Beschluss
II-2 WF 279/10
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2010:1216.II2WF279.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Essen-Borbeck vom 05.07.2010 teilweise abgeändert: Dem Antragsteller wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt M aus F für die 1. Instanz ratenfreie Verfahrenskostenhilfe insoweit bewilligt, als er gegenüber der Antragsgegnerin einen Ausgleichsanspruch in Höhe von insgesamt 460,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit geltend macht. Die Beschwerde des Antragstellers vom 22.07.2010 im Übrigen wird zurückgewiesen. Die Gebühr nach Ziff. 1912 KVFamGKG wird auf die Hälfte ermäßigt. 1 Gründe: 2 I. 3 Die Beteiligten sind die geschiedenen Eltern des 13-jährigen Kindes L. 4 Nach der Trennung der Eltern wurde L zunächst von seiner Mutter betreut und versorgt. Im Dezember 2008 wechselte er in den Haushalt seines Vaters, bevor er zum 01.03.2010 zu seiner Mutter zurückkehrte. 5 Während seines Aufenthaltes beim Vater hat L, gesetzlich vertreten durch den Antragsteller, gegenüber der Mutter Kindesunterhalt geltend gemacht. Durch Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht - Essen-Borbeck vom 03.07.2009 unter dem Az: 21 F 20/09 ist die Mutter verurteilt worden, ab Januar 2010 Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 230,00 € an das klagende Kind zu Händen seines Vaters zu zahlen. 6 Für den Zeitraum bis einschließlich Dezember 2009 hat das Amtsgericht Essen-Borbeck in seinen Entscheidungsgründen hingegen festgestellt, die Mutter sei in unterhaltsrechtlicher Hinsicht nicht leistungsfähig. Ihr reales Nettoeinkommen aus abhängiger Beschäftigung liege unterhalb ihres notwendigen Selbstbehalts in Höhe von 900,00 €. Zu einer Ausweitung ihrer Erwerbstätigkeit, welche fiktiv ab Januar 2010 zu berücksichtigen sei, sei sie erst nach einer Übergangsphase bis einschließlich Dezember 2009 verpflichtet. 7 Eine hiergegen eingelegte Berufung des klagenden Kindes wurde nach der Rückkehr von L in den Haushalt seiner Mutter zurückgenommen. 8 Im nunmehr anhängigen Verfahren zwischen den Eltern beabsichtigt der Vater, gegenüber der Mutter einen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch auf Zahlung von insgesamt 4.288,00 € nebst Zinsen für den Zeitraum zwischen Dezember 2008 und Februar 2010 geltend zu machen. Er trägt vor, anstelle der barunterhaltspflichtigen Mutter den Mindestunterhalt für L geleistet zu haben. 9 Das Amtsgericht – Familiengericht - Essen-Borbeck hat das vorab erhobene Verfahrenskostenhilfegesuch des Vaters durch den angegriffenen Beschluss vom 05.07.2010 zurückgewiesen. 10 Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Vaters, mit der er – nach Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht Gladbeck - sein Begehren auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe weiterverfolgt. 11 II. 12 A. Das Rechtsmittel des Antragstellers vom 22.07.2010 ist als sofortige Beschwerde nach §§ 113 I S. 2 FamFG, 127 II S. 2 ZPO statthaft. 13 Es ist zulässig, insbesondere fristgerecht gemäß §§ 113 I S. 2 FamFG, 127 II S. 3 ZPO eingelegt worden. 14 B. In der Sache ist die sofortige Beschwerde teilweise begründet. 15 Eine hinreichende Erfolgsaussicht für das angekündigte Verfahren gemäß §§ 113 I S. 2 FamFG, 114 S. 1 ZPO besteht im tenorierten Umfang. 16 1. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Gladbeck in seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 11.11.2010 ergeben sich Zweifel an der Leistungsfähigkeit des Vaters in unterhaltsrechtlicher Hinsicht aus seinem Sachvortrag nicht. Seine Behauptung, dem gemeinsamen Sohn L durchgehend den Mindestunterhalt zur Verfügung gestellt zu haben, wird seitens der Mutter nicht bestritten. 17 2. Allerdings weist das Amtsgericht zu Recht darauf hin, dass ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch im Innenverhältnis zwischen den Eltern seiner Höhe nach jeweils durch die Leistungsfähigkeit des in Anspruch genommenen Elternteils während des streitgegenständlichen Zeitraumes begrenzt wird (vgl. Wendl/Staudigl-Scholz, Unterhaltsrecht, 7. Auflage, § 5, Rdnr. 535). Insbesondere ist der familienrechtliche Ausgleichsanspruch nicht dazu bestimmt, gerichtlich festgesetzte Unterhaltsverpflichtungen, die auf einer Abwägung der Leistungsfähigkeit beider Elternteile beruhen, durch "Ausgleich" von Unterhaltsanteilen im Verhältnis der Eltern zueinander abzuändern (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.1994, Az: XII ZR 78/93, FamRZ 1994, 1102, Juris, Rdnr. 13). 18 Durch das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Essen-Borbeck vom 03.07.2009 im Vorverfahren unter dem Az: 21 F 20/09 ist die Leistungsfähigkeit der Mutter rechtskräftig für den Zeitraum zwischen Dezember 2008 und Dezember 2009 mit monatlich 0,00 € und für den Zeitraum ab Januar 2010 mit monatlich 230,00 € festgestellt worden. Entsprechend wird auch der familienrechtliche Ausgleichsanspruch zwischen den Eltern im nunmehr anhängigen Verfahren für den Zeitraum bis einschließlich Februar 2010 auf insgesamt 460,00 € nebst Zinsen begrenzt. 19 3. Das Amtsgericht Gladbeck hat schließlich in Erwägung gezogen, dem Vater gemäß §§ 120 I FamFG, 727 ZPO eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils des Amtsgerichts Essen-Borbeck vom 03.07.2009 aus dem Vorverfahren zu erteilen. 20 Ein solches Vorgehen begegnet allerdings nicht unerheblichen Bedenken. Denn eine Rechtsnachfolge auf Seiten des Vaters in den titulierten Unterhaltsanspruch des gemeinsamen Sohnes müsste bereits deshalb verneint werden, weil es sich bei dem familienrechtlichen Ausgleichsanspruch seiner Natur nach gerade nicht um einen Unterhaltsanspruch sondern um einen Erstattungs- (Ausgleichs)anspruch handelt (vgl. BGH, Urteil vom 09.05.1984, Az: IVb ZR 84/82, FamRZ 1984, 775, Juris, Rdnr. 18; Wendl/Staudigl-Scholz, Unterhaltsrecht, 7. Auflage, § 2, Rdnr. 529). 21 C. Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf §§ 113 I S. 2 FamFG, 127 IV ZPO nicht veranlasst. 22 Rechtsbehelfsbelehrung: 23 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.