Urteil
I-20 U 5/10
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2010:0602.I20U5.10.00
2Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der Berufung des Klägers das am 04.12.2009 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Münster teilweise abgeändert.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der Berufung des Klägers das am 04.12.2009 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Münster teilweise abgeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Gründe (§ 540 ZPO): A. Der Kläger ist seit dem 1.4.1958 pflichtversichertes Mitglied der beklagten kommunalen Zusatzversorgungskasse. Er wendet sich – als Angehöriger der sog. „rentennahen Jahrgänge“ – gegen die Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von der endgehaltsbezogenen Gesamtversorgung auf das sog. Punktemodell durch Neufassung der Satzung der Beklagten vom 09.07.2002 rückwirkend zum 01.01.2002. Die Beklagte berechnete die Startgutschrift des Klägers anhand der (fiktiven) Steuerklasse I/0, welche dem Familienstand des Klägers zum Stichtag 31.12.2001 entsprach. Der Kläger hält die Umstellung der Zusatzversorgung mitsamt der beschlossenen Stichtagsregelung für rechtsunwirksam, da diese ihn unangemessen benachteilige und rechtswidrig in die von ihm erworbenen Anwartschaften eingreife. Er habe seit seiner Verheiratung im Jahre 1969 bis zum Tode seiner Ehefrau am 24.04.2001 Umlagen nach den für Verheiratete geltenden Schlüsseln bezahlt, erhalte jedoch aufgrund der getroffenen Stichtagsregelung zum 31.12.2001 einen Leistungsanspruch nur auf der Berechnungsgrundlage eines Unverheirateten. Das bewirke eine Minderung des Leistungsanspruchs um monatlich rd. 500 EUR (nach Darstellung der Beklagten 305 EUR), was auch deshalb unzuträglich sei, da er seit dem 10.03.2003 erneut verheiratet sei. Mit der Klage hat der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab dem 01.10.2008 eine Rente zu gewähren, bei der das fiktive Nettoarbeitsentgelt gemäß § 32 Abs. (3c), a der Satzung a.F. unter Zugrundelegung der Steuerklasse III/0 ermittelt wird, hilfsweise die Startgutschrift unter Berücksichtigung der Steuerklasse III/0 neu zu berechnen, ganz hilfsweise festzustellen, dass die Startgutschrift der Beklagten wegen der Steuerklassenfestsetzung I/0 nicht verbindlich ist; 2. festzustellen, dass § 72 der Satzung der Beklagten in der zur Zeit gültigen Fassung unwirksam ist und die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab dem 01.10.2008 eine Rente zu gewähren gemäß der Satzung der Beklagten in der Fassung der 21. Satzungsänderung; 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die nach Ziff. 2 ermittelte Rente, hilfsweise die bisher ermittelte Rente, ab Beginn anzupassen gemäß § 47 der Satzung der Beklagten in der Fassung der 21. Satzungsänderung; 4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm eine Rente zu zahlen, bei der die Rente im Rahmen einer Gesamtversorgung ermittelt wird. Das Landgericht hat auf den Hilfsantrag des Klägers die Feststellung ausgesprochen, dass die Startgutschrift der Beklagten wegen der Steuerklassenfestsetzung I/0 nicht verbindlich ist, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Es hat ausgeführt, die Stichtagsregelung zum 31.12.2001 stelle in Bezug auf die fiktive Steuerklasse I/0 für den Kläger eine unzumutbare und den Gleichheitsgrundsatz verletzende Härte dar. Im Übrigen sei die neue Satzung jedoch als wirksam zu erachten. Eine eigenständige Ersetzung der unwirksamen Stichtagsregel durch eine andere Regelung könne das Gericht nicht vornehmen, weil dies in unzulässiger Weise in die Tarifautonomie eingriffe. Wegen der dazu getroffenen tatsächlichen Feststellungen und der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Mit ihren wechselseitigen Berufungen verfolgen die Parteien ihre erstinstanzlichen Begehren weiter. Wegen des Berufungsvorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. B. Die Berufung der Beklagten ist begründet, die des Klägers dagegen unbegründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf eine andere als die von der Beklagten berechnete Startgutschrift nicht zu. Die gerichtliche Kontrolle der Satzungsbestimmungen der Beklagten, die als Sonderkasse der Westfälisch-Lippischen Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände (§ 1 Abs. 1 Satz 1 ZWK-Satzung) eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs neben der Prüfung, ob die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft beachtet sind, darauf zu erstrecken, ob ein Verstoß gegen das Grundgesetz vorliegt (BGH, Urteil vom 24.09.2008- IV ZR 134/07 = VersR 2008, 1677, 1678 m.w.N.). Die Satzungsbestimmungen der Beklagten sind insbesondere an den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit sowie dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) zu messen. Auch für die Überprüfung der Übergangsregelung für die rentennahen Versicherten gilt insoweit der im Urteil des BGH vom 14.11.2007 (VersR 2008, 1625) dargestellte Maßstab. Zu berücksichtigen ist dabei, dass den Tarifvertragsparteien bei der inhaltlichen Gestaltung tarifvertraglicher Regelungen besondere Beurteilungs- und Ermessensspielräume sowie eine Einschätzungsprärogative in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen zustehen. Dieser Spielraum trägt der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie Rechnung. Insbesondere sind die Tarifvertragsparteien nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen (vgl. BGH, VersR 2008, 1677, 1678). Daran gemessen hält die Übergangsregelung für rentennahe Versicherte einer Prüfung stand. I. Der von den Tarifparteien vorgenommene Systemwechsel vom bisherigen Gesamtversorgungssystem zum neuen Betriebsrentensystem stellt als solcher mit Blick auf den schon in der alten Satzung der Beklagten enthaltenen Änderungsvorbehalt (§ 5 Abs. 1 lit. a, Abs. 2 ZWK-Satzung a.F.) keinen ungerechtfertigten Eingriff in Rechte der Pflichtversicherten dar (vgl. BGH, VersR 2008, 1625, 1626). Die Vereinbarung der Tarifparteien zum Systemwechsel erfolgte auch nicht willkürlich, da für ihn ein ausreichender Anlass bestand. Die Einnahmen- und Ausgabenentwicklung bei den Zusatzversorgungskassen insgesamt hatte aus der Sicht der Tarifvertragsparteien zu einer Krise der Zusatzversorgung geführt. Dies beruhte, worauf die Klageerwiderung durch Verweis auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausreichend Bezug genommen hat, jedenfalls auf der veränderten Personalstruktur des öffentlichen Dienstes (Personalabbau, Privatisierung ehemals staatlicher Aufgabenbereiche), sowie auf der Abhängigkeit des Gesamtversorgungssystems von externen Faktoren (gesetzliche Rentenversicherung, Steuerrecht), die tendenziell zu einer Verringerung der auf die Gesamtversorgung anzurechnenden Sozialversicherungsrente und damit einhergehend zu einer Erhöhung der von der Beklagten zur Erreichung der Gesamtversorgung aufzubringenden Zusatzrente führten. Zusätzlichen Anlass für einen Ausstieg aus dem kritisierten Gesamtversorgungssystem gab schließlich die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (VersR 2000, 835) zur sog. Halbanrechnung von Vordienstzeiten. Die Einschätzung der voraussichtlichen Entwicklung, insbesondere der zu erwartenden Finanzierungslasten und ihrer Auswirkungen ist ebenso wie die Lösung entstehender Verteilungsprobleme Sache der Tarifvertragsparteien. Sie gingen davon aus, dass die Kostensteigerungen nicht mehr hinnehmbar seien und zur Sicherung einer dauerhaft soliden Finanzierung der Gesamtversorgung die bisherige Abhängigkeit von den externen Faktoren beseitigt werden müsse. Diese Beurteilung ist von der Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien (vgl. BGH VersR 2008, 1625, 1628) gedeckt. Das neue System beseitigt durch seine beitragsorientierte Ausgestaltung (vgl. § 34 ZWK-Satzung) die Ursachen ausufernder Kostensteigerungen und unzureichender Kalkulierbarkeit. Gesichtspunkte, die dies konkret in Bezug auf die Beklagte in Frage stellen, hat der Kläger nicht vorgebracht. Seine „beispielhaften“ Angaben zur Emdener Zusatzversorgungskasse, zur katholischen Zusatzversorgungskasse und zum Abrechnungsverband West für die VLB haben weder einen erkennbaren Bezug zu der hier beklagten Versorgungskasse noch lässt sich aus ihnen eine generelle Stabilität des bisherigen Systems der öffentlichen Zusatzversorgungskassen herleiten. Auch die schlagwortartige Benennung einzelner Belastungsunterschiede der VLB zur Beklagten, etwa in Bezug auf Verrentungen bei der Bundeswehr und mangelnden Ausgleich für übertragene Rentenanwartschaften der M, stellt nicht die grundsätzlich bestehende Einschätzungsprärogative der Tarifparteien in Frage. Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, kommt es auch nicht darauf an, ob sich die Beklagte konkret in einer günstigen wirtschaftlichen Lage befand. Selbst wenn mit Finanzierungsschwierigkeiten nicht zu rechnen gewesen wäre, bedeutet dies nicht, dass die Tarifvertragsparteien auf die ständig steigenden Finanzierungslasten nicht reagieren durften und von einer Systemänderung absehen mussten. Die Tarifvertragsparteien können einschreiten, wenn sich das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung gemessen an den ursprünglichen Vorstellungen bei Einführung des Versorgungswerks so stark geändert hat, dass eine Störung der Geschäftsgrundlage (sog. Äquivalenzstörung) vorliegt. Auch bei der Beantwortung der Frage, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, steht den Tarifvertragsparteien eine Einschätzungsprärogative zu. Über die Art und Weise der Beseitigung einer derartigen Störung entscheiden die Tarifvertragsparteien eigenverantwortlich. Insoweit verfügen sie über einen erheblichen Gestaltungsspielraum. Er umfasst den vorliegenden Systemwechsel (BGH, a.a.O.). II. Die konkret getroffenen Übergangsregelungen für rentennahe Versicherte verstoßen auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, unter steter Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Zu einer Differenzierung bei ungleichen Sachverhalten ist der Gesetzgeber allerdings nur verpflichtet, wenn die tatsächliche Ungleichheit so groß ist, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht unberücksichtigt bleiben darf. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen können typisierende und generalisierende Regelungen notwendig sein. Dabei entstehende Härten und Ungerechtigkeiten müssen hingenommen werden, wenn die Benachteiligung nur eine kleine Zahl von Personen betrifft und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (vgl. BVerfG, VersR 1999, 600, 603). Nach diesen Maßstäben hat der Bundesgerichtshof die Umstellung des Versorgungssystems und die dazu ergangenen Übergangsregelungen bereits überprüft und einen Verfassungsverstoß nicht festgestellt. Danach ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Tarifparteien als Maßstab für die zur Umstellung relevanten Rechengrößen einen bestimmten, zurückliegenden Stichtag (hier der 31.12.2001) und nicht den Zeitpunkt des Versicherungsfalls (Versorgungseintritts) gewählt hat. Insbesondere ist durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits mehrfach geklärt, dass sich durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Übergangsregelung auch nicht daraus ergeben, dass bei Errechnung der Startgutschriften allein auf die am Umstellungsstichtag geltenden Rechengrößen abzustellen ist. Dieses hat der Bundesgerichtshof insbesondere auch im Hinblick auf die Steuerklasse des Versicherten geprüft. Die Festschreibung der Steuerklasse für die Versicherten kann sich je nach Lage des Einzelfalles sowohl vorteilhaft als auch nachteilig auswirken. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) liegt darin nicht. Ob daneben andere, für die Versicherten günstigere oder als gerechter empfundene Lösungen in Betracht zu ziehen gewesen wären, wie etwa die von der M AG für das Cockpit-Personal getroffenen, haben die Gerichte nicht zu überprüfen (BGH, VersR 2008, 1677, 1681). Auch ist der Eintritt des Versorgungsfalls nicht der „einzig vernünftige“ Zeitpunkt zur Bestimmung der - noch dazu fiktiven - Steuerklasse. Im Gegenteil dürfte sich die Vorverlegung des Zeitpunkts – von Einzelfällen abgesehen – in den allermeisten Fällen eher günstig für den Versicherten auswirken. Denn in dem Lebensalter, in dem sich die rentennahen Versicherten befanden, waren bis zum Erreichen des Versorgungsfalls eher solche Änderungen im Personenstand und in der Kindergeldbezugsberechtigung zu erwarten, welche zu einer Änderung der Steuerklasse von III/0 nach I/0 führten, als umgekehrt. Dass der Kläger selbst nicht zu dem Kreis der Begünstigten gehört, sondern zu der kleinen Gruppe von Versicherten, für die sich die Vorfestlegung der Steuerklasse ausnahmsweise nachteilig auswirkt, gehört zu denjenigen Härten, die- wenngleich sie sich im vorliegenden Fall gravierend auswirken - im Rahmen verfassungsrechtlich zulässiger Generalisierungen hinzunehmen sind. Maßgebend für die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Übergangsregelung ist nicht, dass sie in einzelnen Fällen möglicherweise zu Benachteiligungen rentennaher Versicherter gegenüber rentenfernen führt, vielmehr ist auf die generellen Auswirkungen der Regelung abzustellen (BGH VersR 2008, 1677, 1682). Insoweit haben sich die Tarifvertragsparteien im Rahmen des ihnen zustehenden Handlungsspielraums bewegt. Denn ein unverkennbarer Vorzug der hier von den Tarifparteien getroffenen rückwirkenden Generalisierung liegt jedenfalls darin, dass die spätere Rentenhöhe nach dem Bekanntwerden der Übergangsregelungen nicht mehr durch anspruchssteuernde Dispositionen der Versicherten beeinflusst werden konnte. Aus dem Grunde ist es gleichermaßen von Vorteil, einen Stichtag gewählt zu haben, der für die Versicherten gerade nicht vorhersehbar war. Erst recht durften sich die Versicherten nicht darauf verlassen, es werde der 31.12.2000 zum Stichtag genommen. Denn dieses Datum hatte das Bundesverfassungsgericht lediglich als Frist für eine Neuregelung durch den Gesetzgeber gesetzt, keineswegs aber vorgegeben, dass eine materiell-rechtliche Stichtagsregelung an dieses Datum anknüpfen müsse. III. Die Umgestaltung des Versorgungssystems und die dazu ergangenen Übergangsregelungen stellen auch keinen unzulässigen Eingriff in ein grundrechtlich geschütztes, eigentumsgleiches Anwartschaft dar. Art. 14 Abs. 1 GG schützt nur Rechtspositionen, die einem Rechtssubjekt bereits zustehen. Bloße Chancen und Erwartungen werden nicht geschützt. Beruht eine Rechtsposition auf privatrechtlichen Vereinbarungen, ist deren Inhalt entscheidend. Weitergehende Ansprüche schafft Art. 14 Abs. 1 GG nicht (BGH, VersR 2008, 1625, 1629 m.w.N.). Die durch Beiträge erworbene Versorgungsanwartschaft sichert zunächst nur das grundsätzliche Teilhaberrecht an den Versorgungsleistungen der Beklagten. Das Teilhaberrecht konkretisiert sich für den einzelnen Versicherten anhand der - von den Tarifparteien grundsätzlich abänderbaren - satzungsmäßigen Anspruchsvoraussetzungen und den danach maßgeblichen Bemessungsgrößen wie etwa der fiktiven Steuerklasse, seinerzeit noch bezogen auf den Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Schied der Versicherte vor Erreichen des Versorgungsfalls aus dem öffentlichen Dienst aus, konnten alle „erdienten Besitzstände“ sogar vollständig verfallen. Dadurch wird vor Augen geführt, dass ein der Höhe nach feststehender und dem eigentumsrechtlichen Bestandschutz unterliegender Rechtsanspruch zu keinem Zeitpunkt vor Eintritt des Versorgungsfalls bestand. Es bestand lediglich der durch das Rechtsstaatsprinzip begründete Vertrauensschutz, welcher hier jedoch nicht verletzt wird. IV. Auch wird der grundrechtlich geschützte Bereich der Ehe und Familie (Art. 6 GG) durch die getroffenen Regelungen nicht verletzt. Zwar unterliegt der Gesetzgeber bei jeder Typisierung einer besonders strengen Bindung, wenn sich die Regelung auf die Ausübung eines Grundrechts auswirken kann (BVerfG, VersR 1999, 600, 603). Dies ist hier aber nicht der Fall, insbesondere nicht im Hinblick auf eine mögliche Wiederverheiratung des Klägers. Die Sicherung eines höheren Lebensstandards für eine erst noch neu zu begründende Ehegemeinschaft gehört nicht zu den durch Art. 6 GG geschützten Rechtsgütern. Das durch den Verheiratetenstatus begründete Anwartschaftsrecht und insgesamt derjenige Schutz, welcher Art. 6 GG dem Kläger in Bezug auf seine vormalige Ehe vermittelte, ist ihm durch das vorzeitige Ableben seiner früheren Ehefrau genommen. Ein Rechtsanspruch darauf, durch Neuverheiratung in die aus einer früheren Ehegemeinschaft vormals erdienten und durch Verwitwen verfallenen Besitzstände zurückversetzt zu werden, lässt sich aus Art. 6 GG nicht herleiten. V. Die von den Tarifparteien getroffene Stichtagsregelung verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen § 18 Abs. 2 BetrAVG. Denn diese Vorschrift trifft nur Regelungen für das vorzeitige Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst, während die vom Kläger beanstandete Stichtagsregelung sich auf das Ausscheiden aus dem Arbeitsleben mit Eintritt des Versorgungsfalls bezieht. Zwar ist der Berufung in der Feststellung beizupflichten, dass die unterschiedlichen Regelungen Wertungsunterschiede insofern beinhalten, als bei einem vorzeitigen Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis gemäß § 18 Abs. 2 BetrAVG andere Anknüpfungen zu berücksichtigen gewesen wären als nach der satzungsmäßigen Stichtagsregelung vorgesehen. Auch dieses ist jedoch hinzunehmen. In den Bereichen, die der Gesetzgeber ungeregelt gelassen hat, greifen die Satzungsautonomie der Beklagten und die Tarifautonomie der Tarifparteien. Es ist dem Satzungsgeber nicht verwehrt, in den gesetzlich nicht geregelten Bereichen andere Wertungen zu treffen, als der Gesetzgeber sie für die von ihm geregelten Bereiche getroffen hat. VI. Es liegt auch nicht eine Willkür darin, dass die von der Berufung bestrittene Vergleichbarkeit der Rentenberechnung nach altem System einerseits und nach der Übergangsregelung andererseits nicht gegeben wäre. Im Gegenteil folgt die Berechnung tatsächlich denselben Grundsätzen, allein mit der Abwandlung, dass alle Bemessungsgrößen zu einem bestimmten Stichtag ermittelt und auf das Alter von 63 Jahren fiktiv bezogen werden. Zwar werden, worauf die Berufung zutreffend hinweist, mögliche Gehaltssteigerungen bis zur Rente nicht mehr in die Berechnung einbezogen. Hierin liegt jedoch bereits insoweit kein Anwartschaftsverfall, als für die von der späteren Gehaltssteigerung betroffenen Zeiten im Moment der Systemumstellung noch nichts durch Beitragszahlungen erdient war. Im Übrigen hält sich die hieraus resultierende Rentenminderung im Rahmen der von den Versicherten zur Konsolidierung der Versorgungskasse hinzunehmenden geringfügigen Einbußen. VII. Dass die Übergangsregelungen konkret beim Kläger dazu geführt hätten, dass er wegen einer durch die Stichtagsregelung verkürzten fiktiven Umlagezeit eine ihm nach früherem Recht zustehende Mindestgesamtversorgung nicht erreichte, ist nicht ersichtlich. Ob die getroffene Übergangsregelungen in anderen Fällen zu einem Totalverlust des Versorgungsanspruchs wegen Verkürzung der Umlagezeit führen könnten und wie diese Fälle rechtlich zu beurteilen wären, bedarf hier ebenso wenig einer Klärung wie die Frage, wie die Behandlung der mit dem Schriftsatz vom 13.04.2010 – nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist – angesprochenen weiteren Stichtagsregelungen, welche allesamt auf den konkreten Versorgungsanspruch des Klägers selbst dann keinen Einfluss hätten, wenn einzelne der angesprochenen Regelungen gegen Verfassungsgrundsätze verstießen und deshalb von den Tarifparteien für die tatsächlich davon betroffenen Fälle isoliert nachzuverhandeln wären (vgl. BGH VersR 2008, 1625, 1637). VIII. Die vom Bundesverfassungsgericht zum beamtenrechtlichen Alimentationsgrundsatz entwickelte Rechtsprechung (BVerfGE 117, 372) ist wegen struktureller Unterschiede nicht auf die Angestelltenversorgung zu übertragen. Der Alimentationsgrundsatz und der aus Art. 33 Abs. 5 GG folgende Grundsatz der Versorgung aus dem letzten Amt gelten für Angestellte des öffentlichen Dienstes weder unmittelbar noch analog. Bestünde eine solche Bindung, träfe sie im Übrigen nicht ohne Weiteres die Beklagte, sondern den jeweiligen Arbeitgeber als Alimentationsschuldner, welcher für die Deckung der durch die Strukturumstellung entstehenden Versorgungslücken Sorge zu tragen hätte. IX. Auch sind die Überleitungsvorschriften nicht deshalb verfassungswidrig, weil die auf ihnen fußenden Berechnungen eine Komplexität erreicht, die es dem einzelnen Versicherten kaum mehr ermöglicht, zu überschauen, welche Leistungen er zu erwarten hat und wie sich berufliche Veränderungen im Rahmen des Erwerbslebens auf die Höhe der Leistungen auswirken (vgl. BVerfG VersR 2008, 835). Denn hier werden die Überleitungsvorschriften sogleich in eine Startgutschrift umgesetzt, anhand derer der Versicherte ohne Weiteres seine aktuellen Aussichten auf Versorgung ersehen kann. Insoweit bewirkt die Umstellung auf das Punktesystem gerade die im Interesse der Versicherten gebotene Vereinfachung. X. Schließlich verstößt es auch nicht gegen den das Versicherungsverhältnis prägenden Grundsatz von Treu und Glauben, wenn die Beklagte sich gegenüber dem Kläger auf die Satzungsregelung beruft, nach der für die Berechnung der Anwartschaften der Familienstand vom Stichtag 31.12.2001 maßgebend ist. Selbst wenn der vom Kläger angeführten Rechtsprechung des OLG Karlsruhe vom 05.06.2007 - 12 U 121/06 - im Ansatz darin zu folgen sein mag, dass in besonders gelagerten Einzelfällen eine Korrektur der durch die Tarifparteien allgemein getroffenen Satzungsregelungen über den individuellen Grundsatz Treu und Glauben (§ 242 BGB) erfordert , liegen die Voraussetzungen in dem hier zu entscheidenden Fall jedenfalls nicht vor. Der Kläger dieses Rechtsstreits ist nicht härter und unverhältnismäßiger getroffen, als es nach der vom Bundesgerichtshof im Jahre 2008 getroffenen Grundsatzentscheidung hinzunehmen ist. XI. Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97, 708 Nr. 10, 543 Abs. 2 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung mehr hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine (erneute) Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern. Die für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen sind durch die zitierten Entscheidungen des Revisionsgerichts bereits geklärt.