer Schmerzsymptomatik unter 90 Grad. Die Klägerin soll diese Schulter aber nicht stark belasten. 168 Nach diesen Ausführungen von Prof. Dr. T3 gibt es körperlich nur eine Bewegungseinschränkung der linken Schulter. Da die Klägerin Rechtshänderin ist, fällt die Bewegungseinschränkung des linken Armes nicht so ins Gewicht wie eine Bewegungseinschränkung des rechten Armes ins Gewicht fallen würde. Die Einschränkung in der Haushaltsführung aufgrund der körperlichen Beeinträchtigung ist damit gering. 169 Auch für die Zeit bis zum 15. Oktober 2000, in der eine erhebliche körperliche Einschränkung der Klägerin bei der Haushaltsführung nahe liegt, kann auf Basis des Gutachtens Prof. T3 kein Schadensersatzanspruch über die bereits geleisteten 2.689,91 EUR festgestellt werden. Denn ohne entsprechende Darlegung der Klägerin kann entgegen der Ansicht des Landgerichtes nicht auf Grundlage der Tabelle 1 zum Anhang nach Schulz-Borck/Hofmann von einem wöchentlichen Aufwand von 30,8 Stunden für die Haushaltsführung ausgegangen werden. Da die Klägerin ebenso wie ihr Ehemann vor dem Unfall selbstständig und jeweils vollschichtig, tätig war, ist dieser Aufwand nicht nachzuvollziehen. Dagegen spricht, dass die Klägerin im Rahmen des Verdienstausfallschadens vorgetragen hat, dass sie vor dem Unfall zeitlich mehr als eine Vollzeitkraft mit einer Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden tätig war und sie zusätzlich mit ihrem Ehemann die Schwiegereltern pro Woche mit 20 Stunden unterstützt haben will. Der Klägerin hätte oblegen, ihre Haushaltstätigkeit vor dem Unfall zeitmäßig darzulegen. Hierbei hätte sie darlegen müssen, welche Zeit sie durchschnittlich für das Einkaufen, die Ernährung, die Geschirrreinigung, die Reinigung der Wohnung, der Wäschepflege, die Gartenarbeit, die Haushaltsführung bzw. Organisation sowie Sonstiges aufgewendet hat. Ferner hätte sie konkret darlegen müssen, in welchem Umfang ihr diese Tätigkeiten unfallbedingt nicht mehr ausüben konnte. 170 Soweit die Klägerin darauf abstellt, dass sie wegen der posttraumatischen Belastungsstörung nicht in der Lage sei, den Haushalt zu führen, so ergeben sich aus dem Sachverständigengutachten Prof. Dr. Y2/Prof. Dr. B (S. 19/20) hierfür keine Anhaltspunkte. Hieraus ergibt sich vielmehr, dass sie das Frühstück und das Mittagessen zubereitet. Dass die von der Klägerin behauptete Unlust einen solchen Krankheitswert erreicht, dass hierdurch die Haushaltsführung signifikant beeinträchtigt wird, kann nicht festgestellt werden. 171 Da sich die Klägerin und ihr Ehemann auch schon vor dem Unfall die Haushaltsarbeit geteilt haben, traf die Klägerin gem. § 254 BGB die Verpflichtung, den Haushalt so unzuorganisieren, dass der Ehemann der Klägerin die schweren Arbeiten im Wege einer Reorganisation der Haushaltstätigkeit übernimmt (vgl. KG VersR 2005, 237). Diesbezüglich trifft die Klägerin die sekundäre Darlegungslast, der sie nicht nachgekommen ist. Sie hat nur pauschal vorgetragen, dass eine Umorganisation des Haushaltes nicht möglich sei, da der Ehemann schon überobligationsmäßig behilflich sei. Dies reicht nicht aus. 172 2. 173 Das Landgericht hat zulässigerweise teilweise ein Schlussurteil und teilweise ein Grundurteil über den Verdienstausfallschaden der Klägerin erlassen (§ 301 ZPO). Gem. § 301 Abs. 1 S. 2 ZPO kann ein Teilurteil auch über einen einheitlichen Anspruch ergehen, wenn der nicht durch Schlussurteil entschiedene Teil durch ein Grundurteil entschieden wird. Auch die Voraussetzungen für das Teilgrundurteil gem. § 304 ZPO liegen vor, da im Hinblick auf den Verdienstausfallschaden Grund und Höhe streitig sind. 174 Gegen den Erlass des Grundurteils spricht nicht, dass nach der teilweisen Klageabweisung durch das Landgericht die Klägerin noch für den Zeitraum vom 01. Juni 2000 bis zum 31. Dezember 2006 Verdienstausfall geltend macht. Dieser Anspruch setzt sich zwar aus mehreren Einzelpositionen für die einzelnen Jahre zusammen. Der geltend gemachte Gesamtanspruch beruht aber auf demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund. Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW-RR 2007, 305) liegt ein einheitlicher Grund in diesem Sinn vor, wenn sich die einzelnen in eine Gesamtforderung eingestellten Rechnungspositionen auf dieselben Anspruchsvoraussetzungen gründen lassen, deren Vorliegen sich aus demselben Lebenssachverhalt ergibt, und sie daher lediglich Einzelposten eines einheitlichen Schuldverhältnisses sind (vgl auch BGH, NJW 1998, 1140; BGH NJW-RR 1996, 891). Bei dem Verdienstausfallschaden für die einzelnen Jahre handelt es sich lediglich um Einzelposten eines einheitlichen Schuldverhältnisses in diesem Sinn. 175 a. 176 Das Landgericht hat auch im Ergebnis zutreffend angenommen, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit bei der Klägerin über die geleisteten Zahlungen der Beklagten hinaus ein Verdienstausfallschaden im streitgegenständlichen Zeitraum entstanden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (z.B. BGH NJW 1986, 2309; NJW 1994, 2286; NJW 1998, 1709; NZBau 2007, 167) ist für den Erlass eines Grundurteils erforderlich aber auch genügend, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit für einen Anspruch in irgendeiner Höhe besteht, wobei die Höhe des Anspruches aber im Einzelnen noch nicht feststeht. Hierbei müssen alle Fragen, die den Anspruchsgrund betreffen, erledigt sein. 177 Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Klägerin hat mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Anspruch auf einen weiteren Erwerbsschaden von wenigstens einem Euro über die von den Beklagten gezahlte Summe von 25.225,84 EUR hinaus. Hierbei ist nach der teilweisen Klageabweisung durch das Landgericht nur noch auf den Zeitraum vom 01. Juni 2000 bis zum 31. Dezember 2006 abzustellen. Für diesen Zeitraum von etwas mehr als 5 ½ Jahren haben die Beklagten 25.225,84 EUR gezahlt. Jährlich haben die Beklagten damit lediglich ca. 4.600,00 EUR des unfallbedingten Erwerbsschaden ausgeglichen. Es besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Erwerbsschaden der Klägerin höher als 4.600,00 EUR/Jahr ist. 178 b. 179 Gem. § 287 ZPO i.V. mit § 252 S. 2 BGB kann die Klägerin den ihr entgangenen Gewinn ersetzt verlangen, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann (BGH NJW-RR 2001, 1542). Dabei dürfen nach der Rechtsprechung des BGH keine zu strengen Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast des Geschädigten gestellt werden (BGH, a.a.O., BGHZ 54, 45). Im Rahmen der sog. abstrakten Gewinnberechnung gem. § 252 S. 2 BGB kann der Geschädigte den regelmäßigen Verlauf seines Geschäftes für den Gewinnverlust zugrunde legen. Damit ist im Ansatz nicht zu beanstanden, dass die Klägerin sich für die Basis ihrer Berechnung des Verdienstausfalles auf die letzten drei Jahre vor dem Unfall bezieht (vgl. hierzu auch BGH NJW 1997, 941). 180 c. 181 Nach den von der Klägerin überreichten Gewinnermittlungen vor dem Unfall ergeben sich Gewinne der Klägerin im Jahr 1997 i.H. von 76.050,21 DM, im Jahr 1998 i.H. von 87.143,39 DM und im Jahr 1999 i.H. von 75.415,72 DM. Für die Jahre 1998 und 1999 werden diese Zahlen auch durch die eingereichten Steuerbescheide belegt. Soweit die Klägerin für das Jahr 1998 einen Gewinn i.H. von 92.143,39 DM schriftsätzlich vorgetragen hat, steht dies nicht in Übereinstimmung mit der überreichten Gewinnermittlung des Jahres 1998 und dem überreichten Steuerbeleg, die jeweils nur den Betrag von 87.143,39 DM aufweisen. Der Senat verkennt nicht, dass die Differenz auf einer Ansparrücklage i.H. von 5.000,00 DM beruhen kann. Hierzu müsste die Klägerin gegebenenfalls noch ergänzend vortragen. 182 Diese Zahlen können der Schadensberechnung im Hinblick auf das nur pauschale Bestreiten der Beklagten der Schadensberechnung zunächst zugrunde gelegt werden. Dieses ist im Hinblick auf die eingereichten Belege unbeachtlich. In den Jahren 1997 bis 1999 erzielte die Klägerin einen Gewinn i.H. von insgesamt 238.609,32 DM, d.h. durchschnittlich pro Jahr i.H. von 79.536,44 DM = 40.666,34 EUR. Nachzugehen ist allerdings der Behauptung der Beklagten, dass die zahlreichen Gesundheitsreformen auch unfallunabhängig zu einer Verschlechterung der Verdienstmöglichkeiten der Klägerin geführt hätten. 183 d. 184 Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand kann mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, dass der entgangene Gewinn der Klägerin die von den Beklagten gezahlte Summe von 25.225,84 EUR übersteigt. Es besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Erwerbsschaden der Klägerin höher als 4.600,00 EUR/Jahr ist. Dies gilt auch wenn diverse Faktoren hinsichtlich der Gewinnermittlung der Klägerin noch nicht hinreichend aufgeklärt sind und zur Höhe des entgangenen Gewinns ein Sachverständigengutachten eingeholt werden muss. 185 aa. 186 Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW-RR 1992, 852) kann der Erwerbsschaden eines Erwerbstätigen zwar nicht abstrakt in Höhe des Gehaltes einer gleichwertigen Ersatzkraft berechnet werden. Sofern aber eine Ersatzkraft wegen des unfallbedingten Ausfalls konkret eingestellt wird, kann auf Grundlage der Kosten für die Ersatzkraft jedenfalls dann der Erwerbsschaden berechnet werden, wenn dadurch ein Betriebsergebnis erzielt worden ist, das jedenfalls nicht höher lag, als es ohne das Schadensereignis der Unternehmer selbst hätte voraussichtlich erreichen können (BGH NJW 1997, 941). Denn beim unfallbedingten Einsatz von Ersatzarbeitskräften kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass der hierfür erforderliche Aufwand das Gewinnergebnis des Betriebs verringert hat. 187 bb. 188 Nach diesen Maßstäben kann für die Beurteilung, ob der Klägerin über die geleisteten Zahlungen der Beklagten hinaus im streitgegenständlichen Zeitraum ein weiterer Schaden entstanden ist, im Grundsatz auf die von der Klägerin dargelegten Personalkosten abgestellt werden. Ausweislich der Aufstellung der Klägerin im Schriftsatz vom 17. Dezember 2009 hat die Klägerin in den Jahren 2000 bis 2006 Personalkosten i.H. von 87.856,84 EUR gehabt. Hierbei verkennt der Senat nicht, dass die Klägerin allerdings hinsichtlich der Dauer und des Umfangs der Beschäftigung von Ersatzkräften bis jetzt nur unzureichend vorgetragen hat. 189 Für die im Rahmen des Erlasses eines Grundurteils gebotene Berechnung, dass der verbleibende Erwerbsschaden der Klägerin jedenfalls einen Euro beträgt, kann offen bleiben, ob diese Personalkosten in voller Höhe ersatzfähig sind. Es kann auch offen bleiben in welcher genauen Höhe die Klägerin unfallbedingt eingeschränkt ist, zu arbeiten. Es steht aber fest, dass die Klägerin wegen der posttraumatischen Belastungsstörung zumindest 2 Stunden am Tag unfallbedingt nicht arbeiten kann. 190 (a) 191 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann zwar nicht festgestellt werden, dass die Klägerin körperlich nur eingeschränkt zur Arbeit in der Lage ist. Prof. Dr. T3 hat insoweit nachvollziehbar ausgeführt, dass eine körperliche Einschränkung der Klägerin, sodass sie nur noch 4 Stunden täglich ihrer selbstständigen Arbeit in einer Massage- und Krankengymnastikpraxis nachgehen kann, nicht objektivierbar ist. 192 (b) 193 Es liegt aber eine posttraumatische Belastungsstörung bei der Klägerin vor. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Hierbei kann das genaue Ausmaß der beruflichen Einschränkung der Klägerin aufgrund dieser Belastungsstörung nicht festgestellt werden. Das eingeholte Gutachten Prof. Dr. Y2 / Prof. Dr. B ist insoweit nicht eindeutig. Es wird einerseits nur eine MdE von 30 % angenommen (S. 26 des schriftlichen Gutachtens) andererseits aber eine maximale Arbeitsbelastung von 4 Stunden angenommen (S. 27 des schriftlichen Gutachtens). Dieser Widerspruch wurde auch im Rahmen der mündlichen Anhörung von Prof. Dr. Y2 nicht aufgeklärt. Der Sachverständige hat hierzu nur ausgeführt, dass er bei einer maximalen täglichen Arbeitszeit von 4 Stunden bleibe. 194 Aber selbst wenn nur eine MdE von 30 % angenommen wird, führt dies dazu, dass ein Schaden bei der Klägerin mit hoher Wahrscheinlichkeit feststeht. Ausgehend von einem Achtstundentag führt eine MdE von 30 % zu einer täglichen Minderleistung der Klägerin von 2,4 Stunden. Sofern noch zugunsten der Beklagten ein Sicherheitsabschlag berücksichtigt wird, kann davon ausgegangen werden, dass die Klägerin nach dem jetzigen Sach- und Streitstand unfallbedingt zumindest zwei Stunden täglich nicht arbeiten kann. 195 (c) 196 Der Aufwand für die Beschäftigung einer Ersatzarbeitskraft mit zwei Arbeitsstunden täglich über einen Zeitraum von über 5 ½ Jahre übersteigt die von den Klägern gezahlten 25.225,84 EUR deutlich. Dies ergibt sich aus Folgendem: Bei jährlich 220 Arbeitstagen ergeben sich bei 5 ½ Jahren und zwei Stunden pro Tag im streitgegenständlichen Zeitraum 2.420 Stunden in denen eine Ersatzkraft beschäftigt wurde. Die von den Beklagten geleisteten 25.225,84 EUR würden einem Stundenlohn (Aufwand für den Arbeitgeber inkl. Sozialabgaben) i.H. von nur 10,42 EUR entsprechen. Für diesen Gesamtaufwand kann die Klägerin keine Ersatzkraft beschäftigen. Bei dieser Vergleichsberechnung ist zudem unberücksichtigt geblieben, dass die Klägerin im Jahr 2000 teilweise körperlich überhaupt nicht arbeitsfähig war. 197 cc. 198 Die eingereichten Belege zur Gewinnermittlung der Klägerin stützen das Ergebnis, dass zumindest ein Euro nicht von den Beklagten ausgeglichener Erwerbsschaden bei der Klägerin verblieben ist. 199 Aus diesen Belegen ist ersichtlich, dass die Erlöse aus den Massagen ab dem Jahr 2000 signifikant gesunken sind. Auch dieses Absinken der Erlöse ist zumindest teilweise unfallbedingt. Aufklärungsbedürftig ist insoweit zwar, warum der Umsatz im Jahr 2000 auf 32.353,72 EUR eingebrochen ist und in den folgenden Jahren wieder angestiegen ist. So wurde im Jahr 2001 ein Umsatz von 39.548,30 EUR erzielt und in den Jahren 2002 bis 2005 im Jahr 2001 ein Umsatz i.H. von ca. 47.000,00 bis 50.000,00 EUR, bevor ab dem Jahr 2006 der Umsatz wieder rückläufig ist (39.728,98 EUR). Aus diesen Zahlen kann aber ein massiver Umsatzeinbruch im streitgegenständlichen Zeitraum von durchschnittlich jährlich ca. 15.000,00 EUR entnommen werden. Dieser Umsatzeinbruch kann zumindest nicht vollständig durch Einsparungen im Gesundheitswesen zurückgeführt werden. 200 Der Gewinn ist damit nicht nur durch die unfallbedingt gestiegenen Personalkosten, sondern auch durch das Absinken der Umsätze eingebrochen. 201 e) 202 Die Kombination von gesunkenen Umsätzen und gestiegenen – zumindest teilweise schadensrechtlich berücksichtigungsfähigen Personalkosten – führt zu einem erheblichen Erwerbsschaden der Klägerin, der mit hoher Wahrscheinlichkeit den geleisteten Betrag von 25.225,84 EUR, d.h. einer jährlichen Zahlung von ca. 4.600,00 EUR, deutlich übersteigt. Die genaue Höhe des Erwerbsschadens hat das Landgericht im Betragsverfahren festzustellen. 203 III. 204 Nachdem über die Klage noch wegen der Anspruchshöhe zu verhandeln und zu entscheiden ist, bleibt die unter Berücksichtigung des endgültigen Obsiegens und Unterliegens der Parteien zu treffende Kostenentscheidung dem Landgericht vorbehalten. 205 Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit ergeht gem. §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. 206 Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.