Beschluss
I-15 Wx 263/09
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Ergänzungspflegschaft, die aufgrund des Ausschlusses der elterlichen Vermögenssorge durch eine unentgeltliche Zuwendung angeordnet wurde, endet mit der Volljährigkeit des Betroffenen.
• Der Ergänzungspfleger verwaltet auch die Erträge (Mieteinnahmen) aus dem zugewendeten Vermögen; eine Surrogation nach § 1638 Abs. 2 BGB erfasst diese Erträge.
• Ein Ergänzungspfleger ist nicht Beauftragter des Betroffenen und damit dem Betroffenen gegenüber während der Amtszeit nicht zur laufenden Auskunft und Rechnungslegung verpflichtet; seine Rechnungslegungspflicht besteht gegenüber dem Vormundschaftsgericht.
• Ein Pfleger ist nur bei pflichtwidrigem Verhalten oder bei Gefährdung der Interessen des Betroffenen zu entlassen; das Vormundschaftsgericht trägt die Verantwortung für die Genehmigung grundstücksbezogener Geschäfte.
• Bei längerfristigen, grundsätzlichen Investitionsentscheidungen ist zu berücksichtigen, dass der Betroffene mit Eintritt der Volljährigkeit selbst über sein Vermögen entscheiden kann; deshalb sind umfangreiche Maßnahmen nur bis zum unbedingt erforderlichen Maß zu veranlassen.
Entscheidungsgründe
Ende der Ergänzungspflegschaft mit Volljährigkeit; Pflegerentscheidung bei Sanierung nicht pflichtwidrig • Eine Ergänzungspflegschaft, die aufgrund des Ausschlusses der elterlichen Vermögenssorge durch eine unentgeltliche Zuwendung angeordnet wurde, endet mit der Volljährigkeit des Betroffenen. • Der Ergänzungspfleger verwaltet auch die Erträge (Mieteinnahmen) aus dem zugewendeten Vermögen; eine Surrogation nach § 1638 Abs. 2 BGB erfasst diese Erträge. • Ein Ergänzungspfleger ist nicht Beauftragter des Betroffenen und damit dem Betroffenen gegenüber während der Amtszeit nicht zur laufenden Auskunft und Rechnungslegung verpflichtet; seine Rechnungslegungspflicht besteht gegenüber dem Vormundschaftsgericht. • Ein Pfleger ist nur bei pflichtwidrigem Verhalten oder bei Gefährdung der Interessen des Betroffenen zu entlassen; das Vormundschaftsgericht trägt die Verantwortung für die Genehmigung grundstücksbezogener Geschäfte. • Bei längerfristigen, grundsätzlichen Investitionsentscheidungen ist zu berücksichtigen, dass der Betroffene mit Eintritt der Volljährigkeit selbst über sein Vermögen entscheiden kann; deshalb sind umfangreiche Maßnahmen nur bis zum unbedingt erforderlichen Maß zu veranlassen. Der Enkel (Betroffener) erhielt 1997 durch notarielle Urkunde ein Grundstück mit Doppelhaushälfte geschenkt, der Übertragende behielt sich Nießbrauch vor und bestimmte, dass bei Erlöschen des Nießbrauchs vor Vollendung des 21. Lebensjahres die Verwaltung dem Beteiligten zu 2) zugeordnet werde. Nach dem Tod des Übertragenden wurde 2003 eine Ergänzungspflegschaft für den Betroffenen angeordnet und der Beteiligte zu 2) als Pfleger bestellt. 2006 veranlasste der Pfleger umfangreiche Dach- und Fassadensanierungsarbeiten und nahm zur Teilfinanzierung ein KfW-Darlehen in Höhe von 21.000 Euro auf; das Vormundschaftsgericht erteilte zuvor die Genehmigung. Der Betroffene beantragte die Entlassung des Pflegers; Amts- und Landgericht wiesen den Antrag zurück. Der Betroffene legte weitere Beschwerde ein. • Zulässigkeit: Die weitere Beschwerde ist statthaft und beschwerdebefugt; materiell führt sie nicht zur Rechtsverletzung des Landgerichtsentscheids (§ 27 Abs.1 FGG). • Rechtsgrundlage der Entlassung: Nach §§ 1915, 1886 BGB kann ein Pfleger entlassen werden, wenn die Fortführung des Amtes das Interesse des Betroffenen gefährdet; solche Pflichtverletzungen sind hier nicht gegeben. • Charakter der Pflegschaft: Es handelt sich um eine Zuwendungspflegschaft nach §§ 1638 Abs.1, 1909 Abs.1 S.2 BGB; die Verfügung des Zuwendenden schließt elterliche Vermögenssorge aus und begründet die Notwendigkeit einer Ergänzungspflegschaft. • Dauer der Ergänzungspflegschaft: Die Ergänzungspflegschaft endet mit der Volljährigkeit des Betroffenen, da durch Rechtsgeschäft die mit Volljährigkeit eintretende Geschäftsfähigkeit nicht ausgeschlossen werden kann (§§ 2, 137 BGB). • Verwaltungsumfang: Die Pflegschaft umfasst auch die aus der Vermietung des übertragenen Grundstücks erzielten Erträge aufgrund der Surrogation nach § 1638 Abs.2 BGB; der Pfleger durfte die Erträge thesaurieren. • Rechtsstellung des Pflegers: Der Pfleger ist Amtsträger, nicht Beauftragter, und nur gegenüber dem Gericht zur Rechnungslegung verpflichtet (§ 1840 BGB); sachliche Beanstandungen der Rechnungslegung lagen nicht vor. • Sanierungsmaßnahmen: Die durchgeführten Dach- und Fassadensanierungen sowie Wärmedämmung fallen in den Ermessensspielraum des Pflegers als modernisierende Instandsetzung; ersichtliche bauliche Mängel und vorgelegte Fotos stützen die Erforderlichkeit; die gerichtliche Genehmigung für die Kreditaufnahme entkräftet Vorwürfe einer Pflichtverletzung. • Aufsichts- und Verfahrensaspekte: Die Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht liegt in dessen Verantwortung; formelle Verfahrensmängel bei der Genehmigung ändern nichts an der Bewertung der Pflichtenstellung des Pflegers. • Hinweis für Zukunft: Bei nur noch kurzer verbleibender Pflegschaftszeit müssen langfristige bindende Investitionsentscheidungen zurückhaltend getroffen werden, damit der Betroffene nach Volljährigkeit freie Entscheidungsmöglichkeiten behält. Die weitere Beschwerde des Betroffenen wird zurückgewiesen; das Landgericht hat die Entlassung des Beteiligten zu 2) als Ergänzungspfleger zu Recht verneint. Der Pfleger handelte innerhalb seines Ermessensspielraums bei den Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die auch durch Erfordernisse des Erhalts und vorgelegte Anhaltspunkte gestützt sind, und er erhielt die erforderliche Gerichtsgenehmigung für die Darlehensaufnahme. Die Ergänzungspflegschaft endet mit der Volljährigkeit des Betroffenen (28.08.2012), sodass die notariell angeordnete Verwaltung bis zum 21. Lebensjahr insoweit nicht wirksam über die Volljährigkeit hinausreichen kann. Der Beteiligte zu 1) hat die außergerichtlichen Kosten des weiteren Beschwerdeverfahrens zu tragen; der Gegenstandswert wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.