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Beschluss

6 U 185/09

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2010:0527.6U185.09.00
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Leitsätze

Ein Antrag des "Berufungsbeklagten" auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren ist mangels Erfolgsaussicht bzw. wegen Mutwilligkeit abzulehnen, wenn der "Berufungskläger" lediglich Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Berufungsverfahrens beantragt hat (also das Rechtsmittel selbst noch nicht eingelegt hat), dieser Antrag abgelehnt worden ist und der "Berufungskläger" das Rechtsmittel nicht auf eigene Kosten durchführt.§ 119 ZPO steht dem nicht entgegen.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die

Berufungsinstanz wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Antrag des "Berufungsbeklagten" auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren ist mangels Erfolgsaussicht bzw. wegen Mutwilligkeit abzulehnen, wenn der "Berufungskläger" lediglich Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Berufungsverfahrens beantragt hat (also das Rechtsmittel selbst noch nicht eingelegt hat), dieser Antrag abgelehnt worden ist und der "Berufungskläger" das Rechtsmittel nicht auf eigene Kosten durchführt.§ 119 ZPO steht dem nicht entgegen. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren war nach § 114 ZPO zurückzuweisen. Im Hinblick auf das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 05.08.2009 hatte die Beklagte am 09.10.2009 Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Berufungsverfahrens - unter Beifügung eines Entwurfes für die Berufungsbegründung und Wiedereinsetzung - beantragt. Mit Schriftsatz vom 17.12.2009 hat die Klägerin beantragt "die Berufung" und den Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten zurückzuweisen und ihr (der Klägerin) für diese Anträge Prozesskostenhilfe zu gewähren. Den Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat der Senat mit Beschluss vom 06.04.2010 zurückgewiesen. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Rechtsverteidigung gegen eine Berufung des Gegners, für die dieser seinerseits um Prozesskostenhilfe nachgesucht hat, kommt erst dann in Betracht, wenn dem Gegner Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist oder davon auszugehen ist, dass dieser die Berufung auf eigene Kosten durchgeführt wird (OLG Hamm FamRZ 2006, 348; vgl. auch BGH Beschl. v. 28.04.2010 – XII ZB 180/06 – juris – Rdz. 21). Da die Beklagte lediglich einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren gestellt hatte, der zurückgewiesen wurde, lag und liegt noch gar kein Berufungsverfahren vor, in dem sich die Klägerin mit den genannten Anträgen verteidigen hätte verteidigen müssen, so dass diese Anträge auch keine Aussicht auf Erfolg hatten bzw. mutwillig waren. § 119 ZPO steht dem nicht entgegen. In einem höheren Rechtszug sind zwar die Erfolgsaussichten und die Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung nicht zu prüfen, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat. Hier ist es aber zur Beschreitung des höheren Rechtszuges gar nicht gekommen. Vielmehr ist das Verfahren in dem vorgelagerten Stadium der Prüfung der Prozesskostenhilfe für das Begehren der Beklagten beendet worden. Insoweit ist der Fall anders gelagert als bei der – vom Bundesgerichtshof jüngst verneinten (BGH a.a.O.) - Frage, ob dem erstinstanzlich obsiegenden Berufungsbeklagten Prozesskostenhilfe mit der Begründung versagt werden kann, dass infolge der noch ausstehenden Entscheidung über eine Verfahrensweise nach § 522 Abs. 2 ZPO eine Rechtsverteidigung noch nicht notwendig sei. Das Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO ist hingegen Teil des Berufungsverfahrens. Anders als im vorgelagerten Prozesskostenhilfeverfahren kann hier auch bereits eine unanfechtbare (§ 522 Abs. 3 ZPO) Zurückweisung des Rechtsmittels erfolgen, so dass der in erster Instanz obsiegende Berufungsbeklagte ein berechtigtes Interesse daran haben kann, bereits in diesem Stadium des Verfahrens auf eine entsprechende Entscheidung hinzuwirken. Hingegen hat der Berufungskläger bei Zurückweisung seines Prozesskostenhilfegesuchs immer noch die Möglichkeit unter Beantragung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand das Berufungsverfahren durchzuführen (vgl. Zöller-Greger ZPO 28. Aufl. § 234 Rdn. 8), eine unmittelbar zu seinen Gunsten wirkende verfahrensbeendende Entscheidung kann er hier nicht erlangen (vgl. BGH a.a.O. Rdz. 22).