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Urteil

II-7 UF 261/09

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2010:0409.II7UF261.09.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 10. November 2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht Menden wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 10. November 2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht Menden wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe: Das Urteil des Amtsgerichts ist zutreffend, denn die Abänderungsklage hat jedenfalls keinen weiteren als den vom Familiengericht angenommenen Erfolg. Das Familiengericht hat zutreffend und unangefochten festgestellt, dass der zur Abänderung anstehende Titel und die Vereinbarung der Parteien wegen der Weitergeltung der zunächst nur den Trennungsunterhalt betreffenden notariellen Vereinbarung zur Grundlage haben, dass sich der zu leistende Unterhalt allein nach den laufenden Bezügen der Parteien bemisst, insbesondere Wohnwerte, Vermögenserträge oder der Stamm des Vermögens unberücksichtigt bleiben sollten . Der Senat unterstellt, dass die Übertragung der Immobilie (Wohnung über der Praxis) auf die neue Ehefrau im Jahre 1997 keinen Bezug zur Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber der Beklagten hatte, ihm also insoweit kein Obliegenheitsverstoß angelastet werden kann. Anders verhält es sich indessen mit den Dispositionen betreffend die Errichtung des Einfamilienhauses im Jahre 2002, die damit verbundenen Kreditaufnahmen und die im Gefolge vom Kläger im Jahre 2004 getroffene Entscheidung, wegen seiner Ansprüche auf Versorgung bei der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe das Kapitalwahlrecht auszuüben, um damit einen wesentlichen Teil der 2002 für die Zeit bis zum Erreichen des Regelrentenalters aufgenommenen Kredite abzulösen. Insoweit können diese Dispositionen im Verhältnis zur Beklagten nicht anerkannt werden. Dabei wendet der Senat - zugunsten des Klägers - die Maßstäbe an, die der Bundesgerichtshof betreffend die Bestimmung dessen, was "eheliche Lebensverhältnisse" im Sinne des § 1578 BGB sind, erstmals im Jahre 2008 entwickelt hat, und zwar in zugunsten des Unterhaltsschuldners erheblicher Abweichung der früher für richtig erachteten Rechtsgrundsätze (XII ZR 14/06 vom 6.2.2008). Danach gilt: Spätere Änderungen des verfügbaren Einkommens sind grundsätzlich zu berücksichtigen, und zwar unabhängig davon, wann sie eingetreten sind und ob es sich um Minderungen oder Verbesserungen handelt. Einkommenssteigerungen sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie schon aus der Sicht des ehelichen Zusammenlebens absehbar waren, was bei einem sog. Karrieresprung nach der Scheidung in der Regel nicht der Fall ist. Einkommensminderungen bestimmen den Bedarf, soweit sie nicht auf einer vorwerfbaren Verletzung der Obliegenheit zu einer angemessenen Erwerbstätigkeit bzw. zur Erzielung von Vermögenseinkünften oder geldwerten Vorteilen beruhen. Der Kläger wusste, dass ihm das Renteneinkommen der Versorgungskammer sicher war. Ungewiss war hingegen, ob sich seine Erwartungen betreffend den Verkauf seiner Praxis und der diese betreffenden Immobilie sowie der seiner Ehefrau gehörenden Eigentumswohnung im Obergeschoss realisieren würden. Insoweit lagen unstreitig keine rechtsverbindlichen Absprachen vor. Der Kläger hatte also nur eine Hoffnung . Unter diesen Umständen hätte sich dem Kläger erschließen müssen, dass der Unterhaltsanspruch der Beklagten erheblich gefährdet sein kann, dann nämlich, wenn sich seine Erwartungen bezüglich der zu erzielenden Erlöse nicht erfüllen sollten. Dem Kläger war bekannt , dass sich die Unterhaltspflicht gegenüber der Beklagten allein nach seinen laufenden Bezügen richten sollte. Wohnwerte, Vermögenserträge oder gar die Inanspruchnahme des Vermögensstammes hatten keine unterhaltsrechtliche Relevanz . Dann aber hat sich der Kläger zur Überzeugung des Senats zumindest leichtfertig der Erkenntnis verschlossen, dass sich seine Hoffnung, Praxis und Immobilien für rund 650.000 € verkaufen zu können, zerschlagen könnte. So ist es dann ja auch tatsächlich geschehen. Infolge dessen muss sich der Kläger das Renteneinkommen zurechnen lassen. Entsprechendes gilt, wie von den Parteien hingenommen, auch für die Beklagte. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auch auf Bindungswirkungen wegen des zur Abänderung anstehenden Urteils. Durch dieses ist der jetzigen Beklagten – auf das Anerkenntnis des jetzigen Klägers – weiterer Elementarunterhalt und Krankenvorsorgeunterhalt zuerkannt worden. Schließlich hatte das Familiengericht Altersvorsorgeunterhalt zuerkannt. Bindungen sind insoweit schon deshalb nicht gegeben, weil das Familiengericht in dem angefochtenen Urteil der Beklagten keinen Altersvorsorgeunterhalt mehr zuerkannt hat, sondern nur noch Elementarunterhalt und Krankenvorsorgeunterhalt in Rede steht. Aber auch sonst trägt die Argumentation des Klägers nicht. Das Familiengericht Iserlohn hatte ausgeführt, die damalige Klägerin könne mit Erfolg Altersvorsorgeunterhalt begehren, weil sich die Annahme der Parteien in der notariellen Vereinbarung, wonach die Versorgung des damaligen Beklagten gegenüber der Zahnärztekammer in den Versorgungsausgleich falle, als unzutreffend erwiesen habe. Diese Versorgung ist also weder im Zugewinnausgleich noch im Versorgungsausgleich ehezeitbezogen ausgeglichen worden, weshalb schon aus diesen Gründen die volle Rente in die Bedarfsbemessung einzubeziehen ist. Die Beklagte muss sich auch kein weiteres Einkommen zurechnen lassen, insbesondere keine fiktive Altersvorsorge wegen unterlassener Erwerbstätigkeit nach Wegfall der Kinderbetreuung. Der Kläger hat bis Ende 2008 den vereinbarten und ergänzend titulierten Unterhalt durchgehend gezahlt. Die Beklagte ist niemals angehalten worden, einer Erwerbsarbeit nachzugehen. Unter diesen Umständen durfte die Beklagte ohne Verstoß gegen Obliegenheiten darauf vertrauen, dass ihr nicht – auf dem "Umweg" über fehlende Altersvorsorge – annähernd ca. 2 Jahrzehnte später vorgehalten wird, sie hätte Erwerbsarbeit leisten und damit Versorgungsanwartschaften erwerben müssen (siehe zu diesem Gedanken auch BGH NJW 1990, 2752 für die Erwerbsobliegenheit, wenn Kinderbetreuungsunterhalt über den Stichtag hinaus weiter geleistet wird). Ausgehend von diesen Grundsätzen errechnet sich der vom Familiengericht ermittelte Unterhalt. Insoweit verweist der Senat auf das angefochtene Urteil. Auch der Hilfsantrag auf "Aufhebung und Zurückverweisung" ist ohne Erfolg. Die Voraussetzungen des § 538 II Nr. 1 ZPO liegen (ersichtlich) nicht vor. Auf die ausführlichen diesbezüglichen Erläuterungen im Senatstermin, denen der Kläger auch nicht mehr weiter entgegengetreten ist, wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 I, 708 Nr. 10 ZPO.