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Beschluss

12 UF 129/10

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2010:0825.12UF129.10.00
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Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners zu 2 gegen den am 2. Juni 2010 erlas-senen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Gelsenkirchen wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner zu 2 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 84 FamFG).

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 500,- € festgesetzt § 42

Abs. 3 i.V.m. § 47 FamGKG).

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragsgegners zu 2 gegen den am 2. Juni 2010 erlas-senen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Gelsenkirchen wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner zu 2 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 84 FamFG). Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 500,- € festgesetzt § 42 Abs. 3 i.V.m. § 47 FamGKG). Gründe: Die Beschwerde ist unbegründet. Zur Begründung kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung sowie auf den Beschluss des Senats vom 14. Juli 2010 verwiesen werden. Auch mit dem Schriftsatz vom 9. August 2010 trägt der Antragsgegner zu 2 keine neuen Argumente vor, welche eine andere Beurteilung rechtfertigen. Die vom Antragsgegner zu 2 angemahnte Erörterung nach § 175 Abs. 1 FamFG hat vor dem Amtsgericht stattgefunden. Allerdings ergibt sich aus § 175 Abs. 1 FamFG keinesfalls eine Festlegung der Reihenfolge, in welcher das Amtsgericht zu den Voraussetzungen der Vaterschaftsanfechtung durch die Behörde Beweis zu erheben hat. In welchem Verhältnis der Eingriff in die Grundrechte der beteiligten Personen bei Einholung eines Abstammungsgutachtens im Vergleich zu einer Anhörung zu Fragen des sozial-familiären Zusammenlebens steht, ist eine Wertungsfrage; der Senat hat bereits im Beschluss vom 14. Juli 2010 darauf hingewiesen, dass er das Ermessen des Familiengerichts insoweit nicht auf Null reduziert sieht. Eine Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des AG Hamburg-Altona vom 15.04.2010 (FamRZ 2010, 1176) ist nicht angezeigt; der Senat hat keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB, Art. 229 § 16 EGBGB.