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Urteil

I-11 U 125/10

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2010:1210.I11U125.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung des beklagten Landes wird das am 11.03.2010 verkündete Urteil der Zivilkammer IV des Landgerichts Detmold abgeändert und wie folgt neu gefasst: Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 1.255,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.07.2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits I. Instanz tragen der Kläger zu 18 % und das be-klagte Land zu 82 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt das beklagte Land. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 1 Gründe: 2 (abgekürzt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO) 3 I. 4 Der Kläger, der sich zwischen Februar und April 2009 in der vor dem 01.01.1977 errichteten Justizvollzugsanstalt (im Weiteren: JVA) Detmold in Strafhaft befand, verlangt von dem beklagten Land Nordrhein-Westfalen nach Maßgabe ihm mit Beschluss des Landgerichts vom 08.09.2009 bewilligter Prozesskostenhilfe Zahlung einer Entschädigung wegen seines Erachtens menschenunwürdiger gemeinschaftlicher Haftunterbringung für insgesamt 79 Tage in Höhe von insgesamt 1.538,00 €. 5 Der Kläger war innerhalb des von dem Entschädigungsbegehren umfassten streitgegenständlichen Zeitraums nach den in der Berufungsinstanz nicht angegriffenen Feststellungen im Urteil des Landgerichts wie folgt gemeinschaftlich untergebracht: 6 Vom 20.02.2009 bis zum 22.02.2009 bewohnte er mit zwei Mitgefangenen den Haftraum A 063, der über eine Haftraumgrundfläche von 14,08 qm sowie eine mittels Schamwand abgetrennte Toilette verfügte. Vom 23.02.09 bis zum 02.03.2009 bewohnte er mit einem Mitgefangenen den Haftraum B 212, der eine Grundfläche von 9,06 qm hatte und dessen Toilette gleichfalls mittels einer Schamwand abgetrennt war. Am 03. und 04.03.2009 bewohnte der Kläger den Haftraum A 060 allein. Vom 05.03.2009 bis zum 30.04.2009 war der Kläger schließlich mit je einem Mitgefangenen in den von der Ausstattung identischen Hafträumen B 212 und B 221 untergebracht, die jeweils eine Grundfläche von 9,06 qm hatten und deren Toiletten ebenfalls mittels einer Schamwand abgetrennt waren. 7 Vom 01.04.2009 bis zum 07.04.2009 sowie vom 09.04.2009 bis zum 22.04.2009 ging der Kläger werktags von 06.45 Uhr bis ca. 16.00 Uhr einer Beschäftigung außerhalb des Haftraums nach. 8 Der Kläger wurde auf eine Warteliste für Einzelhaftraumanwärter gesetzt. Förmliche Rechtsmittel gegen die Art seiner Unterbringung hat der Kläger nicht eingelegt. 9 Erstinstanzlich haben die Parteien darüber gestritten, ob der Kläger einen anstaltsinternen Verlegungsantrag für einen Einzelhaftraum gestellt hat und ob seine Unterbringung menschenunwürdig war, auf einer schuldhaften Amtspflichtverletzung des Landes beruhte und einen geldwerten Entschädigungsanspruch nach sich zieht. Zudem hat das beklagte Land erstinstanzlich hilfsweise die Aufrechnung mit ihm gegenüber dem Kläger zustehenden Verfahrenskosten der Staatsanwaltschaft Paderborn erklärt. 10 Das Landgericht hat das beklagte Land zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 1.318,- € für insgesamt 79 Kalendertage verurteilt. Dabei ist das Landgericht grundsätzlich von einem Entschädigungssatz von 20,- €/Kalendertag ausgegangen, wobei es für die 21 Tage der Arbeitstätigkeit des Klägers einen Abzug von 2,- € vorgenommen hat. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, da dem Kläger und seinen jeweiligen Mitgefangenen während der gemeinschaftlichen Unterbringung nicht jeweils mindestens 5 qm Haftraumgrundfläche zur Verfügung gestanden hätten und eine vollständig baulich abgetrennte Toilette nicht vorhanden gewesen sei, sei der Kläger menschenunwürdig untergebracht gewesen, was eine schuldhafte Amtspflichtverletzung des beklagten Landes darstelle. Der Haftungsausschluss des § 839 Abs. 3 BGB greife nicht ein. Zwar sei streitig, ob der Kläger es schuldhaft unterlassen habe, ein Rechtsmittel gegen die Art und Weise der Unterbringung einzulegen, das beklagte Land habe aber nicht schlüssig dargetan, dass ein solches Rechtsmittel in der damaligen Situation angesichts der ständigen Überbelegung der JVA Detmold im streitgegenständlichen Zeitraum trotz des Vorhandenseins von Einzelhafträumen und sog. Schlichtzellen zu einer vorzeitigen Beendigung der gemeinschaftlichen Unterbringung geführt hätte. Jeder Gefangene sei auf eine Warteliste gesetzt worden. Sobald mehr als zwei oder drei Gefangene sich an die Strafvollstreckungskammer (im Weiteren: StVK) gewandt hätten, wäre der Weg über die Verlegung in Einzelhafträume oder Schlichtzellen nicht mehr gangbar gewesen, sondern es hätte auf die Warteliste zurückgegriffen werden müssen, da insbesondere Schlichtzellen für Gefangene hätten vorgehalten werden müssen, die aufgrund besonderer Problemsituationen der Einzelunterbringung bedürft hätten. Der weitere Vortrag des Landes zu Verlegungsmöglichkeiten aufgrund der Fluktuation und der Bereitschaft einzeln untergebrachter Gefangener, sich gemeinschaftlich unterbringen zu lassen, sei unsubstantiiert. Das Land habe konkret vortragen müssen, wie viele Gefangene im maßgeblichen Zeitraum in der JVA Detmold vergleichbaren und damit menschenunwürdigen Haftbedingungen ausgesetzt gewesen seien und aus diesem Grund gleichfalls eine Verlegung beanspruchten. Dies gelte auch für den Vortrag der Unterbringungsmöglichkeit in der JVA Münster. Die Hilfsaufrechnung sei gemäß § 393 BGB unzulässig. 11 Dagegen richtet sich das beklagte Land mit seiner Berufung. 12 Das beklagte Land verfolgt seinen Klageabweisungsantrag in vollem Umfang weiter, wobei es indes die erstinstanzlich erklärte Hilfsaufrechnung nicht mehr aufrecht erhält. Es bestreitet insbesondere eine menschenunwürdige Haftunterbringung des Klägers und meint, eine solche sei jedenfalls mangels körperlicher oder psychischer Schäden beim Kläger nicht entschädigungspflichtig. Zudem hält es die in Ansatz gebrachten Entschädigungssätze für überhöht. Ferner wendet sich das beklagte Land mit näheren Ausführungen gegen den Vorwurf des Organisationsverschuldens und hält weiterhin den Haftungsausschluss gemäß § 839 Abs. 3 BGB für vollumfänglich eingreifend, da der Kläger es schuldhaft versäumt habe, Rechtsmittel gegen seine Unterbringung einzulegen. In diesem Zusammenhang wiederholt und vertieft das beklagte Land seinen Vortrag, bereits auf ein bloßes Rechtsmittel hin, insbesondere auf einen bloßen Antrag nach §§ 109, 114 StVollzG, wäre der Kläger noch vor einer Entscheidung der StVK binnen weniger als zwei Wochen menschenwürdig untergebracht worden. Zudem komme es entgegen der vom Landgericht vertretenen Ansicht auf eine individuelle, allein auf den Kläger bezogene Einzelfallbetrachtung an. Darüber hinaus wiederholt das beklagte Land seinen Vortrag zu den Austrittszahlen und freien Einzelhafträumen im streitgegenständlichen Zeitraum mit näheren Ausführungen. Darüber hinaus hält es die in Ansatz gebrachten Entschädigungssätze weiterhin für übersetzt. 13 Das beklagte Land beantragt, 14 unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abzuweisen. 15 Der Kläger beantragt, 16 die Berufung zurückzuweisen. 17 Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags. Insbesondere hält er den Haftungsausschluss nach § 839 Abs. 3 BGB mit näheren Ausführungen weiterhin für nicht gegeben und eine nur auf den Kläger bezogene Betrachtungsweise für nicht angezeigt, da das beklagte Land dann nur ein "Rotationssystem" zur Vermeidung von Entschädigungsansprüchen habe einführen müssen. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst den überreichten Anlagen sowie die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts in seinem angefochtenen Urteil verwiesen. Der Senat hat den Vertreter des beklagten Landes persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Parteianhörung wird auf den Berichterstattervermerk zum Senatstermin am 10.12.2010 Bezug genommen. 19 II. 20 Die zulässige Berufung hat nur in geringem Umfang hinsichtlich des in Ansatz gebrachten Entschädigungssatzes für die Zeiten der Arbeitstätigkeit des Klägers Erfolg. Das Landgericht hat insofern einen zu geringen Abschlag von lediglich 2,- €/ Kalendertag (10 %) statt in Höhe von 5,- €/Kalendertag (25 %) in Ansatz gebracht. 21 1) 22 Die Haftbedingungen, unter denen der Kläger nach den nicht angegriffenen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils in dem streitgegenständlichen Zeitraum vom 20.02. bis zum 30.04.2009 mit Ausnahme der Einzelunterbringung vom 03. bis zum 04.03.2009 über eine Dauer von – unstreitig – 68 Tagen gemeinschaftlich untergebracht war, entsprachen nicht den an eine menschenwürdige Haftunterbringung zu stellenden Anforderungen und stellen daher im Rahmen des nach § 839 Abs. 3 BGB i.V.m. Art. 34 GG gegebenen Entschädigungsanspruchs des Klägers eine schuldhafte Amtspflichtverletzung des beklagten Landes dar. 23 a) 24 Eine Amtspflichtverletzung des beklagten Landes ergibt sich indes nicht bereits aus dem Umstand der gemeinschaftlichen Unterbringung des Klägers als solcher. Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 18.03.2009 (11 U 88/08, VersR 2009, 1666 ff. = StV 2009, 262 ff.) näher dargelegt hat, ergibt sich eine dem beklagten Land vorzuwerfende Amtspflichtverletzung indes nicht bereits daraus, dass der Kläger überhaupt gemeinschaftlich untergebracht war. Auch wenn § 18 Abs. 1 Satz 1 StVollzG grundsätzlich eine Einzelunterbringung von Strafgefangenen während der Ruhezeiten vorsieht, ist nach § 201 Nr. 3 StVollzG davon abweichend in Justizvollzugsanstalten, mit deren Errichtung vor dem Inkrafttreten des Strafvollzugsgesetzes am 01.01.1977 begonnen wurde und wozu auch die JVA Detmold gehört, während der Ruhezeiten eine gemeinschaftliche Unterbringung von Gefangenen gestattet, solange die räumlichen Verhältnisse der Anstalt dies erfordern. Die Vorschrift verfolgt damit das Ziel, in den vor dem genannten Zeitpunkt errichteten Anstalten die Anwendung des § 18 Abs. 1 Satz 1 StVollzG zu suspendieren, wodurch verhindert werden soll, dass Strafgefangene in diesen Anstalten ohne eine Einschränkungsmöglichkeit im Einzelfall einen einfachgesetzlichen Anspruch auf Einzelunterbringung erfolgreich geltend machen können (BGH, NJW 2006, 306, 309). Der Wirksamkeit des § 201 Nr. 3 Satz 1 StVollzG steht dabei nicht entgegen, dass es sich bei der Bestimmung um ein Zeitgesetz handelt, der Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens hierin aber nicht bestimmt wird. Denn die fehlende Befristung liegt innerhalb des Gestaltungsermessens des Gesetzgebers und wird von sachlichen Erwägungen getragen (vgl. BGH, NJW 2006, 306, 309) 25 Kann nicht jedem Gefangenen ein Einzelhaftraum zur Verfügung gestellt werden, hat die JVA im Anwendungsbereich des § 201 Nr. 2 StVollzG das ihr im Rahmen ihrer Organisationshoheit zustehende Ermessen in zwei Stufen auszuüben: Zunächst ist zu klären, ob dem Gefangenen aus besonderen Gründen ein Einzelhaftraum zugewiesen werden kann bzw. muss. Ist dies nicht der Fall, ist zu klären, mit wie vielen und welchen Gefangenen er in einer Zelle untergebracht wird. Das bei beiden Entscheidungen eröffnete Ermessen ist dabei an nachvollziehbaren und mit dem Strafvollzugsgesetz in Einklang stehenden Kriterien auszurichten (OLG Celle, NJW 2004, 2766). 26 Dass dem beklagten Land bereits unter diesem Gesichtspunkt eine Amtspflichtverletzung vorzuwerfen ist, ist weder nach dem Vortrag des Klägers noch aus sonstigen Gründen anzunehmen. Soweit der Kläger geltend macht, infolge der gemeinschaftlichen Unterbringung mit Rauchern sei die Luft im Haftraum stets "rauschgeschwängert" gewesen, ändert dies nichts. Denn der Kläger hat bereits nicht substantiiert vorgetragen, dass dieser Umstand nicht durch bloßes Lüften abzustellen gewesen wäre. Dass – wie er vorträgt - stets sämtliche Mitgefangene einverstanden sein musste, steht der Abhilfemöglichkeit nicht entgegen. Zudem trägt der Kläger selbst vor, dass dieser Umstand "nicht so sehr" im Rauchen der Mitgefangenen begründet sei, sondern in den zu kleinen Hafträumen. Dass schon die Entscheidung, ihn gemeinschaftlich unterzubringen und/oder die Auswahl der Gefangenen, mit denen er zusammen untergebracht wurde, ermessensfehlerhaft getroffen worden sei, ist vor diesem Hintergrund nicht anzunehmen. 27 b) 28 Dem beklagten Land ist indes als Amtspflichtverletzung vorzuwerfen, dass die gemeinschaftliche Unterbringung des Klägers in dem streitgegenständlichen Zeitraum unter haftraumbezogenen Bedingungen erfolgte, die menschenunwürdig waren, was einen Verstoß gegen Art. 1 und 2 Abs. 1 GG sowie zugleich gegen Art. 3 EMRK begründet. 29 Unabhängig davon, dass nach verbreiteter und vom Senat geteilter Auffassung je nach Lage des Einzelfalls allein schon die gemeinschaftliche Unterbringung eines Gefangenen mit anderen Mitgefangenen gegen die Menschenwürde des betroffenen Strafgefangenen verstoßen kann (vgl. dazu: Urteil des Senats vom 18.03.2009 zu 11 U 88/08 unter Ziff. 2.2.1., veröffentlicht u.a. in: VersR 2009, 1666 ff. = StV 2009, 262 f. m.w.N.), ist eine gemeinschaftliche Haftunterbringung nach ständiger, den Parteien bekannter Rechtsprechung des Senats, von der abzuweichen der Streitfall keine Veranlassung gibt, jedenfalls dann als menschenunwürdig und damit als eine entschädigungspflichtige Amtspflichtverletzung anzusehen, wenn den gemeinschaftlich untergebrachten Gefangenen wie dem Kläger - nach dem unstreitigen Parteivortrag - im Haftraum eine Grundfläche von weniger als 5 qm pro untergebrachtem Gefangenen zur Verfügung steht. Gleiches gilt bei ungenügender sanitärer Ausstattung des Haftraums mangels vollständiger baulicher Abtrennung der im Haftraum angebrachten Toilette, worunter insbesondere die Abtrennung mittels einer Schamwand gehört, insbesondere bei Fehlen einer gesonderten Entlüftung (vgl. dazu: Urteil des Senats vom 18.03.2009, a.a.O., unter Ziff. 2.2.2. m.w.N.), und erst recht im Falle der Kumulation dieser Kriterien. 30 c) 31 Ungeachtet der seitens des beklagten Landes hiergegen erhobenen Einwände ist dem beklagten Land ein relevantes Verschulden in Gestalt eines Organisationsverschuldens anzulasten. Es ist nicht nachvollziehbar, dass und weshalb das beklagte Land aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen außerstande gewesen ist, Haftbedingungen wie die dem Kläger zugemuteten Haftbedingungen durch rechtzeitig veranlasste bauliche und/oder organisatorische Maßnahmen abzuwenden. Der hierzu gehaltene Vortrag des Landes, das unter eingehender Darlegung unter anderem auf von ihm in der Vergangenheit unternommene Anstrengungen zur Behebung vorhandener Missstände verweist, belegt gerade im Gegenteil, dass ein Mangel an geeigneten, den Anforderungen der Menschenwürde entsprechenden Haftplätzen durchaus bekannt war, und rechtfertigt so den Vorwurf eines erheblichen – weil jedenfalls als "vorsatznah" einzustufenden (so ausdrücklich: BGH, NJW-RR 2010, 167) – Organisationsverschuldens, wobei zur weiteren Begründung auf die Ausführungen im Urteil des Senats vom 18.03.2009 (a.a.O. unter Ziff. 2.5.1.) Bezug genommen wird, die der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 11.03.2010 (veröffentlicht u.a. in MDR 2010, 743) nicht beanstandet hat. 32 d) 33 Die vor dem Hintergrund der mit Ausnahme der Einzelunterbringung im gesamten vom Entschädigungsbegehren des Klägers umfassten Zeitraum zu geringen Haftraumgrundfläche und der nicht den Anforderungen der Art. 1 und 2 Abs. 1 GG genügenden Sanitärausstattung gegebene Verletzung der Menschenwürde des Klägers war auch von solchem Gewicht, wie dies ein geldwerter Entschädigungsanspruch erfordert. 34 Der Senat hält dabei auch in Ansehung der vom beklagten Land angeführten, insoweit abweichenden Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Köln und Düsseldorf (vgl. etwa Urteil des OLG Düsseldorf vom 25.08.2010 zu I-18 U 21/10) – weiterhin – daran fest, dass der Eintritt physischer und/oder psychischer Schäden in Fällen der hier in Rede stehenden Art grundsätzlich nicht Voraussetzung für die Zuerkennung einer Entschädigung ist. 35 Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 18.03.2009 (a.a.O. unter Ziff. 2.5.1.) dargelegt hat, ist der vom Kläger geltend gemachte Schaden einerseits kein Vermögensschaden, andererseits auch kein bloßes Schmerzensgeld im Sinne des § 253 Abs. 2 BGB (BGH, NJW 2005, 58, 59). Vielmehr geht es um den Ausgleich einer Verletzung der Menschenwürde (Art. 1 GG) und des aus Art. 1 und 2 Abs. 1 GG hergeleiteten allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Die Zubilligung einer Geldentschädigung in bestimmten Fällen der Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gründet sich auf den Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktion blieben, mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde (BGH, a.a.O.). Anders als beim Schmerzensgeldanspruch steht bei dem Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers im Vordergrund. 36 Würde man hingegen – wie dem Vortrag des beklagten Landes zu entnehmen – (zusätzlich) das Erfordernis körperlicher und/oder seelischer Beeinträchtigungen zur Voraussetzung eines Entschädigungsanspruchs fordern, führte dies dazu, dass neben der eigenständigen Verletzung der Rechtsgüter der Menschenwürde und des Persönlichkeitsrechts die Verletzung eines weiteren Rechtsgutes, nämlich der Gesundheit, hinzutreten muss. Das schränkte den zu gewährleistenden Schutz der Menschenwürde und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts unangemessen ein. Zum anderen käme dann den für den Senat ausschlaggebenden Aspekten der Sanktion und Prävention kein nennenswertes Gewicht mehr zu. Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass die Justizvollzugsorgane mit der menschenunwürdigen Unterbringung gegen eine Kardinalpflicht verstoßen (BGH, NJW-RR 2010, 167). Deshalb bedarf es spürbarer Auswirkungen, um das beklagte Land dazu anzuhalten, künftig weitere Verstöße gegen die im Schutzauftrag aus Art. 1 Satz 2 GG wurzelnde Kardinalpflicht, Gefangene menschenwürdig zu behandeln, zu vermeiden und nicht länger fortdauern zu lassen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass trotz der vom beklagten Land mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigen vom 02.11.2009 vorgetragenen Bemühungen um eine Verbesserung der Situation in den Haftanstalten bis heute weiterhin viele Gefangene in Hafträumen untergebracht sind, die den Anforderungen an eine menschenwürdige Unterbringung widersprechen, wie dem Senat u.a. bereits aus den mündlichen Verhandlungen in Parallelverfahren am 08.09.2010 betreffend die JVA Detmold und die JVA Münster, am 22.09.2010 betreffend die JVA Hagen und am 29.09.2010 betreffend die JVA Werl erfahren hat. Auch wenn solche, gemeinschaftlichen Unterbringungen in Hafträumen mit zu geringer Grundfläche und/oder mit unzureichender sanitärer Ausstattung möglicherweise deshalb nicht entschädigungspflichtig sind, weil sie mit Zustimmung des jeweiligen Betroffenen erfolgen und dann nicht (mehr) auf einer Amtspflichtverletzung beruhen, verbleibt es dabei, dass die Art der Unterbringung objektiv gegen die Menschenwürde des betroffenen Häftlings verstößt und sie wegen der Unantastbarkeit und Unverzichtbarkeit der Menschenwürde verfassungswidrig ist. Bei dieser Sachlage würde die Sanktionslosigkeit einer – wie hier – auf einer Amtspflichtverletzung beruhenden und aus dargelegten Gründen von einem erheblichen Verschulden getragenen Verletzung der Menschenwürde die Besorgnis begründen, dass der dem Staat gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG obliegende Schutzauftrag auch weiterhin nicht die gebotene Umsetzung erfährt. 37 Zwar ist die Zubilligung einer Geldentschädigung andererseits nicht zwangsläufige Folge einer Menschenrechtsverletzung, sondern erfordert daneben, dass die sogenannte Erheblichkeitsschwelle überschritten ist (Senat, Urteil vom 18.03.2009, aaO. zu Ziffer 2.5.1.). Hiervon kann indes im Falle menschenunwürdiger gemeinschaftlicher Haftunterbringung in der Regel ausgegangen werden, wenn die hierin liegende Verletzung der Menschenwürde und des Persönlichkeitsrechts - wie im Streitfall - von einiger Dauer war, wobei der Senat einen Zeitraum von (mindestens) 14 Tagen für notwendig hält, um eine die Erheblichkeitsschwelle überschreitende Unterbringung anzunehmen (vgl. Senat, Beschluss vom 14.09.2009, 11 W 89/09). Denn dann liegt eine Rechtsverletzung von beachtlichem Gewicht vor, die regelmäßig nach einer Entschädigung verlangt, weil auf andere Weise -namentlich durch eine bloße nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der beanstandeten Unterbringung - dem Betroffenen keine ausreichende Genugtuung für die erhebliche Verletzung seiner nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG unantastbaren Menschenwürde zuteil würde und überdies - wie dargelegt - andernfalls der dem Staat nach Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG obliegende Schutz der Menschenwürde verkümmern würde, bliebe deren Verletzung sanktionslos. 38 e) 39 Der zu konstatierende Verstoß gegen die Menschenwürde des Klägers beruhte auch auf der seitens des beklagten Landes begangenen Amtspflichtverletzung. Dass der Kläger mit seiner jeweiligen gemeinschaftlichen Unterbringung einverstanden war, so dass der Menschenwürdeverstoß nicht (mehr) auf der schuldhaften Amtspflichtverletzung beruhte, was ohnehin nur nach vorheriger Inaugenscheinnahme des jeweiligen Haftraumsund bei gleichzeitigem Angebot einer menschenwürdigen Alternativunterbringung der Fall wäre, hat das insofern darlegungspflichtige beklagte Land nicht vorgetragen. 40 f) Der Haftungsausschluss des § 839 Abs. 3 BGB greift nicht ein. 41 (1) 42 Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 18.03.2009 (a.a.O. unter Ziff. 2.4) im Einzelnen dargelegt hat, tritt nach § 839 Abs. 3 BGB die Ersatzpflicht nicht ein, wenn es der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Es handelt sich dabei um eine besondere Ausprägung des Mitverschuldensprinzips, das in seiner allgemeinen Form in § 254 BGB niedergelegt ist. Die Bestimmung geht davon aus, dass nur demjenigen Schadensersatz zuerkannt werden kann, der sich in gehörigem und ihm zumutbarem Maß für seine eigenen Belange eingesetzt und damit den Schaden abzuwenden bemüht hat (vgl. BGH, NJW 1971, 1694, 1695). Es soll nicht erlaubt sein, den Schaden entstehen oder größer werden zu lassen, um ihn schließlich gewissermaßen als Lohn für eigene Untätigkeit, dem Beamten oder dem Staat in Rechnung zu stellen (BGH, NJW 1971, 1694, 1695). Der Betroffene hat kein freies Wahlrecht zwischen dem primären Rechtsschutz und der sekundären Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen (BVerfG, NJW 2000, 1402). Anders als § 254 BGB führt die Regelung in § 839 Abs. 3 BGB bei jeder Form schuldhafter Mitverursachung zum völligen Anspruchsverlust (MünchKomm/Papier, BGB, 4. Auflage, § 839 Rn. 329). 43 Rechtsmittel i.S.d. § 839 Abs. 3 BGB sind dabei alle Rechtsbehelfe im weitesten Sinne, die sich unmittelbar gegen ein bereits erfolgtes, sich als Amtspflichtverletzung darstellendes Verhalten richten und darauf abzielen und geeignet sind, einen Schaden dadurch abzuwenden oder zu mindern, dass dieses schädigende Verhalten beseitigt oder berichtigt wird (BGH, NJW 2003, 1208, 1212 und NJW-RR 2004, 706; Palandt/Sprau, BGB, 69. Aufl., § 839 Rn. 69). Dazu gehören insbesondere auch Gegenvorstellungen, Erinnerungen, Beschwerden und Dienstaufsichtsbeschwerden (BGH, NJW 1974, 639, 640) oder Verlegungsanträge an die Anstaltsleitung sowie förmliche Anträge nach §§ 109, 114 StVollzG. 44 Die Nichtergreifung eines zur Verfügung stehenden Rechtsmittels ist nach ständiger, den Parteien bekannter Rechtsprechung des Senats regelmäßig als schuldhaft anzusehen. Wird bewusst davon abgesehen, bestehende Rechtsmittel zu ergreifen, liegt hierin ein vorsätzliches Unterlassen. Selbst wenn dem Gefangenen das Rechtsmittelsystem unbekannt gewesen sein sollte, ist ihm gleichwohl Fahrlässigkeit anzulasten, da ihn insoweit eine Erkundigungspflicht durch Nachfrage bei fachkundigen Mitarbeitern in der Anstalt (Sozialarbeiter, Betreuungspersonal) oder bei Mitgefangenen trifft, zur Not auch die Hilfe eines Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen ist, was dem Kläger auch nicht unzumutbar war, wie der erstinstanzlich mit anwaltlicher Hilfe gefertigte Prozesskostenhilfeantrag nebst Klageentwurf zeigt (vgl. dazu: Urteil des Senats vom 18.03.2009, a.a.O. unter Ziff. 2.4.2.2.). 45 Etwas anderes kann indes dann in Betracht kommen, wenn dem Gefangenen auf einen von ihm gestellten Verlegungsantrag von Bediensteten der JVA vermittelt worden ist, jedes Bemühen um eine sofortige Verlegung in Einzelunterbringung sei aussichtslos. Besteht bei einer solchen Sachlage kein Anhalt dafür, an der Richtigkeit dieser Auskunft zu zweifeln, ist es regelmäßig nicht zumutbar, weitere Rechtsmittel einzulegen (BGH, Beschlüsse vom 29.01.2009 und vom 12.03.2009 – jeweils zu III ZR 182/08). 46 Die Kausalität zwischen der Nichteinlegung eines zumutbaren Rechtsmittels und dem Schadenseintritt ist dabei in der Regel zu bejahen, wenn über den Rechtsbehelf voraussichtlich zugunsten des Geschädigten entschieden worden wäre; sie ist zu verneinen, wenn die schädigende Amtspflichtverletzung durch den Rechtsbehelf nicht mehr hätte beseitigt oder berichtigt werden können. Maßgeblich ist grundsätzlich, wie die Behörde oder das Gericht richtigerweise hätte entscheiden müssen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der der Senat folgt, nur dann, wenn eine Verwaltungsbehörde zur Überprüfung ihres eigenen Handelns veranlasst werden soll (BGH, NJW 1986, 1924) oder wenn es um die (hypothetische) Entscheidung eines Gerichts geht und ersichtlich eine einigermaßen zuverlässige Beurteilung, wie richtigerweise zu entscheiden gewesen wäre, nicht ohne Weiteres möglich ist (BGH, NJW 2003, 1308, 1313; BGH, Urteil vom 11.03.2010 – III ZR 124/09 - = VersR 2010, 811 f. = MDR 2010, 743 f.). 47 (2) 48 Bei Anwendung dieser Grundsätze ist im Streitfall ein Haftungsausschluss nach 49 § 839 Abs. 3 BGB wegen schuldhaften Versäumens eines Rechtsmittels für den vom 50 Entschädigungsbegehren des Klägers umfassten Zeitraum nicht gegeben, wobei im 51 Ergebnis dahinstehen kann, ob der Kläger es schuldhaft unterlassen hat, sich mit 52 einem Rechtsmittel gegen seine gemeinschaftliche Haftunterbringung zur Wehr zu 53 setzen. Denn dass der Kläger hierdurch eine frühere Beendigung seiner zu 54 beanstandenden gemeinschaftlichen Unterbringung hätte erreichen können, lässt 55 sich nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, was zu Lasten des insoweit 56 darlegungs- und beweisbelasteten Landes geht. 57 aa) 58 Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Kläger nicht nur – wie unstreitig ist – keine förmlichen Rechtsmittel nach den §§ 109, 114 StVollzG gegen seine gemeinschaftliche Haftunterbringung eingelegt, sondern auch keinen anstaltsinternen Antrag auf Verlegung in einen Einzelhaftraum gestellt hat, wobei dies nach Ansicht des Senats das vom Kläger zunächst zu erwartende Rechtsmittel gewesen wäre, da die sofortige Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens weder zumutbar noch angezeigt ist, kommt es darauf an, wie seitens der JVA Detmold auf einen derartigen – fiktiven Verlegungsantrag reagiert worden wäre bzw. binnen welcher Zeitspanne auf einen (nachfolgenden) Antrag nach § 109 bzw. § 114 StVollzG gegebenenfalls eine Entscheidung der zuständigen Strafvollstreckungskammer hätte herbeigeführt werden können, falls allein die Antragstellung nach §§ 109, 114 StVollzG noch nicht zu einer Beendigung der beanstandeten Gemeinschaftsunterbringung des Klägers unter menschenunwürdigen Bedingungen geführt hätte. 59 bb) 60 Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Betroffene den Schaden durch 61 Einlegung eines Rechtsmittels hätte abwenden können, trägt das in Anspruch 62 genommene beklagte Land (vgl. BGH, NJW 1986, 1924, 1925). Damit ist es Sache 63 des beklagten Landes darzulegen und zu beweisen, dass und in welcher Form eine 64 alternative (Einzel- oder Gemeinschafts-)Unterbringung des Klägers unter menschenwürdigen Haftbedingungen möglich gewesen und auch erfolgt wäre, wenn er einen anstaltsinternen Verlegungsantrag bzw. (nachfolgend) einen Antrag nach den §§ 109, 114 StVollzG an die StVK gestellt hätte. 65 Abzustellen ist insoweit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 18.03.2010, III ZR 124/09 = VersR 2010, 811 f. = MDR 2010, 743 f.) und entgegen der vom Senat in seinem Urteil vom 18.03.2009 (a.a.O., Ziff. 2.4.2.3) vertretenen Auffassung, an der der Senat nicht mehr festhält, auf eine allein auf die Person des Klägers fokussierte, individuelle Betrachtungsweise und nicht etwa darauf, ob das beklagte Land zur fraglichen Zeit in der Lage gewesen wäre, allen Gefangenen, die in gleicher Weise wie der Kläger menschenunwürdig untergebracht waren, einen menschenwürdigen Haftraum zur Verfügung zu stellen. 66 In Anbetracht der bindenden und mit der Berufung nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts, dass wegen der permanenten Überbelegung der JVA Detmold im Jahr 2009 jeder neue Gefangene, der einen Antrag auf einen Einzelhaftplatz stellte, auf die Warteliste aufgenommen wurde, ist ungeachtet des Vortrags des beklagten Landes zu den Möglichkeiten einer Einzelunterbringung (Gefangenenfluktuation, freie Schlichtzellen, Verlegungsbereitschaft einzeln untergebrachter Gefangener, Verlegung in Einzelhafträume der JVA Münster) bei lebensnaher Betrachtung davon auszugehen, dass der Kläger gleichfalls zunächst lediglich in die Warteliste von deren Bestehen das Landgericht für den streitgegenständlichen Zeitraum ausgegangen ist, ohne dass das beklagte Land dagegen Einwände erhebt - eingetragen worden wäre, wenn er unmittelbar nach Beginn seiner menschenunwürdigen Unterbringung einen solchen anstaltsinternen Verlegungsantrag gestellt hätte. Des Weiteren ist nach den in zahlreichen vergleichbaren Parallelverfahren erworbenen Kenntnissen des Senats davon auszugehen, dass dem Kläger auf seine Antragstellung hin seitens der JVA Detmold seine Aufnahme in die Warteliste sowie sein entsprechender "Ranglistenplatz" mitgeteilt worden wären. 67 Nach dem Vortrag des beklagten Landes in dem vor dem Senat anhängigen und einen gleichgelagerten Sachverhalt betreffenden Parallelverfahren zum Aktenzeichen I-11 U 51/09, der von seinem Vortrag in hiesigem Verfahren abweicht, ist ferner naheliegend, dass diese Warteliste, die streng historisch nach dem Eingangsdatum der Verlegungsanträge als nachvollziehbarem Kriterium geführt wurde, ungeachtet eines parallel dazu gestellten Antrags nach den §§ 109, 114 StVollzG an die StVK eingehalten wurde, sofern kein – hier auch nach dem Vortrag des beklagten Landes nicht gegebener – Ausnahmefall in Gestalt einer die Einzelunterbringung anordnenden rechtskräftigen Entscheidung der StVK vorlag. 68 Zu der Dauer der Wartezeit der auf der Warteliste befindlichen Anwärter für einen Einzelhaftraum fehlen für den streitgegenständlichen Zeitraum indes verlässliche Angaben des beklagten Landes und damit eine gesicherte Grundlage für die Annahme, dass der Kläger seine beanstandete Gemeinschaftsunterbringung durch Einlegung eines Rechtsmittels im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB vor Ablauf des streitgegenständlichen Zeitraums hätte beenden können. Das insoweit darlegungs- und beweisbelastete Land hat keine konkrete (Maximal-)Dauer bis zu einer Verlegung des Klägers in einen Einzelhaftraum nach einem sofortigen (hypothetischen) anstaltsinternen Verlegungsantrag angegeben. Insoweit hat der Prozessbevollmächtigte des beklagten Landes in dem Parallelverfahren I-11 U 293/09 (Land NRW ./. A) im Senatstermin am 10.12.2010 ausdrücklich erklärt, wobei sich die Prozessbevollmächtigten der Parteien mit deren Verwertung in sämtlichen Parallelverfahren einverstanden erklärt haben, hinsichtlich der hypothetischen Dauer bis zu einer Verlegung in einen Einzelhaftraum könnten lediglich Durchschnittswerte angegeben werden, da insoweit keine Aufzeichnungen in der JVA Detmold geführt würden. Unter Berücksichtigung des im Senatstermin am 08.09.2010 erklärten Vortrags des Landes zu einer Wartezeit von durchschnittlich sechs Monaten – mit dessen Verwertung in sämtlichen Parallelverfahren sich die Prozessbevollmächtigten der Parteien gleichfalls einverstanden erklärt haben - ist damit jedenfalls nicht auszuschließen, dass es nach seiner Aufnahme in die Warteliste mindestens 180 Tage und damit über den einschließlich der Zeiten der Einzelunterbringung insgesamt nur 70 Tage umfassenden streitgegenständlichen Zeitraum vom 20.02.2009 bis zum 30.04.2009 hinaus gedauert hätte, bis der Kläger in einen Einzelhaftraum verlegt worden wäre. Damit fehlt es für die Annahme einer früheren Beendigung der menschenunwürdigen gemeinschaftlichen Unterbringung des Klägers auf einen (fiktiven) anstaltsinternen Verlegungsantrag hin an einer sicheren Grundlage. 69 Vielmehr ist anzunehmen, dass der Kläger seine ihm bei anstaltsinterner Antragstellung mitgeteilte Aufnahme in die Warteliste nebst "Ranglistenplatz" als eine der bestehenden Belegungssituation angemessene Reaktion der JVA ansehen durfte und danach keine Veranlassung hatte anzunehmen, er könne mit einem (nachfolgenden) Antrag an die StVK schneller eine menschenwürdige Haftunterbringung erreichen, ohne sich dem Vorwurf eines schuldhaften Versäumnisses im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB auszusetzen. Denn einem Gefangenen, der auf einen anstaltsinternen Verlegungsantrag hin in die anstalts- oder abteilungsbezogene Warteliste für Einzelhaftraumanwärter eingetragen wird, ist die Einlegung - weiterer - Rechtsmittel gegen seine Unterbringung – insbesondere in Form förmlicher Anträge an die StVK nach §§ 114, 109 StVollzG - nach Ansicht des Senats nicht zumutbar. Die Aufnahme in die Warteliste, die auf Grundlage der Eingangsdaten der Verlegungsanträge geführt wird und der damit auf Grundlage eines nachvollziehbaren Kriteriums eine Steuerungsfunktion zukommt, suggeriert dem Gefangenen, dass faktisch keine andere Möglichkeit besteht, als über diese Liste einen Einzelhaftraum zu erhalten. Andernfalls wäre das Führen einer solchen Liste sinnlos. Auf die Zuverlässigkeit dieses Erklärungswertes darf der Gefangene sich grundsätzlich verlassen, jedenfalls dann, wenn – wie hier – mit der Aufnahme in die Warteliste keine zusätzlichen Erklärungen, z.B. zu Umgehungsmöglichkeiten über die Sprechstunde der Anstaltsleitung oder auch über Anträge nach §§ 109, 114 StVollzG, verbunden sind. 70 cc) 71 Vor diesem Hintergrund bedarf es jedenfalls im Streitfall keiner weiteren Aufklärung mehr dazu, welche Möglichkeiten einer anderweitigen Unterbringung des Klägers unter menschenwürdigen Haftbedingungen in der JVA Detmold oder alternativ auch in einer anderen Anstalt überhaupt bestanden hätten und wie die JVA Detmold auf eine einem (fiktiven) Antrag nach §§ 109, 114 StVollzG stattgebende Entscheidung der zuständigen Strafvollstreckungskammer reagiert hätte. Unerheblich ist weiter, dass sich nach der Stellungnahme des Präsidenten des LG Detmold vom 17.12.2008 nicht einmal sagen lässt, ob ein die Unterbringungssituation betreffender Eilantrag eines Gefangenen nach § 114 StVollzG überhaupt sachlich beschieden und nicht wegen unzulässiger Vorwegnahme der Hauptsache zurückgewiesen worden wäre und wie lange andernfalls ein Beschwerdeverfahren nach § 109 StVollzG im Einzelfall gedauert hätte. 72 g) 73 Demnach steht dem Kläger dem Grunde nach ein Entschädigungsanspruch zu. Indes hat die Berufung des beklagten Landes hinsichtlich der Höhe teilweise Erfolg. Das Landgericht ist zwar grundsätzlich im Anschluss an die ständige Rechtsprechung des Senats von einem kalendertäglichen Entschädigungssatz von 20,- € wegen des Zusammentreffens der Überbelegung und der unzureichenden sanitären Ausstattung ausgegangen, indes ist der ist der in Ansatz gebrachte Abzug von 2,- € für die Zeit der Arbeitstätigkeit des Klägers zu gering bemessen. In ständiger Rechtsprechung hält der Senat insoweit einen pauschalen Abzug von 25 % für angemes- 74 sen, da die dem Kläger zugemuteten Haftbedingungen ihn während der Zeiten seiner Arbeitstätigkeit außerhalb des Haftraums fühlbar weniger stark belastet und in seiner Menschenwürde verletzt haben. 75 Demnach steht dem Kläger ein Entschädigungsanspruch in Höhe von insgesamt 1.255,- € zu, der sich wie folgt berechnet: 76 Zeitraum Haftraum Grundfläche Belegung Toilette Abzug 77 20.2.09-22.2.09 (3 Tage) A 063 14,08 qm 3-er Sichtschutzwand nein 60,- € 78 23.2.09 – 2.3.09 (8 Tage) B 212 9,06 qm 2-er Sichtschutzwand nein 160,- € 79 3. + 4.3.09 (2 Tage) A 060 ALLEINE 0,- € 80 5.3.09-31.3.09 (27 Tage) B 212/221 9,06 qm 2-er Sichtschutzwand nein 540,- € 81 1.4.09-7.4.09 (7 Tage) B 212/221 9,06 qm 2-er Sichtschutzwand ja 105,- € 82 8.4.09 (1 Tag) B 212/221 9,06 qm 2-er Sichtschutzwand nein 20,- € 83 9.4.09-22.4.09 (14 Tage) B 212/221 9,06 qm 2-er Sichtschutzwand ja 210,- € 84 23.4.09-30.4.09 (8 Tage) B 212/221 9,06 qm 2-er Sichtschutzwand nein 160,- € 85 1.255,- € 86 2) 87 Der zuerkannte Zinsanspruch ist unter Verzugsgesichtspunkten nach Zugang des Prozesskostenhilfegesuchs des Klägers beim beklagten Land, das gleichzeitig als Zahlungsaufforderung zu sehen ist, nach §§ 286, 288 Abs. 1 BGB unter Berücksichtigung einer eintägigen Postlaufzeit begründet, was das beklagten Land im Übrigen mit der Berufung nicht angegriffen hat (vgl. hierzu: Zöller-Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 520 Rn. 38 unter Hinweis auf BGH, NJW 1994, 1656 f.). 88 3) 89 Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits erster Instanz auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO, hinsichtlich des Berufungsverfahrens auf § 92 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ZPO. 90 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit gründet sich auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. 91 Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht eine Entscheidung des Berufungsgerichts.