OffeneUrteileSuche
Urteil

7 U 99/09

OLG HAMM, Entscheidung vom

8mal zitiert
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei zweckgebundenem Darlehen zur Finanzierung von Genossenschaftsanteilen kann der Darlehensgeber Unternehmer i.S.d. Verbraucherdarlehensrechts sein. • Ist der Darlehensvertrag mit dem Beitritt zu einer als reine Anlagegesellschaft ausgestalteten Genossenschaft verbunden, liegt ein verbundenes Geschäft i.S.d. § 358 BGB vor. • Fehlt in der Widerrufsbelehrung der Hinweis auf die Rechtsfolgen bei verbundenen Geschäften oder ist die Belehrung anderweitig fehlerhaft, kann die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnen und der Verbraucher wirksam widerrufen. • Bei wirksamem Widerruf eines verbundenen Geschäfts richtet sich die Rückabwicklung nach § 358 Abs. 4 BGB; die Rückzahlung der Darlehensvaluta erfolgt grundsätzlich gegenüber dem Partner des finanzierten Geschäfts, nicht gegenüber dem Darlehensnehmer.
Entscheidungsgründe
Widerruf eines zweckgebundenen Verbraucherdarlehens bei verbundenem Geschäft mit Genossenschaft • Bei zweckgebundenem Darlehen zur Finanzierung von Genossenschaftsanteilen kann der Darlehensgeber Unternehmer i.S.d. Verbraucherdarlehensrechts sein. • Ist der Darlehensvertrag mit dem Beitritt zu einer als reine Anlagegesellschaft ausgestalteten Genossenschaft verbunden, liegt ein verbundenes Geschäft i.S.d. § 358 BGB vor. • Fehlt in der Widerrufsbelehrung der Hinweis auf die Rechtsfolgen bei verbundenen Geschäften oder ist die Belehrung anderweitig fehlerhaft, kann die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnen und der Verbraucher wirksam widerrufen. • Bei wirksamem Widerruf eines verbundenen Geschäfts richtet sich die Rückabwicklung nach § 358 Abs. 4 BGB; die Rückzahlung der Darlehensvaluta erfolgt grundsätzlich gegenüber dem Partner des finanzierten Geschäfts, nicht gegenüber dem Darlehensnehmer. Die Parteien schlossen am 20.12.2002 einen Darlehensvertrag über 8.835 €; das Darlehen war ausdrücklich zur Auszahlung an die Genossenschaft E zum Erwerb von Genossenschaftsanteilen bestimmt. Die Beklagte zu 2. trat der E bei; die Auszahlung erfolgte am 30.12.2002. Später zahlten die Beklagten wegen Änderungen der Eigenheimzulage Zins und Tilgung nicht mehr; die Beklagte zu 2. widerrief den Darlehensvertrag mit anwaltlichem Schreiben. Der Kläger begehrte die offene Darlehensforderung und vorgerichtliche Kosten. Die Beklagten rügten, es liege ein verbundenes Geschäft vor und die Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft, weshalb der Widerruf wirksam sei. Das Landgericht verurteilte die Beklagten, das OLG öffnete die Berufung und wies die Klage ab. • Anwendbarkeit der Vorschriften über Verbraucherdarlehensverträge: Der Kläger ist als Unternehmer im Sinne von § 14 i.V.m. § 491 BGB anzusehen, weil die Darlehensvergabe im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit für die Genossenschaft stand und daher nicht ausschließlich der Privatsphäre zuzuordnen war. • Vorliegen eines verbundenen Geschäfts (§ 358 Abs. 3 BGB): Die Genossenschaft E war als reine Anlagegesellschaft ausgestaltet; Anleger verfolgten vorrangig Steuervorteile und Rendite. Das Darlehen war zweckgebunden zur Finanzierung des Beitritts, wurde über das Vertriebssystem der Genossenschaft vermittelt und zeitgleich mit dem Beitritt geschlossen, so dass wirtschaftliche Einheit und die untrügliche Vermutung nach § 358 Abs. 3 Satz 2 BGB greifen. • Fehlerhafte Widerrufsbelehrung: Die dem Vertrag beigefügte Belehrung enthielt unzulässige Einschränkungen und fehlte der vorgeschriebene Hinweis auf die Rechtsfolgen bei verbundenen Geschäften nach § 358 Abs. 5 BGB. Wegen dieser Mängel begann die Widerrufsfrist nicht zu laufen, so dass der Widerruf wirksam ausgeübt wurde. • Rechtsfolgen des Widerrufs (§§ 355, 357, 358 Abs. 4 BGB): Bei wirksamem Widerruf sind beide Verträge rückabzuwickeln; da die Darlehensvaluta bereits an die Genossenschaft geflossen war, richtet sich die Rückabwicklung grundsätzlich zwischen Darlehensgeber und der Genossenschaft, nicht gegenüber der Darlehensnehmerin. • Auswirkungen auf Mithaftenden: Der wirksame Widerruf der Beklagten zu 2. wirkt sich auch zugunsten des mithaftenden Beklagten zu 1.) aus; eine Rückzahlungsverpflichtung gegenüber dem Kläger besteht nicht mehr. Die Berufung der Beklagten war begründet; die Klage wird abgewiesen. Die Beklagten haben gegen den Kläger aus dem Darlehensvertrag keinen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Forderung, weil der Darlehensvertrag ein Verbraucherdarlehensvertrag war, der mit dem Genossenschaftsbeitritt ein verbundenes Geschäft bildete und die Beklagte zu 2. den Vertrag wirksam widerrufen hat. Wegen der Zweckbindung und der bereits an die Genossenschaft geflossenen Darlehensvaluta erfolgt die Rückabwicklung gemäß § 358 Abs. 4 BGB gegenüber der Genossenschaft; der Darlehensnehmer ist nicht zur Rückzahlung der Valuta verpflichtet. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger; die Revision wurde zugelassen.