Beschluss
3 Ws 156/10
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Haftbeschwerde ist unbegründet, weil dringender Tatverdacht und Fluchtgefahr fortbestehen.
• Telekommunikations- und Funkzellendaten, die während der Geltung einstweiliger Anordnungen des Bundesverfassungsgerichts erhoben wurden, sind verwertbar, wenn die Anordnungen die Datenübermittlung unter den dort genannten engen Voraussetzungen legitimierten.
• Die Nichtigkeit der materiellen Ermächtigungsgrundlagen in der Hauptsache führt nicht automatisch zu einem Beweisverwertungsverbot für während der Wirksamkeit einstweiliger Anordnungen rechtmäßig gewonnene Daten.
Entscheidungsgründe
Haftbeschwerde gegen Untersuchungshaft — Verwertbarkeit von Telekommunikationsdaten unter einstweiliger Anordnung • Die Haftbeschwerde ist unbegründet, weil dringender Tatverdacht und Fluchtgefahr fortbestehen. • Telekommunikations- und Funkzellendaten, die während der Geltung einstweiliger Anordnungen des Bundesverfassungsgerichts erhoben wurden, sind verwertbar, wenn die Anordnungen die Datenübermittlung unter den dort genannten engen Voraussetzungen legitimierten. • Die Nichtigkeit der materiellen Ermächtigungsgrundlagen in der Hauptsache führt nicht automatisch zu einem Beweisverwertungsverbot für während der Wirksamkeit einstweiliger Anordnungen rechtmäßig gewonnene Daten. Der Angeklagte sitzt seit Februar 2009 in Untersuchungshaft; ihm wird schwerer Bandendiebstahl in zwei Fällen, teilweise als Versuch, vorgeworfen. Er soll Mitglied einer international agierenden Einbrecherbande kosovarischer Herkunft gewesen sein, die Tresore und hochwertige Wohnhäuser zum Zwecke erheblicher Beute heimgesucht haben soll. Ermittlungen ergaben u.a. durch Funkzellenabfragen und Telekommunikationsüberwachung Verbindungen des Angeklagten zu Tatorten, woraufhin er im Dezember 2008 festgenommen wurde. Verteidigung beanstandete die Verwertung der Telekommunikationsdaten nach Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 02.03.2010. Das Landgericht wies den Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls zurück; dagegen richtet sich die Haftbeschwerde. Die Strafkammer hatte bereits zuvor die Ermittlungsrichterbeschlüsse als rechtmäßig beurteilt und Teile der Daten in die Hauptverhandlung eingeführt. • Dringender Tatverdacht: Aus den Ermittlungsakten und bisherigen Verhandlungsergebnissen besteht nach § 112 StPO weiterhin die große Wahrscheinlichkeit, dass der Angeklagte Täter oder Teilnehmer der angeklagten Taten ist; maßgeblich sind die in der Hauptverhandlung eingeführten Telekommunikations- und Verkehrsdatenerkenntnisse. • Verwertbarkeit der Daten: Die fraglichen Verkehrsdaten wurden im Zeitraum der einstweiligen Anordnungen des Bundesverfassungsgerichts erhoben; diese Anordnungen legten enge Abrufvoraussetzungen fest, nach denen die Übermittlungen im vorliegenden Fall zulässig waren. Soweit einzelne ermittlungsrichterliche Beschlüsse formale Lücken aufwiesen, waren die Voraussetzungen objektiv gegeben, insbesondere weil die Taten als Katalogtaten nach § 100a Abs. 2 StPO einzuordnen waren. • Rechtsfolgen der Nichtigkeit: Die später festgestellte Nichtigkeit der einschlägigen TKG-Vorschriften durch das Bundesverfassungsgericht in der Hauptsache führt nicht rückwirkend zur Unverwertbarkeit der während der Geltung der einstweiligen Anordnungen rechtmäßig gewonnenen Daten; einstweilige Anordnungen können für ihre Wirksamkeit eine selbständige, legitimierende Wirkung entfalten. • Prüfungsumfang: Während der laufenden Hauptverhandlung ist das Berufungsgericht in seiner Prüfungsbefugnis eingeschränkt, weil das Tatgericht die Beweisaufnahme aus eigener Anschauung zu würdigen hat; das Beschwerdegericht kann die Datenverwertungsfrage nur begrenzt ersetzen. • Fluchtgefahr: Es besteht weiterhin Fluchtgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO. Maßgeblich sind die hohe Straferwartung, das Fehlen einer Aufenthaltsberechtigung und eines festen Wohnsitzes sowie nur geringe soziale Bindungen des Angeklagten. • Verhältnismäßigkeit des Haftvollzugs: Der Fortbestand der Untersuchungshaft ist nicht unverhältnismäßig nach § 112 Abs. 1 S. 2 StPO; mildere, ebenso geeignete Maßnahmen sind nicht ersichtlich, und der Fortgang des Verfahrens ist durch die bislang geführten Hauptverhandlungstage ausreichend gefördert. Die Haftbeschwerde wird als unbegründet verworfen. Der Senat bestätigt den dringenden Tatverdacht gegen den Angeklagten und die bestehende Fluchtgefahr; die maßgeblichen Telekommunikations- und Funkzellendaten sind verwertbar, da sie während der Geltung einstweiliger Anordnungen des Bundesverfassungsgerichts unter den dort festgelegten engen Voraussetzungen rechtmäßig erhoben und übermittelt wurden. Die nachträgliche Nichtigkeitsfeststellung der materiellen Ermächtigungsgrundlagen in der Hauptsache führt nicht zu einem generellen Beweisverwertungsverbot für die hier betroffenen Daten. Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte zu tragen.