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Beschluss

II-2 Sdb (FamS) Zust. 26/10

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2010:0914.II2SDB.FAMS.ZUST2.00
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Tenor

Örtlich zuständig ist das Amtsgericht – Familiengericht – Essen-Borbeck.

Entscheidungsgründe
Örtlich zuständig ist das Amtsgericht – Familiengericht – Essen-Borbeck. Gründe I. Der Antragsteller begehrt die Bewilligung von Prozess-, bzw. Verfahrenskostenhilfe für seinen Antrag, in der Hauptsache von der Antragsgegnerin Unterlassung von konkret bezeichneten Handlungen zu verlangen, die diese im Rahmen von Jugendhilfemaßnahmen für das gemeinsame minderjährige Kind des Antragstellers und der von ihm getrennt lebenden Ehefrau vorgenommen haben soll. Das zuerst mit der Sache befasste Amtsgericht Essen-Borbeck (allgemeine Zivilabteilung) hat sich, nach Anhörung der Beteiligten auf Antrag des Antragstellers, mit Beschluss vom 11.2.2010 gem. § 281 ZPO für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an die allgemeine Zivilabteilung des Amtsgerichts Essen verwiesen. Die allgemeine Zivilabteilung Amtsgericht Essen hat sich, nach Anhörung der Beteiligten, gem. § 17a II GVG für funktional unzuständig erklärt und das Verfahren mit Beschluss vom 21.4.2010 an das Amtsgericht – Familiengericht – Essen verwiesen. Sodann hat sich das Amtsgericht – Familiengericht – Essen, nach Anhörung der Beteiligten, unter Berufung auf die Zuständigkeitsvorschrift des § 152 II FamFG für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren mit dem – den Beteiligten zugestelltem - Beschluss vom 1.7.2010 an das Amtsgericht – Familiengericht – Essen-Borbeck verwiesen. Mit Beschluss vom 22.7.2010 hat das Amtsgericht – Familiengericht – Essen-Borbeck die Sache dem Senat zur Entscheidung über die funktionelle und örtliche Zuständigkeit vorgelegt. Es vertritt die Ansicht, es läge keine Familiensache, sondern eine Zivilsache vor. Im übrigen sei der Beschluss vom 11.2.2010 für die allgemeine Zivilabteilung des Amtsgerichts Essen bindend; eine bindende Rechtswegverweisung an das Familiengericht sei dagegen nicht erfolgt. II. Da das zuletzt als familienrechtliche Streitigkeit geführte Verfahren durch Antrag vom 1.2.2010 zeitlich nach dem 1.9.2009 eingeleitet worden ist, beurteilt sich die Frage der örtlichen und funktionellen Zuständigkeit gem. Art. 111 I FGGRG nach neuem Recht. 1. Der Senat ist nach § 5 I Ziff. 4, II FamFG zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichtes berufen, da sich sowohl das Amtsgericht – Familiengericht – Essen als auch das Amtsgericht – Familiengericht – Essen-Borbeck jeweils durch den Beteiligten zugestellten Beschluss für örtlich unzuständig erklärt haben. 2. Zur Entscheidung über die funktionale Zuständigkeit ist der Senat dagegen nicht berufen. a) Für eine Entscheidung des Senats über die funktionale Zuständigkeit der Familiengerichte fehlt es an einer Regelungsgrundlage im Gesetz. Nach dem neu eingefügten § 17a I GVG ist die Entscheidung eines mit der Sache befassten Gerichts über die Zulässigkeit des Rechtswegs bindend. Hat ein Gericht über die Zulässigkeit des Rechtswegs entschieden, darf sich ein anderes Gericht mit der Rechtswegzuständigkeit nicht weiter befassen. Das gilt gem. § 17a VI GVG auch für die Bereiche der bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Streitigkeiten über die interne (funktionelle) Zuständigkeit zwischen verschiedenen Spruchkörpern desselben Gerichts in ihrem Verhältnis zueinander (vgl. BT-Drucksache 16/6308, S. 318; BR-Drucksache 309/07, S. 724; Zöller-Lückemann, ZPO, 28. Auflage, § 17a GVG, Rz. 21; Musielak-Wittschier, ZPO, 7. Auflage, § 17a GVG, Rz. 23; Prütting/Gehrlein-Bitz, ZPO, 1. Auflage, § 17a GVG, Rz. 1). Vorliegend hat sich das Amtsgericht – allgemeine Zivilabteilung - Essen mit Beschluss vom 21.4.2010 für funktionell unzuständig erklärt und die Rechtswegzuständigkeit der Familiengerichte bejaht. Hiergegen war für die Beteiligten gemäß § 17a IV 3, VI GVG das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde eröffnet. Da ein solches Rechtsmittel nicht eingelegt worden ist, besteht aus der maßgeblichen Perspektive der Beteiligten kein weitergehendes Bedürfnis dafür, die Frage der funktionellen Zuständigkeit gleichwohl auf Veranlassung desjenigen Spruchkörpers überprüfen zu lassen, an den der Rechtsstreit verwiesen worden ist. Für eine analoge Anwendung des § 5 I Nr. 4 FamFG zur Begründung einer Entscheidungszuständigkeit des Senats über die Beschwerdemöglichkeit hinaus verbleibt kein Raum (vgl. BGH NJW-RR 2010, 209, 210). Seine in der Vergangenheit abweichende Auffassung (vgl. Senat FPR 2010, 100; FamFB 2010, 112) hält der Senat nicht aufrecht. b) Daher kommt es, jedenfalls für das Verfahren auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe, auf die Frage der funktionellen Zuständigkeit des Amtsgerichts – Familiengericht – Essen-Borbeck, insbesondere darauf, ob es sich bei dem vom Antragsteller geltend gemachten Anspruch um eine Kindschaftssache, die in den Zuständigkeitskatalog der Familiengerichte fällt, oder um eine allgemeine Zivilsache oder möglicherweise auch um eine von den Verwaltungs- oder Sozialgerichten zu entscheidende Streitigkeit handelt, nicht mehr an (vgl. BGH NJW-RR, a. a. O.; OLG München, Beschluss vom 15.7.2010 – 31 AR 37/10 -, abgedruckt bei "juris", Rn. 4). 3. Das Amtsgericht – Familiengericht – Essen-Borbeck ist aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Essen vom 1.7.2010 örtlich zuständig, denn der vorgenannte Verweisungsbeschluss ist für das Amtsgericht Essen-Borbeck - jedenfalls für das Verfahren auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe (vgl. BGH NJW-RR 1992, 59) - gemäß § 3 III 2 FamFG bindend. Die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung ist vom Senat daher nicht zu prüfen. a) Die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses entfällt nicht wegen fehlerhafter Behandlung der Sache. Die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses tritt auch dann ein, wenn der Beschluss auf einem Rechtsirrtum beruht oder ansonsten inhaltlich fehlerhaft ist. Sie entfällt – ausnahmsweise – nur dann, wenn die Verweisung offensichtlich gesetzwidrig ist, so dass sie objektiv willkürlich erscheint oder wenn sie unter Versagung des rechtlichen Gehörs ergangen ist, d. h. das Gericht den Verfahrensbeteiligten vor der Entscheidung keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat (vgl. Keidel-Sternal, FamFG, 16. Aufl., § 3 Rz. 37m. w. N.; Musielak/Borth, FamFG, 1. Aufl., § 3 Rz. 8; Bumiller/Harders, FamFG, 9. Aufl., § 3 Rz. 8). Dafür bestehen keine Anhaltspunkte. Das Amtsgericht – Familiengericht - Essen hat vor seiner Entscheidung sämtliche Beteiligten schriftlich angehört und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. b) Seine Entscheidung ist auch nicht willkürlich. Willkürlich ist eine Entscheidung nur dann, wenn die ihr zugrunde liegenden Erwägungen nicht mehr verständlich erscheinen und offensichtlich unhaltbar sind oder sich das Gericht über eine eindeutige Zuständigkeitsvorschrift hinwegsetzt (vgl. BGH NJW 2003, 3201, 3202; Keidel-Sternal, a. a. O.). Nach diesem Maßstab sind die den Verweisungsbeschluss tragenden Gründe nicht willkürlich. Das Amtsgericht stützt seine Verweisung auf die Vorschrift des § 152 II FamFG. Danach ist, wenn – wie hier – keine Ehesache anhängig ist, für Verfahren in Kindschaftssachen dasjenige Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das betroffene minderjährige Kind M-N C hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk des Amtsgerichts Essen-Borbeck. c) Das Familiengericht Essen hat sich auch nicht über die Verweisungsvorschriften der §§ 281 ZPO oder 17a GVG hinweggesetzt. Die Verweisungsvorschrift des § 281 ZPO bezieht sich ausdrücklich nur auf die örtliche und sachliche Zuständigkeit (§ 281 I 1 ZPO). Sie beinhaltet keine Entscheidung über die funktionelle Zuständigkeit. Deswegen ist das Gericht, an welches das Verfahren nach § 281 I 1 ZPO verwiesen worden ist, nicht daran gehindert, selbiges gem. § 17a II 1 GVG wegen angenommener funktioneller Unzuständigkeit an ein anderes, von ihm für zuständig gehaltenes Gericht zu verweisen. Umgekehrt hindert die Rechtswegverweisung das Familiengericht, an welches das Verfahren gem. 17a II 1 GVG verwiesen worden ist, nicht daran, die Sache wegen von ihm angenommener örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit gem. 3 I 1 FamFG an ein anderes Familiengericht zu verweisen (vgl. dazu: OLG Karlsruhe NZV 2004, 458,459; Zöller-Lückemann, a. a. O., § 17a GVG, Rz. 12). Deshalb war weder das Amtsgericht Essen (allgemeine Zivilabteilung) durch den Beschluss des Amtsgerichts Essen-Borbeck vom 11.2.2010 nach § 281 II 4 ZPO daran gehindert, das Verfahren mit Beschluss vom 21.4.2004 wegen angenommener funktioneller Unzuständigkeit an das Amtsgericht – Familiengericht – Essen zu verweisen, noch war das Familiengericht Essen nach § 17a II 3 GVG daran gehindert, das Verfahren wegen angenommener örtlicher Unzuständigkeit mit Beschluss vom 1.7.2010 an das Familiengericht Essen-Borbeck zu verweisen.