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Beschluss

II-3 WF 43/10

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein nachträglich von der ursprünglich benannten Sachverständigen abweichender Gutachtensersteller ist verwertbar, wenn das Gericht die Änderung des Beweisbeschlusses den Beteiligten rechtzeitig mitteilt und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gibt. • Die Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit ist nach objektiver Betrachtung zu prüfen; bloße inhaltliche Kritik am Gutachten begründet keine Besorgnis der Befangenheit. • Voraussetzungen für die Besorgnis der Befangenheit sind Tatsachen, die bei vernünftiger Betrachtung Misstrauen gegen die Unparteilichkeit rechtfertigen; subjektive Empfindungen des Ablehnenden genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Verwertbarkeit geänderter Gutachtserstellung und Anforderungen an Ablehnung wegen Befangenheit • Ein nachträglich von der ursprünglich benannten Sachverständigen abweichender Gutachtensersteller ist verwertbar, wenn das Gericht die Änderung des Beweisbeschlusses den Beteiligten rechtzeitig mitteilt und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gibt. • Die Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit ist nach objektiver Betrachtung zu prüfen; bloße inhaltliche Kritik am Gutachten begründet keine Besorgnis der Befangenheit. • Voraussetzungen für die Besorgnis der Befangenheit sind Tatsachen, die bei vernünftiger Betrachtung Misstrauen gegen die Unparteilichkeit rechtfertigen; subjektive Empfindungen des Ablehnenden genügen nicht. Die Parteien streiten im familiengerichtlichen Verfahren über Belange des Sorge- und Umgangsrechts. Das Amtsgericht hatte am 15.05.2009 die Einholung eines schriftlichen Gutachtens angeordnet und Dipl.-Psych. X2 als Sachverständige bestimmt. Das tatsächlich erstellte Gutachten vom 24.11.2009 stammt jedoch alleinverantwortlich von Dipl.-Psych. X, was der Sachverständigenwechsel den Beteiligten zuvor mitgeteilt worden war. Der Antragsteller beantragte die Ablehnung der Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit und rügte, das Gutachten berücksichtige seinen Vortrag nicht und enthalte wertende, voreingenommene Formulierungen. Das Familiengericht nutzte § 360 S.2 ZPO, um den Beweisbeschluss stillschweigend zu ändern, übersandte das Gutachten, lud zur Stellungnahme im Sinne des § 411 IV ZPO und verwertete das Gutachten. Gegen diese Entscheidungen richtete sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, die beim Oberlandesgericht eingelegt wurde. • Verwertbarkeit des Gutachtens: Die Mitteilung der Sachverständigen über die Änderung des Gutachters rechtfertigte die Änderung des Beweisbeschlusses nach § 360 S.2 ZPO. Mit Übersendung des Gutachtens und der Möglichkeit zur Stellungnahme nach § 411 IV ZPO wurden die Beteiligten ausdrücklich und rechtzeitig informiert; dadurch war die Verwertbarkeit des Gutachtens gegeben. • Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit: Nach § 406 I ZPO gelten für Sachverständigenablehnung die gleichen Gründe wie für Richterablehnung. Entscheidend ist, ob objektiv aus Sicht einer vernünftigen Partei Tatsachen vorliegen, die Misstrauen gegen die Unparteilichkeit rechtfertigen. • Keine hinreichenden Befangenheitsgründe: Die vom Antragsteller vorgebrachten Einwände sind überwiegend inhaltliche Kritik am Gutachten (z. B. Zuschreibung von Eigentumsvorstellungen, Beurteilung von Aggressivität) und keine Tatsachen, die eine Befangenheit belegen. Dass der Vortrag des Antragstellers angeblich unberücksichtigt geblieben sei, ist bereits von der Gegenseite bestritten worden, sodass kein objektiver Befangenheitsanlass besteht. • Rechtliche Bewertung sprachliche Äußerungen: Wertende Formulierungen im Gutachten sind im Kontext zu verstehen; etwaige negative Charakterisierungen beruhen auf diagnostischen Feststellungen und begründen nicht per se die Besorgnis der Befangenheit. • Ergebnis der Beschwerde: Mangels rechtfertigender Gründe hat die Beschwerde in der Sache keinen Erfolg; das Amtsgericht behandelte die Änderung der Gutachterbenennung und das Ablehnungsgesuch rechtlich zutreffend. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dortmund wird zurückgewiesen. Das Gutachten der Dipl.-Psych. X vom 24.11.2009 war verwertbar, weil das Familiengericht die Änderung des Beweisbeschlusses und die Einsetzung der anderen Sachverständigen den Beteiligten rechtzeitig mitgeteilt und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers war unbegründet, da die vorgebrachten Einwände überwiegend inhaltliche Kritik am Gutachten darstellen und keine objektiv relevanten Tatsachen begründen, die Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Sachverständigen rechtfertigen würden. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Beschwerdewert wurde mit 1.000 € festgesetzt.