Beschluss
15 Sdb 12/10
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die örtliche Zuständigkeit für die Verwahrung der Originale der Niederschriften über Erbausschlagungen richtet sich nach dem letzten Wohnsitz des Erblassers (§ 343 FamFG).
• Nach § 344 Abs. 7 FamFG kann die Ausschlagungserklärung beim Nachlassgericht am Wohnsitz des Ausschlagenden abgegeben und protokolliert werden; das beurkundende Gericht hat jedoch das Original der Niederschrift an das nach § 343 FamFG örtlich zuständige Nachlassgericht zu übersenden.
• Die Übersendungspflicht nach § 344 Abs. 7 S.2 FamFG umfasst die Niederschrift selbst, nicht nur eine Ausfertigung; die Verwahrung der Originale bei unterschiedlichen Nachlassgerichten würde einer vollständigen Nachlassakte zuwiderlaufen.
Entscheidungsgründe
Verwahrung von Erbausschlagungsniederschriften beim Nachlassgericht des letzten Wohnsitzes • Die örtliche Zuständigkeit für die Verwahrung der Originale der Niederschriften über Erbausschlagungen richtet sich nach dem letzten Wohnsitz des Erblassers (§ 343 FamFG). • Nach § 344 Abs. 7 FamFG kann die Ausschlagungserklärung beim Nachlassgericht am Wohnsitz des Ausschlagenden abgegeben und protokolliert werden; das beurkundende Gericht hat jedoch das Original der Niederschrift an das nach § 343 FamFG örtlich zuständige Nachlassgericht zu übersenden. • Die Übersendungspflicht nach § 344 Abs. 7 S.2 FamFG umfasst die Niederschrift selbst, nicht nur eine Ausfertigung; die Verwahrung der Originale bei unterschiedlichen Nachlassgerichten würde einer vollständigen Nachlassakte zuwiderlaufen. Mehrere Beteiligte erklärten gegenüber dem Rechtspfleger des Amtsgerichts Bochum nacheinander die Ausschlagung der Erbschaft ihrer Cousine. Das Amtsgericht Bochum sandte Ausfertigungen der Niederschriften an das Amtsgericht Langen, das als Nachlassgericht am letzten Wohnsitz der Erblasserin gilt und die Übersendung der Originale verlangte. Das Amtsgericht Bochum verweigerte die Herausgabe der Originale und erklärte sich für ausschließlich zuständig. Beide Amtsgerichte erklärten sich jeweils per Beschluss für örtlich zuständig, sodass das Oberlandesgericht Hamm über die örtliche Zuständigkeit entscheiden sollte. Streitgegenstand war allein, welches Gericht die Originale der Niederschriften der Erbausschlagungen verwahren muss. • Zuständigkeit: Nach § 343 FamFG ist für Nachlasssachen grundsätzlich das Gericht am letzten Wohnsitz des Erblassers örtlich zuständig; diese Regelung ist ausschließend. • Entgegennahme der Ausschlagung: § 1945 Abs.1 BGB verlangt die Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht zur Niederschrift oder öffentlich beglaubigt. Nach § 344 Abs.7 S.1 FamFG kann die Erklärung beim Nachlassgericht am Wohnsitz des Ausschlagenden abgegeben werden. • Übersendungspflicht: § 344 Abs.7 S.2 FamFG verpflichtet das Wohnsitzgericht des Ausschlagenden, die Niederschrift an das nach § 343 FamFG zuständige Nachlassgericht zu übersenden. Diese Vorschrift ist so zu verstehen, dass das Original der Niederschrift zu übersenden ist, nicht lediglich eine Ausfertigung. • Zweck der Regelung: Die Übersendung des Originals sichert, dass das örtlich zuständige Nachlassgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers eine vollständige Nachlassakte führen kann; verstreute Originale bei mehreren Gerichten würden diesem Zweck widersprechen. • Keine entgegenstehenden Vorschriften: Regelungen wie §45 BeurkG über die Verwahrung notarieller Urschriften sind nicht entsprechend anwendbar; das Wohnsitzgericht des Ausschlagenden hat nach Protokollierung keine weitergehenden Nachlassaufgaben, weshalb es das Original nicht zurückbehalten darf. • Rechtskraft und Verfahren: Die Beschlüsse der Amtsgerichte sind nach §58 Abs.1 FamFG nicht anfechtbar; das Oberlandesgericht war gemäß den einschlägigen FamFG-Vorschriften zur Entscheidung über die örtliche Zuständigkeit berufen. Das Amtsgericht Langen ist als örtlich zuständiges Nachlassgericht für die Verwahrung der Originale der Niederschriften über die Erbausschlagungen zu bestimmen, weil die Erblasserin dort ihren letzten Wohnsitz hatte und § 344 Abs.7 S.2 FamFG die Übersendung der Niederschriften an das nach § 343 FamFG zuständige Nachlassgericht verlangt. Das Amtsgericht Bochum durfte die Originale nicht zurückbehalten; es kann zur Sicherung eine Ausfertigung zurückbehalten, nicht jedoch das Original. Die Entscheidung dient der Sicherstellung einer vollständigen Nachlassakte beim zuständigen Nachlassgericht und vermeidet die Aufbewahrung relevanter Originale an verschiedenen Orten. Somit hat das Amtsgericht Langen gewonnen; die Originale sind an Langen zu übergeben.