OffeneUrteileSuche
Urteil

7 U 99/09

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2010:0423.7U99.09.00
8mal zitiert
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27.11.2009 verkündete Urteil der 16 Zivilkammer des Landgerichts Münster (O16 O 142 / 09 ) abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagten Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Revision wird zugelassen. 1 G r ü n d e 2 I.) 3 Die Parteien streiten über die Rückabwicklung eines Darlehensvertrages, den die Parteien am 20.12.2002 geschlossen haben. 4 Danach gewährte der Kläger den Beklagten ein Darlehen in Höhe von 8.835,00 €. In Ziff. 2 des Vertrages war bestimmt, dass das Darlehen ausschließlich zum Erwerb von Genossenschaftsanteilen an der E Grundstücks- und E eG ( im Folgenden "E" ) bestimmt war. Die Beklagten wiesen den Kläger dementsprechend unwiderruflich an, die Auszahlung des Darlehensbetrages ausschließlich zu Händen der E vorzunehmen. Das Darlehen war ab dem Auszahlungstag mit 6.75 % p.a. zu verzinsen. Es war in jährlichen Raten von 1.013,- €, jeweils fällig am 31.3. des jeweiligen Jahres, zurückzuzahlen. Der gesamte Restbetrag war fällig und zahlbar zum 31.3.2009. Zur Sicherheit traten die Beklagten dem Kläger ihre sämtlichen Ansprüche auf Gewährung von Eigenheimzulage ab. Gleichzeitig erhielten die Beklagten eine "Information über das Recht zum Widerruf". Wegen des genauen Wortlautes des Darlehensvertrages und der Widerrufsbelehrung wird Bezug genommen auf Bl. 30 ff d.A. 5 Die E wurde am 17.12.1997 auf der Grundlage des damals geltenden Eigenheimzulagengesetzes gegründet und bei dem Genossenschaftsregister des Amtsgerichts Duisburg angemeldet. Nach der damals geltenden Fassung des Eigenheimzulagegesetzes konnte derjenige, der Anteile an einer nach dem 1.1.1995 ins Genossenschaftsregister eingetragenen Genossenschaft in Höhe von mindestens 10.000,- DM erwarb, die Eigenheimzulage beanspruchen. Der Anspruch auf die Eigenheimzulage war nach damals geltendem Recht unabhängig von der Nutzung einer Genossenschaftswohnung zu eigenen Wohnzwecken. Die Einlage konnten die Genossen durch Eigenkapital oder Kredit erbringen. Mit den Einlagen erwarb die E Wohnungseigentum, welches sie sanierte und anschließend vermietete. Nach einem Zeitraum von 8 Jahren, der nach damaliger Rechtslage zum Anspruch auf komplette Eigenheimzulage berechtigte, sollte das Wohnungseigentum veräußert werden und mit dem Verkaufserlös die Rückzahlung der durch Kredit finanzierten Einlagen sichergestellt werden. Im Jahr 1998 erging durch das Bundesfinanzministerium ein Erlass. Das Ministerium vertrat die Auffassung, dass der Anspruch auf die Eigenheimzulage nur den Genossen zusteht, die innerhalb des Förderzeitraumes selbst eine Wohnung der Genossenschaft bezogen. In Ausführung des Erlasses gewährten die Finanzämter nicht mehr die beantragten Eigenheimzulagen. In der Folge war es der E kaum noch möglich, Kapital durch Anwerben neuer Mitglieder zu beschaffen. Daraufhin finanzierte die E Wohnungseigentum auch mit Fremdmitteln. Mit Urteil vom 15.1.2002 hob der Bundesfinanzhof des Erlass des Bundesfinanzministeriums aus dem Jahr 1998 auf. In der Folgezeit warb die E wieder verstärkt neue Anleger. 6 Der Kläger war von Anfang an als Steuerberater der Genossenschaft tätig und mit dem Vorstand der E aus früherer beruflicher Tätigkeit bekannt. Er hatte sich auf Bitten des Vorstandes der E im Jahr 2002 bereit erklärt, Interessenten an Genossenschaftsanteilen zu deren Finanzierung entsprechende Darlehen zu gewähren. 7 Der Vertrieb der Genossenschaftsanteile erfolgte in 2002 über mehrere Vermittler, mit denen eine entsprechende Vertriebsvereinbarung getroffen wurde. Diese Vermittler wurden im Schulungsraum der Steuerberaterpraxis, an der der Kläger beteiligt war, bezüglich des Vertriebs von Genossenschaftsanteilen und der damit zusammenhängenden Vorteile und Risiken geschult. Im Rahmen dieser Schulungen wurde den Anlageberatern ein Prospekt der E ausgehändigt, in dem auf die Möglichkeit der außergewöhnlichen Rendite aufgrund staatlicher Förderung hingewiesen wurde. Wegen des genauen Wortlauts des Prospekts wird Bezug genommen auf Bl. 29 d.A.. 8 Zu den Vermittlern gehörte auch der Versicherungsvertreter der Beklagten, Herr L. Er stellte den Beklagten das Konzept der E und die für sie sich daraus ergebende Möglichkeit der Rendite vor. Die Beklagten erklärten, dass sie eine Finanzierung der Genossenschaftsbeteiligung nicht bewerkstelligen könnten. Herr L erklärte ihnen, dass er sich an den Kläger wenden würde, der Interessenten an Genossenschaftsanteilen Darlehen gewähren würde. Am 20.12.2002 erschien Herr L dann mit einem Darlehensvertrag, den der Kläger selbst entworfen, bereits unterschrieben und der E zur weiteren Veranlassung überlassen hatte, in der Wohnung der Beklagten. Die Beklagten unterzeichneten den Darlehensvertrag. Ebenfalls am 20.12.2002 unterzeichnete die beklagte Ehefrau auch eine Beitrittserklärung zur E. Sie verpflichtete sich, eine Einlage in Höhe von 8.835,- € zu zahlen. In Höhe dieser Einlage sollte die Beklagte zu 2.) Genossenschaftsanteile erwerben. Wegen des genauen Wortlautes der Beitrittserklärung wird Bezug genommen auf Bl. 35 d.A. 9 Der Darlehensbetrag wurde am 30. Dezember 2002 an die E ausgezahlt. In den folgenden Jahren wurden die Zins- und Tilgungsleistungen über die ihnen gewährte Eigenheimzulage von den Beklagten zunächst erbracht. Nach Änderung der Eigenheimzulage zahlten die Beklagten die Zins- und Tilgungsleistungen nicht mehr. Daraufhin wandte sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 10. März 2009 an die Beklagten und forderte sie auf, den damals ausstehenden Betrag von 7.546,53 € zu zahlen. Die Beklagten leisteten jedoch keine Zahlungen, sondern erklärten mit anwaltlichem Schreiben vom 20.3.2007 den Widerruf des Darlehensvertrages. 10 Der Kläger erklärte daraufhin mit anwaltlichem Schreiben vom 23.3.2009 die fristlose Kündigung des Darlehensvertrages und forderte die Beklagten erfolglos auf, den offenen Darlehensbetrag zu zahlen. 11 Mit seiner Klage begehrt der Kläger nicht nur den ausstehenden Darlehensbetrag einschließlich Zinsen ( 7.561,86 €), sondern auch seine vorgerichtlichen Anwaltskosten ( 1.322,32 €). 12 Der Kläger hat die Ansicht vertreten, ein verbundener Vertrag i.S.d. § 358 BGB liege nicht vor. Das abgeschlossene Darlehen sei kein Verbraucherdarlehensvertrag nach § 491 BGB, weil er – der Kläger – das Darlehen nicht in einer Eigenschaft als Unternehmer gewährt habe, denn er übe keine Unternehmertätigkeit aus, sondern sei freiberuflich tätig. Er habe ausschließlich als Privatmann im eigenen Namen und im eigenen Interesse gehandelt. Das Darlehen sei auch nicht mit dem Beitritt zu der betreffenden Genossenschaft i.S.d. § 358 BGB verbunden. Er- der Kläger – habe sich bei dem Abschluss des Darlehensvertrages keiner Vertriebsorganisation der E bedient. Letztlich würde selbst bei Vorliegen der vorgenannten Kriterien die Annahme eines verbundenen Geschäftes wegen der genossenschaftlichen Beteiligung ausscheiden. 13 Der Kläger hat beantragt, 14 die Beklagten zu verurteilen, an ihn als Gesamtschuldner 8.884,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27. April 2009 zu zahlen. 15 Die Beklagten haben beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Sie haben die Ansicht vertreten, bei dem Darlehensvertrag und dem Beitritt zur Genossenschaft handele es sich um ein verbundenes Geschäft i.S.d. § 358 BGB. Ferner genüge die dem Darlehensvertrag beigefügte Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen, so dass sie berechtigt seien, den Darlehensvertrag zu widerrufen. Außerdem behaupten sie, dem Kläger sei bekannt gewesen, dass die E im Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages zahlungsunfähig und überschuldet gewesen sei. Dies ergebe sich auch aus dem Insolvenzbericht. 18 Das Landgericht hat die Beklagten zur Rückzahlung von 8.884,18 € nebst Zinsen ab dem 27.4.2009 verurteilt. Hinsichtlich der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe im landgerichtlichen Urteil ( Bl. 227 ff d.A. ) Bezug genommen. 19 Dagegen wenden sich die Beklagten mit der Berufung, mit der sie erneut ausführen, dem Kläger sei bekannt gewesen, dass die E im Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages zahlungsunfähig und überschuldet gewesen sei. Dies ergebe sich auch aus dem Insolvenzbericht. Im Übrigen bleiben sie bei ihrer Ansicht, dass ihre Rückzahlungspflicht nicht bestehe, weil sie den Darlehensvertrag widerrufen hätten und vorliegend die Grundsätze des verbundenen Geschäftes Anwendung finden würden. 20 Die Beklagten beantragen, 21 das Urteil des Landgerichts Münster vom 27.11.2009 abzuändern und die Klage abzuweisen. 22 Der Kläger beantragt, 23 die Berufung zurückzuweisen. 24 Er behauptet, die Beklagten seien bereits im Sommer des Jahres 2002 der E als Mitglied beigetreten. Außerdem sei die E weder zahlungsunfähig gewesen, noch sei ersichtlich, wieso er – der Kläger - über einen "Wissensvorsprung" in Bezug auf Interna der Genossenschaft habe verfügen sollen. Im Übrigen wiederholt und vertieft er seinen erstinstanzlichen Vortrag. 25 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Berichterstattervermerk des Senats vom 7.5.2010 Bezug genommen. 26 27 II.) 28 Die zulässige Berufung ist begründet. 29 Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 8.884,18 € aus dem Darlehensvertrag vom 20.12.2002 aus § 488 Abs. 1 S. 2 BGB. Denn die Beklagte zu 2.) hat den Darlehensvertrag, der mit ihrem Beitritt zur E ein verbundenes Geschäft i.S.d. § 358 Abs. 3 BGB darstellt, wirksam widerrufen, §§ 495, 355, 357, 358 Abs. 2, § 358 Abs. 4 S. 3 BGB, was auch dem Beklagten zu 1.) zu Gute kommt. 30 1.) 31 Auf den Darlehensvertrag und den Genossenschaftsbeitritt der Beklagten zu 2.) finden die §§ 495, 355, 357, 358, 346 BGB in der seit dem 1. August 2002 geltenden Fassung Anwendung ( Art. 229, § 9 Abs. 1 S.1. Nr. 1 und 2 EGBGB). 32 2.) 33 Die Parteien haben am 20.12.2002 einen Darlehensvertrag über einen Betrag von 8.835,- € geschlossen. Entsprechend Ziffer 2 des Vertrages wurde dieser Darlehensbetrag am 30.12.2002 an die E ausgezahlt. 34 3.) 35 Der Beklagten zu 2.) stand, da der Darlehensvertrag einen Verbraucherdarlehensvertrag i.S.d. § 491 Abs. 1 BGB darstellt (a.), ein Widerrufsrecht gemäß §§ 495 Abs. 1, 355 BGB zu. Dieses Widerrufsrecht hat sie mit Schreiben vom 20.3.2009 wirksam ausgeübt (b.). 36 a.) 37 Ein Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne des § 491 Abs. 1 BGB setzt einen entgeltlichen Darlehensvertrag zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber (§ 14 BGB ) und einem Verbraucher als Darlehensnehmer (§ 13 BGB) voraus. 38 Die Beklagten sind Verbraucher in diesem Sinne, denn sie sind natürliche Personen, die den Darlehensvertrag zu dem Zweck des Erwerbes von Genossenschaftsanteilen abgeschlossen haben. 39 Entgegen der Ansicht des Klägers ist er auch Unternehmer im Sinne des § 491 Abs. 1 i.V.m. § 14 BGB. Unbeachtlich ist, dass der Kläger Steuerberater ist; denn Darlehensgeber in diesem Sinne kann auch ein Unternehmer sein, dessen unternehmerische Tätigkeit sich nicht auf die Kreditvergabe bezieht. Kredite unterfallen nur dann nicht dem Anwendungsbereich der Verbraucherdarlehensvorschriften, wenn sie ausschließlich der Privatsphäre zuzuordnen sind. Diese ist jedoch immer verlassen, wenn der gewährte Kredit mit der ausgeübten gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit des Kreditgebers in irgendeinem Zusammenhang steht, die Darlehensvergabe gelegentlich der gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit erfolgt. Mit Rücksicht auf den weiten Schutzzweck der Verbraucherdarlehensvorschriften kann es entgegen vereinzelten Stimmen in Literatur und Rechtsprechung für die Anwendbarkeit der Regelungen über die Verbraucherdarlehensverträge auch nicht darauf ankommen, ob der gewerblich Tätige ständig, gelegentlich oder gar erstmalig einen Kredit vergibt. Das Gesetz begnügt sich mit dem allgemeinen Bezug zum beruflichen Wirkungsfeld, ohne eine besondere Häufigkeit vorauszusetzen oder einen Unterschied zwischen erstmaliger und wiederholter Kreditvergabe zu machen, sofern es sich nur - wie im Streitfall - um ein entgeltlich eingeräumtes Darlehen handelt (vgl. BGH NZG 2009, 273 m. zahlreichen w. N.). 40 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Kläger als Unternehmer anzusehen. Denn zwischen den Parteien bestanden keine privaten Beziehungen, sie waren sich vielmehr unbekannt. Der Darlehensvertrag wurde dementsprechend über den Vertrieb der E, der der Kläger beruflich verbunden war, geschlossen. Wie eng diese berufliche Beziehung war, zeigt sich darin, dass der Kläger seiner Mandantin, der E, Kredite gewährt hat, um Liquiditätsengpässe im Nachgang zum Ministerialerlass überbrücken zu können. Diese Darlehen wurden dann zum Teil mit den Einlagen der neu gewonnen Genossen zurückgezahlt. Dies hat der Kläger im Rahmen seiner Anhörung im Senatstermin vom 23.4.2010 so eingeräumt. 41 b.) 42 Das den Beklagten als Darlehensnehmer und damit auch der Beklagten zu 2.) gemäß §§ 495, 355 BGB zustehende Widerrufsrecht wurde mit anwaltlichem Schreiben vom 20.3.2007 wirksam ausgeübt, da die Widerrufsfrist von zwei Wochen (§ 355 Abs. 1 S.2 BGB) und die 6 Monatsfrist des § 355 Abs. 3 BGB mangels ordnungsgemäßer Belehrung über das Widerrufsrecht nicht in Gang gesetzt wurden. Denn die unter dem Darlehensvertrag vom 20.12.2002 befindliche Information über das Recht zum Widerruf enthielt den Hinweis, dass der Widerruf als nicht erfolgt gelte, wenn der Darlehensnehmer das Darlehen nicht binnen 2 Wochen nach Erklärung des Widerrufs zurückzahle. Diese Einschränkung sah § 495 in der seit dem 1.8.2002 geltenden Fassung aber nicht mehr vor, sondern hätte gemäß § 506 Abs. 2 Satz 1 BGB in der Fassung vom 01.08.2002 bis zum 30.06.2005 als Zusatz gesondert vereinbart werden müssen. Dies ist ausweislich des Inhalts des Darlehensvertrages aber nicht geschehen. 43 Darüber hinaus enthielt die unter dem Darlehensvertrag vom 20.12.2002 befindliche Information über das Recht zum Widerruf nicht den nach § 358 Abs. 5 BGB vorgeschriebenen Hinweis auf die Rechtsfolgen des Widerrufs bei verbundenen Geschäften (§ 358 Abs. 1 und 2 BGB ). Ein solcher Hinweis gemäß § 358 Abs. 5 BGB war in dem vorliegenden Fall in der Widerrufsbelehrung erforderlich, weil der Genossenschaftsbeitritt der Beklagten zu 2.) und der Abschluss des Darlehensvertrages vom 20.12.2002 ein verbundenes Geschäft im Sinne von § 358 Abs. 3 BGB darstellten. 44 aa.) 45 Zwar ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung aufgrund höchstrichterlicher Ausführungen – z.T. als obiter dictum- in Urteilen zu Personen- und Anlagegesellschaften (vgl. BGH NJW 2004, 2731 ff) umstritten, ob der Beitritt zu einer Genossenschaft ein Vertrag über die Erbringung einer Leistung i.S.v. § 358 BGB ist, was für die Anwendung der Vorschriften über verbundene Verträge Voraussetzung ist. Der Senat schließt sich insoweit der Auffassung des 31. Zivilsenates des OLG Hamm sowie der Oberlandesgerichte Köln und Jena (OLG Hamm –Beschluss vom 10. Juli 2006 – 31 W 196 /05 ; OLGR Jena 2008, 799 f; OLG Köln Urteil vom 18.3.2009 – 13 U 197 / 07 BeckRS 2009, 25592 / a.A. OLGR Naumburg 2006, 490 f; OLG Düsseldorf DStR 2009, 761) an, wonach ein Genossenschaftsbeitritt jedenfalls dann Teil eines verbundenen Geschäfts sein kann, wenn die Genossenschaft als reine Anlagegesellschaft ausgestaltet ist und es dem Anleger in erster Linie nicht darum geht, Mitglied des Verbandes zu werden, sondern bei dem Anleger die mit der Mitgliedschaft verbundenen Steuervorteile (hier durch Erhalt der Eigenheimzulage) und Gewinne im Vordergrund stehen. Denn die Erwägungen des BGH, dass der Beitritt zu einer Anlagegesellschaft (geschlossenen Immobilienfonds) in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts einem Vertrag über eine entgeltliche Leistung mit Rücksicht auf den mit der Beteiligung verfolgten wirtschaftlichen Zweck und die Schutzbedürftigkeit des Anlegers gleichzustellen ist, trifft ersichtlich auch auf den Beitritt eines Anlegers zu einer als Anlagegesellschaft ausgestalteten, mit dem Erwerb und der Verwaltung von Immobilien befassten Genossenschaft zu. 46 Wie das vorgelegte Prospektmaterial (Bl. 29 d.A.) und das Rundschreiben der Genossenschaft vom 17.3.2006 (Bl. 254 d.A.) belegen, war die E als reine Anlagegesellschaft ausgestaltet und beworben. In dem von den Beklagten überreichten Prospektmaterial wird plakativ nahezu ausschließlich mit der Möglichkeit einer gewinnbringenden Geldanlage durch Nutzung der staatlichen Förderung geworben, die zu einer "Rendite" von bis zu 13 % der Einlage führen könne. Vor allem der Hinweis, dass auch reine Kapitalanleger ohne Eigennutzung einer Genossenschaftswohnung die Förderung durch die Eigenheimzulage erhalten können, die Beteiligung wieder gekündigt und der Anteil gewinnbringend verkauft werden könne, belegt zweifelsfrei, dass die Genossenschaft als Kapitalanlage konzipiert war. Ausdrücklich bringt der Inhalt des Rundschreiben vom 17.3.2006 das Konzept als reine Kapitalanlage zum Ausdruck, indem u.a. davon die Rede ist, dass durch den Ministerialerlass vom 22.1.1998 das ursprüngliche Konzept, nämlich die Ansammlung von Mieteinkünften zum Zwecke der Auszahlung der Genossenschaftseinlagen nach Ende des Förderzeitraumes, vorübergehend habe nicht weiter verfolgt werden können. Explizit ist die Rede von einer durchschnittlichen Rendite über die Eigenheimzulage von mindestens 13 % bis zum Ende des 8-jährigen Förderzeitraumes und einer anschließenden Auszahlung ausscheidender Mitglieder aus Mieterträgen und Beiträgen neu eingetretener Genossen. 47 Daraus folgt, dass bei dem Beitritt zur E nicht der Erwerb der genossenschaftlichen Position und der Mitgliedsrechte im Vordergrund stand, sondern allein die Erzielung von Steuervorteilen durch den Erhalt der Eigenheimzulage und von Gewinnen. Auch der Beitritt der Beklagten zu 2.) erfolgte nicht zum Erwerb der Mitgliedschaftsrechte. Die Beklagten hatten erst kurz zuvor ein Eigenheim gebaut und keine Absicht, eine Wohnung von der E zu mieten. Die Beklagte zu 2.) wollte lediglich ihre Möglichkeit, selbst auch die Eigenheimzulage zu erhalten ( die des Beklagten zu 1.) war in den Eigenheimbau geflossen ), nutzen und damit ohne Risiko Gewinne erwirtschaften. 48 bb.) 49 Auch die weiteren Voraussetzungen eines Verbundgeschäftes i.S.d. § 358 Abs. 3 BGB liegen vor. 50 (1) Der Darlehensvertrag diente der Finanzierung der Genossenschaftsbeteiligung. Mit der Darlehensvaluta sollte das für den Beitritt geschuldete Entgelt beglichen werden. Dies zeigt sich hier auch deutlich in der Zweckbindung des Darlehens in Ziff. 2 des Darlehensvertrages vom 20.12.2002, wonach die Auszahlung ausschließlich zu Händen der Genossenschaft vorzunehmen war. 51 (2) Der Darlehensvertrag der Parteien und der Genossenschaftsbeitritt der Beklagten zu 2.) bildeten auch eine wirtschaftliche Einheit. Hiervon ist bereits aufgrund der unwiderleglichen Vermutung des § 358 Abs. 3 S. 2 BGB auszugehen. 52 Eine wirtschaftliche Einheit wird nach § 358 Abs. 3 S. 2 BGB unwiderleglich vermutet, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung des Unternehmers bedient hat. Von einer solchen Mitwirkung ist auszugehen, wenn der Kreditvertrag nicht aufgrund eigener Initiative des Kreditnehmers zustande kommt, sondern weil der Vertriebsbeauftragte des Verkäufers dem Interessenten zugleich mit dem Kaufvertrag bzw. den Beitrittsunterlagen einen Kreditantrag des Finanzierungsinstituts vorgelegt hat, das sich dem Verkäufer gegenüber zur Finanzierung bereit erklärt hatte (vgl. BGH WM 2008, 967; Rdnr. 22 m.w.N.). Im Übrigen genügt jedes (auch faktische) planmäßige und arbeitsteilige Zusammenwirken zwischen den genannten Parteien, das noch nicht einmal auf Dauer angelegt zu sein braucht. Wichtig ist allein, dass der Darlehensgeber von dem Tätigwerden des Unternehmers in seiner Sphäre weiß und dieses billigt. Denn andernfalls lässt sich schwerlich davon sprechen, dass er sich der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Allerdings schadet es nicht, wenn die Initiative zur Mitwirkung vom Unternehmer ausgeht und der Darlehensgeber dagegen nichts einwendet, es beispielsweise akzeptiert, dass ihm vom Unternehmer Kunden zugeführt werden (vgl. Staudinger § 358 BGB Rn 28 m.w.N.). 53 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann hier festgestellt werden, dass sich der Kläger bei dem Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung der Genossenschaft bedient hat. Denn der Vertriebsbeauftragte der E, der Zeuge L, hat der Beklagten zu 2.) zugleich mit den Beitrittsunterlagen den Kläger als Darlehensgeber vermittelt und das Darlehensangebot des Klägers vorgelegt. Der Kläger hatte sich zuvor gegenüber dem Vorstand der E bereit erklärt, bei Bedarf einzelnen Personen private Darlehen zur Finanzierung ihres Genossenschaftsbeitritts zu gewähren. Er entwarf daraufhin diesen Darlehensvertrag, unterzeichnete ihn und überließ ihn dann der E zur weiteren Veranlassung. Somit wusste und billigte der Kläger, dass diese Vertragsunterlagen dem Anleger über das Vertriebssystem der E zur Unterzeichnung überbracht und anschließend an ihn zurückgegeben wurden. Der Vertragsschluss lief also bewusst über das Vertriebssystem der E. 54 Unabhängig davon ist auch ohne Rückgriff auf die Vermutung des § 358 Abs. 3 S. 2 BGB aufgrund der Gesamtumstände des vorliegenden Falles von einer wirtschaftlichen Einheit der beiden Verträge auszugehen. Denn über die in § 358 Abs. 3 Satz 2 BGB geregelten Fälle hinaus kann sich die wirtschaftliche Einheit der Verträge auch aus Indizien ergeben. Dies ist dann anzunehmen, wenn die fraglichen Verträge - über ein Zweck-Mittel-Verhältnis hinaus - derart miteinander verbunden sind, dass ein Vertrag nicht ohne den anderen abgeschlossen worden wäre. Das ist der Fall, wenn beide Verträge sich wechselseitig bedingen bzw. der eine seinen Sinn erst durch den anderen erhält. Dazu bedarf es der Verknüpfung beider Verträge durch konkrete Umstände (Verbindungselemente), die sich nicht wie notwendige Tatbestandselemente abschließend umschreiben lassen, sondern im Einzelfall verschieden sein oder gar fehlen können, wenn sich die wirtschaftliche Einheit aus anderen Umständen ergibt. Zu diesen Indizien gehören die Zweckbindung des Darlehens zur Finanzierung eines bestimmten Geschäfts, durch die dem Darlehensnehmer die freie Verfügbarkeit über die Darlehensvaluta genommen wird, der zeitgleiche Abschluss beider Verträge, das Verwenden einheitlicher Formulare mit konkreten wechselseitigen Hinweisen auf den jeweils anderen Vertrag, die Einschaltung derselben Vertriebsorganisation durch Kreditgeber und Verkäufer und das Abhängigmachen des Wirksamwerdens eines Erwerbsvertrages vom Zustandekommen des Finanzierungsvertrages mit einer vom Unternehmer vorgegebenen Bank (vgl. BGH WM 2008, 967; zuvor bereits NJW 2003, 2821; WM 2003, 2232; WM 2005, 547). 55 Im vorliegenden Fall stand das vom Kläger gewährte Darlehen den Beklagten nicht zur freien Verfügung, sondern war zweckgebunden zur Finanzierung des Genossenschaftsbeitritts. Die Auszahlung erfolgte auftragsgemäß an die Genossenschaft und auch die Ausgestaltung der Darlehenskonditionen war dem Genossenschaftsbeitritt angepasst, denn die Zins- und Tilgungstermine für das Darlehen und die Höhe der jeweiligen Raten entsprachen den prognostizierten Ausschüttungen der Eigenheimzulage. 56 Darüber hinaus kam der Kreditvertrag auch nicht aufgrund eigener Initiative der Beklagten zustande. Vielmehr hatte sich der Kläger gegenüber der Genossenschaft zur Finanzierung bereit erklärt und der Genossenschaft entsprechende Darlehensverträge überlassen. Ohne dass es zuvor zu Verhandlungen zwischen dem Kläger und den Beklagten kam, legte der Vertriebsbeauftragte der Genossenschaft, Herr L, der Beklagten zu 2.) zugleich mit den Beitrittsunterlagen dieses Kreditangebot des Klägers vor. Von besonderer Bedeutung für die Annahme der inneren Verbundenheit und damit der wirtschaftlichen Einheit der Verträge ist hier schließlich die zeitliche Parallelität des Beitritts zur Genossenschaft einerseits und des Abschlusses des Kreditvertrages andererseits anzusehen. Beide Verträge wurden laut Vertragsurkunde am 22.12.2002 unterzeichnet. Die Behauptung des Klägers, die Beklagten seien bereits im Sommer 2002 der Genossenschaft beigetreten, ist angesichts des Inhalts der vorgelegten Urkunden unsubstantiiert. 57 4.) 58 Die Rechtsfolgen des Widerrufs der Beklagten zu 2.) richten sich folglich nach §§ 357, 358 Abs. 4 BGB, d.h. beide Verträge sind rückabzuwickeln. Da das Darlehen vor dem Widerruf aber bereits an die Genossenschaft geflossen ist, hat der Kreditgeber – hier der Kläger – gemäß § 358 Abs. 4 S. 3 BGB grundsätzlich keinen Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta gegen den Kunden/Verbraucher – hier die Beklagte zu 2.) - ; vielmehr findet die Rückabwicklung unmittelbar zwischen dem Kreditgeber und dem Partner des finanzierten Geschäfts statt. Der Darlehensnehmer hat dem Kreditgeber lediglich die mit dem Darlehen finanzierten Genossenschaftsanteile zu übertragen (vgl. BGH NJW 2003, 2821, 2824; 2004, 2731, 2733; NJW-RR 2006, 1715, 1717). Der wirksame Widerruf der Beklagten zu 2.) kommt wegen der strengen Zweckbindung der Darlehensvaluta auch dem mithaftenden Beklagten zu 1.) zu Gute, der Partei des Darlehensvertrages ist, aber – mangels Anspruches auf die Eigenheimzulage- der Genossenschaft nicht beigetreten ist. Auch er kann nicht mehr auf Rückzahlung des Darlehens in Anspruch genommen werden (vgl. hierzu MüKo – Habersack, 5. Aufl., § 358 Rn. 77 ). 59 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 10, 711 ZPO. 60 Die Zulassung der Revision beruht auf § 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO, weil die Rechtssache angesichts der gegensätzlichen obergerichtlichen Entscheidungen zu der im vorliegenden Fall entscheidungserheblichen Frage, ob der Beitritt zu einer Genossenschaft überhaupt ein verbundenes Geschäft i.S.d. § 358 BGB darstellen kann, grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.