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Urteil

12 U 245/09

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2010:0922.12U245.09.00
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Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - das am 11.11.2009 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 29.418,26 € nebst Zinsen i.H.v 8 Pro-zentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.07.2006 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages ab-wenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - das am 11.11.2009 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 29.418,26 € nebst Zinsen i.H.v 8 Pro-zentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.07.2006 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages ab-wenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: (gem. § 540 Abs. 1 S. 1 ZPO) A. Die Klägerin, die sich unter anderem mit dem Transport von Bargeld befasst, stand mit der Beklagten seit 1997 in vertraglicher Beziehung. Anfänglich übernahm sie die Abholung und den Transport von Bargeld, Wertpapieren und banküblichem Beleggut zur Landeszentralbank und den Filialen der Beklagten und umgekehrt gegen Zahlung eines Festpreises. Dieser Festpreis ist mehrfach im Laufe der Zusammenarbeit angepasst worden. Als im Jahre 2003 die Bundesbank mitteilte, dass sie ab 2004 nur noch sortiertes, rolliertes und zu Gebinden zusammengefasstes Hartgeld kostenlos annehmen, im übrigen aber ein Entgelt verlangen werde, verhandelten die Parteien über die Übernahme dieser Leistungen durch die Klägerin. Unter dem 12.12.2003 gab die Klägerin ein Angebot über das Rollieren und den Transport des Hartgeldes ab. Eine schriftliche Regelung, wie in früherer Zeit, haben die Parteien hierzu nicht getroffen. Vielmehr hat die Klägerin ab dem 02.01.2004 bei den Geschäftsstellen der Beklagten teilweise sortiertes, teilweise unsortiertes Münzgeld abgeholt, dieses zu ihrem Firmensitz nach M transportiert, wo sich ihr Hartgelddepot befindet, und das Münzgeld dort sortiert und rolliert. Über die in 2004 insoweit erbrachten Leistungen verhält sich das beigezogene Verfahren. Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin für das Jahr 2005 unter Bezugnahme auf am 30.12.2005 erstellte 12 Einzelrechnungen einen Betrag i.H.v. insgesamt 59.359,87 € gegenüber der Beklagten geltend. Diese Rechnungen wollte die Klägerin bei einem Gespräch bei der Beklagten am 23.06.2006 unmittelbar übergeben, diese verweigerte jedoch die Annahme, weshalb es erst bei einem weiteren Gespräch am 13.07.2006 zur Übergabe kam. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, zwischen ihr und der Beklagten sei entsprechend ihrem Angebot vom 12.12.2003 ein Vertrag zu Stande gekommen, die von ihr berechneten Entgelte seien ortsüblich und angemessen. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 59.359,87 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozenpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.07.2006 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat behauptet, die Klägerin habe die in den Rechnungen vom 30.12.2005 aufgeführten Dienstleistungen überwiegend nicht erbracht. Den weit überwiegenden Teil des Münzgeldes habe die Klägerin nicht bei der Bundesbank eingezahlt, was zwischen den Parteien unstreitig ist, sondern dazu verwandt, eigene Kunden in der Region, unter anderem auch die Geschäftsstellen der Beklagten, mit Hartgeld zu versorgen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und - unter Hinweis auf die Senatsentscheidung im Verfahren 2 O 77/07 Landgericht Arnsberg = 12 U 17/09 OLG Hamm - zur Begründung ausgeführt, zwischen den Parteien sei zwar konkludent ein Werkvertrag über die Erbringung der vorgenannten Leistungen zustandegekommen, die Klägerin habe den Umfang der von ihr erbrachten Leistungen aber nicht substantiiert dargelegt. Trotz sämtlicher vorgelegter Belege sei – unabhängig von deren Richtigkeit – nicht nachprüfbar, ob die berechneten Leistungen an Münzgeld der Beklagten erbracht worden seien. Insbesondere könne die Klägerin nicht darlegen, dass es sich bei den bei der Bundesbank eingezahlten Münzrollen um genau dasselbe Geld handelte, dass sie zuvor bei der Beklagten abgeholt hatte. Gegen das Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihren erstinstanzlichen Antrag unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vortrages weiter verfolgt. Entgegen der Ansicht des Landgerichts sei der entsprechende Werkvertrag ausdrücklich abgeschlossen worden, weil die Beklagte nach Erhalt des Angebots vom 12.12.2003 sie, die Klägerin, die Leistungen ab Januar 2004 habe ausführen lassen. Hierfür spreche auch der Wortlaut des Schreibens der Beklagten vom 18.02.2005. Die von ihr berechneten Entgelte seien angemessen. Die getroffene Vereinbarung sei auch nicht dahin auszulegen, wie es das Landgericht getan habe, dass nur das von der Beklagten stammende und vom Kläger sortierte und rollierte Münzgeld, welches anschließend bei der Bundesbank abgegeben wurde, mit den von der Klägerin in Ansatz gebrachten Beträge abgerechnet werden konnte. Die vom Landgericht angenommene Doppelvergütung sei nicht gegeben. Aufgrund der geänderten Vorgaben der Bundesbank habe sich lediglich die Hartgeldentsorgung, nicht aber die Hartgeldversorgung geändert. Letztere sei weiterhin dadurch erfolgt, dass sie, die Klägerin, die entsprechenden Hartgeldrollen für die Filialen der Beklagten direkt von der Bundesbank zu den Filialen transportiert habe. Die zusätzlich in Rechnung gestellten Leistungen seien ausschließlich der Hartgeldentsorgung zuzuschreiben. Der Beklagten sei es auch nicht darum gegangen, dass das von ihr abgelieferte Hartgeld eins zu eins bei der Bundesbank abgegeben wird, ihr sei es nur auf die eingezahlte Summe angekommen. Die in den Rechnungen ausgeführten Leistungen seien von ihr erbracht worden. Das Landgericht habe zudem verkannt, dass sie im Jahre 2005 allein Hartgeld der Beklagten bearbeitet habe, eine Vermischung mit Münzgeld anderer Kunden also nicht stattgefunden habe, weshalb die vom Landgericht geforderte Weitergabekette gegeben sei. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen sei genau nachzuvollziehen, wieviel Hartgeld abgeholt, sortiert und rolliert und wieviel Hartgeld bei der Bundesbank eingezahlt worden sei. Wenn dem Landgericht dieser Vortrag nicht ausreichte, hätte es hierauf hinweisen müssen, was nicht geschehen sei. Zudem habe das Landgericht den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass es dem Beweisangebot nicht nachgegangen sei. Ferner sei das Vorbringen der Beklagten zur Werklohnhöhe nicht erheblich, weil sie trotz des dezidierten klägerischen Vortrages nicht qualifiziert bestritten habe. Auch habe sie, die Klägerin, entgegen einer im Termin abgegebenen Erklärung der Kammer durch die Benennung ihrer Mitarbeiter in geeigneter Weise Beweis angetreten. Belege über das bei der Bundesbank eingezahlte Hartgeld gebe es dagegen nicht, da die Bundesbank solche nicht zur Verfügung stelle. Die Beklagte habe ausreichend kontrolliert, dass das übergebene Hartgeld wertmäßig in vollem Umfange ihrem Konto bei der Bundesbank gutgeschrieben worden ist und habe zu keinem Zeitpunkt zu erkennen gegeben, mit dem Verfahren der Klägerin zur Hartgeldentsorgung nicht einverstanden zu sein. Da sie, die Klägerin, keinen Einfluss auf das Verfahren bei der Bundesbank habe, könne es ihr nicht zum Nachteil gereichen, dass die Bundesbank nicht erfasse, welche Summe Hartgeld in welcher Stückelung abgegeben werde. Münzgeld sei zudem keine Handelsware, weshalb die Klägerin die Bearbeitung nicht in eigenem Interesse vorgenommen habe. Die Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vortrages. Sie ist der Ansicht, die Hartgeldentsorgung sei Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung aus dem Jahre 1997 und mit dem vereinbarten Pauschalentgelt abgegolten. Eine konkludente Vereinbarung liege nicht vor, weil die Arbeiten der Klägerin nach den eindeutigen Erklärungen der Beklagten im Rahmen der getroffenen Pauschalpreisvereinbarung erfolgt seien. In Kenntnis dieses Umstandes habe die Klägerin die Leistungen erbracht, was durch die Erhöhung des Pauschalpreises im Mai 2005 bestätigt werde. Hierfür spreche auch die Wortwahl im Schreiben der Klägerin vom 19.05.2005, das ausdrücklich von Geldbearbeitung spreche. Dies sehe auch die Klägerin jetzt so, weil sie für den Abrechnungszeitraum 2006 das Landgericht Paderborn unter Hinweis auf die Gerichtsstandsvereinbarung im Vertrag von 1997 angerufen habe. Gegen einen konkludenten Vertragsschluss spreche zudem, dass die Klägerin erst 2 ½ Jahre nach dem angeblichen Abschluss Rechnungen überreicht habe. Die Klägerin habe nicht dargelegt, welches Geld sie bei der Beklagten abgeholt, sortiert, rolliert und bei der Bundesbank eingezahlt habe. Es sei nicht auszuschließen, dass die bei der Bundesbank abgegebenen Hartgeldrollen von anderen Kunden der Klägerin stammten. Es sei zudem denkbar, dass die Klägerin die Hartgeldversorgung der Filialen und auch von Drittunternehmen teilweise aus der von ihr durchgeführten Hartgeldentsorgung ausgeführt habe. Für die Vermischung spreche zudem, dass die Klägerin auch Notengeld eingereicht habe. Die von der Klägerin geltend gemachte Klageforderung sei auch der Höhe nach unzutreffend. Unter Berücksichtigung der bereits sortierten Geldmenge und der an die Bundesbank abgelieferter Hartgeldmenge ergebe sich allenfalls eine Entgeltforderung der Klägerin i.H.v. 29.003,90 €. Zudem müssten die Zahlen der Klägerin bestritten werden. Die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen seien ausschließlich Eigenbelege, die zudem nach eigenem Eingeständnis Fehler aufwiesen, insbesondere seien die Begriffe MG (Münzgeld) und NG (Notengeld) teilweise vertauscht worden, was insoweit unstreitig ist. Anlagen, wie die Anlage 27, seien unverständlich. Auch die Containerkarten könnten nicht einmal als Indiz für die Leistungen der Klägerin dienen. Die auf einigen Karten vermerkten Mehrgebinde seien in den anderen Karten nicht als Fehlmenge deklariert. Insgesamt ließen die Belege keinen sicheren Rückschluss auf den Umfang der von der Klägerin erbrachten Leistungen zu. Der Senat hat die Parteien persönlich angehört; wegen des Ergebnisses wird auf den Berichterstattervermerk vom 01.09.2010 Bezug genommen. Die Akten 2 O 77/07 und 2 O 170/10 jeweils Landgericht Arnsberg lagen vor. B. Die zulässige Berufung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange Erfolg. Der Klägerin steht für die von ihr erbrachten Leistungen ein Werklohnanspruch i.H.v. 29.418,26 € gem. den §§ 631 Abs. 1, 2. Fall, 632 Abs. 1, 2 BGB in Verbindung mit der konkludent getroffenen vertraglichen Vereinbarung zzgl. Zinsen gegen die Beklagte zu. I. Da die Parteien hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Zusatzleistungen der Klägerin im Jahre 2003 in Vertragsverhandlungen eingetreten sind, findet neues Recht gem. Art. 229 § 5 S. 1 EGBGB Anwendung. II. Da hier von der Klägerin der Transport sowie das Sortieren und Rollieren des Münzgeldes erbracht werden musste, schuldete sie nicht nur ein bloßes Wirken, also eine Dienstleistung, sondern sollte mit dem Sortieren, Rollieren und der Erstellung der Gebinde ein fassbares Arbeitsergebnis erbringen, so dass der behauptete Vertrag als Werkvertrag einzustufen ist (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 69. Aufl. 2010, Einf v § 631 Rz. 8). Hiervon gehen im Ergebnis auch die Parteien aus. 1. Soweit die Klägerin auch in diesem Verfahren der Ansicht ist, es sei zu einem ausdrücklichen Vertragsschluss gekommen, hält der Senat an seinen Ausführungen im Urteil des Vorverfahrens, auf das zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, fest, wonach die Klägerin trotz Bestreitens der Beklagten nicht substantiiert dargelegt hat, wann, wo und mit wem die Vereinbarung zustandegekommen sein soll. Die Berufung zeigt insoweit keine Gesichtspunkte auf, aufgrund derer der Senat zu einer anderen Beurteilung kommen müsste. 2. Auch hinsichtlich des konkludenten Vertragsschlusses kann auf die Ausführungen des Senats im Vorprozess Bezug genommen werden, da die Parteien, insbesondere die Beklagte, auch insoweit keine durchgreifenden Gegenargumente anführen. Danach haben sich die Parteien Anfang 2004 konkludent auf die Erbringung der Zusatzleistungen durch die Klägerin geeinigt. Denn die Beklagte hat die Hartgeldentsorgung – entsprechend dem Angebot vom 12.12.2003 - bewusst in die Hände der Klägerin gelegt, als sie es zuließ, dass diese Münzgeldbeutel bei ihr ab dem 02.01.2004 abgeholt und nach Rollierung (z.T. auch Sortierung) Münzrollengebinde - wie von der Bundesbank vorgeschrieben - auf das Konto der Beklagten bei der Bundesbank eingezahlt hat. Soweit die Beklagte auch im vorliegenden Verfahren die Ansicht vertritt, ein Vertrag sei noch nicht zustandegekommen, weil man sich nicht abschließend geeinigt habe, kann sie hiermit – wie bereits im Vorverfahren - nicht gehört werden. Denn sie trägt nicht vor, wozu noch keine Vereinbarung getroffen worden war. Der Preis fürs Rollieren war es jedenfalls nicht, wie sich aus dem Schreiben der Beklagten vom 04.08.2005 ergibt. Darüberhinaus ist zu berücksichtigen, dass wegen § 632 BGB eine Vereinbarung zur Höhe der Vergütung gerade nicht erforderlich ist. Hinsichtlich der angeblich noch offenen Positionen hätte die Beklagte substantiiert vortragen müssen, dies gilt umso mehr, als die Parteien ja bereits eine dezidierte Regelung über viele Jahre gelebt haben und die Regelungen zur Abwicklung der Transporte etc. unproblematisch auf die Zusatzaufgabe zu übertragen waren. Auch der - wie im Vorverfahren - erhobene Einwand der Beklagten, die von der Klägerin erbrachten Leistungen seien in der Pauschalpreiserhöhung enthalten gewesen, ist mit den Erwägungen des Senats im Vorprozess als unzutreffend zurückzuweisen. Zwar nimmt die Klägerin in dem Schreiben vom 19.05.2005, anders als in den übrigen Erhöhungsverlangen, Bezug auf durchgeführte Geldtransporte und Geldbearbeitung. Bereits im nächsten Absatz stellt sie aber klar, dass sich das bisherige Entgelt für die Geld- und Belegguttransporte künftig auf 6.770,00 € pro Monat zzgl. MWSt. erhöhe. Nach dem Empfängerhorizont ist damit klar, dass sich die Erhöhung nur auf die Pauschalpreisvereinbarung vom 24.02.1997 beziehen sollte. Gegen vorgenannte Wertungen des Senats spricht auch nicht der Umstand, dass die Klägerin den Werklohnanspruch für 2006 im Verfahren 2 O 170/10 Landgericht Arnsberg zunächst vor dem Landgericht Paderborn unter Hinweis auf die Gerichtsstandsvereinbarung im Pauschalvertrag geltend gemacht hat. Hierbei handelt es sich aus Sicht des Senats offensichtlich um den – nicht erfolgreichen Versuch - einem bislang nicht involvierten Gericht den Fall zur Entscheidung vorzulegen. Zudem trägt keine Seite vor, dass man die im Pauschalvertrag vereinbarten AGB als Rahmenvereinbarung verstanden wissen wollte. 3. Im Rahmen der vom Senat vorzunehmenden Auslegung der konkludenten Vereinbarung ist zwischen der vereinbarten und angemessenen Vergütung der Einzelleistung und der geltend gemachten Gesamtvergütung zu unterscheiden. a) Da die Beklagte im vorliegenden Verfahren ohne präjudizielle Wirkung ihr Bestreiten der Angemessenheit der Höhe der von der Klägerin berechneten Einzelvergütungen fallengelassen hat, ist von diesen Beträgen auszugehen. Entgegen der Ansicht der Beklagten sind die von der Klägerin für den Transport des Hartgeldes nach M berechneten Kosten in die Ermittlung des Werklohnanspruchs einzustellen. Denn diese Kosten sind entgegen der Ansicht der Beklagten nicht von der Pauschalpreisvereinbarung vom 29.12.2000 erfasst. Denn zum damaligen Zeitpunkt war die Änderung der Hartgeldentsorgung, die sich durch die Entscheidung der Bundesbank ergab, noch gar nicht absehbar und konnte dementsprechend auch nicht in die damalige Preisvereinbarung einfließen. Auch die Behauptung der Beklagten, die Hartgeldentsorgung sei immer mit Zwischenstation in M erfolgt, weshalb diese Fahrten von der Pauschalpreisvereinbarung mit umfasst seien, führt insoweit nicht weiter. Zwar sieht das Schreiben vom 20.06.1997 vor, dass das eingesammelte Hartgeld am nächsten Bankarbeitstag eingezahlt und in der Zwischenzeit im Gewahrsam der Klägerin, also in ihrem Hartgelddepot verblieb. Aber auch insoweit kann im Hinblick auf das Zeitmoment nicht auf die Regelung aus 1997 abgestellt werden, weil sich durch die notwendig gewordene Hartgeldbearbeitung die Sachlage gravierend geändert hat. b) Im Rahmen der Ermittlung der Gesamtvergütung verbleibt der Senat bei seiner Auslegung der konkludenten Vereinbarung, wie er sie im Vorprozess vorgenommen hat, wonach insbesondere unter Berücksichtigung ihrer Entstehungsgeschichte, davon auszugehen ist, dass nur das von der Beklagten stammende und bei der Bundesbank tatsächlich entsorgte Hartgeld mit den von der Klägerin in Ansatz gebrachten Beträgen abzurechnen sein sollte. Denn die Vereinbarung ist, worauf insbesondere die Klägerin selbst hinweist, im Hinblick auf die Mitteilung der Bundesbank zur Entgegennahme von Münzgeld getroffen worden. Dabei hat man offensichtlich die Preise der Klägerin mit denen der Bundesbank verglichen und sich für die günstigere Klägerin entschieden. Daraus folgt zwangsnotwendig, dass die Beklagte die Klägerin für das von ihr bearbeitete und bei der Bundesbank eingezahlte Hartgeld bezahlen sollte, da ansonsten der Vergleich mit den Preisen der Bundesbank keinen Sinn machte. Soweit das Landgericht im angegriffenen Urteil diese Auslegung seiner Entscheidung zugrundegelegt haben will, gehen die Ausführungen an der Senatsentscheidung vorbei, worauf die Klägerin zutreffend hinweist. Keinesfalls kam es den Parteien darauf an, dass vollständige Identität zwischen dem abgeholten und dem bei der Bundesbank nach Bearbeitung eingezahlten Hartgeld bestand. Eine solche Auslegung wäre allenfalls denkbar, wenn die Klägerin für die jeweilige Münzsortenrolle unterschiedliche Preise berechnet hätte, was gerade nicht der Fall ist. Dieser Auslegung, der im Vorprozess die nicht widerlegte Prämisse zugrundelag, die Klägerin habe die Hartgeldversorgung der Beklagten und ihrer Filialen aus dem von ihr gefertigten Gebinden sichergestellt und damit Leistungen doppelt berechnet, steht nicht entgegen, dass die Klägerin nunmehr behauptet, die Hartgeldversorgung sei allein über die Bundesbank in der Weise erfolgt, dass die Beklagte die benötigten Mengen dort bestellt habe und diese von der Klägerin dann abgeholt worden seien. Eine abschließende Klärung konnte insoweit im Rahmen der Parteianhörung durch den Senat nicht erzielt werden. Letztlich kommt es auf diesen Gesichtspunkt im Rahmen der Auslegung aber auch nicht an. Denn unstreitig hat die Klägerin einen nicht unerheblichen Teil des bei der Beklagten zur Entsorgung abgeholten Hartgeldes nicht als solches, sondern als Papiergeld bei der Bundesbank eingezahlt. Dementsprechend hat die Klägerin das von ihr rollierte Münzgeld anderweitig genutzt und dafür den Gegenwert in Papiergeld erhalten. Dass dieser "Umtausch" nicht ohne wirtschaftlichen Vorteil für die Klägerin war, liegt für den Senat auf der Hand und ist mit den Parteien im Senatstermin ausführlich erörtert worden. Dabei folgt der Senat der Klägerin, wonach rolliertes Hartgeld keinen Handelswert besitzt, weil die Bundesbank rolliertes Geld kostenlos abgibt. Hier ist aber zu berücksichtigen, dass sich Klägerin die Hartgeldversorgung Dritter von diesen bezahlen lässt, so dass sie, wenn sie aus ihrem eigenen Bestand an rollierten Münzen liefert, Kosten für die Fahrten zur Bundesbank und gegebenenfalls für die Erstellung von Gebinden erspart. Nur die Weitergabe eines Teils des im Rahmen der Hartgeldentsorgung rollierten Geldes an Dritte erklärt aus Sicht des Senats die erhebliche Anlieferung von Papiergeld im Rahmen der für die Beklagte durchgeführten Hartgeldentsorgung. III. Der Werklohnanspruch der Klägerin ist auch fällig. Eine Abnahme i.S.d. § 641 Abs. 1 S. 1 BGB ist hier zwar schwer denkbar. Man könnte sie in der Entgegennahme der Gutschrift des eingezahlten Münzgeldes auf dem Konto der Beklagten bei der Bundesbank sehen. Letztlich kann die Frage aber dahinstehen, da unstreitig ist, dass summenmässig das entsorgte Hartgeld der Beklagten auf ihrem Konto bei der Bundesbank gutgeschrieben worden ist und mit der Stellung der prüffähigen Rechnungen durch die Klägerin die jeweilige Hartgeldentsorgung für beide Parteien abgeschlossen war. IV. Entgegen der Auffassung der Beklagten lässt sich die Höhe der Werklohnforderung ermitteln. 1. Für den substantiierten Vortrag der Klägerin genügt es, wenn sie angibt, wie viele Rollen sie sortiert, rolliert und zur Bundesbank verbracht hat. Dies ist mit der Auflistung in der Berufungsbegründung erfolgt. Daraus ergibt sich nämlich, wie viele Rollen sortiert, rolliert und bei der Bundesbank abgeliefert worden sind. Durch einfache Subtraktion lässt sich zudem ermitteln, wie viele Rollen sowohl sortiert als auch rolliert werden mussten. Dem kann die Beklagte nicht entgegenhalten, die Angaben seien nicht ausreichend, weil es sich um Eigenaufstellungen der Klägerin handelt und diese sogar eingeräumt hat, dass sich kleinere Fehler eingeschlichen haben. Denn es ist zu berücksichtigen, dass es sich um ein Massengeschäft handelt und von daher keine übertriebenen Anforderungen an die Substantiierung gestellt werden können. Die Beklagte wäre gehalten gewesen, anhand eigener Unterlagen hinsichtlich des Abgangs von Hartgeld, die sie unzweifelhaft besitzt (vgl. nur Anlagen B8 ff.), darzulegen, dass die Mengenangaben bezüglich des Umfangs des Sortierungs- und Rollierungsaufwandes nicht zutreffen können. Soweit die Beklagte andeutet, die Klägerin könne durch Vermischung mit Hartgeld weiterer Kunden der Klägerin die Rollenzahl manipulieren, hat sie ausdrücklich erklärt, eine solche Vorgehensweise der Klägerin nicht unterstellen zu wollen. Zudem hat die Klägerin im Senatstermin unwidersprochen vorgetragen, dass eine Vermischung mit Hartgeld anderer Kunden nicht stattgefunden hat. 2. Ausgehend von der dargestellten interessengerechten Auslegung der Vereinbarung, wird die Forderung der Klägerin durch die Zahl der bei der Bundesbank angelieferten Rollen der Höhe nach beschränkt. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist es im Rahmen der zur Hartgeldentsorgung getroffenen Vereinbarung nicht egal, ob Gebinde von Hartgeld oder Notengeld bei der Bundesbank eingezahlt werden. Die Beklagte wollte für die Hartgeldentsorgung weniger bezahlen, als sie bei der Bundesbank hätte zahlen müssen, weshalb das bei der Bundesbank abgegebene Hartgeld für sie der Maßstab war. Keinesfalls lag es in ihrem Interesse, dass die Klägerin durch die unmittelbare Weitergabe rollierten Hartgeldes, das von der Klägerin stammte, an Dritte wirtschaftliche Vorteile erzielte. Insoweit kann sich die Klägerin auch nicht darauf berufen, die Beklagte habe zu keiner Zeit deutlich gemacht, dass es ihr auf diesen Punkt ankam. Denn die Auslegung hat nach objektiven Kriterien unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen der Vertragsparteien zu erfolgen. Da eine Einigung über die Preise auch noch nicht erzielt war, kann es keiner Partei einseitig angelastet werden, sich nicht zeitnah um eine Klärung bemüht zu haben. Da die bei der Bundesbank abgegebene Anzahl von Hartgeldrollen geringer ist als die Gesamtzahl der Hartgeldrollen, lässt sich nicht klären, wie viele der eingezahlten Rollen bereits sortiert waren. Dies geht zu Lasten der Klägerin, die durch ihre mit der Beklagten nicht abgesprochenen Vorgehensweise die Unklarheit geschaffen hat. Das führt zu der Annahme, dass zunächst sortierte Rollen und hinsichtlich des Restes dann erst unsortierte Rollen zur Bundesbank verbracht worden sind. Zur Berechnung ist von der Aufstellung in der Berufungsbegründung auszugehen. Soweit die Beklagte meint, die Zahlen seien nicht nachvollziehbar, ist ihr entgegenzuhalten, dass die vorgelegten Containerkarten belegen, wie viele Hartgeldrollen bei der Bundesbank angeliefert worden sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Containerkarten objektive Belege darstellen, weil jedenfalls unzutreffende Karten von der Bundesbank entsprechend korrigiert werden, was auf den jeweiligen Karten auch vermerkt wird. Die Auswertung der Containerkarten durch den Senat hat ergeben, dass die sich aus den Containerkarten ergebende Rollenzahl deutlich höher ist, als die von der Klägerin angegebene Zahl abgelieferter Rollen, weshalb der Senat von der Angabe der Klägerin im Rahmen der nachfolgenden Berechnung ausgeht. Es ergibt sich damit folgende Berechnung: A: rollierte Rollen B: unsortierte Rollen sortierte Rollen = Differenz aus A und B abgelieferte Rollen 214.220, davon Transport 214.220 sortiert unsortiert 348.745 267.796 80.949 80.949 133.271 Entgeltberechnung: sortieren 0,06 7.996,26 € rollieren 0,08 17.137,60 € transportieren 0,02 4.284,40 € Gesamt: 29.418,26 € III. Der zuerkannte Zinsanspruch folgt aus den §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 3 S. 1, 288 Abs. 2 BGB. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin hat diese die Rechnungen vom 31.05.2006 am 23.06.2006 der Beklagten vorgelegt, diese habe sich allerdings geweigert, die Rechnungen anzunehmen. In diesem Falle führt die Weigerung nicht dazu, dass kein Zugang vorliegt, so dass Verzug 30 Tage nach diesem Datum eintrat, § 286 Abs. 3 S. 1 BGB, da es sich um Entgeltforderungen in einem Unternehmergeschäft handelt. Entgegen der Ansicht der Klägerin kommt eine kürzere Frist (10 Tage) nicht in Betracht, da es insoweit an der notwendigen Vereinbarung fehlt. Eine Fristsetzung auf der Rechnung kann nicht zu einer Vereinbarung führen. IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht gem. § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.