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Beschluss

2 Sbd (FamS) Zust. 21/10

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2010:0713.2SBD.FAMS.ZUST21.00
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Tenor

Als örtlich zuständiges Gericht wird das Amtsgericht – Familiengericht – Holzminden bestimmt.

Entscheidungsgründe
Als örtlich zuständiges Gericht wird das Amtsgericht – Familiengericht – Holzminden bestimmt. Gründe: I. Das betroffene Kind N ging aus einer nichtehelichen Beziehung zwischen den Beteiligten zu 3) und 4) hervor. Alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge ist die Kindesmutter N2, welche gemeinsam mit N bis zum 12.06.2010 im I3-Haus in T lebte und zwischenzeitlich unter ihre aktuelle Anschrift nach I2 (Nordrhein-Westfalen) verzogen ist. Bereits seit dem 20.05.2010 hält sich das betroffene Kind faktisch beim Kindesvater in M (Niedersachsen) auf. Zunächst war die Kindesmutter damit einverstanden, dass N nach einem Besuchskontakt auch über den vereinbarten Abholtermin am 06.06.2010 hinaus im Haushalt des Kindesvaters verblieb. Unter dem 17.06.2010 widerrief sie jedoch ihre Zustimmung, woraufhin das Jugendamt des Kreises I2 N in Obhut nahm und ihren Verbleib im väterlichen Haushalt in M anordnete. In diesem Zusammenhang begehrt das Jugendamt nunmehr die Entziehung des Aufenthaltsbestimmungerechtes und der Gesundheitsfürsorge für N in der Person der Kindesmutter. Sowohl das Amtsgericht Höxter als auch das Amtsgericht Holzminden haben sich durch Beschlüsse vom 21.06.2010 und 23.06.2010 örtlich für unzuständig erklärt. Das Amtsgericht Holzminden hat das Verfahren dem Oberlandesgericht Hamm zum Zweck der Bestimmung des örtlich zuständigen Familiengerichts vorgelegt. II. A. Da das Sorgerechtsverfahren zeitlich nach dem 01.09.2009 eingeleitet worden ist, richtet es sich gemäß Art. 111 I FGG-RG nach neuem Recht. B. Der Senat ist gemäß § 5 I Ziff. 3, II FamFG zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen, da sich sowohl das Amtsgericht Höxter (Nordrhein-Westfalen) als auch das Amtsgericht Holzminden (Niedersachsen) örtlich für unzuständig erklärt haben und das Amtsgericht Höxter zuerst mit der Sache befasst gewesen ist. 1. Gemäß § 152 II FamFG hängt die örtliche Zuständigkeit für eine Sorgerechtssache im Sinne von § 151 Ziff. 1 FamFG mangels Anhängigkeit einer Ehesache maßgeblich vom gewöhnlichen Aufenthalt des betroffenen Kindes ab. Dabei liegt der gewöhnliche Aufenthalt nach der Legaldefinition in § 30 III S. 2 SGB I dort, wo sich das Kind unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass es an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt (vgl. Keidel-Engelhardt, FamFG, 16. Auflage, § 99, Rdnr. 30). 2. Da das betroffene Kind bereits in T zur Welt gekommen ist, wird davon ausgegangen, dass sich die Kindesmutter während der gesamten Phase zwischen dem 27.02.2008 und dem 12.06.2010 zumindest während der Woche im B-Haus in T aufgehalten hat. Der Daseinsmittelpunkt des betroffenen Kindes (vgl. BGH, Beschuss vom 18.06.1997, Az: XII ZB 156/95, FamRZ 1997, 1070, Juris, Rdnr. 7) befand sich daher zumindest in der Vergangenheit in T. Eine Anknüpfung hieran bei der Frage nach dem aktuellen gewöhnlichen Aufenthalt der Minderjährigen kommt allerdings nicht in Betracht. Denn eine Rückkehr von K in die Mutter-und-Kind-Einrichtung erscheint ausgeschlossen. 3. Eine räumliche Beziehung des betroffenen Kindes zu I2 ist nach den bisherigen Ermittlungen nicht feststellbar. Es wird nicht verkannt, dass die Kindesmutter dort ihren Wohnsitz im Sinne von § 7 I BGB innehat. Auf den Wohnsitz von K, welcher sich gemäß § 11 S. 1 BGB vom Wohnsitz der sorgeberechtigten Mutter ableitet, kommt es im Rahmen des § 152 II FamFG jedoch gerade nicht an (vgl. Keidel-Engelhardt, FGG, 16. Auflage, § 152, Rdnr. 4; Bassenge/Roth-Wagner, FamFG, 12. Auflage, § 152, Rdnr. 4). Der maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt des Kindes ist vielmehr unabhängig vom gewöhnlichen Aufenthalt des sorgeberechtigten Elternteils zu bestimmen (vgl. Meysen-Meysen, Das Familienverfahrensrecht – FamFG, 1. Auflage, § 152, Rdnr. 4). 4. Kommt es – wie bei K – zu einem Wechsel des Aufenthaltsortes, kann grundsätzlich auch der neue Aufenthaltsort bereits ab dem Zeitpunkt seiner Begründung ein gewöhnlicher Aufenthaltsort im Sinne von § 152 II FamFG sein. Hiervon ist im Fall des betroffenen Kindes jedoch nicht auszugehen. K hält sich seit dem 20.05.2010, d.h. seit etwa 8 Wochen, in M auf. a) Das Zeitmoment allein reicht für einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt im Haushalt des Kindevaters noch nicht aus. Denn es darf im Unterschied zum einfachen oder schlichten Aufenthalt nicht nur "gering" oder "vorübergehend" sein (BGH, Beschluss vom 03.02.1993, Az: XII ZB 93/90, FamRZ 1993, 798, Juris, Rdnr. 21). b) Auch aus den Umständen im Übrigen lässt sich gegenwärtig nicht schließen, dass der neue Aufenthalt in M auf längere Zeit angelegt ist und künftig der Daseinsmittelpunkt des Kindes werden soll (vgl. BGH, Beschluss vom 03.02.1993, Az: XII ZB 93/90, FamRZ 1993, 798, Juris, Rdnr. 21). Zwar billigen sowohl der Kindesvater als auch das Jugendamt des Kreises I2 ausdrücklich K Verbleib in M. Die allein sorgeberechtigte Kindesmutter steht dieser Maßnahme jedoch bislang ablehnend gegenüber. Der zukünftige Lebensmittelpunkt von K ist daher höchst umstritten und wird maßgeblich vom Ergebnis des eingeleiteten Sorgerechtsverfahrens abhängen. 5. Lässt sich ein gewöhnlicher Aufenthalt nach § 152 II FamFG im Zuständigkeitsbereich eines inländischen Gerichts nicht bejahen, ist gemäß § 152 III FamFG dasjenige Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis nach Fürsorge bekannt wird. Hierbei handelt es sich um das Amtsgericht Holzminden. Denn am 17.06.2010, als die Kindesmutter ihre Zustimmung zum Verbleib der Minderjährigen beim Kindesvater widerrief und K vom Jugendamt in Obhut genommen wurde, hielt sie sich bereits in M auf.