OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 Vollz (Ws) 468 - 471/10

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2010:0928.1VOLLZ.WS468.471.00
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen

(§§ 116 Abs. 1,119 Abs. 3 StVollzG).

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).

Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 116 Abs. 1,119 Abs. 3 StVollzG). Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG). Zusatz: Das Justizministerium hat in seiner Stellungnahme vom 13.9.2010 u. a. ausgeführt: „Auf der Grundlage der allgemein anerkannten und obergerichtlich geklärten Auslegung des “Unverzüglichkeitsgebots“ des § 30 Abs. 2 StVollzG ist die in der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage, ob abgehende Gefangenenpost am Heiligen Abend (24.12.) und an Silvester (31.12.) weitergeleitet werden muss, ohne Weiteres und zwar im Sinne des angegriffenen Beschlusses zu beantworten. Der Fall gibt insoweit keinen Anlass, neue Leitsätze für die Auslegung gesetzlicher Vorschriften des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder etwaige Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen. Eine Gefahr für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung geht von der angefochtenen Entscheidung aufgrund der bestehenden eindeutigen Rechtslage ebenfalls nicht aus. Es entspricht obergerichtlicher Rechtsprechung, dass das “Unverzüglichkeitsgebot“ des § 30 Abs. 2 StVollzG keine sofortige, sondern eine Weiterleitung ohne schuldhafte Verzögerungen gebietet (vgl. § 121 BGB). Ebenso entspricht es obergerichtlicher Rechtsprechung, dass der Gefangene insoweit die im Rahmen einer ordnungsgemäßen Bearbeitung der Gefangenenpost auftretenden anstaltsbedingten üblichen Verzögerungen in Kauf zu nehmen und auch bei der Aufgabe von Schreiben, die der Fristwahrung dienen, zu berücksichtigen hat (vgl. BGH, Beschl. v. 23.07.1992 - 4 StR 304/92 -‚ juris; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13.02.1984 - 1 Ws 7/84-, juris [Leitsatz]; KG Berlin, Beschl. v. 04.11.2003 - 5 Ws 536/03 Vollz -‚ juris). Auch § 30 Abs. 2 StVollzG verlangt daher eine Bearbeitung der Gefangenenpost nur während des regulären Dienstbetriebs, d.h. nur während der regulären Arbeitszeiten (also grundsätzlich montags bis freitags, vgl. § 3 AZVO). Dem entspricht es, dass etwa für die Samstagspost das Gebot der unverzüglichen Weiterleitung als erfüllt anzusehen ist, wenn sie erst am Montag weitergeleitet wird (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 29.03.1994 - 3 Ws 79/94 -‚ juris [Leitsatz]; dem uneingeschränkt folgend Joester/Wegner, in: Feest [Hrsg.], AK-StVollzG, 4. Aufl. 2000, § 30 Rn. 2; Arloth/Lückemann, Strafvollzugsgesetz, Kommentar, 2004, § 30 Rn. 3; Calliess/MüIIer-Dietz, Strafvollzugsgesetz, 11. Aufl. 2008, § 30 Rn. 1; Schwind, in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal [Hrsg.], Strafvollzugsgesetze - Bund und Länder, Kommentar, 5. Aufl. 2009, § 30 Rn. 2). Ausweislich des eindeutigen Wortlauts des § 30 StVollzG, der nicht zwischen Absendung und Empfang differenziert, gilt dies selbstredend gleichermaßen für die Weiterleitung von eingehender wie ausgehender Gefangenenpost. Einschränkungen des regulären Dienstbetriebs sind nicht nur an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen — nach § 3 Abs. 2 AZVO ist an diesen Tagen Dienst nur zu verrichten, soweit die dienstlichen Verhältnisse dies zwingend erfordern —‚ sondern auch am 24. und 31.12. zulässig und üblich. Nach § 15 Abs. 1 AZVO entfällt der Dienst an diesen Tagen, soweit es die dienstlichen Verhältnisse zulassen. Die dienstlichen Einschränkungen am Heiligen Abend und an Silvester - gerade auch in Bezug auf die Bearbeitung der Gefangenenpost - sind den Gefangenen übrigens in der Regel auch bekannt und haben — soweit mir bekannt — mit Ausnahme des vorliegenden Falles bisher zu keinen Beschwerden geführt.“ Dem tritt der Senat bei.