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Beschluss

I-15 W 286/10

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zusammenlegung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist zulässig, wenn die Satzung dies nicht ausdrücklich untersagt. • Die Zusammensetzung des gesetzlichen Vorstands bestimmt sich nach der Satzung (§ 26 BGB i.V.m. § 58 Nr. 3 BGB). • Die Rechtspflegerin durfte die Eintragung wegen fehlender Satzungsregelung zur Personalunion nicht mit Zwischenverfügung ablehnen.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit der Personalunion mehrerer Vorstandsämter bei fehlendem Satzungsverbot • Die Zusammenlegung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist zulässig, wenn die Satzung dies nicht ausdrücklich untersagt. • Die Zusammensetzung des gesetzlichen Vorstands bestimmt sich nach der Satzung (§ 26 BGB i.V.m. § 58 Nr. 3 BGB). • Die Rechtspflegerin durfte die Eintragung wegen fehlender Satzungsregelung zur Personalunion nicht mit Zwischenverfügung ablehnen. Die Parteien sind vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder eines Vereins. Die Satzung regelt in § 8 die Zusammensetzung des geschäftsführenden Vorstands und benennt Funktionen wie Vorsitz, Kassenwart, Schriftführer, Jugend- und Sportwart. In der Mitgliederversammlung vom 30.01.2010 wurden Vorstandsämter neu verteilt; eine bisherige Sportwartin wurde zugleich zur Jugendwartin gewählt, und weitere Vorstandspositionen wurden umbesetzt. Die Änderungen meldeten die Beteiligten notariell beglaubigt dem Vereinsregister am 25.03.2010. Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts beanstandete daraufhin die Personalunion mehrerer Ämter und erließ eine Zwischenverfügung. Dagegen erhoben die Beteiligten Beschwerde beim Oberlandesgericht Hamm. Streitgegenstand ist, ob die gleichzeitige Besetzung mehrerer Vorstandsfunktionen durch eine Person ohne ausdrückliche Satzungsregelung zulässig ist. • Die Beschwerde ist zulässig; die Beteiligten sind anmeldepflichtige Vorstandsmitglieder (§ 70 Abs. 1 S. 2 BGB) und beschwerdebefugt (§ 59 FamFG). • Die Satzung bestimmt die Zusammensetzung des gesetzlichen Vorstands (§ 26 BGB i.V.m. § 58 Nr. 3 BGB). § 8 der Vereinssatzung nennt die zu besetzenden Funktionen, regelt jedoch nicht ausdrücklich die Anzahl der Personen oder ein Verbot der Personalunion. • Nach überwiegender Auffassung und der Rechtsprechung ist die personengleiche Besetzung mehrerer Vorstandsämter zulässig, wenn die Satzung ein solches Zusammenwirken nicht ausdrücklicht untersagt; eine solche Untersagung ist hier nicht vorhanden. • Da die Satzung weder eine zwingende Mindestzahl von Personen noch eine Bestimmung enthält, die jede Funktion einer anderen Person zuweist, besteht kein rechtlicher Grund, die Eintragung der gewählten Vorstandsmitglieder zu versagen. • Mangels satzungsrechtlichem Verbot ist die Zwischenverfügung der Rechtspflegerin aufzuheben; die Eintragung der Vorstandsänderungen ist zuzulassen. Die Beschwerde ist begründet und die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben. Die Zusammenlegung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist nicht zu beanstanden, weil die Vereinssatzung kein ausdrückliches Verbot der Personalunion enthält und auch keine Mindestanzahl von Vorstandsmitgliedern festlegt. Deshalb besteht kein Eintragungshindernis im Vereinsregister; die vorgenommene Anmeldung war daher zuzulassen. Die Entscheidung schützt die Wahlautonomie des Vereins, solange die Satzung keine entgegenstehenden Regelungen enthält.