Beschluss
I-15 W 224/10
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2010:1026.I15W224.10.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird teilweise abgeändert.
Auf die Erinnerung des Beteiligten zu 1. vom 11.01.2010 wird die Kostenrechnung der Oberjustizkasse I vom 23.12.2009 (Geschäftszeichen: X ####/#### (###), Kassenzeichen: #############) aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Das Erinnerungsverfahren und das Beschwerdeverfahren sind gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird teilweise abgeändert. Auf die Erinnerung des Beteiligten zu 1. vom 11.01.2010 wird die Kostenrechnung der Oberjustizkasse I vom 23.12.2009 (Geschäftszeichen: X ####/#### (###), Kassenzeichen: #############) aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Das Erinnerungsverfahren und das Beschwerdeverfahren sind gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Die vom Amtsgericht zugelassene Beschwerde ist gemäß § 14 Abs. 3 KostO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht (§ 14 Abs. 4 S. 2 KostO). Die Beschwerde bleibt in der Sache aber überwiegend ohne Erfolg. Die Kostenrechnung der Oberjustizkasse I vom 23.12.2009 (Geschäftszeichen: X ####/#### (###), Kassenzeichen: #############) in Höhe von 10,- € war allerdings aufzuheben, da der Beteiligte zu 1. insoweit kein Kostenschuldner ist. Der Antrag auf Eintragung der Dienstbarkeit wurde nur von der Stadt X (S) gestellt (vgl. Bl. 143 f. der Grundakten zu Blatt 917A des Grundbuchs von X). Dementsprechend ist der Beteiligte zu 1. kein Veranlassungss (S) vom 07.12.2009 enthaltene Erklärung, wonach der Stadtbetrieb X (S) evtl. Kosten trage, stellt keine eigene Übernahmeerklärung des Beteiligten zu 1. im Sinne des § 3 Nr. 2 KostO dar. Die Kostenrechnung vom 28.12.2009 (Geschäftszeichen: H #####/####(###), Kassenzeichen: ##############) in Höhe von 207,- € ist dagegen sachlich und rechnerisch richtig. Der zugrunde liegende Antrag auf Eigentumsumschreibung ist von dem Notar gemäß § 15 GBO auch im Namen des Beteiligten zu 1. gestellt worden, der somit nach § 2 Nr. 1 KostO für die Kosten haftet. Der Beteiligte zu 1. ist nicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 GerGebBefrG NRW von den Gerichtskosten befreit. Nach dieser Vorschrift gilt die Gebührenbefreiung für Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit die Angelegenheit nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft. Bei dem Beteiligten zu 1. handelt es sich aber nicht um eine unselbständige Abteilung der Stadt X (S), sondern um eine eigenständige juristische Person des öffentlichen Rechts. Bei Abschluss des hier in Rede stehenden Grundstückskaufvertrags vom 27.10.2009 (UR-Nr. ###/#### des Notars M) standen sich die Stadt X (S) und der Beteiligte zu 1. als Vertragsparteien gegenüber. Unter Berücksichtigung der aktuellen BGH-Rechtsprechung (vgl. BGH, VersR 2010, 1239 = MDR 2010, 949 f. zu der vergleichbaren Vorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Nds. GGebBefrG) ist § 1 Abs. 1 Nr. 2 GerGebBefrG NRW entgegen der von dem Beteiligten zu 1. angeführten Entscheidung des OLG Köln (Beschluss vom 05.09.2007, 2 Wx 36/07, FGPrax 2007, 290 f.) auf kommunale Anstalten des öffentlichen Rechts nicht anwendbar. Hierfür spricht bereits der klare Gesetzeswortlaut, der nur die Gemeinden und Gemeindeverbände als solche nennt (vgl. BGH a.a.O.). Außerdem handelt es sich um eine Ausnahmevorschrift, die eher eng auszulegen ist. Aus dem Gesamtzusammenhang mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 GerGebBefrG NRW ergibt sich zudem, dass die Gebührenbefreiung auf ganz bestimmte juristische Personen des öffentlichen Rechts beschränkt sein soll (vgl. BGH a.a.O.). Auch im Zuge der gesetzlichen Neuregelung zum 01.01.2011 hat der Landesgesetzgeber die Gebührenbefreiung nicht ausgeweitet, sondern die bisherige Regelung unverändert in den ab dem 01.01.2011 geltenden § 122 Justizgesetz NRW übernommen. Aus dem in § 1 Abs. 1 Nr. 2 GerGebBefrG NRW enthaltenen Zusatz "soweit die Angelegenheit nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft" folgt nicht, dass eine Einstufung der Aufgaben des Beteiligten zu 1. als nicht wirtschaftliche Betätigung zwingend zu seiner Gebührenbefreiung führt. Bei diesem Zusatz handelt es sich vielmehr um eine Einschränkung der den Gemeinden und Gemeindeverbänden gewährten Privilegierung, die unerheblich ist, wenn es schon an der ersten Voraussetzung des Gebührenbefreiungstatbestandes fehlt (vgl. BGH a.a.O.). Eine Ermäßigung der Gebührenschuld des Beteiligten zu 1) ergibt sich auch nicht daraus, dass der Stadt X in ihrer Eigenschaft als weitere Antragstellerin Gebührenfreiheit nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 GerGebBefrG NRW zusteht. Denn § 13 KostO setzt unter diesem Gesichtspunkt voraus, dass dem Beteiligten zu 1) im Innenverhältnis zur Stadt X nach gesetztlicher Vorschrift ein Erstattungsanspruch zusteht. Nach § 448 Abs. 2 BGB hat aber der Beteiligte zu 1) als Grundstückskäufer die Kosten der Eintragung im Grundbuch zu tragen. Dem entspricht die Regelung in § 8 Nr. 2 des hier geschlossenen Vertrages. Die Kostenentscheidung folgt aus § 14 Abs. 9 KostO.