Beschluss
13 WF 55/10
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Im Vollstreckungsverfahren nach §§ 86 ff. FamFG ist die isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung grundsätzlich zulässig.
• Für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen Verstoßes gegen eine Umgangsregelung ist nach § 89 Abs. 2 FamFG ein früherer gerichtlicher Hinweis auf die Folgen des Pflichtverstoßes erforderlich; fehlt dieser Hinweis, kann ein Ordnungsgeld für das bereits vergangene Verhalten nicht gestützt werden.
• War ein Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes von Anfang an unbegründet und erkennbar unzulässig, kann aus Billigkeitsgründen der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen haben.
Entscheidungsgründe
Isolierte Kostenbeschwerde im Vollstreckungsverfahren; fehlender Hinweis verhindert Ordnungsgeldfestsetzung • Im Vollstreckungsverfahren nach §§ 86 ff. FamFG ist die isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung grundsätzlich zulässig. • Für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen Verstoßes gegen eine Umgangsregelung ist nach § 89 Abs. 2 FamFG ein früherer gerichtlicher Hinweis auf die Folgen des Pflichtverstoßes erforderlich; fehlt dieser Hinweis, kann ein Ordnungsgeld für das bereits vergangene Verhalten nicht gestützt werden. • War ein Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes von Anfang an unbegründet und erkennbar unzulässig, kann aus Billigkeitsgründen der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen haben. Der Antragsteller beantragte im Oktober 2009 die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen die Antragsgegnerin zur Durchsetzung einer im November 2006 gerichtlich genehmigten Umgangsvereinbarung. Das Amtsgericht wies die Kostenlast der Antragsgegnerin auf und lehnte die sofortige Beschwerde nicht ab. Streitgegenstand war die Zulässigkeit der isolierten Kostenbeschwerde im Vollstreckungsverfahren nach §§ 86 ff. FamFG und die materielle Frage, ob ein Ordnungsgeld hätte festgesetzt werden dürfen. Relevante Tatsache war, dass bei Abschluss der Umgangsvereinbarung nach altem Recht keine vorherige ausdrückliche Warnung nach dem neuen § 89 Abs. 2 FamFG erfolgt war. Die Antragsgegnerin erhob Beschwerde gegen die Kostenentscheidung; das OLG prüfte Zuständigkeit, Zulässigkeit der Beschwerde und die Voraussetzungen für die Anordnung eines Ordnungsgeldes. • Anwendbarkeit FamFG: Das Vollstreckungsverfahren ist ein selbständiges Verfahren i.S. des Art. 111 FGG-RG; daher sind nach Einleitung nach dem 31.8.2009 die §§ 86 ff. FamFG anzuwenden. • Zulässigkeit der isolierten Kostenbeschwerde: § 87 Abs. 4 FamFG verweist auf die entsprechende Anwendung der §§ 567 ff. ZPO; Gesetzesmaterialien und systematische Erwägungen zeigen, dass im FamFG die isolierte Anfechtung von Kostenentscheidungen grundsätzlich zugelassen sein soll, weil die Vorschriften des FamFG eine Überprüfung richterlichen Ermessens in Kostenfragen ermöglichen. • Materielle Voraussetzung für Ordnungsgeld (§ 89 Abs. 2 FamFG): Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes setzt voraus, dass das Gericht den Verpflichteten zuvor auf die Folgen seines Pflichtverstoßes hingewiesen hat; diese Warnfunktion kann nicht durch eine erst im Vollstreckungsverfahren erfolgende Androhung für bereits vergangenes Verhalten erfüllt werden. • Rechtsfolgen des fehlenden Hinweises: Da bei Abschluß der Vereinbarung nach altem Recht keine explizite Warnung nach dem neuen § 89 FamFG erfolgte, konnte für bereits begangene Pflichtverstöße kein Ordnungsgeld nach dem neuen Recht festgesetzt werden; ein nachträglicher Hinweis im Vollstreckungsverfahren vermag diese Voraussetzung nicht zu schaffen. • Billigkeitsgebot bei Kostenentscheidung: Weil der Antrag des Antragstellers von Anfang an unbegründet und dies erkennbar war, entspricht es dem billigen Ermessen nach § 81 Abs. 1 FamFG, dem Antragsteller die Verfahrenskosten aufzuerlegen. • Kostenentscheidung und Rechtsgrundlagen: Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 87 Abs. 5, 84 FamFG; die Beschwerde war form- und fristgerecht und der Beschwerdewert erreicht. Die Beschwerde der Antragsgegnerin hatte Erfolg: Der Beschluss des Amtsgerichts wurde abgeändert und dem Antragsteller die Kosten des Ordnungsgeld- und des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Begründend führte das OLG aus, dass die isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung im Vollstreckungsverfahren nach §§ 86 ff. FamFG zulässig ist und dass ein Ordnungsgeld mangels zuvor erteilter gerichtlicher Hinweisfunktion nach § 89 Abs. 2 FamFG für bereits begangenes Verhalten nicht festgesetzt werden konnte. Da der Antrag des Antragstellers von Anfang an unbegründet und unter Berücksichtigung der Neuerungen des FamFG erkennbar unzulässig war, entspricht es der Billigkeit, ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Der Beschwerdewert wurde bis zu 500 € festgesetzt.