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Urteil

I-11 U 288/09

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2010:0825.I11U288.09.00
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Leitsätze

1.

Zu den Amtspflichten des Zulassungsausschusses für die vertragsärztliche Zulassung zum Zwecke der Fortführung einer Praxis durch einen Nachfolger eines auf seine Zulassung verzichtenden Arztes in einem Überversorgungsgebiet.

2.

Zur Frage der Wirksamkeit des Verzichts des bisher zugelassenen Arztes, wenn dieser an die künftige bestandkräftige Zulassung eines bestimmten, namentlich benannten Bewerbers geknüpft ist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 21.08.2009 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, so-fern die Beklagte vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den Amtspflichten des Zulassungsausschusses für die vertragsärztliche Zulassung zum Zwecke der Fortführung einer Praxis durch einen Nachfolger eines auf seine Zulassung verzichtenden Arztes in einem Überversorgungsgebiet. 2. Zur Frage der Wirksamkeit des Verzichts des bisher zugelassenen Arztes, wenn dieser an die künftige bestandkräftige Zulassung eines bestimmten, namentlich benannten Bewerbers geknüpft ist. Die Berufung des Klägers gegen das am 21.08.2009 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, so-fern die Beklagte vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. G r ü n d e (§ 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO) I. Auf den Inhalt der tatsächlichen Feststellungen und der rechtlichen Erwägungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Im Berufungsverfahren haben sich folgende Ergänzungen ergeben: Der Kläger rügt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags, dass das Landgericht irrig die Bedingungsfeindlichkeit des Verzichts angenommen habe. In der medizin-rechtlichen Literatur werde vertreten, dass der Verzicht bedingt erfolgen könne. Zudem sei zu beachten, dass dann, wenn die Verzichtserklärung allein ohne die Bedingung, dass ein Nachfolger gefunden ist, möglich wäre, die Zulassung nach § 28 Abs. 1 Ärzte-ZV mit dem Ende des Quartals endete, in dem dem Zulassungsausschuss der Verzicht zugegangen sei; dann aber sei gegebenenfalls nicht mehr genügend Zeit vorhanden, einen Nachfolger zu bestimmen. Auch habe das Landgericht unzutreffend die Rücknahmefähigkeit des Antrags bejaht. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Sie meint, dass sämtliche Ansprüche des Klägers schon daran scheiterten, dass diesem – jedenfalls ohne Mitwirkung des Prof. Dr. T2 - kein originärer Zulassungsanspruch zustehe, da das Verfahren allein in dessen Interesse, seine Praxis wirtschaftlich verwerten zu können, durchgeführt werde. Im vorliegenden Überversorgungsgebiet habe der Kläger dem Grunde nach keinen Anspruch auf Zulassung gehabt; diese ist allein aufgrund des Verzichts geschaffen worden. Vorliegend habe die Möglichkeit zur Praxisnachfolge nicht bestanden, denn Prof. Dr. T2 habe die Praxis nicht an den Kläger abgeben wollen und der Kläger habe allein die Zulassung zum Zwecke der Einbringung in die eigene Praxis erstrebt. Die Bedingungsfeindlichkeit sei zutreffend angenommen worden, da eine Bedingung eine Unsicherheit über die Rechtslage begründe und daher auch ohne gesetzliche Anordnung unzulässig sei. Aber selbst wenn eine wirksame Bedingungsmöglichkeit angenommen würde, endete eine dem Kläger erteilte Zulassung nach § 19 Abs. 3 Ärzte-ZV dann, wenn es gerade nicht zur erforderlichen Praxisübernahme komme. Im Übrigen habe der Kläger die Bedingung nicht erfüllt, da er eben nicht Herr L sei; mithin handele der Kläger bedingungsfeindlich. II. Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Die Klage ist unbegründet, da dem Kläger kein Anspruch zusteht. Einen Anspruch nach der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG hat der Kläger nicht. 1. Die Beklagte wäre – einen entsprechenden Anspruch unterstellt – passiv legitimiert. Für den Bereich der Amtshaftung entscheidet der Bundesgerichtshof die Frage nach der haftpflichtigen Körperschaft in ständiger Rechtsprechung (vgl. BGH, NJW-RR 2006, 966) danach, welche Körperschaft dem Amtsträger das Amt, bei dessen Wahrnehmung die in Rede stehende Amtspflichtverletzung begangen wurde, übertragen hat. Sofern die Entscheidung des Berufungsausschusses (vgl. § 97 SGB V) einstimmig erfolgt ist (vgl. Bl. 485 d. BA SG Detmold, Az. S 12 KA 8/03 = LSG NRW, Az. L 11 KA 18/08), ist die Beklagte für den geltend gemachten Amtshaftungsanspruch passivlegitimiert (vgl. BGH NJW-RR 2006, 966 f). Soweit der Zulassungsausschuss entschieden hat, ist eine Einstimmigkeit zwar weder vorgetragen, noch ergibt sich diese aus dem Beschluss selbst. Insofern kann aufgrund der paritätischen Besetzung der Entscheidungsgremien eine Haftung der Beklagten zweifelhaft sein, wenn die beanstandete Entscheidung gegen die Stimmen ihrer Vertreter zustande gekommen sein sollte (§§ 96 Abs. 2 Satz 6; 97 Abs. 2 Satz 4 SGB V; vgl. auch Senat, GesundheitsR 2009, 596). Indes kann dahinstehen mit welcher Stimmenmehrheit der Zulassungsausschuss entscheiden hat, da der Berufungsausschuss einstimmig entschieden hat und jedenfalls damit ein der Beklagten zurechenbares Handeln vorliegt. 2. Es fehlt aber bereits an der Verletzung einer dem Kläger gegenüber bestehenden Amtspflicht durch die Beklagte. Dem Kläger ist zu Recht die erstrebte Zulassung versagt worden. Die Voraussetzungen für seine Zulassung lagen nicht vor. a) Unstreitig begehrte der Kläger eine Zulassung in einem Überversorgungsgebiet. Die Anordnung von Zulassungsbeschränkungen führt aber dazu, dass in den hiervon betroffenen Gebieten ein Rechtsanspruch auf Zulassung zur Kassenpraxis grundsätzlich nicht mehr besteht. § 103 Abs. 1 SGB V lässt als Ausnahme eine Zulassung zum Zwecke der Fortführung einer Praxis durch einen Nachfolger ausdrücklich zu, wobei diese Zulassung an ein Ausschreibungsverfahren gebunden ist. Dadurch soll die wirtschaftliche Verwertungsfähigkeit einer Praxis in den für Neuzulassungen gesperrten Gebieten erhalten werden (vgl. BR-Drucks. 232/86,S.24). b) Gemäß § 103 Abs. 4 Satz 1 SGB V a.F. hat die Beklagte dann, wenn die Zulassung eines Vertragsarztes – hier des Prof. Dr. T2 – in dem einer Zulassungsbeschränkung unterworfenen Bereich, durch – wie hier – Verzicht enden und die Praxis von einem Nachfolger fortgeführt werden soll, auf Antrag des Vertragsarztes, diesen Vertragsarztsitz in den für ihre amtlichen Bekanntmachungen vorgesehenen Blätter, vorliegend im X B ##/#### vom 10.03.2003, Nr. ##### – Augenarztpraxis N2-M, unverzüglich auszuschreiben und eine Liste der eingehenden Bewerbungen zu erstellen, was vorliegend auch geschehen ist. c) Allerdings lag die weitere Voraussetzung in Form des erforderlichen Verzichts nicht vor. Es kann vorliegend dahinstehen, ob der Verzicht als einseitige Willenserklärung generell bedingungsfeindlich ist (vgl. OLG Zweibrücken, OLGR Zweibrücken 2005, 670; Hess, in: Kasseler Kommentar, SGB V, 65. Ergänzungslieferung 2010, § 103 Rn. 21; Pawlita, in: jurisPK, § 103 SGB V, Rn. 48), wofür schon die Formulierung des § 95 Abs. 7 SGB V und der Umstand streitet, dass der Verzicht rechtsgestaltende Wirkung hat, aber rechtsgestaltende Willenserklärungen bedingungsfeindlich sind, zumal auch die maßgeblichen sozialrechtlichen Vorschriften der §§ 95, 103 SGB V einen bedingten Zulassungsverzicht nicht vorsehen (vgl. OLG Zweibrücken, OLGR Zweibrücken 2005, 670), oder zum Schutze der wirtschaftlichen Interessen des Verzichtenden ein Verzicht unter die Bedingung gestellt werden kann, dass überhaupt ein Nachfolger zugelassen wird (vgl. LSG, Baden-Württemberg, MedR 2008, 235; Pawlita, in: jurisPK, § 103 SGB V, Rn. 50). Jedenfalls führt die Verknüpfung des Verzichts mit der Bedingung der bestandkräftigen Zulassung eines bestimmten, namentlich benannten Bewerbers zur Unwirksamkeit des Verzichts. Insofern verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Ansatz, die Zulässigkeit der Verknüpfung des Verzichts mit der Bedingung der Zulassung eines namentlich benannten Bewerbers zu bejahen, nicht zur Erreichung des vom Gesetzgeber angestrebten Ziels, die wirtschaftliche Verwertung einer Praxis zu ermöglichen, erforderlich ist. Allein das wirtschaftliche Interesse des Praxisabgebers ist nach § 103 Abs. 4 Satz 6 SGB V und dies auch nur insoweit geschützt, als der von ihm begehrte Kaufpreis die Höhe des Verkehrswerts der Praxis nicht übersteigt. Sofern der Praxisabgeber andere Gründe für die Fortführung durch einen bestimmten Bewerber haben mag, ist sein hierauf gründendes Interesse gerade nicht geschützt (vgl. BSG, SozR 4-2500 § 103 Nr. 1). Auch § 28 Abs. 1 Ärzte-ZV spricht nicht zwingend dafür, dass der Verzicht unter die Bedingung der Auswahl eines bestimmten Bewerbers gestellt wird. Denn dem Interesse des Verzichtenden wird auch dadurch Rechnung getragen, dass er den Verzicht unter die abstrakte Bedingung stellt, dass überhaupt ein Nachfolger zugelassen wird. Soweit der Kläger der Ansicht ist, dass der seitens des Herrn Prof. Dr. T erklärte Verzicht trotz der damit verbundenen Bedingung wirksam sei, verkennt er, dass – die Wirksamkeit des Verzichts unterstellt – die Bedingung gerade nicht eingetreten ist, da der Kläger unstreitig nicht Herr L ist, der Verzicht aber ausdrücklich unter die Bedingung der Zulassung des Herrn L gestellt worden ist. Mithin wäre allein dann ein Anspruch des Klägers auf Zulassung dem Grunde nach gegeben, wenn Herr Prof. Dr. T2 die Bedingung gestellt hätte, dass entweder der Kläger oder irgendein anderer Arzt zugelassen würde. Diese Bedingung ist ausdrücklich nicht gestellt. Insoweit verbietet es sich, die seitens Herrn Prof. Dr. T2 gestellte Bedingung im vorgenannten Sinne auszulegen, da nicht ein konkludenter Wille unterstellt werden kann, wenn das Gegenteil ausdrücklich geäußert worden ist. d) Mangels Vorliegens eines wirksamen Verzichts können die Fragen, ob der Antrag des Prof. Dr. T2 im Sinne des § 103 Abs. 1 Satz 1 SGB V noch wirksam zurückgenommen werden konnte (vgl. BSG, SozR 4-2500 § 103 Nr. 1; BVerwG, NVwZ 1989, 476 zur Rücknahme eines Entlassungsantrags nach § 33 Abs. 1 Satz 2 BBG; BVerwG, ZBR 1997, 20 zur Rücknahme eines Antrags auf Versetzung in den Ruhestand; BVerwG, FamRZ 1981, 208 zur Rücknahme eines Antrags auf Ausbildungsförderung; BVerwG, NJW 1988, 275 zur Rücknahme eines Antrags auf Erteilung der Bodenverkehrsgenehmigung; vgl. auch BVerwG, NJW 1980, 1120; Pawlita, in: jurisPK, § 103 SGB V, Rn. 51; von Wulffen, SGB X, 7. Auflage 2010, § 18 Rn. 7 und Rn. 9) oder die Auswahlentscheidung als solche zu beanstanden ist (vgl. BSG, SozR 4-2500 § 103 Nr. 1; LSG Thüringen, ZM 2001, Nr. 7, 65; SG Münster, MedR 1996, 144), ausdrücklich dahinstehen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die entsprechenden Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.