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Beschluss

III-2 RVs 13/10

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revision ist unbegründet, wenn das Revisionsgericht nach Prüfung der Urteilsgründe keinen verfahrens- oder sachlich-rechtlichen Fehler feststellt (§ 349 Abs. 2 StPO). • Die Verwendung zahlreicher medizinischer Fachbegriffe in Urteilsgründen ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Urteil für das Revisionsgericht und die Verfahrensbeteiligten verständlich und überprüfbar bleibt (§ 267 StPO, § 184 GVG). • Änderungen zwischen schriftlichen und mündlichen Sachverständigengutachten begründen nur dann einen Revisionsgrund, wenn sich Widersprüche aus dem Urteil selbst ergeben oder das Gericht seine Aufklärungspflichten nicht erfüllt hat (§ 261 StPO, § 83 StPO). • Die Beweiswürdigung und die Strafzumessung des Tatrichters sind grundsätzlich bindend; eine Revision kann deren eigene Wertung nicht an die Stelle der tatrichterlichen Überzeugung setzen, soweit keine Rechtsfehler vorliegen.
Entscheidungsgründe
Revision gegen Landgerichtsurteil wegen ärztlicher Kunstfehler: Unbegründet • Die Revision ist unbegründet, wenn das Revisionsgericht nach Prüfung der Urteilsgründe keinen verfahrens- oder sachlich-rechtlichen Fehler feststellt (§ 349 Abs. 2 StPO). • Die Verwendung zahlreicher medizinischer Fachbegriffe in Urteilsgründen ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Urteil für das Revisionsgericht und die Verfahrensbeteiligten verständlich und überprüfbar bleibt (§ 267 StPO, § 184 GVG). • Änderungen zwischen schriftlichen und mündlichen Sachverständigengutachten begründen nur dann einen Revisionsgrund, wenn sich Widersprüche aus dem Urteil selbst ergeben oder das Gericht seine Aufklärungspflichten nicht erfüllt hat (§ 261 StPO, § 83 StPO). • Die Beweiswürdigung und die Strafzumessung des Tatrichters sind grundsätzlich bindend; eine Revision kann deren eigene Wertung nicht an die Stelle der tatrichterlichen Überzeugung setzen, soweit keine Rechtsfehler vorliegen. Der A., Facharzt für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, führte bei zwei Kindern Adenotomien durch. Im Fall K. I2 rasierte er am 2. Juli 2003 den rechten Tubenwulst ab; hieraus entstanden nach Feststellungen keine Folgeschäden. Im Fall L. X verletzte er am 9. August 2004 die Arteria carotis interna mit folgender globaler Hirnischämie und Hirntod des Kindes. Das Amtsgericht verurteilte zunächst zu Geldstrafen; das Landgericht änderte im Berufungsverfahren das Urteil und verhängte eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten zur Bewährung; einzelne Strafen: 40 Tagessätze Geldstrafe und sieben Monate Freiheitsstrafe. Der A. legte Revision ein und rügte u. a. Unverständlichkeit der Urteilsgründe, unterbliebene Verlesung einer ergänzenden Sachverständigenstellungnahme, Erörterungsmängel und Fehler in der Beweiswürdigung sowie der Strafzumessung. Das Revisionsgericht prüfte die Rügen und verwies die Revision als unbegründet zurück. • Prüfmaßstab: Das Revisionsgericht überprüft, ob das Urteil verfahrens- oder sachlich-rechtliche Fehler enthält; hierzu gehören Verständlichkeit der Urteilsgründe (§ 267 StPO) und Sprachgebrauch (§ 184 GVG). • Zur Verständlichkeit: Medizinische Fachbegriffe sind zulässig, wenn sie zur genauen Darstellung erforderlich sind; entscheidend ist, dass das Revisionsgericht und die Verfahrensbeteiligten die Ausführungen verstehen und prüfen können. Das angefochtene Urteil ist trotz Fachtermini überprüfbar; offenkundige Begriffsklärung durch Nachschlagen in allgemein zugänglichen Quellen ist zulässig. • Aufklärungsrüge betreffend die ergänzende schriftliche Stellungnahme eines Sachverständigen: Die Revision machte geltend, die Verlesung der Stellungnahme vom 25.10.2005 sei unterblieben und führe zu Zweifeln an der Sachkunde. Das Gericht stellte fest, dass die Rüge im Kern eine erneute Wichtung der Gutachten bezweckt und damit eine verbotene Substitution der tatrichterlichen Beweiswürdigung darstellt. Ein Widerspruch der Gutachten, der aus dem Urteil selbst hervorgeht und nicht erklärt wurde, liegt nicht vor. • Inbegriffsrüge (§ 261 StPO) und Erörterungsmängel: Die behauptete abweichende mündliche Äußerung des Sachverständigen ließ sich nicht aus dem Urteil oder den Protokollen so rekonstruieren, dass ein Erörterungsmangel ersichtlich wäre. Eine Inaugenscheinnahme von Powerpoint-Abbildungen war nicht protokolliert und daher revisionsrechtlich nicht verwertbar; das Protokoll ist maßgeblich (§ 273, § 274 StPO). • Allgemeine Sachrüge zur Beweiswürdigung: Der Senat wies aus, dass die Strafkammer die jeweiligen sachverständigen Ausführungen nachvollziehbar gewürdigt hat und keine Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt wurden; die Revision kann die eigene Auffassung nicht an die Stelle der tatrichterlichen Bewertung setzen. • Strafzumessung: Die Strafkammer hat entlastende und belastende Umstände ausreichend berücksichtigt; eine grundlegende Verletzung der Zumessungsvorschriften oder Überschreitung des Beurteilungsspielraums liegt nicht vor. Die Revision des A. wurde als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Das Landgerichtsurteil ist weder verfahrens- noch sachlich-rechtlich fehlerhaft. Insbesondere bestehen keine Mängel in der Verständlichkeit der Urteilsgründe trotz medizinischer Fachtermini, keine aufklärungsbedürftigen Widersprüche in den Gutachten, und die Beweiswürdigung der Strafkammer ist lückenlos und widerspruchsfrei. Auch die Strafzumessung hält rechtlicher Überprüfung stand. Die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger wurden dem A. auferlegt.