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Beschluss

I-15 W 201 + 202/10

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Kommanditgesellschaft in Gründung und die nach Eintragung entstandene Kommanditgesellschaft sind rechtlich identisch, sodass ein Rechtsgeschäft zugunsten der KG i.G. der eingetragenen KG zugerechnet werden kann. • Bei im Handelsregister eingetragenen Personengesellschaften gilt zur Erleichterung des Nachweises der Vertretungsbefugnis § 32 Abs. 2 GBO; Bezug auf das Register ist ausreichend. • Ist die Komplementär-GmbH erst mit Eintragung entstanden, gilt die rechtliche Identität zwischen GmbH-Vorgesellschaft und eingetragener GmbH; die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer der Vorgesellschaft kann wirksam für die spätere Gesellschaft nachgewiesen werden.
Entscheidungsgründe
Eintragung einer KG als Eigentümerin trotz 'in Gründung' bei rechtlicher Identität • Eine Kommanditgesellschaft in Gründung und die nach Eintragung entstandene Kommanditgesellschaft sind rechtlich identisch, sodass ein Rechtsgeschäft zugunsten der KG i.G. der eingetragenen KG zugerechnet werden kann. • Bei im Handelsregister eingetragenen Personengesellschaften gilt zur Erleichterung des Nachweises der Vertretungsbefugnis § 32 Abs. 2 GBO; Bezug auf das Register ist ausreichend. • Ist die Komplementär-GmbH erst mit Eintragung entstanden, gilt die rechtliche Identität zwischen GmbH-Vorgesellschaft und eingetragener GmbH; die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer der Vorgesellschaft kann wirksam für die spätere Gesellschaft nachgewiesen werden. Die zur Auflösung stehende GbR übertrug per notariellem Vertrag vom 02.12.2009 Grundstücke auf die J GmbH & Co. KG in Gründung. Die KG wurde am 18.12.2009 ins Handelsregister eingetragen; die Komplementär-GmbH am 16.12.2009. Der Notar übersandte die Urkunde dem Grundbuchamt mit Antrag auf Eigentumsumschreibung. Das Grundbuchamt lehnte ab mit der Begründung, die Eintragung betreffe die eingetragene J GmbH & Co. KG, nicht aber die KG in Gründung, und es sei der Identitätsnachweis gemäß § 29 GBO nicht erbracht; zudem sei die Vertretungsmacht der im Gründungsstadium stehenden Erwerberin nicht nachgewiesen. Die Beteiligten legten Beschwerde ein; das Grundbuchamt hielt an seiner Entscheidung fest. • Rechtliche Grundlage: Für Kommanditgesellschaften gelten sowohl die §§ 705 ff. BGB als auch die handelsrechtlichen Vorschriften; die Personenhandelsgesellschaft wird im Außenverhältnis nach § 123 HGB wirksam. • Identität von Vorgesellschaft und eingetragener Gesellschaft: Die KG i.G. und die nach Eintragung entstehende KG sind kraft Gesetzes rechtlich identisch; daraus folgt, dass ein für die KG i.G. abgeschlossenes Rechtsgeschäft die eingetragene KG als Berechtigte erfasst. • Vertretungsnachweis: Bei eingetragenen Kommanditgesellschaften kann die Vertretungsbefugnis durch Bezugnahme auf das Handelsregister gemäß § 32 Abs. 2 GBO festgestellt werden; die Registerauszüge zeigten, dass die W GmbH als alleinige persönlich haftende Gesellschafterin die KG vertritt und die Geschäftsführer der GmbH bei der Beurkundung handelten. • GmbH-Vorgesellschaft: Auch wenn die Komplementär-GmbH erst mit Eintragung entstanden ist, besteht rechtlich Identität zur Vorgesellschaft und die Vertretungsregelungen gelten bereits für die Vorgesellschaft, sodass die bei Beurkundung auftretenden Geschäftsführer vertretungsbefugt waren. • Schlussfolgerung: Die notariell erklärten Auflassungen rechtfertigen die Eintragung der KG als Eigentümerin; die vom Grundbuchamt gerügten Identitäts- und Vertretungszweifel sind unbegründet. Die Beschwerden waren begründet; die angefochtenen Beschlüsse des Grundbuchamts wurden aufgehoben. Das Grundbuchamt wurde angewiesen, die beantragte Eigentumsumschreibung vorzunehmen, weil die KG in Gründung und die eingetragene KG rechtlich identisch sind und die Vertretungsmacht der Vertreter aus den Handelsregistereintragungen und der rechtlichen Identität der Vorgesellschaften folgt. Die Eintragung war daher zuzulassen. Eine gesonderte Wertfestsetzung im Beschwerdeverfahren war aufgrund des Erfolgs entbehrlich.