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Beschluss

II-2 WF 113/10

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2010:0615.II2WF113.10.00
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Tenor

Die Beschwerde des Betroffenen vom 27.05.2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Ahaus vom 11.05.2010 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Betroffenen vom 27.05.2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Ahaus vom 11.05.2010 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500,00 € festgesetzt. Gründe: I. Durch den angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Ahaus vom 11.05.2010 ist auf Antrag der sorgeberechtigten Kindesmutter im Wege einstweiliger Anordnung die Unterbringung des betroffenen Minderjährigen in der LWL Klinik N unter geschlossenen Bedingungen vorläufig bis zum 23.06.2010 familiengerichtlich genehmigt worden. Die Anhörung des Betroffenen ist am 17.05.2010 nach Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht Marl erfolgt. Mit seiner Beschwerde vom 27.05.2010 begehrt der Betroffene die Aufhebung der Genehmigung seiner Unterbringung. II. 1. Da das Unterbringungsverfahren zeitlich nach dem 01.09.2009 eingeleitet worden ist, richtet es sich gemäß Art. 111 I FGG-RG nach neuem Recht. 2. Die Beschwerde des Betroffenen vom 27.05.2010 ist gemäß § 58 I FamFG statthaft. Die - auch vorläufige - Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung nach § 1631 b BGB stellt nach der Definition in § 151 Ziff. 6 FamFG eine Kindschaftssache dar und unterfällt dadurch den Familiensachen im Sinne von § 111 Ziff. 2 FamFG. a) Es wird nicht übersehen, dass § 57 S. 1 FamFG eine einstweilige Anordnung aus dem Bereich der Familiensachen grundsätzlich für unanfechtbar erachtet. Eine Ausnahme für vorläufige Maßnahmen nach § 1631 b BGB ist im Katalog des § 57 S. 2 FamFG zumindest ausdrücklich nicht vorgesehen. Denn die Verfahren über die elterliche Sorge nach § 57 S. 2 Ziff. 1 FamFG beziehen sich nach grammatikalisch-systematischer Auslegung allein auf die Kindschaftssachen in § 151 Ziff. 1 FamFG (elterliche Sorge) und schließen die Unterbringungsverfahren nach § 1631 b BGB unter § 151 Ziff. 6 FamFG dadurch aus (vgl. Keidel-Giers, FamFG, 16. Auflage, § 57, Rdnr. 6). b) Allerdings verweist § 167 I S. 1, 1. Var. FamFG für die Unterbringungsverfahren Minderjähriger über § 312 Ziff. 1 FamFG auf die Vorschriften für die freiheitsentziehenden Unterbringungen von Erwachsenen in den §§ 312 ff. FamFG. Da diese Regelungen in den §§ 335 f. FamFG lediglich "ergänzende Vorschriften über die Beschwerde" enthalten, setzen sie die allgemeine Beschwerdemöglichkeit nach §§ 58 ff. FamFG notwendigerweise voraus. Dem § 57 FamFG vergleichbare Einschränkungen für die Anfechtung einer einstweiligen Anordnung gegenüber einem Erwachsenen bestehen nicht, da es sich bei dieser Unterbringung nicht um eine Familiensache im Sinne von § 57 S. 1 FamFG handelt. c) Angesichts der erheblichen Grundrechtsrelevanz einer geschlossenen Unterbringung gebietet es der Verweis in § 167 I S. 1 FamFG auf die §§ 312 ff. FamFG, die Anfechtungsmöglichkeit einer einstweiligen Anordnung auch gegenüber einem Minderjährigen nicht grundsätzlich zu versagen. Dabei kann es nach vorläufiger Auffassung des Senats im Ergebnis dahinstehen, ob § 57 FamFG im Wege einer Rechtsgrundverweisung nach § 167 I S. 1 FamFG vollständig verdrängt wird (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 12.03.2010, Az: 19 UF 49/10, FamRB 2010, 141, Juris, Rdnr. 11), oder ob der Begriff der "elterlichen Sorge" in § 57 S. 2 Ziff. 1 FamFG durch verfassungskonforme und teleologische Auslegung dahingehend zu erweitern ist, dass er in einem ganzheitlich materiell-rechtlichen Sinne auch die Verfahren nach § 1631 b BGB umfasst (vgl. Bruns, "Rechtsmittel gegen einstweilige Anordnung zur Genehmigung …, FamFR 2010, 100, 102; siehe auch die Erläuterungen des BMJ unter Ziff. 4 im Protokoll der Bund-Länder-Besprechung über erste Praxiserfahrungen mit dem FamFG am 20.10.2009 im BMJ/Berlin zu einer beabsichtigten Klarstellung in § 57 FamFG). 3. Die Beschwerde des Betroffenen ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die 2-wöchige Beschwerdefrist nach § 63 II Ziff. 1 FamFG eingehalten worden. 4. In der Sache ist die Beschwerde jedoch nicht begründet. Die Erteilung der familiengerichtlichen Genehmigung für die vorläufige Unterbringung des Betroffenen im geschlossenen Rahmen stößt angesichts der weitergehenden Ermittlungen auf rechtliche Bedenken nicht. a) Die Unterbringung des betroffenen Jugendlichen ist gemäß § 1631 b S. 2 BGB nach wie vor zu seinem Wohl erforderlich. Nach der Stellungnahme der Stationsärztin F vom 10.06.2010 leidet der Betroffene an einem akuten Schub einer paranoiden Schizophrenie. Zwar zeigen sich unter der Einnahme von Risperdal und Haldol gegenwärtig keine psychotischen Erlebnisse, allerdings wirkt K verlangsamt, häufig verwirrt und teilweise in allen Qualitäten nicht orientiert. Der Betroffene ist zurzeit mit seiner Tagesstruktur überfordert und dadurch nicht in der Lage, seinen Alltag allein zu bewältigen. Sein Schulbesuch ist auf täglich 1 Stunde reduziert. Seine Gedanken präsentieren sich sprunghaft. Gespräche über eine Dauer von mehr als 15 Minuten hält er nicht durch. Insgesamt muss nach der ärztlichen Stellungnahme weiterhin von einer Selbstgefährdung des Jugendlichen ausgegangen werden. b) Die besonderen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 331 FamFG sind ebenfalls zu bejahen. Insbesondere besteht ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden. Vor seiner Aufnahme am 11.05.2010 hatte der Betroffene nach den Angaben der Kindesmutter das Medikament Risperdal nur noch unregelmäßig eingenommen. Seitdem hatte er einerseits verträumt und abwesend gewirkt, andererseits aggressive Verhaltensweisen entwickelt. Zudem hatten sich Schlafstörungen eingestellt, sodass K häufig die ganze Nacht über wach gelegen hatte und dann am Tag müde und unzugänglich gewesen war. In seiner Anhörung am 17.05.2010 hat K selbst davon gesprochen, zu Hause an Schlafproblemen gelitten zu haben. Die eingetretenen Wesensveränderungen haben sich ausweislich der ärztlichen Stellungnahme vom 10.06.2010 selbst unter regelmäßiger Einnahme von Risperdal und Haldol noch nicht vollständig zurückdrängen lassen. Auf den Vertreter des Jugendamtes der Stadt B hat der Betroffene vor wenigen Tagen ebenfalls einen verwirrten, orientierungslosen und ermüdeten Eindruck gemacht. Würde K nunmehr entlassen, müsste mit einem Rückfall in seine schädlichen Verhaltensstrukturen vor Aufnahme in die Klinik gerechnet werden. c) Die erforderliche Anhörung des Betroffenen ist am 17.05.2010 durch das Amtsgericht Marl nachgeholt worden. In diesem Zusammenhang ist ihm unter dem 18.05.2010 ein Verfahrensbeistand bestellt worden. Von einer nochmaligen Anhörung des Betroffenen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist gemäß § 68 III S. 2 FamFG abgesehen worden, da hieraus keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 III FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf §§ 40 I, 42 III, 41 FamGKG. Rechtsbehelfsbelehrung: Diese Entscheidung ist unanfechtbar.