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Beschluss

I-15 Wx 118/10

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2010:0706.I15WX118.10.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Auf die erste Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 03.11.2009 werden der Beschluss des Amtsgerichts Delbrück vom 16.10.2009 abgeändert und die Kostenansätze vom

07.04.2009 über 44,00 € (Grundbuch Blatt 5##; Kassenzeichen #### 0) und

28.04.2009 über 52,50 € (Grundbuch Blatt 4## Kassenzeichen #### 3)

aufgehoben.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Auf die erste Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 03.11.2009 werden der Beschluss des Amtsgerichts Delbrück vom 16.10.2009 abgeändert und die Kostenansätze vom 07.04.2009 über 44,00 € (Grundbuch Blatt 5##; Kassenzeichen #### 0) und 28.04.2009 über 52,50 € (Grundbuch Blatt 4## Kassenzeichen #### 3) aufgehoben. G r ü n d e : Die weitere Beschwerde ist gem. § 14 Abs. 5 S. 1 KostO infolge Zulassung durch das Landgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 1) folgt bereits daraus, dass seine erste Beschwerde ohne Erfolg geblieben ist. In der Sache ist das Rechtsmittel begründet, weil die Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 14 Abs. 5 S. 2 KostO). Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Kostenansätze. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer nach § 14 Abs. 3 KostO zulässigen Erstbeschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 16.10.2009 ausgegangen, durch den seine Erinnerung gegen die im Beschlusstenor genannten Kostenansätze zurückgewiesen worden ist. Infolge der Zulassung der Beschwerde in der genannten Entscheidung kommt es auf die Feststellung des Umfangs der Beschwer des Beteiligten zu 1) nicht an. Die Sachentscheidung des Landgerichts hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Kostenschuldner der nach den §§ 60, 68 KostO erhobenen Gebühren ist ausschließlich das Land Nordrhein-Westfalen. Kostenschuldner ist nach § 2 KostO Nr. 1 bei Geschäften, die nur auf Antrag vorzunehmen sind, grundsätzlich jeder, der die Tätigkeit des Gerichts veranlasst, bei der Beurkundung von Rechtsgeschäften, insbesondere jeder Teil, dessen Erklärung beurkundet ist. Soweit gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Vertreter als solche handeln, ist Kostenschuldner nach Nr. 1 allein der Vertretene (Korintenberg/Lappe, KostO, 17. Aufl., § 2 Rn 29). Der Vertreter ist nur dann Kostenschuldner, wenn er keine Vertretungsmacht hat. Vorliegend geht es um den grundbuchrechtlichen Vollzug von Grundstücksgeschäften, an denen jeweils das Land NRW beteiligt war. Die jeweiligen Erklärungen haben für das Land Mitarbeiter des Landesbetriebes Straßenbau NRW abgegeben. In den notariellen Urkunden heißt es insoweit jeweils "handelnd für das das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium für Verkehr, Energie und Landesplanung, dieses vertreten durch den Direktor des Landesbetriebes Straßenbau Nordrhein-Westfalen mit Sitz in …." In den Grundbüchern wurde als Berechtigter jeweils das Land NRW mit einem Zusatz nach § 15 Abs. 2 GBV eingetragen: "Land Nordrhein Westfalen (Landesbetrieb Straßenbau) oder "Land Nordrhein Westfalen, Landesbetrieb Straßenbau". Die Eintragungsanträge konnten daher auch nur so verstanden werden, dass sie namens des Landes gestellt sind, so dass nur dieses nach § 2 Nr. 1 KostO Kostenschuldner wäre. Diese Gebühren dürfen nicht erhoben werden, weil dem Land nach § 11 Abs. 1 S. 1 KostO Kostenfreiheit zusteht. Der Wortlaut der gesetzlichen Vorschrift gewährt dem Land umfassende Kostenfreiheit, die nicht etwa nach inhaltlichen Kriterien für das einzelne gebührenpflichtige Geschäft gerechtfertigt werden muss. Eine Einschränkung des nach der Wortbedeutung umfassenden Geltungsbereichs der Vorschrift kommt nur im Wege einer teleologischen Reduktion in Betracht, setzt also voraus, dass die Wortbedeutung der Vorschrift einen Sachverhalt erfasst, für den nach dem Normzweck des Gesetzes dem Land eine Kostenbefreiung nicht gewährt werden soll. Für eine solche Auslegung lassen sich bezogen auf den Geschäftsbereich des Landesbetriebs Straßenbau NRW nach Auffassung des Senats keine überzeugenden Feststellungen treffen, so dass es bei der Kostenbefreiung zu verbleiben hat. Dafür sind die folgenden Erwägungen maßgebend: Der Landesbetrieb Straßenbau NRW ist eine Organisationseinheit des Landes in der Form eines Landesbetriebs im Sinne des § 14a LOG NRW. Es handelt sich um einen rechtlich unselbständigen, (lediglich) organisatorisch abgesonderten Teil der Landesverwaltung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung. § 11 Abs. 1 S. 1 KostO erweitert die Kostenfreiheit auf die öffentlichen Anstalten und Kassen, die nach den Haushaltsplänen des Landes für seine Rechnung geführt werden. Die Vorschrift setzt in ihrem Anwendungsbereich voraus, dass es sich um rechtlich selbständige Rechtsträger handelt. Denn für rechtlich unselbständige, unmittelbar dem Land zugeordnete Organisationseinheiten steht diesem ohnehin die umfassende Kostenfreiheit zu. Der BGH (Rpfleger 1982, 81 = MDR 1982, 399) hat allerdings für die gleich lautende Vorschrift des § 2 Abs. 1 GKG die sachlichen Voraussetzungen für die Erstreckung der Kostenbefreiung auf selbständige Rechtsträger auch auf unselbständige Rechtsträger des Landes angewandt und damit in der Sache die Kostenfreiheit des Landes eingeschränkt. Bund und Land werde die Kostenfreiheit gewährt, weil sie als Träger der Justizhoheit den Aufwand für die Errichtung und Unterhaltung der Gerichtsorganisation zu tragen haben. Dieser Gesichtspunkt der Kompensation treffe nicht ohne weiteres auf Organisationseinheiten zu, wenn diese bei haushaltsmäßiger Betrachtung nicht ausschließlich für Rechnung des Landes, sondern für eigene Rechnung verwaltet werden. Die Entscheidung des BGH bezieht sich ihrem Sachverhalt nach auf die Heranziehung der Berliner Verkehrsbetriebe als Kostenschuldner eines Zivilprozesses, die nach dem Landesrecht Berlins als Eigenbetrieb mit erwerbswirtschaftlicher Zielsetzung und mit einem kaufmännischen Rechnungswesen geführt werden. Im Anschluss an diese Rechtsprechung ist mit wirtschaftlicher Unternehmensführung ausgestatteten Eigenbetrieben der Länder die Kostenbefreiung wiederholt versagt worden (vgl. OLGR Köln 2005, 90 betr. den Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW; OLGR Rostock 2008, 675 betr. den Betrieb für Bau und Liegenschaften Mecklenburg-Vorpommern; VG Wiesbaden, Beschluss vom 07.09.2005 - 1 E 2780/04 -, Juris, betr. das Hessische Baumanagement). Der Senat hält es im Ergebnis nicht für gerechtfertigt, diese Rechtsprechung auf den Landesbetrieb Straßenbau NRW zu übertragen. Bei dem Landesbetrieb im Sinne des § 14aLOG NRW handelt es sich um eine auch begrifflich neu gestaltete Organisationsform der Landesverwaltung. Nach § 14a Abs. 1 LOG NRW ist der Begriff des Landesbetriebs nicht mehr auf eine erwerbswirtschaftliche Unternehmensführung, bei der Waren oder Dienstleistungen am Markt angeboten werden (beispielhaft der Betrieb von Staatsbädern oder Universitätskliniken), beschränkt. Ausreichend ist vielmehr die Ausrichtung der Einrichtung auf das Ziel einer kostendeckenden Tätigkeit. Gleichzeitig können nach § 14a Abs. 2 LOG NRW einem Landesbetrieb auch hoheitliche Aufgaben übertragen werden. Ziel der Neuregelung ist eine Binnenmodernisierung der Landesverwaltung mit einer Neuausrichtung zu einer effizienten Aufgabenerledigung unter Einsatz betriebswirtschaftlicher Steuerungsinstrumente der Privatwirtschaft. Der Anteil der entgelt- bzw. gebührenfähigen Tätigkeiten muss allerdings einen erheblichen Anteil der Tätigkeiten der Verwaltungseinheit ausmachen, lediglich untergeordnete Einnahmen reichen trotz einer betrieblichen Ausrichtung nicht aus (LT-Drucks. 12/4320 S. 143 f.; vgl. auch BVerwGE 129, 219 = NVwZ 2008, 78 für den Landesbetrieb Straßen und Verkehr Rheinland-Pfalz). Entsprechend diesen gesetzlichen Vorgaben ist der Landesbetrieb Straßen durch die Betriebssatzung vom 27.08.2007 ausgeformt. Der Landesbetrieb nimmt nach § 43 Abs. 2 StrWG und § 2 Nr. 1 und 2 der Betriebssatzung in erster Linie die hoheitlichen Aufgaben des Straßenbaulastträgers bei Landesstraßen sowie kraft Bundesauftragsverwaltung bei Bundesfernstraßen wahr. Daneben erfüllt er ihm nach § 56 Abs. 3 StrWG durch Vereinbarung übertragene Aufgaben für die Verwaltung von Kreis- und Gemeindestraßen und kann nach § 3 Abs. 1 der Satzung sonstige Leistungen erbringen; in diesen Bereichen sind nach § 9 Abs. 3 der Betriebssatzung kostendeckende Entgelte zu vereinbaren. Die Erledigung der hoheitlichen Aufgaben (§ 2 Nr. 1 und 2) wird durch Zuführungen aus dem Landeshaushalt sichergestellt (§ 9 Abs. 1 der Satzung). Die Betriebssatzung sieht ferner ein eigenständiges Rechnungswesen des Landesbetriebs in der Form eines jährlichen Wirtschaftsplans (§ 10) und eines nach handels- und steuerrechtlichen Grundsätzen aufzustellenden Jahresabschlusses (§ 12) vor. Eine Gesamtbewertung zeigt, dass der Landesbetrieb Straßen NRW in einer neu geschaffenen Organisationsstruktur sachlich unverändert hoheitliche Aufgaben in einem Kernbereich der Landesverwaltung wahrzunehmen hat (zu demselben Ergebnis kommt auch das BVerwG a.a.O.). Ihm kommt in diesem Zusammenhang insbesondere auch die Funktion einer Behörde zu (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 StrWG). Diese Funktion hat im Rahmen der gesamten Aufgabenstellung des Landesbetriebs weit überwiegenden Charakter. Die Einbindung in die neu geschaffene Organisationsstruktur dient dazu, durch Einsatz betriebwirtschaftlicher Steuerungsmechanismen eine Effizienzsteigerung zu erzielen. Gegenüber dem bisherigen Behördenaufbau hat sich jedoch weder an der inhaltlichen Aufgabenstellung noch an der Finanzierung aus im Landeshaushalt bereitgestellten Mitteln eine sachliche Änderung ergeben. Der Landesbetrieb führt weder ein erwerbswirtschaftliches Unternehmen noch ist er im Bereich seiner Hauptaufgaben auch nur in der Lage, kostendeckende Entgelte für seine Aufgabenerfüllung zu erzielen. So muss etwa für einen im Straßendienst eingesetzten LKW in der Jahresabschlussbilanz des Landesbetriebs ein Wertansatz gebildet werden, der sich unter Berücksichtigung des in der Gewinn- und Verlustrechnung festzustellenden Abschreibungsbetrages ergibt. Diese Darstellung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ändert jedoch nichts daran, dass der Anschaffungspreis für den LKW aus Mitteln des Landeshaushalts zur Verfügung gestellt werden muss. Ebenso verhält es sich mit den Kosten des Grunderwerbs für Straßenbauzwecke, wobei sich eine Abweichung gegenüber dem vorangegangenen Beispiel nur daraus ergibt, dass das unbewegliche Vermögen dem Landesbetrieb lediglich zur Nutzung überlassen ist (§ 8 Abs. 3 S. 2 und 3 der Betriebssatzung), also der Grundstückswert in seiner Bilanz nicht aktiviert werden kann. Würden sich diese Grunderwerbskosten um die für Grundbucheintragungen zu erhebenden Gebühren erhöhen, müssten auch diese anteilig aus dem Landeshaushalt aufgebracht werden. Der der Vorschrift des § 11 Abs. 1 S. 1 KostO zugrunde liegende Gedanke der Kompensation ist hier deshalb nach Auffassung des Senats durchaus tragfähig. Die Aberkennung der Kostenfreiheit würde dazu führen, dass im Etat des Verkehrsministeriums rechnerisch Beträge für Grundbuchkosten zur Verfügung gestellt werden müssten, die über den Justizetat in den Landeshaushalt zurückfließen würden, wobei dieser Rückfluss bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise noch um die anteiligen Sach- und Personalkosten für die Erfassung, Berechnung, Einforderung, Überwachung und Verbuchung angefallener Kosten gemindert wäre. Eine rein haushaltsrechtliche Betrachtungsweise, die die Selbständigkeit des betriebswirtschaftlichen Rechnungswesens des Landesbetriebs in den Vordergrund stellt, wird deshalb nach Auffassung des Senats dem Bewertungsgesichtspunkt nicht hinreichend gerecht, dass es sich um eine neue Organisationsstruktur für unmittelbare Aufgaben der Landesverwaltung handelt, die aus dem Landeshaushalt zu finanzieren ist. Der Zweck der bundesrechtlichen Vorschrift des § 11 Abs. 1 S. 1 KostO besteht nicht darin, den Ländern bei einer organisatorischen Abweichung vom herkömmlichen Behördenaufbau die Kostenfreiheit zu entziehen und sie zu einem unwirtschaftlichen Hin- und Herzahlen zwischen verschiedenen Haushalten zu zwingen. Aus den genannten Gründen kann sich der Senat der gegenteiligen Auffassung, die der hiesige 23. Zivilsenat für die Anwendung der gerichtskostenrechtlichen Vorschrift des § 2 Abs. 1 GKG im Beschluss vom 15.09.2008 (23 W 254/07) vertreten hat, nicht anschließen, wobei der Senat die Nachteiligkeit einer abweichenden Rechtsprechung zwischen den beiden genannten Kostenbereichen für den Vollzug in der Praxis ausdrücklich berücksichtigt hat. Die §§ 2 Abs. 3 S. 2 GKG, 11 Abs. 2 S. 2 KostO bieten zudem die gesetzliche Grundlage, am Kabinettstisch der Landesregierung die unterschiedlichen Auffassungen der beteiligten Ministerien durch eine landesgesetzliche Klarstellung zum Ausgleich zu bringen.