Urteil
I-27 U 191/09
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Abtretung eines Anspruchs auf Rückgewähr einer Grundschuld begründet nicht automatisch eine vormerkungsfähige, insolvenzbeständige Rechtsposition, wenn deren endgültiges Entstehen vom freien Verhalten des Schuldners und eines Dritten abhängt.
• Ein aufschiebend bedingter Anspruch auf Rückgewähr einer Grundschuld kann in besonderen Konstellationen wie eine zukünftige Forderung zu behandeln sein und damit keinen Schutz nach § 161 BGB und keine Absonderungsberechtigung nach § 51 Nr.1 InsO begründen.
• Vormerkungsschutz nach §§ 1179a, 1192 BGB und der Anspruch aus § 106 InsO setzen eine bereits sichere, nicht mehr entziehbare Rechtsposition voraus; die bloße Abtretung und Abtretungsanzeige schaffen diese nicht, wenn die Sicherungsabrede durch Schuldner und vorrangigen Gläubiger beliebig verändert werden kann.
• Die Insolvenzeröffnung steht dem Erwerb eines Absonderungsrechts entgegen, wenn die gesicherte Rechtsposition erst nach Insolvenzeröffnung entsteht.
• Die Berufung des Beklagten gegen die Klage ist begründet; die Klage ist abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Abtretung von Grundschuld-Rückgewähransprüchen: fehlende insolvenzbeständige Rechtsposition • Die Abtretung eines Anspruchs auf Rückgewähr einer Grundschuld begründet nicht automatisch eine vormerkungsfähige, insolvenzbeständige Rechtsposition, wenn deren endgültiges Entstehen vom freien Verhalten des Schuldners und eines Dritten abhängt. • Ein aufschiebend bedingter Anspruch auf Rückgewähr einer Grundschuld kann in besonderen Konstellationen wie eine zukünftige Forderung zu behandeln sein und damit keinen Schutz nach § 161 BGB und keine Absonderungsberechtigung nach § 51 Nr.1 InsO begründen. • Vormerkungsschutz nach §§ 1179a, 1192 BGB und der Anspruch aus § 106 InsO setzen eine bereits sichere, nicht mehr entziehbare Rechtsposition voraus; die bloße Abtretung und Abtretungsanzeige schaffen diese nicht, wenn die Sicherungsabrede durch Schuldner und vorrangigen Gläubiger beliebig verändert werden kann. • Die Insolvenzeröffnung steht dem Erwerb eines Absonderungsrechts entgegen, wenn die gesicherte Rechtsposition erst nach Insolvenzeröffnung entsteht. • Die Berufung des Beklagten gegen die Klage ist begründet; die Klage ist abzuweisen. Die Klägerin verlangt vom Beklagten 27.003,35 € aus dem Versteigerungserlös eines Grundstücks, das im Grundbuch zugunsten der Volksbank mit einer Grundschuld belastet war. Die Volksbank kündigte das Kreditverhältnis und erklärte gegenüber der Klägerin Verzicht/Abtretung bzw. nahm eine Abtretungsanzeige vor. Die Klägerin behauptet, dadurch sei ihr vor Insolvenzeröffnung eine gesicherte Rechtsposition zugeflossen. Der Beklagte bestreitet, dass die Abtretung eine insolvenzbeständige Rechtsposition begründete, und macht geltend, die Abtretung sei anfechtbar bzw. nicht vormerkungsfähig. Das Landgericht gab der Klage statt; der Beklagte legte Berufung ein. Streitpunkt ist, ob die Abtretung des Anspruchs auf Rückgewähr der Grundschuld vor Insolvenzeröffnung eine vormerkungsfähige bzw. absonderungsberechtigte Position begründete und damit einen Anspruch gegen die Insolvenzmasse begründet. • Die Berufung ist zulässig und begründet; die Klägerin hat keinen Anspruch aus § 106 Abs.1 S.1 InsO zusammen mit §§ 1179a Abs.1 S.3, 1192 Abs.1 BGB, weil bis zur Insolvenzeröffnung keine vormerkungsfähige Rechtsposition zugunsten der Klägerin entstanden ist. • § 1179a Abs.1 S.3 BGB verweist auf die Voraussetzungen des § 883 BGB; Vormerkungsfähigkeit setzt das Vorliegen eines Anspruchs auf Aufhebung eines Grundstücksrechts oder eine feste Grundlage für einen künftigen Anspruch voraus. Solche Voraussetzungen fehlten hier, weil die endgültige Entstehung des Löschungsanspruchs vom Verhalten der Volksbank und des Schuldners abhängig war. • Die Kündigung und die Abtretungsanzeige der Volksbank schufen keine sichere Rechtslage, da die Volksbank weiterhin die Sicherungsabrede erweitern oder verändern konnte; daher bestand keine nicht entziehbare Rechtsposition. • Ein aufschiebend bedingter Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld ist grundsätzlich existent, aber nur dann insolvenzrechtlich geschützt (§ 161 BGB), wenn die Bedingung nicht allein vom freien Verhalten des Schuldners und Dritter abhängt. Hier war die endgültige Entstehung des Anspruchs von solchem Verhalten abhängig, sodass § 161 BGB keinen Schutz gewährte. • Folglich ist der bedingte Rückgewährsanspruch in dieser Konstellation wie eine zukünftige Forderung zu behandeln; er begründet daher weder Absonderungsrechte nach §§ 170 Abs.1 S.2, 51 Nr.1 InsO noch einen Anspruch auf Verteilung aus der Insolvenzmasse. • Die Anfechtungsrechtliche Beurteilung richtet sich nach dem Zeitpunkt, in dem der Anfechtungsgegner eine gesicherte Rechtsposition erlangt hat; hier lag eine solche gefestigte Position nicht vor, sodass Anfechtungstatbestände nicht zu Gunsten der Klägerin greifen. • Mangels einer vormerkungsfähigen oder insolvenzbeständigen Rechtsposition ist die Klage abzuweisen; die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO und die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr.10, 711 ZPO. Die Berufung des Beklagten ist erfolgreich; die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass ihr vor der Insolvenzeröffnung eine vormerkungsfähige und damit insolvenzbeständige Rechtsposition an dem Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld zustand. Die Abtretung und die Abtretungsanzeige schufen keine nicht entziehbare Grundlage, weil das endgültige Entstehen des Anspruchs vom freien Verhalten des Schuldners und des vorrangigen Grundpfandgläubigers abhängig war. Daher besteht weder ein Anspruch auf Befriedigung aus der Insolvenzmasse nach § 106 InsO noch ein Absonderungsrecht nach § 51 Nr.1 InsO. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wurde zugelassen.