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Beschluss

25 W 108/10

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2010:0924.25W108.10.00
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Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren und die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren und die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet. Gründe: Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren und die Anhörungsrüge ist erfolglos. I. Für das Prozesskostenhilfeverfahren selbst, zu dem auch das Beschwerdeverfahren gehört, darf keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden (vgl. dazu Zöller/Geimer § 114 ZPO, Rdnr. 3, BGH, Beschluss vom 08.06.2004, AZ: VI ZB 49/03, Tz. 6 ff = NJW 2004, 2595 - 2957, OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.12.1993, AZ: 2 WF 172/92 Tz. 12= JurBüro 1994, 606). Auch im Beschwerdeverfahren betreffend die Versagung von Prozesskostenhilfe muss sich eine Partei nämlich nicht anwaltlich vertreten lassen. Entsprechendes gilt für die Anhörungsrüge. II. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gegen diese Entscheidung kommt nicht in Betracht, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Die Frage der Unzulässigkeit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfeverfahren ist – wie die obigen Zitate zeigen – in der Rechtsprechung geklärt. III. Die weiteren Verfahrensanträge zur Beiziehung von Akten und zur Berücksichtigung des bisher gehaltenen Sachvortrages gehen ins Leere, weil eine Überprüfung in der Sache angesichts des Umstandes, dass die Prozesskostenhilfebewilligung für das Prozesskostenhilfeverfahren unzulässig ist, nicht erfolgt. IV. Eine Erstattung der Kosten für das Prozesskostenhilfeverfahren kommt wegen § 127 Abs. 4 ZPO nicht in Betracht.