Urteil
I-20 U 212/09
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2010:0611.I20U212.09.00
10Zitate
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1.)
Das äußere Bild eines Diebstahls von Gegenständen aus einem PKW ist bereits dann gegeben, wenn der PKW Aufbruchspuren (Schlossstechen) aufweist und u.a. Teile aus dem Motorraum und die Vordersitze fehlen. Ob Zeugen zum Rahmengeschehen widersprüchliche Angaben gemacht haben, ist für das äußere Bild unerheblich.
2.)
Erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung hier vom Versicherer bewiesen.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 4. November 2009 verkündete Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1.) Das äußere Bild eines Diebstahls von Gegenständen aus einem PKW ist bereits dann gegeben, wenn der PKW Aufbruchspuren (Schlossstechen) aufweist und u.a. Teile aus dem Motorraum und die Vordersitze fehlen. Ob Zeugen zum Rahmengeschehen widersprüchliche Angaben gemacht haben, ist für das äußere Bild unerheblich. 2.) Erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung hier vom Versicherer bewiesen. Die Berufung des Klägers gegen das am 4. November 2009 verkündete Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe: I. Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer bei dieser abgeschlossenen Teilkasko-Versicherung auf Zahlung einer Entschädigung wegen eines behaupteten Diebstahls von Teilen seines PKW Audi RS 4, amtliches Kennzeichen ####, in Anspruch. Dazu hat der Kläger vorgetragen, seinen PKW am 27.12.2007 auf dem Gelände eines mit einer Schranke gesicherten Schrottplatzes in O abgestellt zu haben. Am Folgetag habe er gemerkt, dass in das Schloss seines Wagens hineingestochen worden sei. Die Motorhaube sei entriegelt und aus dem Motorraum seien die Abdeckung, der Luftfilter, das Steuergerät sowie das Ansaugrohr entwendet worden. Aus dem Innenraum seien die Vordersitze, der Fahrer-Airbag, das Navigationsgerät, der Radio-CD-Wechsler sowie der Schaltknüppel gestohlen worden. Seinen Anspruch hat der Kläger auf insgesamt 16.838,73 € berechnet. Daneben hat er vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 961,28 € geltend gemacht. Die Beklagte hat sich damit verteidigt, dass der Versicherungsfall nicht bzw. nicht in dem vom Kläger geschilderten Umfang eingetreten sei. Daneben sei sie auch aus dem Gesichtspunkt einer Obliegenheitsverletzung des Klägers gemäß § 6 Abs. 3 VVG leistungsfrei. Der Kläger habe nämlich die von ihr verlangten Auskünfte zum Schadenshergang sowie zur Veräußerung des betreffenden Autos unterlassen. Er habe lediglich pauschal mitgeteilt, es sei verkauft, als er auf eine beabsichtigte Besichtigung angesprochen worden sei. Wann und an wen, das habe er nicht angegeben. Dieses Handeln sei geeignet, ihre Rechte als Versicherung zu beeinträchtigen. Daneben sei die Klage auch der Höhe nach nicht schlüssig. Nach den Vereinbarungen der Parteien (siehe Auflistung hinter § 15 (1) a AKB) seien Navigationssysteme nur bis zu einem Wiederbeschaffungswert von 2.500,00 € versichert. Der vom Kläger geltend gemachte Schaden von 5.231,18 € sei schon deshalb übersetzt. Auch sei der Selbstbehalt nicht berücksichtigt. Daneben hat die Beklagte hilfsweise mit zwei Prämienforderungen in Höhe von 62,32 € sowie 28,57 € aufgerechnet. Das Landgericht hat die Zeugen y2, P und N y, L und T2 vernommen und die Klage am 4.11.2009 abgewiesen (Bl. 268 ff.). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, dass der Kläger trotz der für ihn geltenden Beweiserleichterungen das äußere Bild eines Diebstahls nicht nachgewiesen habe. Aufbruchspuren seien zwar ein gewichtiges Indiz für einen Diebstahl, aber für sich allein genommen nicht hinreichend. Zwar spreche das Spurenbild für eine solche Tat, aber nach den weiteren Umständen sei eine solche nur eingeschränkt plausibel. Nach den glaubhaften Angaben des Zeugen y2 zu der betreffenden Örtlichkeit sei es schwierig gewesen, das Diebesgut wegzuschaffen. Es sei nämlich wegen der Schranke vor dem Gelände nicht ohne weiteres möglich, mit einem (weiteren) Auto das Gelände zu befahren, so dass der Abtransport über einen Bahndamm hätte erfolgen müssen, was angesichts des Gewichts etwa der Sitze nicht einfach sei. Zudem spreche indiziell gegen einen Einbruchsdiebstahl, dass die Angaben der Zeugen bezüglich des Rahmengeschehens widersprüchlich seien. So habe die Zeugin y zunächst gegenüber dem Zeugen T2 im Rahmen von dessen Ermittlungen angegeben, sie sei mit ihrem Mann, dem Kläger und beiden Fahrzeugen zu dem betreffenden Abstellort der beiden Wagen auf dem Schrottplatz gefahren. Von dort seien sie durch eine andere Person abgeholt worden. In der mündlichen Verhandlung habe sie dann gesagt, dass ihr Mann den Wagen wegen eines Getriebeschadens nach Weihnachten 2007 auf das Gelände gebracht habe. Zudem habe die Zeugin wegen der unterschiedlichen Angaben ein schlechtes Gewissen gehabt und deswegen die Ermittler der Beklagten (die Zeugen C und T2) erneut angerufen, um sich für ihre vorhergehenden Angaben zu entschuldigen. Schließlich sei es auffällig, dass der Kläger in der Vergangenheit mehrfach Schadensfälle gemeldet habe, bei denen Besonderheiten zutage getreten seien (siehe dazu im Einzelnen die Seiten 10 und 11 des Urteils vom 4.11.2009, Bl. 277/278 der Akte). Gegen diese Entscheidung hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Zur Begründung verweist er darauf, dass schon aufgrund der Aufbruchspuren das äußere Bild eines Diebstahls bewiesen sei und es deshalb Sache der Beklagten sei, darzulegen und zu beweisen, dass eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für einen vorgetäuschten Diebstahl bestehe. Soweit das Landgericht für ihn nachteilige Schlussfolgerungen aus den Angaben der Zeugin y gezogen habe, könnten ihn diese nicht treffen, denn er könne naturgemäß deren Aussage in keiner Weise beeinflussen. Zudem sei es nicht zutreffend, aus dem Wechsel seines Nutzungsverhaltens und der deshalb zunächst zu niedrig angegebenen Laufleistung des Wagens von 9.000 km irgendwelche Folgerungen bezüglich seiner Redlichkeit herzuleiten. Es sei vielmehr alltäglich, dass jemand seinen Wagen zunächst nur wenig nutze und sich daran später etwas ändere. Zudem sei die Beweisaufnahme insofern unvollständig und deshalb fehlerhaft gewesen, weil die Kammer seinem Beweisangebot, die B-Mitarbeiter M und X zur Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen y zu vernehmen, nicht nachgegangen sei. Hinsichtlich des Schadensbildes habe er sich zudem auf das Zeugnis des Dipl.-Ing. T bezogen, und zwar zum Nachweis der Tatsache, dass ein Einbruchsdiebstahl vorgelegen habe. Schließlich habe das Gericht den Zeugen C zunächst geladen, dann aber – als dieser nicht erschienen sei – gleichwohl ein Urteil erlassen und nicht etwa einen neuen Termin anberaumt. Der Kläger beantragt deshalb, das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 4.11.2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 16.838,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.6.2008 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 961,28 € zu zahlen und hilfsweise das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 4.11.2009 aufzuheben und den Rechtsstreit zur neuerlichen Verhandlung an das Landgericht Dortmund zurückzuverweisen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Schon das Landgericht Kiel habe im Verfahren 12 O 154/04 ausführlich begründet, dass es der Kläger in Versicherungs-angelegenheiten mit der Wahrheit nicht so genau nehme. Dazu passe, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer eine andere Laufleistung seines Wagens (nämlich 130.385 km) als in der Schadensanzeige (144.137 km) angegeben habe. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst dazu überreichten Anlagen verwiesen. Der Senat hat den Kläger persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Parteianhörung wird auf den Berichterstattervermerk vom 11.6.2010 Bezug genommen. II. Die Berufung ist zulässig, im Ergebnis aber unbegründet. Der geltend gemachte Anspruch des Klägers aus dem Versicherungsvertrag besteht nicht. Er hat zwar – anders als das Landgericht gemeint hat - das sogenannte äußere Bild eines Diebstahls bewiesen (siehe dazu nachfolgend unter Ziffer 1), aber nach den besonderen Umständen dieses Einzelfalles besteht insgesamt eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für einen vorgetäuschten Diebstahl, so dass letztlich kein Anspruch auf Versicherungsleistungen besteht (dazu unter Ziffer 2). 1. Der Versicherungsnehmer muss im Grundsatz den Versicherungsfall darlegen und beweisen. Hierfür kann er in der Regel nicht auf Zeugenaussagen zurückgreifen, so dass er auf Indizien angewiesen ist, die einen Diebstahl nach der Lebenserfahrung als hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen, sogenanntes äußeres Bild eines Diebstahls (BGH VersR 1991, 1047; vgl. Römer in Römer/Langheid, VVG, 2. Auflage, § 49 Rn. 17 ff.). Zu diesem äußeren Bild gehört bei einem Diebstahl aus einem Kfz, dass der Versicherungsnehmer Spuren darlegt und beweist, die auf ein Aufbrechen oder eine sonstige unbefugte Öffnung des Fahrzeuges schließen lassen. Daneben ist der Nachweis erforderlich, dass zumindest ein Teil der als gestohlen gemeldeten Gegenstände zuvor vorhanden und danach nicht mehr aufzufinden war. Bei Anwendung dieser Grundsätze geht der Senat anders als das Landgericht davon aus, dass der Kläger das äußere Bild eines Diebstahls von Gegenständen aus seinem Fahrzeug bewiesen hat. Einige unstreitige oder bewiesene Indizien lassen nämlich der Lebenserfahrung nach den Schluss auf einen Diebstahl zu. Dafür ist zum einen maßgeblich, dass an dem betreffenden Fahrzeug bei der Inaugenscheinnahme durch die Polizei Aufbruchspuren im Sinne eines "Schlossstechens" vorhanden waren. Der Polizeibeamte y2 hat diese Spuren bei seiner Vernehmung durch das Landgericht nochmals anschaulich bestätigt und zugleich erklärt, dass die Spurenlage an dem Auto selbst technisch nachvollziehbar gewesen sei (vgl. dazu Seite 5 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 22.10.2008, Bl. 132). Das wird auch durch die Beklagte letztlich nicht in Zweifel gezogen. Zudem hat der Zeuge y2 überzeugend geschildert, dass einige Teile aus dem Motorraum ausgebaut worden seien und die Vordersitze fehlten. Auch daraus kann nach der Lebenserfahrung auf einen Diebstahl geschlossen werden. Unter diesen Umständen reichen die von der Beklagten vorgetragenen Bedenken und Ungereimtheiten nicht aus, das äußere Bild eines Diebstahls abzulehnen. 2. Die Berufung war gleichwohl zurückzuweisen, weil hier eine Vielzahl weiterer Indizien für einen mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vorgetäuschten Versicherungsfall spricht. a) Ist das äußere Bild eines Diebstahls bewiesen, so ist es grundsätzlich Sache des Versicherers, seinerseits zu beweisen, dass der Versicherungsfall nur vorgetäuscht war (BGH; Urt. vom 14.2.1996, IV ZR 334/94 – NJW-RR 1996, 981). Dabei kommen auch dem Versicherer Beweiserleichterungen zu, da er einen vollständigen Nachweis kaum je führen könnte. Für diesen Gegenbeweis des Versicherers ist deshalb kein Vollbeweis notwendig, sondern lediglich der Nachweis konkreter Tatsachen, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass der Diebstahl nur vorgetäuscht ist (BGH, Urt. vom 14.2.1996, IV ZR 334/94; Urt. vom 24.2.1993, IV ZR 24/92). Dabei müssen die einzelnen Indizien und Umstände nicht nur aufgelistet, sondern insgesamt gewürdigt werden (zu diesen Anforderungen siehe BGH, Beschluss vom 30.1.2008, IV ZR 18/07, VersR 2008, 776). b) Nach Überzeugung des Senats hat die Beklagte in dem oben genannten Sinne bewiesen, dass der Versicherungsfall mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nur vorgetäuscht ist. Dies ergibt sich zwar nicht aus der Einzelbetrachtung der folgenden Umstände, wohl aber aus deren Gesamtbewertung: aa) Schon in der Vergangenheit sind bei dem Kläger im Hinblick auf sein Verhältnis zu Kfz. - Versicherungen einige Besonderheiten festzustellen. Das allein führt zwar nicht dazu, dass bei ihm ein Versicherungsfall unmöglich wäre, jedoch ist angesichts von Art und Häufung dieser Umstände eine besonders kritische Betrachtung dieses Einzelfalls veranlasst: Das Landgericht Kiel wies in einem Prozess, in dem der Kläger behauptete, ihm (bzw. seiner Mutter als Versicherungsnehmerin) seien am 11.3/12.3.2003 vier Porsche – Leichtmetallräder nebst Reifen von seinem Pkw Audi B 4 gestohlen worden, die Klage ab (Urteil vom 6.10.2004, 12 O 154/04, Kopie siehe Bl. 193 ff.). Zur Begründung führte das Landgericht unter anderem aus, der Kläger habe wechselnde Angaben zum Geschehen gemacht und sei deshalb nicht ohne weiteres glaubwürdig. Zudem sei es wenig überzeugend, wenn er geschildert habe, diese Felgen für 5.140,46 € im Frühjahr 2003 und damit in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen ihn am 4.4.2003 von einem ihm unbekannten Verkäufer erworben zu haben. Der Kläger meldete gegenüber seiner früheren Kaskoversicherung, der Q Nord, am 15.2.2007 durch einen Wildunfall einen Schaden von 775,00 € an der Stoßstange seines Wagens erlitten zu haben. Der von der Versicherung eingeschaltete Sachverständige hingegen konnte keine Spuren einer Kollision mit Wild feststellen, so dass die Versicherung die Regulierung ablehnte und den Versicherungsvertrag mit dem Kläger zum 11.6.2007 kündigte. Der Kläger behauptete gegenüber seiner früheren Kaskoversicherung weiter, am 19.3.2007 einen Hagelschaden an seinem Wagen erlitten zu haben. Eine Regulierung fand ebenfalls nicht statt, was die Versicherung damit begründete, dass es zu der betreffenden Zeit an dem vom Kläger angegebenen Ort gar nicht gehagelt hatte. Nach Abschluss der Kfz.-Versicherung gab der Kläger gegenüber der Beklagten am 30.11.2007 eine erwartete jährliche Laufleistung von 9.000 km an. Dazu passt nicht, dass bei dem Wagen noch im Februar 2007 bei der Erstellung eines Gutachtens 93.215 km festgestellt worden waren und der Kilometerstand durch den Kläger selbst am 30.11.2007 – etwa neun Monate später – mit 141.337 km angegeben wurde. Auch der Kläger konnte hierfür bei seiner Anhörung durch den Senat keine plausible Erklärung abgeben. Nach einem Wildunfall vom 26.10.2008 wollte die Versicherung auf Totalschadenbasis regulieren, wogegen sich der Kläger mit dem Argument wehrte, er habe den Schaden fachgerecht und mit erheblichem Aufwand repariert. Bei einer Kontrolle durch einen Sachverständigen stellte sich dann diese Behauptung des Klägers als unzutreffend heraus. bb) Auch die Angaben des Klägers im Zusammenhang mit dem vorliegenden Fall sind sehr wechselhaft und dadurch wenig überzeugend: Seine verschiedenen Angaben zur Laufleistung seines Wagens sind nach Auffassung des Senats nicht miteinander in Einklang zu bringen. Am 30.11.2007 – also etwa vier Wochen vor dem betreffenden Vorfall - teilte der Kläger der Beklagten auf deren Nachfrage hin telefonisch mit, dass der Wagen 141.337 km gelaufen habe. Dazu passt zwar seine Angabe des Kilometerstands in der Schadensmitteilung vom 4.1.2008 mit 144.387 km (Kopie Bl. 78), nicht aber die spätere Kilometerangabe in der mündlichen Verhandlung vom 22.10.2008, wonach mit dem Auto nach einem Foto der Tachoanzeige nur 130.385 km gefahren waren. Die diesbezüglichen, ebenfalls wechselnden Hinweise des Klägers auf einen "Zahlendreher", eine bloße Schätzung oder eine versehentliche Angabe des Standes des Tageskilometerzählers sind nicht nachvollziehbar, denn der Kläger hatte ja Ende 2007 mehrfach – zusätzlich auch gegenüber dem Privatgutachter - den Kilometerstand mit etwa 144.000 km angegeben (siehe Kopie des Gutachtens vom 11.1.2008, Bl. 30 der Akte). Er hätte also nicht nur einmal und unabhängig voneinander im November 2007 und im Dezember 2007/Januar 2008 demselben Irrtum unterliegen müssen. Das ist zwar nicht unmöglich, aber doch wenig wahrscheinlich. Zudem wäre es bei einer Schätzung die Angabe einer glatten Zahl (etwa 140.000 oder 144.000 km) anzunehmen gewesen, nicht aber – wie in der Mitteilung an die Beklagte vom 4.1.2008 – eine Fahrleistung von 144.387 km. Ebenso widersprüchlich sind die Angaben des Klägers dazu, was nach dem angeblichen Versicherungsfall mit dem Auto passiert ist. In seiner Anhörung durch das Landgericht am 24.4.2009 hat er angegeben, den Wagen vier Wochen zuvor in unrepariertem Zustand – allerdings mit eingebauten Sitzen - für 4.000,00 € verkauft zu haben (siehe dazu das Protokoll der mündlichen Verhandlung, siehe Bl. 200). Auf Nachfrage des Senats dazu hat der Kläger am 11.6.2010 hingegen erklärt, den Wagen selbst zu fahren und sich die dafür notwendigen Ersatzteile über das Internet besorgt zu haben. Mit seiner abweichenden Aussage vor dem Landgericht konfrontiert hat der Kläger dann - sichtlich unsicher und um eine nachvollziehbare Erklärung seines wechselnden Aussageverhaltens bemüht - mitgeteilt, dass der von ihm gegenüber dem Landgericht geschilderte Verkauf wegen Geldmangels des Käufers doch nicht zustande gekommen sei. Im Zeitpunkt der Verhandlung vor dem Landgericht habe er das allerdings noch nicht gewusst. cc) Schließlich sind die Angaben des Klägers mit den glaubhaften Angaben der Zeugin y hinsichtlich der Umstände des Abstellens des Wagens am 27.12.2007 nicht in Einklang zu bringen und deshalb nicht glaubhaft. Auch dies ist ein wesentliches Indiz für einen nur vorgetäuschten Versicherungsfall: Die Zeugin y hat – wie das Landgericht mit überzeugender Begründung festgestellt hat – gegenüber den beiden von der Beklagten beauftragten Ermittlern C und T2 angegeben, sie sei zusammen mit ihrem Mann am 27.12.2007 auf das betreffende Gelände gefahren. Dort seien sie gegen 12.00 Uhr dem Kläger begegnet. Kurze Zeit später seien sie dann alle zusammen – auch der Kläger – mit dem dunklen Kombi eines Bekannten weggefahren. Der Kläger hingegen hat angegeben, er sei allein zu dem Platz des Zeugen L gefahren, um seinen Wagen zu tauschen, und er sei dann auch allein mit seinem Zweitwagen wieder weggefahren. Diesen Widerspruch hat der Kläger auch bei seiner Anhörung durch den Senat nicht erklären können. Er hat lediglich – in sich widersprüchlich und wenig überzeugend – erklärt, den Wagen am Abend gegen 18.00 – 19.00 Uhr dort abgestellt zu haben, wobei es aber noch nicht dunkel gewesen sei. Das kann aber Ende Dezember nicht richtig sein, so dass es entweder noch hell oder aber zwischen 18.00 und 19.00 Uhr war. Zudem ist irgendein Motiv der Zeugin y, in diesem Punkt gegenüber den Ermittlern der Beklagten die Unwahrheit zu erklären, weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Zusammenfassend bleibt deshalb festzuhalten, dass die Beklagte aufgrund des früheren Verhaltens des Klägers gegenüber Versicherungen, seinen widersprüchlichen Erklärungen im Hinblick auf den von ihm jetzt behaupteten Versicherungsfall und wegen seiner durch die Zeugin y widerlegten Schilderung zum Abstellen des Wagens bewiesen hat, dass eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für einen vorgetäuschten Diebstahl spricht. Ein Anspruch des Klägers aus dem Versicherungsvertrag besteht deshalb nicht. 3. Der Hilfsantrag des Klägers auf Zurückverweisung an das Landgericht ist ebenfalls unbegründet. Nach § 538 II Nr. 1 ZPO findet eine solche etwa dann statt, wenn das Verfahren im ersten Rechtszug an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig wird. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben, denn es liegt schon kein Verfahrensfehler im Sinne von § 538 II Nr. 1 ZPO vor. Die Zeugen M und Waldhausen brauchte das Landgericht nicht zu vernehmen, denn hier fehlte es bereits an einem hinreichenden Beweisantritt. Allein die pauschale Behauptung des Klägers, der Zeuge y sei "in versicherungstechnischer Hinsicht" glaubwürdig, reicht dafür an den Erfordernissen des § 373 ZPO gemessen nicht aus. Auch der vom Kläger zum Nachweis der Spuren am klägerischen Fahrzeug benannte Zeuge Dipl.-Ing. T war nicht zu vernehmen, denn zwischen den Parteien war und ist unstreitig, dass an dem klägerischen Fahrzeug Aufbruchspuren vorhanden waren. Das Landgericht konnte auch ohne eine Vernehmung des von der Beklagten (und nicht vom Kläger) benannten Zeugen C (des zweiten Schadenermittlers) ein Urteil erlassen, wenn es – wie hier – aufgrund der Angaben des Zeugen T2, die von der Beklagten behaupteten Tatsachen als bewiesen erachtete. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst (§ 543 ZPO).