Urteil
I-11 U 156/10
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2010:1119.I11U156.10.00
3Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Auf die Berufung des beklagten Landes wird das am 18.03.2010 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des beklagten Landes wird das am 18.03.2010 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. G r ü n d e (§ 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO) I. Der Kläger begehrt vom beklagten Land Schadensersatz aus Amtshaftung wegen menschenunwürdiger Unterbringung. Auf den Inhalt der tatsächlichen Feststellungen und der rechtlichen Erwägungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Im Berufungsverfahren haben sich folgende Ergänzungen ergeben: Das beklagte Land rügt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags, das Landgericht habe verkannt, dass der Anspruch des Klägers verjährt sei. Das beklagte Land beantragt, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. II. Die zulässige Berufung des beklagten Landes ist begründet. Die Klage ist unbegründet, da ein etwaiger Entschädigungsanspruch des Klägers nach § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG wegen menschenunwürdiger Unterbringung in der JVA Bielefeld-Brackwede in der Zeit vom 03.09.2004 bis 30.11.2004 - unabhängig von seiner sachlichen Berechtigung - bereits vor der am 06.08.2008 erfolgten Einreichung des verfahrenseinleitenden Prozesskostenhilfegesuchs des Klägers (§ 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB i.V.m. § 167 ZPO) verjährt war. 1. Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 18.03.2009 (VersR 2009, 1666 = StV 2009, 262), auf welches zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, ausgeführt hat, unterfällt der behauptete Anspruch der regelmäßigen dreijährigen Verjährung des § 195 BGB, die nach § 199 Abs. 1 BGB mit Schluss des Jahres in Gang gesetzt wurde, in dem der Anspruch entstand und der Kläger von den anspruchsbegründenden Umständen - vorliegend den als menschenunwürdig beanstandeten Haftbedingungen - und der Person des Schuldners - hier des antragsgegnerischen Landes als Träger der JVA Bielefeld-Brackwede - Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. 2. Entstanden ist der die Haftunterbringung im Jahr 2004 betreffende Entschädigungsanspruch des Klägers noch im Jahr 2004, in dem der Kläger weiterhin auch die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis hatte, so dass die Verjährung mit Ablauf des 31.12.2004 begann und dem entsprechend mit Ablauf des 31.12.2007 endete. a) Dass möglicherweise erst durch den Senat eine etwaig bestehende unsichere und ungeklärte Rechtslage geklärt worden wäre, führt zu keinem anderen Ergebnis. Kenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB setzt nicht voraus, dass der Kläger alle Einzelheiten der dem Anspruch zugrunde liegenden Umstände überblickt. Es genügt, dass er den Hergang in seinen Grundzügen kennt und weiß, dass der Sachverhalt erhebliche Anhaltspunkte für die Entstehung eines Anspruchs bietet (vgl. BGH, NJW 1990, 176; BGH, NJW 1986, 2309; OLG Frankfurt, NJW-RR 1996, 21). Aus den Umständen muss für den Kläger ferner ersichtlich sein, dass gerade er als Anspruchsinhaber in Betracht kommen kann. b) Die erforderliche Kenntnis hatte der Kläger aber im Zeitpunkt seiner Unterbringung. Er hatte bereits zu diesem Zeitpunkt die schädlichen Folgen dergestalt gekannt, dass er eine Schadensersatzklage - zumindest in der Form der Feststellungsklage - mit einigermaßen sicherer Aussicht auf Erfolg hätte erheben können (vgl. BGH, NJW 1999, 2041; BGH, NJW 1993, 648). Erforderlich, aber auch ausreichend ist im allgemeinen die Kenntnis der tatsächlichen Umstände, aus denen sich der Schaden und die Person des Schädigers ergeben. Nicht vorausgesetzt wird die zutreffende rechtliche Würdigung des bekannten Sachverhalts (vgl. BGH, NJW-RR 2005, 1148; BGH, NJW 1996, 117; BGH, NJW 1994, 3162). Daher kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob der Kläger die Rechtswidrigkeit des Geschehens, das Verschulden des antragsgegnerischen Landes oder den in Betracht kommenden Kausalverlauf richtig einschätzt (vgl. BGH, NJW 1999, 2041; BGH, NJW 1993, 648). Erst recht kommt es nicht darauf an, ob bereits entsprechende Klagen anhängig gewesen seien. c) Allenfalls dann, wenn die Klageerhebung unzumutbar gewesen wäre, etwa bei unübersichtlicher oder zweifelhafter Rechtslage, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht einzuschätzen vermocht hätte, kann sich der Verjährungsbeginn wegen Rechtsunkenntnis hinausschieben (BGH, NJW-RR 2008, 1237). Dieser Fall liegt indes nicht vor. Denn dass die Unterbringungsbedingungen für den Kläger als menschenunwürdig empfunden worden sind, hat der Kläger mit seinen Ausführungen deutlich gemacht. Vor diesem Hintergrund konnte er – unabhängig davon, ob und in welchem Umfang derartige Klageverfahren bereits anhängig waren – keine Zweifel an der Unzulässigkeit der gerügten Maßnahmen hegen. Im Übrigen war schon zu einem früheren Zeitpunkt, nämlich im Jahre 2002, anerkannt, dass eine derartige Unterbringung vor dem Hintergrund des § 18 StVollzG unzulässig war (vgl. OLG Celle, NStZ 1999, 216; vgl. auch BVerfG, NJW 2002, 2700). Dass erst mit dem Urteil des Senats vom 18.03.2009, Az. 11 U 88/08, eine entsprechende "Klärung" herbeigeführt worden sein mag, ist mithin unbeachtlich, da es für die Annahme der Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen erst recht nicht erforderlich ist, dass sich eine gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung gebildet hat. Auch hat das BVerfG (BVerfG, Az. 1 BvR 414/04) die Rechtsauffassung ausdrücklich gebilligt, den Anspruch aus Art. 5 Abs. 5 EMRK der Verjährung des § 852 BGB Abs. 1 BGB a.F. zu unterstellen. Damit aber gelten auch die dargestellten Grundsätze zur erforderlichen Kenntnis (vgl. Senat, Beschluss vom 13.05.2009, Az. 11 W 42/09). Somit kann weder unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit noch aus anderen Gründen auf einen späteren Zeitpunkt, etwa den Zeitpunkt der Haftentlassung zur Bestimmung des Beginns der Verjährung abgestellt werden. d) § 199 Abs. 3 BGB ist vorliegend nicht anwendbar. Diese Vorschrift gilt für alle Schadensersatzansprüche, die nicht von § 199 Abs. 2 BGB erfasst werden, weil keines der dort genannten Rechtsgüter verletzt wurde; der Schwerpunkt der Regelung liegt deshalb bei Ansprüchen aus Eigentums- oder Vermögensschäden (vgl. Henrich/ Spindler, in Beck'scher Online-Kommentar, Stand: 01.08.2010, § 199 Rn. 45). § 199 Abs. 3 BGB enthält in seinen Nrn 1 und 2 zwei unterschiedlich lange Verjährungshöchstfristen, die auf Voraussetzungen Bezug nehmen, nach denen die regelmäßige Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 1 BGB zu laufen beginnt. Ist ein Anspruch im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden, fehlt es aber an der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB), dann beträgt die Höchstfrist 10 Jahre ab Entstehung des Anspruchs (§ 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB). Ist der Anspruch weder entstanden noch liegt Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vor, dann verjährt er innerhalb von 30 Jahren ab Begehung der Handlung, der Pflichtwidrigkeit oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an (§ 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB). Ob der vorliegende Anspruch § 199 Abs. 2 BGB (so etwa Henrich/Spindler, in Beck'scher Online-Kommentar, Stand: 01.08.2010, § 199 Rn. 42) oder § 199 Abs. 3 BGB (so etwa Ellenberger, in: Palandt, 69. Aufl. 2010, § 199 Rn. 41) unterfällt, kann im Ergebnis dahin stehen. Denn § 199 BGB normiert in seinen Absätzen 2 bis 4 Höchstfristen für die Verjährung, die entweder 10 oder 30 Jahre betragen. Diese Höchstfristen haben aber gemein, dass sie nur dann gelten, wenn es in hinreichend entschuldigter Weise an der Kenntnis des Gläubigers von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners fehlt (vgl. Peters/Jacoby, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2009, § 199 BGB, Rn. 90). Die Verjährungshöchstfristen des § 199 Abs. 2 bis Abs. 4 BGB sind also eingeführt worden, weil sonst bei Nichtvorliegen der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB eine Verjährung nicht eintreten könnte (Jauernig, BGB, 13. Aufl. 2009, § 199 Rn. 9). Damit aber sind die Absätze 2 bis 4 subsidiär zur Regelung des § 199 Abs. 1 BGB (vgl. Peters/Jacoby, in: Staudinger, a.a.O. § 199 BGB, Rn. 91; Grothe, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2007, § 199 BGB, Rn. 42; Heinrich Dörner, in: Schulze, BGB, 6. Aufl. 2009, § 199 Rn. 1). Da es aber – wie dargestellt – an einer Kenntnis des Klägers gerade nicht fehlt, ist für die Anwendung des § 199 Abs. 2 BGB oder § 199 Abs. 3 BGB kein Raum. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO.