Beschluss
3 Ws 166/10
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Haftbeschwerde gegen Fortdauer der Untersuchungshaft ist unbegründet, wenn dringender Tatverdacht und Fluchtgefahr weiterhin vorliegen.
• Telekommunikationsverkehrsdaten, die aufgrund von einstweiligen Anordnungen des Bundesverfassungsgerichts innerhalb der dort gesetzten engen Voraussetzungen abgerufen und übermittelt wurden, sind im Strafverfahren verwertbar.
• Die Feststellung der Nichtigkeit gesetzlicher Ermächtigungsgrundlagen durch das Bundesverfassungsgericht berührt nicht automatisch die Verwertbarkeit von während der Wirksamkeit von einstweiligen Anordnungen rechtmäßig gewonnenen Erkenntnissen.
Entscheidungsgründe
Haftfortdauer trotz verfassungsrechtlicher Nichtigkeitsfeststellung von Ermächtigungsnormen • Die Haftbeschwerde gegen Fortdauer der Untersuchungshaft ist unbegründet, wenn dringender Tatverdacht und Fluchtgefahr weiterhin vorliegen. • Telekommunikationsverkehrsdaten, die aufgrund von einstweiligen Anordnungen des Bundesverfassungsgerichts innerhalb der dort gesetzten engen Voraussetzungen abgerufen und übermittelt wurden, sind im Strafverfahren verwertbar. • Die Feststellung der Nichtigkeit gesetzlicher Ermächtigungsgrundlagen durch das Bundesverfassungsgericht berührt nicht automatisch die Verwertbarkeit von während der Wirksamkeit von einstweiligen Anordnungen rechtmäßig gewonnenen Erkenntnissen. Der Angeklagte sitzt seit 27.02.2009 in Untersuchungshaft wegen des Verdachts schwerer Bandendiebstähle und Einbruchsdiebstähle in mehreren Fällen; er wird als Teil einer internationalen Einbrecherbande kosovarischer Herkunft beschuldigt. Bei Ermittlungen zu mehreren Taten wurden Telekommunikationsdaten, Funkzellenauswertungen und retrograde Handydaten herangezogen; diese Datenerhebungen erfolgten aufgrund ermittlungsrichterlicher Beschlüsse vom 04.09.2008 bis 10.12.2008. Verteidigung widersprach der Verwertung der Telekommunikationsdaten insbesondere nach Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 02.03.2010, wonach maßgebliche TKG-Vorschriften für nichtig erklärt wurden. Das Landgericht lehnte die Aufhebung des Haftbefehls ab; hiergegen richtete sich die Beschwerde des Angeklagten. In der Hauptverhandlung hat sich der Angeklagte bislang nicht zur Sache eingelassen; Beweismittel umfassen DNA-Spuren, Schuhsohlenabdrücke und Erkenntnisse aus der Telekommunikationsüberwachung. Das Landgericht und der Senat prüften sowohl die Rechtmäßigkeit der Beschlüsse als auch die Verwertbarkeit der Daten im Lichte der einstweiligen Anordnungen des Bundesverfassungsgerichts. • Dringender Tatverdacht: Aus der Gesamtwürdigung der in den Haftentscheidungen und in der Anklageschrift dargestellten und bereits in die Hauptverhandlung eingeführten Beweismittel (DNA-Spuren, Schuhsohlenabdrücke, Telekommunikationsdaten) besteht weiterhin die hohe Wahrscheinlichkeit der Tatbeteiligung (§ 112 StPO). • Verkündung des erweiterten Haftbefehls: Das abändernde Eröffnungs- bzw. Haftbeschlussstück wurde dem Angeklagten im Rahmen der Hauptverhandlung übermittelt und er hatte Gelegenheit zur Äußerung; damit sind die Anforderungen von § 115 StPO erfüllt. • Rechtmäßigkeit der Datenerhebung: Die bei den Beschlüssen zugrunde liegenden Voraussetzungen für den Datenabruf nach § 100g StPO i.V.m. § 113a TKG lagen zum Zeitpunkt der ermittlungsrichterlichen Anordnungen vor; insbesondere waren die Taten als Katalogtaten i.S.v. § 100a Abs.2 StPO zu qualifizieren und die weiteren Voraussetzungen des § 100a Abs.1 StPO erfüllt. • Auswirkungen der BVerfG-Entscheidung: Die vom Bundesverfassungsgericht festgestellte Nichtigkeit der Normen betrifft die verfassungsrechtliche Lage, führt aber nicht rückwirkend zu einem Verwertungsverbot für Daten, die während der Wirksamkeit der einstweiligen Anordnungen des BVerfG und innerhalb der dort gesetzten engen Abrufvoraussetzungen gewonnen wurden. • Legitimierende Wirkung einstweiliger Anordnungen: Die einstweiligen Anordnungen des Bundesverfassungsgerichts hatten für die Zeit ihrer Geltung eine eigene Sicherungs- und Legitimationsfunktion; Rechtsakte und Datengewinnungen, die auf dieser Grundlage erfolgt sind, behalten grundsätzlich Rechtsbestand und sind im Strafverfahren verwertbar. • Abwägung Verwertungsverbot: Selbst bei Verfahrensfehlern ist ein strafprozessuales Verwertungsverbot eine Ausnahme; nach Abwägung der widerstreitenden Interessen kommt hier kein Verwertungsverbot in Betracht, da die Erhebung rechtmäßig war und die einstweiligen Anordnungen die relevanten Schutzinteressen berücksichtigt haben. • Fluchtgefahr: Es besteht Fortbestand der Fluchtgefahr (§ 112 Abs.2 Nr.2 StPO), da der Angeklagte keine Aufenthaltsberechtigung und keine tragfähigen Bindungen im Bundesgebiet hat, eine erhebliche Straferwartung besteht und konkrete Anhaltspunkte für einen Fluchtversuch vorliegen. • Verhältnismäßigkeit der Haftfortdauer: Die Fortdauer der Untersuchungshaft ist nicht unverhältnismäßig; mildere, ebenso geeignete Maßnahmen wurden nicht ersichtlich, und das Verfahren wurde ausreichend gefördert. Die Haftbeschwerde wird auf Kosten des Angeklagten verworfen. Der dringende Tatverdacht gegen den Angeklagten bleibt aufgrund forensischer Spuren und der durch Telekommunikationsüberwachung gewonnenen Erkenntnisse bestehen. Die maßgeblichen Verkehrs- und Telekommunikationsdaten sind nach Auffassung des Senats rechtmäßig erhoben worden, weil sie unter den engen Voraussetzungen der einstweiligen Anordnungen des Bundesverfassungsgerichts gewonnen wurden und daher verwertbar sind. Ferner besteht Fluchtgefahr: Der Angeklagte verfügt nicht über Aufenthaltsrechte oder tragfähige Bindungen in Deutschland und hatte konkrete Bestrebungen, ins Ausland zu entziehen; deshalb rechtfertigen sich die Fortdauer und Vollziehung der Untersuchungshaft. Die Beschwerde ist demnach unbegründet und wird zurückgewiesen.