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Urteil

I-11 U 239/09

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2010:1029.I11U239.09.00
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Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 12.08.2009 verkündete Urteil der 2. Zivil-kammer des Landgerichts Hagen unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert.

Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 4.735,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.06.2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 3 % und das be-klagte Land zu 97 %. Die Kosten der Berufung tragen der Kläger zu 10 % und das beklagte Land zu 90 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das am 12.08.2009 verkündete Urteil der 2. Zivil-kammer des Landgerichts Hagen unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert. Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 4.735,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.06.2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 3 % und das be-klagte Land zu 97 %. Die Kosten der Berufung tragen der Kläger zu 10 % und das beklagte Land zu 90 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe: I. Der Kläger war in der Zeit vom 06.05.2005 bis zum 07.12.2005 zunächst als Untersuchungsgefangener und anschließend bis zum 13.02.2006 als Strafgefangener in der vor dem 01.01.1977 errichteten JVA Hagen inhaftiert. Mit seiner Klage nimmt er das beklagte Land wegen seines Erachtens menschenunwürdiger Haftunterbringung auf Zahlung einer Entschädigung in Anspruch. In der von seinem Entschädigungsverlangen umfassten Zeit war der Kläger nach Vortrag des Landes, den der Kläger als weitgehend zutreffend bestätigt hat, ohne für seinen abweichenden Vortrag Beweis anzubieten, wie folgt untergebracht: in der Zeit vom 06.05.2005 - 15.05.2005 zusammen mit zwei Mitgefangenen in den jeweils 16,7 m² großen Gemeinschaftshafträumen 259 und 256, in der Zeit vom 01.06.2005 - 11.10.2005 zusammen mit zwei Mitgefangenen in dem 14,8 m² großen Haftraum 441, in der Zeit vom 11.10.2005 - 17.10.2005 zusammen mit drei Mitgefangenen in dem 16,33 m² großen Gemeinschaftshaftraum 478, am 19.10.2005 zusammen mit zwei Mitgefangenen in dem 12,99 m² großen Haftraum 446, in der Zeit vom 19.10. - 22.11.2005 zusammen mit drei Mitgefangenen in dem 16,33 m² großen Haftraum 478, in der Zeit vom 25.11. - 28.11.2005 zusammen mit zwei Mitgefangenen in dem 12,99 m² großen Haftraum 546, in der Zeit vom 30.11. - 01.12.2005 zusammen mit zwei Mitgefangenen in dem 12,99 m² großen Haftraum 626, in der Zeit vom 01.12. - 06.12.2005 zusammen mit drei Mitgefangenen in dem 16,33 m² großen Haftraum 478, in der Zeit vom 06.12.2005 - 01.02.2006 zusammen mit drei Mitgefangenen in dem 16,7 m² großen Haftraum 259, in der Zeit vom 03.02. - 13.02.2006 zusammen mit drei Mitgefangenen in dem 14,33 m² großen Gemeinschaftshaftraum 501. Mit Ausnahme des Haftraums 256, der über einen baulich abgetrennten und gesondert entlüfteten Toilettenbereich verfügte, waren alle genannten Hafträume mit einer Toilette ausgestattet, die vom übrigen Haftraum nicht baulich abgetrennt, sondern nur mit einer Schamwand versehen war. Die gemeinschaftliche Unterbringung des Klägers war während der genannten Zeiträume nach in erster Instanz gehaltenem Vortrag des Landes wegen bestehender Suizidgefährdung aus vollzuglichen Gründen zwingend erforderlich und angeordnet, gegen die Umstände seiner gemeinschaftlichen Unterbringung hat der Kläger keine Rechtsmittel eingelegt. Der Kläger hat geltend gemacht, seine gemeinschaftliche Unterbringung in der JVA Hagen habe wegen unzureichender Größe und sanitärer Ausstattung der ihm zugewiesenen Hafträume gegen das Gebot menschenwürdiger Unterbringung verstoßen. Hierin liege eine Amtspflichtverletzung, für die ihm eine Geldentschädigung zuzubilligen sei. Das Land ist dem entgegen getreten. Es hat eingewandt, allein die vom Kläger beanstandete Art seiner gemeinschaftlichen Haftunterbringung rechtfertige ohne Hinzutreten körperlicher oder psychischer Folgeschäden -die der Kläger selbst nicht behaupte erlitten zu haben- keine Geldentschädigung. Abgesehen davon sei der erhobene Vorwurf eines (Organisations-) Verschuldens unberechtigt und das Entschädigungsverlangen des Klägers überdies überhöht. Dies umso mehr, als sich der Kläger zu keiner Zeit mit einem Rechtsmittel gegen seine nun als menschenunwürdig beanstandete gemeinschaftliche Unterbringung gewandt habe. Unabhängig davon scheitere der geltend gemachte Anspruch nach § 839 Abs. 3 BGB insgesamt an der versäumten Einlegung zur Verfügung stehender Rechtsmittel. Hätte der Kläger sich gegen die Art seiner gemeinschaftlichen Haftunterbringung gewandt, wäre bereits auf einen bloßen Antrag hin und jedenfalls im Fall einer Beschwerde oder eines Antrags nach §§ 109, 114 StVollzG noch vor einer etwaigen stattgebenden Entscheidung der Strafvollstreckungskammer innerhalb von weniger als 2 Wochen eine anderweitige Gemeinschaftsunterbringung des Klägers in einem Haftraum mit baulich abgetrennter und gesondert entlüfteter Toilette erfolgt, erst recht wäre dies bei einer entsprechenden Anordnung der Strafvollstreckungskammer veranlasst worden. Die hierfür erforderlichen räumlichen Möglichkeiten hätten in der JVA Hagen aufgrund einer sehr hohen Fluktuation von Gefangenen zur Verfügung gestanden. Daneben hat das beklagte Land hilfsweise die Aufrechnung mit einer ihm gegen den Kläger zustehenden Gegenforderung in Höhe von 19.010,08 € erklärt. Das Landgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil abgewiesen und zur Begründung unter näherer Darlegung ausgeführt, es könne dahin stehen, ob der Kläger wie von ihm geltend gemacht tatsächlich menschenunwürdig untergebracht gewesen sei, da jedenfalls die für eine Entschädigungspflicht erforderliche Erheblichkeitsschwelle nicht überschritten worden sei. Daneben scheitere ein Entschädigungsanspruch des Klägers auch daran, dass er es schuldhaft unterlassen habe, ihm zumutbare Rechtsmittel einzulegen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er sein Entschädigungsverlangen -nach Rücknahme einer mit der Berufung zunächst geltend gemachten Mehrforderung- unter weitgehender Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags weiterverfolgt. Er beanstandet, das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Umstände seiner gemeinschaftlichen Haftunterbringung nicht die für eine Entschädigungspflicht maßgebliche Erheblichkeitsschwelle überschritten hätten. Sein Entschädigungsverlangen scheitere weiterhin auch nicht an der versäumten Einlegung eines Rechtsmittels, da selbst ein erfolgreiches Rechtsmittel in seinem Fall nicht zu einer anderen Unterbringungssituation geführt hätte. Aufgrund der bei ihm bestehenden Suizidgefahr sei eine Einzelunterbringung nicht in Betracht gekommen, während in Gemeinschaftshafträumen der JVA Hagen keine den Anforderungen an eine menschenwürdige Haftunterbringung entsprechende Unterbringung möglich gewesen sei. Der Kläger beantragt, das beklagte Land unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an ihn 4.885,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Das Land verteidigt das angefochtene Urteil als richtig. Es trägt nach entsprechender Auflage des Senats ergänzend zu Anzahl, Größe und sanitärer Ausstattung der in der JVA Hagen vorhandenen Hafträume sowie zur Belegung der JVA Hagen im streitgegenständlichen Zeitraum vor und behauptet daneben nunmehr, außer in Gemeinschaftshafträumen hätten suizidgefährdete Gefangene in der JVA Hagen alternativ auch entweder in Einzelhafträumen mit vorhandener Monitorüberwachung oder bei engmaschiger Überwachung in unregelmäßigen Abständen in normalen Einzelhafträumen untergebracht werden können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst überreichten Anlagen sowie die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts in seinem angefochtenen Urteil verwiesen. Der Senat hat den Kläger und den Vertreter des beklagten Landes persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen T, I, L und N. Wegen des Ergebnisses der Parteianhörung und der Beweisaufnahme wird auf den Berichterstattervermerk zum Senatstermin vom 22.09.2010 Bezug genommen. Die Gefangenenpersonalakte des Klägers zur Buch-Nr. 72/06/9 JVA Hagen lag zu Informationszwecken vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. II. Die zulässige Berufung des Klägers ist auch in der Sache weitgehend begründet. 1. Dem Kläger steht gegen das Land wegen menschenunwürdiger Unterbringung in der JVA Hagen aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung nach § 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 GG ein Entschädigungsanspruch in Höhe von 4.735,00 € zu. Seine gemeinschaftliche Unterbringung in den von seinem Entschädigungsverlangen umfassten Zeiträumen erfolgte mit Ausnahme derjenigen in dem nach unwidersprochenem Vortrag des beklagten Landes bereits im Jahr 2005 mit einem baulich abgetrennten und gesondert entlüfteten Toilettenbereich ausgestatteten Haftraum 256 durchgängig unter menschenunwürdigen Bedingungen und beruhte dabei auf einer schuldhaften Amtspflichtverletzung des beklagten Landes i.S.d. § 839 Abs. 1 BGB, die entgegen der Einschätzung des Landgerichts zudem -mit einer noch darzulegenden Einschränkung- die sogenannte Erheblichkeitsschwelle überschreitet. Der daraus hergeleitete Entschädigungsanspruch des Klägers ist weiterhin auch nicht nach § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen, weil der Kläger es versäumt hat, sich gegen die Bedingungen seiner nun beanstandeten gemeinschaftlichen Haftunterbringung durch Einlegen eines ihm zumutbaren Rechtsmittels zur Wehr zu setzen. Im Einzelnen gilt hierzu Folgendes: a) Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 18.03.2009 ( 1 U 88/08 ; VersR 2009, 1666 ff = StV 2009, 262 f ) näher dargelegt hat, ergibt sich eine dem beklagten Land vorzuwerfende Amtspflichtverletzung nicht bereits aus dem Umstand der gemeinschaftlichen Unterbringung des Klägers, wobei insoweit im Ergebnis unerheblich ist, dass diese sowohl während der Dauer der Untersuchungshaft des Klägers als auch während der sich anschließenden Strafhaft erfolgte. Allerdings war der Kläger als Untersuchungsgefangener nach der im streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Bestimmung des § 119 Abs. 1 S. 1 StPO in ihrer bis zum 31.12.2009 gültigen Fassung -ebenso wie auch nach Nummer 23 der bis zum Inkrafttreten des UVollzG NRW (am 01.03.2010) geltenden UVollzO- grundsätzlich einzeln unterzubringen. Eine gemeinschaftliche Unterbringung eines Untersuchungsgefangenen war indes -abgesehen vom Fall ihrer ausdrücklichen Beantragung durch den Betroffenen- nach § 119 Abs. 2 S. 3 StPO a.F. sowie Nummer 23 UVollzO dann gestattet, wenn sein körperlicher oder geistiger Zustand dies erforderte, was hier in der Person des Klägers aufgrund der bei ihm unstreitig bestehenden Suizidgefahr unzweifelhaft angenommen werden kann. Soweit die gemeinschaftliche Unterbringung des Klägers hierbei -was letztlich dahin stehen kann- entgegen § 119 Abs. 1 S. 3 StPO gemeinsam mit Strafgefangenen erfolgt sein sollte, ohne dass hierfür dies sachlich rechtfertigende Gründe vorlagen, würde dies allein zur Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser gemeinschaftlichen Unterbringung führen, indes allein keinen entschädigungspflichtigen Tatbestand begründen. Für die sich ab dem 07.12.2005 anschließende Strafhaft des Klägers gilt dagegen, dass Strafgefangene während der Ruhezeiten zwar nach § 18 Abs. 1 Satz 1 StVollzG grundsätzlich einzeln unterzubringen sind, davon abweichend die Bestimmung des § 201 Nr. 3 StVollzG in Anstalten, mit deren Errichtung -wie im Fall der Justizvollzugsanstalt Hagen- bereits vor Inkrafttreten des Strafvollzugsgesetzes am 01.01.1977 begonnen wurde, aber eine gemeinschaftliche Unterbringung von Gefangenen während der Ruhezeiten gestattet, solange die räumlichen Verhältnisse der Anstalt dies erfordern. Die Vorschrift verfolgt damit das Ziel, in den vor dem genannten Zeitpunkt errichteten Anstalten die Anwendung des § 18 Abs. 1 S. 1 StVollzG zu suspendieren, wodurch verhindert werden soll, dass Strafgefangene in diesen Anstalten ohne eine Einschränkungsmöglichkeit im Einzelfall einen einfachgesetzlichen Anspruch auf Einzelunterbringung erfolgreich geltend machen können ( BGH NJW 2006, 306 ff, 309 ). Der Wirksamkeit des § 201 Nr. 3 S. 1 StVollzG steht dabei nicht entgegen, dass es sich bei der Bestimmung um ein Zeitgesetz handelt, der Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens hierin aber nicht bestimmt wird. Denn die fehlende Befristung liegt innerhalb des Gestaltungsermessens des Gesetzgebers und wird von sachlichen Erwägungen getragen (vgl. BGH NJW 2006, 306, ff, 307 ). Kann wegen Überbelegung der Anstalt -von der nach dem eigenen Vortrag des beklagten Landes zur Zahl belegungsfähiger Haftplätze in der JVA Hagen sowie deren tatsächlicher Belegung (u.a. Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 21.07.2010 zu Ziffer 3. = Bl. 241 GA) für die hier streitbefangenen Zeiträume durchgängig auszugehen ist- nicht jedem Gefangenen ein Einzelhaftraum zur Verfügung gestellt werden, hat die Justizvollzugsanstalt im Anwendungsbereich des § 201 Nr. 3 StVollzG das ihr im Rahmen ihrer Organisationshoheit zustehende Ermessen in zwei Stufen auszuüben: Zunächst ist zu klären, ob dem Gefangenen aus besonderen Gründen ein Einzelhaftraum zugewiesen werden kann bzw. muss. Ist dies nicht der Fall, ist zu klären, mit wie vielen und welchen Gefangenen er in einer Zelle untergebracht wird. Das bei beiden Entscheidungen eröffnete Ermessen ist dabei an nachvollziehbaren und mit der UVollzO sowie dem Strafvollzugsgesetz in Einklang stehenden Kriterien auszurichten (zu Letzterem vgl. OLG Celle NJW 2004, 2766 ). Dass dem beklagten Land (bereits) unter diesem Gesichtspunkt eine Amtspflichtverletzung vorzuwerfen ist, ist weder vom Kläger dargetan noch erkennbar. Auch der Kläger macht nicht geltend, dass (schon) die Entscheidung, ihn gemeinschaftlich unterzubringen und/oder die Auswahl der Gefangenen, mit denen er zusammen untergebracht wurde, ermessensfehlerhaft getroffen worden sei, sondern trägt im Gegenteil selbst vor, dass aufgrund der in seiner Person seinerzeit bestehenden Suizidgefahr eine Einzelunterbringung von vornherein nicht in Betracht gekommen sei (so u.a. die Berufungsbegründung vom 08.10.2009, dort S. 5 = Bl. 213 GA). b) Gleichwohl erfolgte die gemeinschaftliche Haftunterbringung des Klägers in der JVA Hagen mit Ausnahme derjenigen in dem mit einem baulich abgetrennten und gesondert entlüfteten Toilettenbereich ausgestatteten Haftraum 256 unter menschenunwürdigen, weil gegen Art. 1 und 2 Abs. 1 GG sowie Art. 3 EMRK verstoßenden Bedingungen. Unabhängig davon, dass nach verbreiteter und vom Senat geteilter Auffassung je nach Lage des Einzelfalls allein schon die gemeinschaftliche Unterbringung eines Gefangenen mit anderen Mitgefangenen gegen die Menschenwürde des betroffenen Strafgefangenen verstoßen kann ( Senat, Urteil vom 18.03.2009, aaO. zu Ziffer 2.2.1. mit weiterem Nachweis ), ist eine gemeinschaftliche Haftunterbringung nach ständiger Rechtsprechung des Senats, von der abzuweichen der Streitfall keine Veranlassung gibt, jedenfalls dann als menschenunwürdig und daher als eine grundsätzlich entschädigungspflichtige Amtspflichtverletzung anzusehen, wenn den gemeinschaftlich untergebrachten Gefangenen im Haftraum eine Grundfläche von weniger als 5 m² pro untergebrachtem Gefangenen zur Verfügung steht oder die im Haftraum befindliche Toilette weder baulich abgetrennt ist noch über eine gesonderte Entlüftung verfügt. Letzteres war -mit Ausnahme des Haftraums 256- in sämtlichen dem Kläger in den streitgegenständlichen Zeiträumen zur gemeinschaftlichen Unterbringung zugewiesenen Hafträumen der Fall, hinzu trat in den Hafträumen 441, 478, 446, 546, 626 und 501 deren für die jeweilige Belegung aus dargelegten Gründen unzureichende, weil eine Grundfläche von mindestens 5 m² pro untergebrachtem Gefangenen unterschreitende Größe. c) Ungeachtet hiergegen erhobener Einwände des beklagten Landes rechtfertigt die menschenunwürdige Haftunterbringung eines Gefangenen regelmäßig -und so auch im Streitfall- auch den Vorwurf eines relevanten Verschuldens des Landes in Gestalt eines Organisationsverschuldens. Denn es ist nicht nachvollziehbar, dass und weshalb das beklagte Land aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen außerstande gewesen ist, Haftbedingungen wie die dem Kläger zugemuteten durch rechtzeitig veranlasste bauliche und/oder organisatorische Maßnahmen abzuwenden. Der hierzu gehaltene Vortrag des beklagten Landes, das unter eingehender Darlegung unter anderem auf von ihm in der Vergangenheit unternommene Anstrengungen zur Behebung vorhandener Missstände und Belegungsengpässe in den Justizvollzugsanstalten des Landes verweist, belegt im Gegenteil, dass ein Mangel an geeigneten, den Anforderungen der Menschenwürde entsprechenden Haftplätzen durchaus bekannt war und rechtfertigt so den Vorwurf des erheblichen -weil jedenfalls als "vorsatznah" einzustufenden ( vgl. BGH NJW-RR 2010, 167 )- Organisationsverschuldens, wobei zur weiteren Begründung auf die Ausführungen im Urteil des Senats vom 18.03.2009 ( aaO. zu Ziffer 2.5.1. ) verwiesen wird, die der BGH mit Urteil vom 11.03.2010 (veröffentlicht u.a. in MDR 2010, 743 ) nicht beanstandet hat. d) Die aus dargelegten Gründen zu konstatierende Verletzung der Menschenwürde des Klägers ist weiterhin jedenfalls hinsichtlich seiner gemeinschaftlichen Unterbringung in der Zeit vom 01.06.2005 bis zum 13.02.2006 auch von solchem Gewicht, dass sie die Zubilligung eines Geldentschädigungsanspruchs rechtfertigt. Auch in Ansehung der vom beklagten Land angeführten, insoweit abweichenden Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Köln und Düsseldorf (vgl. etwa Urteil des OLG Düsseldorf vom 25.08.2010 -I-18 U 21/10 ) hält der Senat daran fest, dass der Eintritt physischer und/oder psychischer Schäden bei Rechtsverletzungen der hier in Rede stehenden Art grundsätzlich nicht Voraussetzung für die Zuerkennung einer Entschädigung ist. Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 18.03.2009 ( aaO., Ziffer 2.5.1 ) dargelegt hat, ist der vom Kläger vorliegend geltend gemachte Schaden einerseits kein Vermögensschaden, andererseits auch kein bloßes Schmerzensgeld im Sinne des § 253 Abs. 2 BGB ( BGH NJW 2005, 58 f, 59 ). Vielmehr geht es um den Ausgleich einer Verletzung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) und des aus Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG hergeleiteten allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Die Zubilligung einer Geldentschädigung in bestimmten Fällen der Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts beruht auf dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktion blieben, mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde ( BGH aaO .). Anders als beim Schmerzensgeldanspruch steht bei dem Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers im Vordergrund. Das vom beklagten Land reklamierte (zusätzliche) Erfordernis körperlicher und/oder seelischer Beeinträchtigungen würde hingegen zum einen dazu führen, dass neben der eigenständigen Verletzung der Rechtsgüter der Menschenwürde und des Persönlichkeitsrechts zusätzlich die Verletzung eines weiteren Rechtsgutes, nämlich der Gesundheit, hinzutreten müsste, was den zu gewährleistenden Schutz der Menschenwürde und des Persönlichkeitsrechts unangemessen einschränken würde. Zum anderen käme den für den Senat ausschlaggebenden Aspekten der Sanktion und Prävention dann kein nennenswertes Gewicht mehr zu. In diesem Zusammenhang ist von besonderer Bedeutung, dass die Justizvollzugsorgane mit der menschenunwürdigen Unterbringung gegen eine Kardinalpflicht verstoßen ( BGH NJW-RR 2010, 167 ), weshalb es spürbarer Auswirkungen bedarf, um das beklagte Land dazu anzuhalten, künftig weitere Verstöße gegen die im Schutzauftrag aus Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG wurzelnde Kardinalpflicht, Gefangene menschenwürdig zu behandeln, zu vermeiden oder -liegen sie bereits vor- nicht länger fortdauern zu lassen. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass trotz der vom beklagten Land vorgetragenen Bemühungen um eine Verbesserung der Situation in den Haftanstalten bis heute weiterhin viele Gefangene in Hafträumen untergebracht sind, die den Anforderungen an eine menschenwürdige Unterbringung widersprechen, wie dem Senat aus einer Vielzahl anhängiger gleichgelagerter Verfahren bekannt ist. Mag die gemeinschaftliche Unterbringung in Hafträumen zu geringer Größe und/oder mit unzureichender sanitärer Ausstattung auch -wie das beklagte Land geltend macht- in vielen Fällen mit Zustimmung des oder der betroffenen Häftlings/e erfolgen und dann nicht (mehr) auf einer Amtspflichtverletzung beruhen, ändert dies doch nichts an der gebotenen Feststellung, dass die Art der Unterbringung objektiv gegen die Menschenwürde der jeweiligen Häftlinge verstößt und wegen der Unantastbarkeit und Unverzichtbarkeit der Menschenwürde daher verfassungswidrig ist. Bei dieser Sachlage würde die Sanktionslosigkeit einer auf einer Amtspflichtverletzung beruhenden und aus dargelegten Gründen von einem erheblichen Verschulden getragenen Verletzung der Menschenwürde die Besorgnis begründen, dass der dem Staat gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG obliegende Schutzauftrag auch weiterhin nicht die gebotene Umsetzung erfährt. Zwar ist die Zubilligung einer Geldentschädigung andererseits nicht zwangsläufige Folge einer Menschenrechtsverletzung, sondern erfordert daneben, dass die sogenannte Erheblichkeitsschwelle überschritten ist ( Senat, Urteil vom 18.03.2009, aaO. zu Ziffer 2.5.1. ). Hiervon kann indes im Falle menschenunwürdiger gemeinschaftlicher Haftunterbringung in der Regel ausgegangen werden, wenn die hierin liegende Verletzung der Menschenwürde und des Persönlichkeitsrechts -wie im Streitfall die des Klägers in der Zeit von 01.06.2005 bis zum 13.02.2006- von einiger Dauer war, wobei der Senat einen Zeitraum von (mindestens) 14 Tagen für notwendig hält, um eine die Erheblichkeitsschwelle überschreitende Unterbringung anzunehmen (vgl. Senat, Beschluss vom 14.09.2009, 11 W 89/09 ). Denn dann liegt eine Rechtsverletzung von beachtlichem Gewicht vor, die regelmäßig nach einer Entschädigung verlangt, weil auf andere Weise -namentlich durch eine bloße nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der beanstandeten Unterbringung- dem Betroffenen keine ausreichende Genugtuung für die erhebliche Verletzung seiner nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG unantastbaren Menschenwürde zuteil würde und überdies -wie dargelegt- andernfalls der dem Staat nach Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG obliegende Schutz der Menschenwürde verkümmern würde, bliebe deren Verletzung sanktionslos. Davon ausgehend erweist sich allein das den Unterbringungszeitraum vom 06.05.2005 bis zum 15.05.2005 betreffende Entschädigungsverlangen des Klägers als unbegründet. Seine gemeinschaftliche Haftunterbringung erfolgte in dieser Zeit -wie dargelegt- zusammen mit zwei weiteren Gefangenen in den Hafträumen 259 und 256, die eine Grundfläche von jeweils 16,7 m² aufwiesen und damit für die jeweilige Belegung ausreichend groß waren. Daneben entsprach der Haftraum 256 aufgrund der dort gegebenen vollständigen baulichen Trennung des integrierten, zudem gesondert entlüfteten Toilettenbereichs auch insoweit den an eine menschenwürdige Haftunterbringung zu stellenden Anforderungen, anders als der Haftraum 259 mit seiner nur durch eine Schamwand vom übrigen Haftraum separierten Toilette. Mangels konkreter Angaben des insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Klägers vermag der Senat dabei nicht festzustellen, dass die Unterbringung des Klägers im Haftraum 259 länger als einen Tag andauerte, ebenso wenig wie auch, wann genau der Kläger dort in der Zeit vom 06.05.2005 bis zum 15.05.2005 untergebracht war. Bei dieser Sachlage ist zu Lasten des Klägers -als für ihn ungünstigster Fall- davon auszugehen, dass seine Unterbringung im Haftraum 259 bereits am 06.05.2005 erfolgte, was zur Folge hat, dass die zeitlich nächste Haftunterbringung des Klägers unter gleichfalls menschenunwürdigen Bedingungen -nun ab dem 01.06.2005 im Haftraum 441- erst 25 Tage später erfolgte, wodurch eine deutliche zeitliche Zäsur gesetzt wurde. Die Haftunterbringung ab dem 01.06.2005 kann danach nicht als Fortsetzung der vorangegangenen -menschenunwürdigen- Haftunterbringung des Klägers am 01.06.2005 angesehen werden, letztere ist vielmehr isoliert zu betrachten und überschreitet so mit einer Dauer von nur einem Tag aus dargelegten Gründen nicht die Erheblichkeitsschwelle. e) Der Höhe nach rechtfertigt die gegen die Menschenwürde verstoßende, die Erheblichkeitsschwelle überschreitende gemeinschaftliche Haftunterbringung des Klägers über einen Zeitraum von insgesamt 251 Tagen eine Geldentschädigung in Höhe von 4.735,00 €. aa) Der Senat zieht in ständiger Rechtsprechung, von der abzuweichen der Streitfall keine Veranlassung gibt, in Fällen einer aus dargelegten Gründen gegen Menschenwürde verstoßenden Haftunterbringung eine Entschädigung in Höhe einer Bandbreite von 10,00 € bis zu 30,00 € pro Tag in Betracht. Welcher Betrag innerhalb dieser Bandbreite im Einzelfall angemessen ist, hängt jeweils von den konkreten Umständen der Unterbringung ab. Der Senat hält dabei trotz vereinzelter Kritik an dem Tagessatzsystem fest, weil allein dies vom Ansatz her die gebotene Gleichbehandlung vergleichbarer Fallgestaltungen sicherstellt. Die genannte Bandbreite von 10,00 € bis 30,00 € eröffnet die Möglichkeit, Bedeutung und Tragweite des Eingriffs im Einzelfall angemessen zu berücksichtigen und trägt zudem dem nicht unerheblichen Organisationsverschulden des haftenden Landes Rechnung. Dabei ist besonders zu berücksichtigen, dass aufgrund der mangelnden Kapazitäten der Justizvollzugsanstalt zwangsläufig ständig eine bestimmte Anzahl an Gefangenen menschenunwürdig untergebracht war und die jeweiligen Gefangenen, denen diese Unterbringung auferlegt wurde, das als Zusatzstrafe empfinden mussten ( Senat, Urteil vom 18.03.2009, dort zu Ziffer 2.5.2. ). Dagegen hält der Senat es nicht für sachgerecht, die Höhe der zuzubilligenden Entschädigung an der Höhe der durch das Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) für den Fall unschuldig erlittener Haft geregelten Geldentschädigung auszurichten und so gemäß § 7 Abs. 3 StrEG in der bis zum 04.08.2009 maßgeblichen Fassung mit pauschal 11,00 € täglich zu bemessen bzw. für die Zeit ab dem 05.08.2009 nach Maßgabe des § 7 Abs. 3 StrEG neuer Fassung mit einem Betrag von 25,00 € zu veranschlagen. Nach der Intention des StrEG, das einen Aufopferungsanspruch gesetzlich regelt ( BGHZ 72, 302 ff, 305 ), sollen nur die üblichen Unzuträglichkeiten, die die Haft mit sich bringt, ausgeglichen werden. Daneben bleiben aber Ansprüche außerhalb des StrEG wegen atypischer Folgen des Vollzugs oder der rechtswidrigen Anordnung der Haft bestehen ( BGH VersR 1993, 972 ). Auch wenn es hier um Ausgleich und Genugtuung für eine schuldhafte Beeinträchtigung durch unzulässige Haftbedingungen geht, muss dieser Eingriff nicht ohne Weiteres schwerer wiegen als der Verlust der Freiheit ( vgl. KG, OLGReport 2005, 813 f, 814 ). Zu beachten ist daneben, dass die Entschädigung nach dem StrEG verschuldensunabhängig gewährt wird, während eine Entschädigung unter Amtshaftungsgesichtspunkten ein Verschulden voraussetzt. Hinzu kommt, dass in den nach StrEG zu entschädigenden Fällen die Untersuchungs- bzw. Strafhaft nur bei rückblickender Betrachtung als ungerechtfertigt anzusehen ist, während es hier sich um einen von vornherein rechtswidrigen Eingriff handelt ( OLG Hamburg, OLG-Report 2005, 306 ), der dem betroffenen Gefangenen infolge von Organisationsmängeln des Landes bewusst zugefügt worden ist. Die Abwägung dieser Umstände lässt allein aufgrund der objektiven Gegebenheiten der Unterbringung -ohne die zusätzliche Berücksichtigung im Einzelfall etwa in Betracht kommender weiterer subjektiver Beeinträchtigungen- eine Entschädigung von unter 10,00 € oder über 30,00 € täglich regelmäßig ausgeschlossen erscheinen bb) Welcher Betrag innerhalb der genannten Bandbreite im Einzelfall angemessen ist, hängt jeweils von den konkreten Umständen der in Rede stehenden Unterbringung ab . Dabei ist insbesondere das Ausmaß der Beeinträchtigungen in den Blick zu nehmen und auch die Frage, in welchem zeitlichen Umfang der Gefangene täglich den menschenunwürdigen Bedingungen ausgesetzt war, ohne sich dem in zumutbarer Weise entziehen zu können, zu berücksichtigen. Soweit Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit der Person und oder dem Verhalten des oder der Mitgefangenen hergeleitet werden -die der Kläger vorliegend allerdings selbst nicht geltend macht-, kommt dem regelmäßig eine Entschädigungsrelevanz nur zu, wenn der Gefangene gerade dadurch in seiner körperlichen Unversehrtheit oder in seinem körperlichen Wohlbefinden (zusätzlich) unzumutbar beeinträchtigt ist. Wenn sich dagegen -wie hier- keine Besonderheiten aus den konkreten Umständen der Unterbringung ergeben, die die Beeinträchtigung als besonders erschwerend oder andererseits als weniger gravierend erscheinen lassen, erscheint in den Augen des Senats bei einer gemeinschaftlichen Unterbringung in Überbelegung ohne hinreichend abgetrennten und/oder gesondert entlüfteten Sanitärbereich in der Regel ein Mittelwert von 20,00 € pro Tag als Entschädigung angemessen, während die Unterbringung in einer Zelle ohne Überbelegung mit nicht abgetrennter und nicht gesondert entlüfteter Toilette im Regelfall einen Betrag von 15,00 € pro Tag rechtfertigt ( Senat, Urteil vom 18.03.2009,aaO. zu Ziffer 2.5.3. ). Für den Kläger ergibt sich so aufgrund seiner Unterbringung in für die jeweilige Belegung zu kleinen und/oder mit einer nicht den zu stellenden Anforderungen genügenden Toilette ausgestatteten Hafträumen ein Entschädigungsanspruch von 4.735,00 €, der sich wie folgt berechnet: Tage Haftraum Größe/Toilette Belegung Tagessatz 01.06. - 11.10.2005 132 441 14,8 m² T. mit Schamwand 3 Gefangene 20,00 € 2.640,00 € 11.10. - 17.10.2005 6 478 16,33 m² T. mit Schamwand 4 Gefangene 20,00 € 120,00 € 19.10. - 19.10.2005 1 446 12,99 m² T. mit Schamwand 3 Gefangene 20,00 € 20,00 € 19.10. - 22.11.2005 34 478 16,33 m ² T. mit Schamwand 4 Gefangene 20,00 € 680,00 € 25.11. - 28.11.2005 4 546 12,99 m² T. mit Schamwand 3 Gefangene 20,00 € 80,00 € 30.11. - 01.12.2005 2 626 12,99 m² T. mit Schamwand 3 Gefangene 20,00 € 40,00 € 01.12. - 06.12.2005 5 478 16,33 m² T. mit Schamwand 4 Gefangene 20,00 € 100,00 € 06.12.05 - 01.02.06 57 259 16,7 m² T. mit Schamwand 3 Gefangene 15,00 € 855,00 € 03.02. - 13.02.2006 10 501 14,33 m² T. mit Schamwand 4 Gefangene 20,00 € 200,00 € 251 4.735,00 € f) Der dem Kläger zustehende Entschädigungsanspruch ist entgegen der Auffassung des beklagten Landes nicht nach § 839 Abs. 3 BGB -ganz oder auch nur teilweise- ausgeschlossen, weil der Kläger es versäumt hat, sich gegen die ihm zugemuteten Haftbedingungen durch zumutbaren Gebrauch von Rechtsmitteln zur Wehr zu setzen. aa) Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 18.03.2009 ( aaO., dort zu Ziffer 2.4.1. ) im einzelnen dargelegt hat, tritt die Ersatzpflicht nach § 839 Abs. 3 BGB allerdings nicht ein, wenn der Verletzte es vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Es handelt sich dabei um eine besondere Ausprägung des Mitverschuldensprinzips, das in seiner allgemeinen Form in § 254 BGB niedergelegt ist. Die Bestimmung geht davon aus, dass nur demjenigen Schadensersatz zuerkannt werden kann, der sich in gehörigem und ihm zumutbaren Maße für seine eigenen Belange eingesetzt und damit den Schaden abzuwenden bemüht hat (vgl. BGH NJW 1971, 1694 f, 1695 ). Es soll nicht erlaubt sein, den Schaden entstehen oder größer werden zu lassen, um ihn schließlich gewissermaßen als Lohn für eigene Untätigkeit, dem Beamten oder dem Staat in Rechnung zu stellen ( BGH NJW 1971, 1694 f, 1695 ). Der Betroffene hat kein freies Wahlrecht zwischen dem primären Rechtsschutz und der sekundären Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen ( BVerfG NJW 2000, 1402 ). Anders als § 254 BGB führt die Regelung in § 839 Abs. 3 BGB bei jeder Form schuldhafter Mitverursachung zum völligen Anspruchsverlust ( MünchKomm/Papier, BGB, 4. Auflage, § 839 Rdn. 329 ). Rechtsmittel i.S.d. § 839 Abs. 3 BGB sind dabei alle Rechtsbehelfe im weitesten Sinne, die sich unmittelbar gegen ein bereits erfolgtes, sich als Amtspflichtverletzung darstellendes Verhalten richten und darauf abzielen und geeignet sind, einen Schaden dadurch abzuwenden oder zu mindern, dass dieses schädigende Verhalten beseitigt oder berichtigt wird ( BGH NJW 2003, 1208 f 1212 und NJW-RR 2004, 706; Palandt/Sprau, BGB, 68. Auflage (2009), § 839 Rdn. 69 ). Dazu gehören insbesondere auch Gegenvorstellungen, Erinnerungen, Beschwerden und Dienstaufsichtsbeschwerden ( BGH NJW 1974, 639 f, 640 ) oder -hier von Interesse- Verlegungsanträge an die Anstaltsleitung sowie Anträge nach §§ 109, 114 StVollzG. Die Nichtergreifung eines zur Verfügung stehenden Rechtsmittels ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats regelmäßig als schuldhaft anzusehen. Wird bewusst davon abgesehen, bestehende Rechtsmittel zu ergreifen, liegt hierin ein vorsätzliches Unterlassen. Soweit dem Gefangenen das dargelegte Rechtsmittelsystem dagegen unbekannt gewesen sein sollte, ist ihm gleichwohl Fahrlässigkeit anzulasten, da insoweit eine Erkundigungspflicht durch Nachfrage bei fachkundigen Mitarbeitern in der Anstalt (Sozialarbeiter, Betreuungspersonal) oder auch bei Mitgefangenen besteht, zur Not auch die Hilfe eines Rechtsanwaltes in Anspruch zu nehmen ist, was dem Kläger -wie die vorliegende, mit anwaltlicher Unterstützung vorbereitete Klage zeigt- auch nicht unzumutbar war ( Senat, Urteil vom 18.03.2009, aaO. zu Ziffer2.4.2.2. ). Etwas anderes kann dann gelten, wenn dem Gefangenen -wofür im Fall des Klägers indes jeder Vortrag fehlt- auf einen von ihm gestellten Verlegungsantrag durch Bedienstete der JVA vermittelt worden ist, jedes Bemühen um eine sofortige Verlegung in die Einzelunterbringung sei aussichtslos, da die Vergabe von Einzelhafträumen ausschließlich nach Maßgabe einer Warteliste erfolge. Besteht bei einer solchen Sachlage kein Anhalt dafür, an der Richtigkeit dieser Auskunft zu zweifeln, ist es regelmäßig nicht zumutbar, weitere Rechtsmittel einzulegen (vgl . BGH, Beschlüsse vom 29.01.2009 und vom 12.03.2009 - jeweils zu III ZR 182/08, veröffentlicht bei www.juris.de ). Die Kausalität zwischen der Nichteinlegung des Rechtsbehelfs und dem Schadenseintritt ist dabei in der Regel zu bejahen, wenn über den Rechtsbehelf voraussichtlich zugunsten des Geschädigten entschieden worden wäre; sie ist zu verneinen, wenn die schädigende Amtspflichtverletzung durch den Rechtsbehelf nicht mehr hätte beseitigt oder berichtigt werden können. Maßgeblich ist grundsätzlich, wie die Behörde oder das Gericht richtigerweise hätte entscheiden müssen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, nur, wenn eine Verwaltungsbehörde zur Überprüfung ihres eigenen Handelns veranlasst werden soll ( BGH NJW 1986, 1924 ) oder wenn es um die (hypothetische) Entscheidung eines Gerichts geht und ersichtlich eine einigermaßen zuverlässige Beurteilung, wie richtigerweise zu entscheiden gewesen wäre, nicht ohne weiteres möglich ist ( vgl. BGH NJW 2003, 1308 f, 1313; BGH Urteil vom 11.03.2010 -III ZR 124/09- = VersR 2010, 811 f = MDR 2010, 743 f ). Dass der Betroffene den Schaden durch Einlegung eines Rechtsmittels hätte abwenden können, hat der in Anspruch genommene Schädiger darzulegen und im Streitfall auch zu beweisen ( BGH NJW 1986, 1924 f, 1925; Senat, aaO. ). Abzustellen ist insoweit allerdings nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ( Urteil vom 18.03.2010, III ZR 124/09 = VersR 2010, 811 f = MDR 2010, 743 f ) und entgegen der vom Senat in seinem Urteil vom 18.03.2009 ( aaO., Ziffer 2.4.2.3 ) vertretenen Auffassung, an der der Senat nicht mehr festhält, auf eine auf den Kläger fokussierte, individuelle Betrachtungsweise. Dagegen ist unbeachtlich, ob das Land zur fraglichen Zeit in der Lage gewesen wäre, allen Gefangenen, die in gleicher Weise wie der Kläger menschenunwürdig untergebracht waren, einen menschenwürdigen Haftraum zur Verfügung zu stellen. bb) Bei Anwendung dieser Grundsätze muss sich der Kläger zwar vorwerfen lassen, dass er es schuldhaft versäumt hat, gegebene förmliche Rechtsbehelfe gegen seine beanstandete gemeinschaftliche Haftunterbringung einzulegen, dessen ungeachtet kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die Einlegung eines Rechtsbehelfs im Streitfall zu einer menschenwürdigen Haftunterbringung des Klägers geführt hätte. Als Rechtsbehelf kam für den Kläger während der Dauer seiner Untersuchungshaft die Anrufung des zuständigen Haftrichters nach §§ 119 Abs. 6, 126 StPO in Betracht, nach erfolgter Überführung in die Strafhaft anschließend abgesehen von einer Beschwerde beim Leiter der Justizvollzugsanstalt über die ihm menschenunwürdig erscheinenden Umstände seiner Haftunterbringung während der Geltungsdauer des Vorschaltverfahrensgesetzes NW (VorschverfG NW) ein binnen einer Woche einzulegender Widerspruch hiergegen (§ 3 Abs. 2 VorschverfG NW) und im Falle einer Nichtabhilfe sodann ein binnen einer Frist von 2 Wochen zu stellender Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 StVollzG, der dabei mit einem Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Maßnahme oder auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 114 Abs. 2 StVollzG verbunden werden konnte, der dabei nach § 114 Abs. 3 StVollzG auch schon vor Stellung des Antrags nach § 109 StVollzG und gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 VorschverfG NW auch schon vor Entscheidung über den Widerspruch zulässig war, soweit das wegen der besonderen Umstände des Falles geboten war. Indes lässt sich nicht feststellen, dass die Justizvollzugsanstalt Hagen in der Lage gewesen wäre, eine dem Begehren des Klägers stattgebende Entscheidung des Haftrichters oder der Strafvollstreckungskammer -deren Erlass insoweit unterstellt werden kann- durch anderweitige Unterbringung des Klägers unter menschenwürdigen Haftbedingungen umzusetzen oder diese gar -wie vom beklagten Land vorgetragen- im Falle der bloßen Einlegung eines Rechtsbehelfs bereits vorauseilend vor einer Entscheidung hierüber vorzunehmen. Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des Landgerichts (§§ 314, 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) stand die in der Person des Klägers gegebene Suizidgefahr unstreitig seiner Einzelunterbringung entgegen (Urteil des Landgerichts vom 12.08.2009, dort S. 2, 3. Absatz des Tatbestandes), so dass -wie vom beklagten Land in erster Instanz selbst vorgetragen- seine Unterbringung in Gemeinschaftshafträumen "aus vollzuglichen Gründen zwingend erforderlich" war (Stellungnahme des Leiters der Justizvollzugsanstalt Köln vom 18.04.2008, dort S. 3 = Bl. 10 GA; Klageerwiderung vom 05.06.2009, dort S. 8 f = Bl. 105 f GA). Eine gemeinschaftliche Unterbringung des Klägers unter menschenwürdigen Bedingungen war in der JVA Hagen jedoch in dem hier interessierenden Zeitraum vom 01.06.2005 - 13.02.2006 allein in dem Haftraum 256 möglich, da alle anderen Gemeinschaftshafträume ebenso wie im Übrigen auch die für eine gemeinschaftliche Unterbringung ohnehin zu kleinen Einzelhafträume der JVA Hagen nach eigenem Vortrag des beklagten Landes (Schriftsatz vom 21.07.2010, dort zu Ziffer 1. = Bl. 240 f GA) zur fraglichen Zeit noch nicht mit einer baulich abgetrennten und gesondert entlüfteten Toilette ausgestattet waren, wobei jeder Vortrag des beklagten Landes dazu fehlt, dass anstelle der tatsächlich in anderen Gemeinschaftshafträumen erfolgten Unterbringung des Klägers alternativ auch (durchgängig, d.h. über den 06.05.2005 hinaus; s.o.) seine Unterbringung im Haftraum 256 hätte erfolgen können und auch erfolgt wäre. Nach den Bekundungen des vor dem Senat vernommenen Zeugen N, von denen angenommen werden kann, dass der Kläger sie sich als ihm vorteilhaft zu eigen macht, muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass eine (Rück-) Verlegung des Klägers in den Haftraum 256 jedenfalls nicht erfolgt wäre, solange dieser bereits voll belegt war (".... Wenn Herr S den Antrag gestellt hätte, wieder in den Haftraum 256 verlegt zu werden und dieser voll gewesen wäre, wäre er eben voll gewesen. Es wäre dann vermutlich versucht worden, ihn in einem anderen Gemeinschaftshaftraum unterzubringen .... "). Soweit das beklagte Land erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 22.10.2010 abweichend von seinem angesprochenen Vortrag erster Instanz hat vortragen lassen, es hätte trotz bestehender Suizidgefährdung des Klägers nicht nur die Möglichkeit einer gemeinschaftlichen Unterbringung bestanden, sondern daneben auch die einer Einzelunterbringung entweder in einer der in der JVA Hagen vorhandenen speziellen Beobachtungszellen mit Monitorüberwachung oder aber in einem normalen Einzelhaftraum bei gleichzeitiger Anordnung einer engmaschigen Kontrolle in unregelmäßigen Abständen, konnte dieser Vortrag aufgrund der bereits angesprochenen, für den Senat nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindenden gegenteiligen Feststellungen des Landgerichts, das im Tatbestand seines angefochtenen Urteils -auf der Grundlage des in erster Instanz gehaltenen Vortrags beider Parteien zu Recht- als unstreitig referiert, dass eine Einzelunterbringung des Klägers wegen bestehender Suizidgefahr nicht möglich gewesen sei, keine Berücksichtigung finden. 2. Der Zinsanspruch folgt in zuerkanntem Umfang aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. 3. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 97 Abs. 1, 516 Abs. 3 ZPO, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Die maßgeblichen rechtlichen Fragen sind vielmehr höchstrichterlich geklärt (vgl. BGH NJW-RR 2010, 167 und MDR 2010, 743 ).