Beschluss
I-15 W 419/10
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Satzungsbestimmung über die Form der Einberufung der Mitgliederversammlung muss so bestimmt sein, dass jedes teilnahmeberechtigte Mitglied durch zumutbare eigene Bemühungen Kenntnis von der Einberufung erlangen kann.
• Die Formulierung "durch Presseveröffentlichung" ist ohne nähere Bestimmung (Art/Ort der Presseerzeugnisse) untauglich, weil sie keine verlässliche Kenntniserlangung für Mitglieder sicherstellt.
• Eine Wahlformel wie "grundsätzlich durch Aushang oder durch Presseveröffentlichung" ist unklar und erfüllt nicht das Erfordernis einer bestimmten Regelung nach §58 Nr.4 BGB.
Entscheidungsgründe
Unbestimmte Satzungsregelung zur Einberufung der Mitgliederversammlung ist nichtig • Eine Satzungsbestimmung über die Form der Einberufung der Mitgliederversammlung muss so bestimmt sein, dass jedes teilnahmeberechtigte Mitglied durch zumutbare eigene Bemühungen Kenntnis von der Einberufung erlangen kann. • Die Formulierung "durch Presseveröffentlichung" ist ohne nähere Bestimmung (Art/Ort der Presseerzeugnisse) untauglich, weil sie keine verlässliche Kenntniserlangung für Mitglieder sicherstellt. • Eine Wahlformel wie "grundsätzlich durch Aushang oder durch Presseveröffentlichung" ist unklar und erfüllt nicht das Erfordernis einer bestimmten Regelung nach §58 Nr.4 BGB. Die Vorstandsmitglieder eines Vereins meldeten dem Registergericht die Neuwahl eines Vorstandsmitglieds und eine Satzungsänderung. Die geänderte Satzung regelte in §9 Ziff.1 die Einberufung der Mitgliederversammlung und sah die Einladung "grundsätzlich durch Aushang – Schaukästen und Schule – oder durch Presseveröffentlichung" vor. Das Amtsgericht (Rechtspfleger) beanstandete diese alternative Formulierung als unzulässig und lehnte die Eintragung der Satzungsänderung ab. Die Beteiligten beschwerten sich gegen den Zurückweisungsbeschluss; das OLG prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde sowie die Vereinbarkeit der Satzungsregelung mit gesetzlichen Vorgaben. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war statthaft, frist- und formgerecht und die Beteiligten waren beschwerdeberechtigt als anmeldepflichtige Vorstandsmitglieder (§§58,59,63,64 FamFG; §70 BGB). • Materiellrechtlich war die Anmeldung zurückzuweisen, weil §9 Ziff.1 der vorgelegten Satzung nicht den Anforderungen des §58 Nr.4 BGB genügt. • Rechtliche Maßstäbe: §58 Nr.4 BGB verlangt Bestimmungen über die Form der Berufung der Mitgliederversammlung; die Satzung kann die Form frei wählen, muss aber sicherstellen, dass jedes teilnahmeberechtigte Mitglied durch zumutbare eigene Bemühungen Kenntnis von der Einberufung erlangen kann. • Auslegung: Der Gesetzeswortlaut und die Rechtsprechung legen nahe, dass eine bestimmte, eindeutige Regelung verlangt wird; unbestimmte Wahlformulierungen genügen nicht. • Anwendung: Die Bestimmung "grundsätzlich durch Aushang oder durch Presseveröffentlichung" ist unklar hinsichtlich Vorrang/Regelfall und die Angabe "Presseveröffentlichung" ist in Art und Ort nicht hinreichend konkretisiert, sodass Mitgliedern keine verlässliche Kenntniserlangung möglich ist. • Folgerung: Wegen dieser Unbestimmtheit erfüllt die Satzung nicht das gesetzlich vorgeschriebene Bestimmtheitsgebot und die Eintragung der Satzungsänderung war abzuweisen. Die Beschwerde der Vorstandsmitglieder wurde zurückgewiesen; die Eintragung der Satzungsänderung war zu versagen, weil §9 Ziff.1 der Satzung die Form der Einberufung nicht hinreichend bestimmt. Die Regelung lässt offen, ob Aushang oder Pressevornahme Vorrang hat und definiert nicht, was unter "Presseveröffentlichung" zu verstehen ist, sodass Vereinsmitglieder nicht verlässlich Kenntnis erlangen können. Damit fehlt die von §58 Nr.4 BGB verlangte Bestimmtheit der Berufungsform. Der Beschluss ist deshalb bestätigt und der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wurde auf 1.000 € festgesetzt.