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Beschluss

II-2 WF 218/10

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2010:1005.II2WF218.10.00
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Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bottrop vom 19.8.2010 abgeändert.

Der Antragstellerin wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin U in C bewilligt.

Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bottrop vom 19.8.2010 abgeändert. Der Antragstellerin wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin U in C bewilligt. Gründe Die am 24.5.1988 geborene Antragstellerin hat den am 21.11.1988 geborenen Antragsgegner T am 23.5.2009 im Libanon geheiratet. Für ihren Antrag auf Ehescheidung sucht sie um Verfahrenskostenhilfe nach. Sie trägt dazu vor, sie habe mit dem Antragsgegner nur in der Zeit vom 16.5. bis zum 6.6.2009 bei der Familie des Antragsgegners im Libanon zusammengelebt, wobei die Ehe nicht vollzogen worden sei. Die Eheschließung sei ohne Kenntnis der Eltern des Antragsgegners erfolgt, weshalb die Eheleute während ihres Aufenthaltes im Libanon in verschiedenen Zimmern geschlafen hätten. Geld habe sie für die Eheschließung nicht erhalten. Nach dem 6.6.2009 sei sie zurück nach Deutschland geflogen. Ihr Ehemann habe in Deutschland studieren oder arbeiten und ihr nachfolgen wollen. Er habe versucht, eine Aufenthaltserlaubnis zu bekommen. Tatsächlich sei er dann aber im Libanon verblieben und bis heute nicht in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Auch er wolle die Ehe nicht aufrecht erhalten, was sie von ihrem Stiefvater wisse, mit dem der Antragsgegner im Juli 2010 telefoniert habe. Das Amtsgericht hat den Verfahrenskostenhilfeantrag der Antragstellerin zurückgewiesen, da ihr Vortrag nur den Schluss zulasse, dass sie mit dem Antragsgegner eine Scheinehe geschlossen habe. Selbst dann, wenn sie hierfür kein Entgelt erhalten habe, hätte sie die mit der Reise in den Libanon verbundenen Transport- und Aufenthaltskosten zunächst ansparen und die Reise in den Libanon anderweitig finanzieren müssen, um Rücklagen für die absehbar anfallenden Kosten für die Scheidung dieser Scheinehe zu bilden. Mit der gegen diesen Beschluss form- und fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde hat die Antragstellerin u. a. geltend gemacht, es habe sich nicht um eine Scheinehe gehandelt. Die Reise in den Libanon habe ihre Mutter bezahlt, die inzwischen arbeitslos geworden sei. Ihre Tante habe ihr mittlerweile mitgeteilt, dass ihr Ehemann sich nun doch nicht scheiden lassen und abwarten wolle, bis er sein Visum bekomme. Dieses werde allerdings nicht erteilt werden, da sie mittlerweile das Ausländeramt von ihrer bestehenden Scheidungsabsicht unterrichtet habe. Die sofortige Beschwerde ist zulässig und gem. den §§ 113 Abs. 1 FamFG, 114 ZPO begründet. Die Antragstellerin kann nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Verfahrensführung nicht aufbringen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Erfolgsaussicht und erscheint nicht mutwillig. 1. Die Antragstellerin, die nach den eingereichten Unterlagen in einer Bedarfsgemeinschaft u. a. mit dem am 10.9.1969 geborenen T2 lebt, SGB II – Leistungen bezieht und sich in der Ausbildung befindet, hat glaubhaft gemacht, bedürftig i. S. v. §§ 114, 115 ZPO zu sein. Ihr Vortrag, sie habe für die Eheschließung kein Geld erhalten, die Reisekosten für den Flug in den Libanon habe ihre Mutter getragen, ist derzeit nicht zu widerlegen. Sollten sich die Angaben der Antragstellerin im Nachhinein als unwahr herausstellen, wird sie mit strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen haben. 2. Das Scheidungsbegehren ist auch nicht als mutwillig anzusehen. a) Soweit das Amtsgericht seine Verfahrenskostenhilfe-Verweigerung darauf stützt, das Verhalten der Antragstellerin, nämlich Heirat verbunden mit einem beabsichtigten Erschleichen einer Aufenthaltserlaubnis und anschließendes Scheidungsbegehren seien als Gesamtplan zu würdigen, der zur Mutwilligkeit i. S. v. § 114 ZPO führe (in diesem Sinne OLG Koblenz NJW-RR 2009, 1308), bestehen in zweifacher Hinsicht Bedenken. aa) Zum einen hat die Antragstellerin ausdrücklich bestritten, dass es sich vorliegend um eine Scheinehe gehandelt habe. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem vom OLG Koblenz entschiedenen. Zwar liegen starke Indizien vor, die für eine Scheinehe sprechen. Dies rechtfertigte – auch vom rechtlichen Standpunkt des Amtsgerichts aus – jedoch nicht die sofortige Versagung der Verfahrenskostenhilfe. Die Verfahrenskostenhilfe darf nämlich nicht sofort nach Eingang des Gesuchs mit der Begründung versagt werden, die Angaben des Antragstellers seien nicht glaubhaft. Vielmehr hat das Gericht dann, wenn es konkrete Zweifel an der Richtigkeit des Vortrags hat, auf seine Bedenken hinzuweisen und von dem Antragsteller zu verlangen, dass er seine Angaben gem. § 118 Abs. 2 ZPO glaubhaft macht und kann gegebenenfalls Erhebungen nach dieser Vorschrift anstellen (Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 118 ZPO Rn. 16 m. w. N.). bb) Hierauf kommt es allerdings im vorliegenden Fall nicht an. Denn der Senat folgt den Erwägungen des Bundesgerichtshofs, die dieser im Beschluss vom 22.6.2005 (Az. XII ZB 247/03, NJW 2005, 2781, 2782) angestellt hat, ohne die Frage der Mutwilligkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung bei Antrag auf Scheidung einer Scheinehe allerdings endgültig zu beantworten. Der Bundesgerichtshof hat in der angeführten Entscheidung zunächst auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18.7.1984 (Az. 1 BvR 1455/83, NJW 1985, 425) Bezug genommen und die Ansicht der Richter referiert, deren Auffassung diese Entscheidung nicht getragen hat. Danach finde die Ablehnung des Prozesskostenhilfegesuchs mit der Begründung, wegen des Missbrauchs des Rechtsinstituts der Ehe dürfe der Steuerzahler nicht mit den Kosten des Scheidungsverfahrens belastet werden, im Gesetz keine Stütze. Eine solche Entscheidung führe dazu, dass die bedürftige Partei unter Verletzung des Grundsatzes der Rechtsanwendungsgleichheit schlechter gestellt werde als die nicht bedürftige. Da rechtsmissbräuchlich zwar die Eingehung der Scheinehe, nicht aber deren Scheidung sei, wäre eine reiche Partei nicht gehindert, im Wege des gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens die Aufhebung einer Scheinehe zu erreichen. Die arme Partei werde hingegen an der Scheinehe festgehalten. Der Bundesgerichtshof hat sodann weiter ausgeführt, dass für diese Betrachtungsweise auch nach Auffassung des Senats gewichtige Gründe sprechen. Wenn die Rechtsordnung die zu ehefremden Zwecken geschlossene Ehe als wirksam ansehe, stelle ein Scheidungsbegehren die einzige Möglichkeit zur Auflösung einer solchen Ehe dar. Bereits das spreche dagegen, das Prozesskostenhilfegesuch als rechtsmissbräuchlich anzusehen (BGH, a.a.O. m. w. N.). Aus diesen Erwägungen würden sich zugleich Bedenken gegen die Beurteilung der beabsichtigten Rechtsverfolgung als mutwillig ergeben. Auch eine bemittelte Partei könne die Auflösung einer Scheinehe nicht auf anderem Weg erreichen. Der Senat teilt aus den angeführten Gründen diese Auffassung (so auch OLG Saarbrücken, B. v. 11.11.2008, Az. 9 WF 26/08, FamRZ 2009, 626; a. A. OLG Koblenz, B. v. 20.4.2009, Az. 11 WF 274/09, NJW-RR 2009, 1308). b) Der Antragsstellerin steht auch kein einfacherer Weg zur Verfügung, sich von der Ehe zu lösen. Soweit das Amtsgericht in diesem Zusammenhang auf die Möglichkeit hinweist, sie könne versuchen, über die Verwaltungsbehörde eine Aufhebung der Ehe nach den §§ 1314 Abs. 2 Nr. 5, 1316 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu erreichen, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, einen Antrag auf Eheaufhebung zu stellen; die Antragstellung liegt in ihrem Ermessen (Palandt/Brudermüller, BGB, 69. Aufl. § 1316 BGB Rn. 8 m. w. N.). Gerade vor dem Hintergrund des Vortrags der Antragstellerin erscheint zweifelhaft, wie die Verwaltungsbehörde von ihrem Ermessen Gebrauch machen würde. Insbesondere behauptet die Antragstellerin aber gerade, ein Fall des § 1314 Abs. 2 Nr. 5 BGB liege nicht vor. In einem solchen Fall kann von ihr nicht verlangt werden, die Verwaltungsbehörde um eine Verfahrenseinleitung nach § 1316 Abs. 1 Nr. 1 BGB anzugehen, die nur vor dem Hintergrund Erfolg verspricht, dass sich ihr Vortrag als unrichtig erweist. 3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. öhe H