Beschluss
I-15 W 190/10
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Löschung eines Nacherbenvermerks nach § 22 Abs. 1 GBO setzt den Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs in der Form des § 29 GBO voraus.
• Bei gestaffelter Nacherbfolge ist für die Beurteilung der Fortgeltung des Nacherbenvermerks jede einzelne Nacherbeneinsetzung gesondert zu prüfen.
• Die 30-Jahres-Frist des § 2109 Abs. 1 S. 1 BGB wirkt auch bei gestaffelter Nacherbfolge; der Ausnahmetatbestand des § 2109 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB greift nur, wenn der jeweilige Nacherbe zur Zeit des Erbfalls bereits lebte.
• Fehlen dem Gericht entscheidungserhebliche Unterlagen, ist die Sache zur erneuten Prüfung an das Grundbuchamt zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Gestaffelte Nacherbfolge: Einzelprüfung der Nacherbeneinsetzungen und Nachweis der Unrichtigkeit des Nacherbenvermerks • Die Löschung eines Nacherbenvermerks nach § 22 Abs. 1 GBO setzt den Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs in der Form des § 29 GBO voraus. • Bei gestaffelter Nacherbfolge ist für die Beurteilung der Fortgeltung des Nacherbenvermerks jede einzelne Nacherbeneinsetzung gesondert zu prüfen. • Die 30-Jahres-Frist des § 2109 Abs. 1 S. 1 BGB wirkt auch bei gestaffelter Nacherbfolge; der Ausnahmetatbestand des § 2109 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB greift nur, wenn der jeweilige Nacherbe zur Zeit des Erbfalls bereits lebte. • Fehlen dem Gericht entscheidungserhebliche Unterlagen, ist die Sache zur erneuten Prüfung an das Grundbuchamt zurückzuverweisen. Der Beteiligte beantragte die Löschung eines in Abt. II eingetragenen Nacherbenvermerks mit der Begründung, dieser sei infolge Zeitablaufs unrichtig geworden. Das Grundbuchamt lehnte den Antrag ab und prüfte lediglich die Wirksamkeit der ersten Nacherbeneinsetzung. Aus dem Nacherbenvermerk ergibt sich jedoch eine gestaffelte Nacherbfolge mit einer zweiten Nacherbeneinsetzung (Nachnacherbe). Nach den vorgelegten Angaben war der Erblasser 1940 verstorben, der erste Vorerbe starb 2005, und der Beteiligte tritt als Sohn des Vorerben auf. Die Frage ist, ob die zweite Nacherbeneinsetzung nach Ablauf der 30-Jahres-Frist des § 2109 BGB unwirksam geworden ist, sodass der eingetragene Vermerk seit dem Tod des Vorerben unrichtig wäre. Der Senat stellte fest, dass die erste Einsetzung unter den Ausnahmevoraussetzungen des § 2109 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB trotz Fristablaufs wirksam blieb, die zweite Einsetzung aber nicht unter diese Ausnahme fällt, weil der beabsichtigte Nachnacherbe erst nach dem Erbfall geboren wurde. Der Senat konnte die Entscheidung nicht selbst abschließend treffen, da das öffentliche Testament und weitere Urkunden nicht vorlagen und verwies die Sache zur weiteren Beweisaufnahme an das Grundbuchamt zurück. • Anwendbare Normen: §§ 22 Abs. 1, 29 Abs. 1 GBO; §§ 2106, 2109 BGB; §§ 71 ff. GBO (Beschwerdeverfahren). • Nach § 22 Abs. 1 GBO ist für die Löschung der Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs erforderlich; dieser Nachweis ist grundsätzlich nach § 29 GBO durch öffentliche Urkunden oder gleichwertige Beweismittel zu führen. • Bei gestaffelter Nacherbfolge sind die einzelnen Nacherbeneinsetzungen getrennt zu prüfen. Das Grundbuchamt hat zu Unrecht nur die Wirksamkeit der ersten Nacherbeneinsetzung geprüft, nicht aber die der zweiten (Nachnacherbeneinsetzung). • Nach § 2109 Abs. 1 S. 1 BGB werden Nacherbeneinsetzungen mit Ablauf von 30 Jahren nach dem Erbfall grundsätzlich unwirksam, sofern bis dahin der Nacherbfall nicht eingetreten ist. Die Ausnahme des § 2109 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB greift nur, wenn der eingesetzte Nacherbe zur Zeit des Erbfalls bereits lebte; das gilt hier für die erste, nicht aber für die zweite Einsetzung. • Mangels vollständiger Unterlagen, insbesondere des öffentlichen Testaments, konnte der Senat nicht selbst entscheiden; nach §§ 71 ff. GBO ist eine Zurückverweisung an das Grundbuchamt zur ergänzenden Beweisaufnahme und Entscheidung geboten. • Hinweis für das weitere Verfahren: Das Grundbuchamt hat zu prüfen, ob die angenommene Erbfolge und damit die Unrichtigkeit des Nacherbenvermerks gemäß § 29 Abs. 1 GBO durch öffentliche Urkunden oder geeignete Beweismittel nachgewiesen werden; zur Klärung negativer Tatsachen kann auch eine eidesstattliche Versicherung herangezogen werden. Der angefochtene Beschluss des Grundbuchamts vom 12.03.2010 wird aufgehoben. Der Antrag des Beteiligten auf Löschung des Nacherbenvermerks kann mit der bisherigen Begründung nicht zurückgewiesen werden, weil die Wirksamkeit der zweiten Nacherbeneinsetzung nicht geprüft wurde und nach den vorliegenden Angaben die zweite Einsetzung aufgrund der 30-Jahres-Regel des § 2109 BGB nicht mehr wirksam ist. Mangels entscheidungserheblicher Urkunden kann der Senat die Sache nicht endgültig entscheiden und verweist zur ergänzenden Prüfung und Beweisaufnahme an das Amtsgericht – Grundbuchamt – zurück. Das Grundbuchamt hat in der Wiedereröffnung des Verfahrens insbesondere das öffentliche Testament und Personenstandsurkunden bzw. sonstige geeignete Beweismittel nach § 29 Abs. 1 GBO heranzuziehen; nur bei vollständigem Nachweis kann über die Löschung abschließend entschieden werden.