Urteil
6 U 205/09
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei unklarer Unfallursache haften die Beteiligten nach §17 Abs.1 StVG hälftig.
• Ein technisches Schadensbild, das sowohl auf Rückwärtssetzen als auch auf Vorwärtsfahren passt, begründet keine Überzeugung für überwiegende Haftung einer Partei.
• Für den Anscheinsbeweis des Auffahrens bedarf es zunächst des Nachweises, dass ein Auffahren überhaupt stattgefunden hat.
• Vorgerichtliche Anwaltskosten sind nicht erstattungsfähig, wenn sie bereits von einer Versicherung erfüllt wurden.
Entscheidungsgründe
Unklare Unfallursache: hälftige Haftung nach §17 StVG • Bei unklarer Unfallursache haften die Beteiligten nach §17 Abs.1 StVG hälftig. • Ein technisches Schadensbild, das sowohl auf Rückwärtssetzen als auch auf Vorwärtsfahren passt, begründet keine Überzeugung für überwiegende Haftung einer Partei. • Für den Anscheinsbeweis des Auffahrens bedarf es zunächst des Nachweises, dass ein Auffahren überhaupt stattgefunden hat. • Vorgerichtliche Anwaltskosten sind nicht erstattungsfähig, wenn sie bereits von einer Versicherung erfüllt wurden. Die Klägerin fuhr mit einem Porsche und geriet am 11.10.2007 an einer Ampel in C in eine Kollision mit dem Mercedes A-Klasse der Beklagten. Beide Fahrzeuge standen Stoßstange an Stoßstange; am Porsche wurde ein Frontschaden festgestellt. Die Parteien streiten über die Unfallursache: Klägerin behauptet, der Beklagte habe zurückgesetzt, der Beklagte behauptet, die Klägerin sei aufgefahren. Ein Sachverständiger konnte das Bewegungsbild technisch nicht eindeutig zuordnen. Ein Zeuge machte Angaben zu Rückfahrscheinwerfern, dessen Aussagen das Gericht jedoch insgesamt nicht glaubhaft fand. Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz für Reparaturkosten, Kostenvoranschlag und Unkostenpauschale sowie weitergehende Ansprüche wie Schmerzensgeld. • Anspruchsgrundlage ist §7, §17 StVG i.V.m. §3 PflichtversG a.F.; damit haftet der Halter des Merkmalsträgers nach dem Maß der Verursachung. • Da weder überwiegende Verursachung durch den Beklagten (z.B. pflichtwidriges Zurücksetzen nach §9 Abs.5 StVO) noch durch die Klägerin (z.B. Auffahren nach §4 Abs.1 StVO) bewiesen ist, ist die Haftung bei ungeklärter Unfallursache nach §17 Abs.1 StVG 50:50 zu verteilen. • Der Sachverständige stellte fest, dass das Schadensbild sowohl auf Rückwärtssetzen als auch auf Vorwärtsfahren passt; damit fehlen sichere Anknüpfungstatsachen für eine überwiegende Verursachung. • Die Aussage des Zeugen zu Rückfahrscheinwerfern genügte nicht zur Überzeugungsbildung, weil sie in sich widersprüchlich und unglaubwürdig erschien. • Für einen Anscheinsbeweis des Auffahrenden müsste das Auffahren selbst bewiesen sein; dies gelang dem Beklagten nicht, weshalb kein Anscheinsbeweis zu Lasten der Klägerin greift. • Erstattungsfähige Kosten: Die Klägerin kann hälftig die nachgewiesenen Nettoreparaturkosten (557,15 €), hälftig den Kostenvoranschlag (65,62 €) und die Hälfte der üblichen Unkostenpauschale (25 €) verlangen; Gutachterkosten wurden durch den Kostenvoranschlag ersetzt. • Weitergehende Ansprüche wie Schmerzensgeld oder Haushaltsführungsschaden sind nicht erstattungsfähig, weil die einwirkende Energie (maximale Geschwindigkeitsänderung ~6 km/h) nach sachverständiger Einschätzung nicht geeignet war, Verletzungen der Halswirbelsäule ohne besondere Disposition zu verursachen. • Zinsen nach §§288,286 BGB stehen ab dem 02.12.2007 zu, nicht bereits ab dem 15.11.2007. • Vorgerichtliche Anwaltskosten sind nicht zuzusprechen, weil sie bereits von der Rechtsschutzversicherung der Klägerin bezahlt wurden. Die Berufung der Klägerin ist teilweise erfolgreich: Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 635,27 € zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 02.12.2007. Die Haftung wurde mangels eindeutiger Unfallursache 50:50 geteilt; daher wurden nur die anteiligen Reparaturkosten, der anteilige Kostenvoranschlag und die hälftige Unkostenpauschale zugesprochen. Weitergehende Forderungen der Klägerin, insbesondere Schmerzensgeld und Haushaltsführungsschaden, wurden mangels Nachweises einer Verletzung abgewiesen. Die Klägerin trägt 7/8 und die Beklagten 1/8 der Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.