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Beschluss

11 W 128/10

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2010:1222.11W128.10.00
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Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 29. Oktober 2010 gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 07. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 29. Oktober 2010 gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 07. Oktober 2010 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Gründe: I. Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage, mit der er die Antragsgegnerin auf Schadensersatz für im Zusammenhang mit dem auf der Grundlage eines vorangegangenen Planfeststellungsverfahrens erfolgten Ausbau der Bundesstraße #### an seinem Haus P-Straße in C entstandene Schäden in Anspruch nehmen will. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller mit Schreiben vom 22.07.2009 einen Entschädigungsbetrag in Höhe von 8.812,00 € angeboten und diesen Betrag auf das Ergebnis in ihrem Auftrag vor und nach den Bauarbeiten eingeholter Gutachten über den jeweiligen Zustand des Hauses des Antragstellers gestützt. Der Antragsteller hat den Betrag nicht akzeptiert und macht geltend, tatsächlich sei ihm ein Schaden in Höhe von insgesamt 12.307,75 € entstanden, den er zum Gegenstand seiner beabsichtigten Klage machen will. Das Landgericht hat die nachgesuchte Prozesskostenhilfe verweigert. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Antragsteller stünden keine Ansprüche zu, weil diese aufgrund des durchgeführten Planfeststellungsverfahrens gemäß §§ 74 Abs. 2, 75 Abs. 2 VwVfG ausgeschlossen seien. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Entschädigungsangebot der Antragsgegnerin. Ein Anerkenntnis sei darin nicht zu sehen und eine Vereinbarung sei nicht zustande gekommen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. Er macht geltend, das Landgericht habe zu Unrecht ein Haftungsanerkenntnis der Antragsgegnerin verneint, das sich eindeutig aus der vorgerichtlichen Korrespondenz und der Tatsache der durch die Antragsgegnerin eingeholten Gutachten ergebe. Die Antragsgegnerin habe auch nie ihre Haftung dem Grunde nach in Frage gestellt. Soweit die Antragsgegnerin nunmehr ihre Haftung bestreite, sei das in eklatantem Maße treu- und sittenwidrig. II. Die gem. § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat dem Antragsteller zu Recht Prozesskostenhilfe verweigert. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung. 1. Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage im Hinblick auf die Sperrwirkung der §§ 74 Abs. 2, 75 Abs. 2 VwVfG verneint. Allerdings sind die geltend gemachten Ansprüche des Antragstellers damit nicht generell ausgeschlossen. Vielmehr ist er gehalten, den ihm dafür durch das Gesetz zur Verfügung gestellten Weg einzuhalten, der eine unmittelbare Anrufung der Zivilgerichte nicht vorsieht. a. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Ausbau der Bundesfernstraße #### nach vorangegangenem Planfeststellungsverfahren erfolgt ist. Für den Planfeststellungsbeschluss gilt gem § 17b Abs. 1 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) § 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG); die Rechtswirkungen der Planfeststellung richten sich gem. § 17c FStrG nach § 75 VwVfG. Danach hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld soweit Vorkehrungen oder Anlagen zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen des Vorhabens untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar sind; soweit eine abschließende Entscheidung im Zeitpunkt der Planfeststellung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten. Soweit solche nachteiligen Wirkungen des Vorhabens erst nach Unanfechtbarkeit des Plans auftreten und nicht durch nachträgliche Maßnahmen ausgeschlossen werden können, hat die Planfeststellungsbehörde dem Träger des Vorhabens nachträglich eine Entschädigungspflicht aufzuerlegen. b. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, welcher der Senat folgt, ergibt sich aus den §§ 74 Abs. 2, 75 Abs. 2 VwVfG ein umfassender Ausschluss sämtlicher sonstiger vor den Zivilgerichten geltend zu machender Ausgleichsansprüche (vgl. BGH, NJW 1999, S. 1247; NJW 2005, S. 660; MDR 2010, S. 142; OLG Stuttgart, NJW‑RR 2001, S. 1313; OLG Hamm (22. Zivilsenat), OLGR 2003, S. 396; Senat, Urteil vom 21.04.2010, I-11 U 194/08). Denn im Hinblick auf diesen im Planfeststellungsverfahren eröffneten Rechtsschutz, besteht weder ein Bedürfnis noch Raum für die Geltendmachung weitergehender oder konkurrierender Ansprüche aus anderen Anspruchsgrundlagen. Vielmehr folgt aus der verwaltungsrechtlichen Regelung des Planfeststellungsverfahrens ein umfassender Ausschluss zivilrechtlicher Ausgleichsansprüche jedenfalls dann, wenn – wie hier - das mit der beabsichtigten Klage verfolgte Begehren des Antragstellers von den Vorschriften der §§ 74, 75 VwVfG erfasst wird und ein höheres Schutzniveau des Eigentums durch die zivilrechtlichen Vorschriften gegenüber den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts nicht erreicht wird. c. Unter Berücksichtigung dieser Rechtslage gilt hier folgendes: aa. Sollte vorliegend der Planfeststellungsbeschluss keine Entschädigungsregelung enthalten und könnte sie auch nicht mehr nachträglich gem. §§ § 17c FStrG, § 75 VwVfG erlangt werden, weil der Antragsteller die ihm insoweit im Planfeststellungsverfahren eröffneten Rechtsschutzmöglichkeiten nicht ergriffen hat, müsste der Antragsteller die durch sein Versäumnis begründeten Konsequenzen tragen. Eine Entschädigung außerhalb des Regelungsbereichs der §§ 74, 75 VwVfG ist ihm verwehrt. bb. Näher liegt hier indes die Annahme, dass bereits im Planfeststellungsbeschluss eine Entschädigungsregelung enthalten ist, weil andernfalls die durch die Antragsgegnerin veranlasste Beweissicherung in Bezug auf Schäden am Gebäude des Antragstellers vor und nach der Baumaßnahme kaum nachvollziehbar wäre. Bei dieser Sachlage wäre für die hier vom Antragsteller geltend gemachte Entschädigung § 19a FStrG einschlägig. Danach entscheidet auf Antrag eines der Beteiligten die nach Landesrecht zuständige Behörde, soweit der Träger der Straßenbaulast auf Grund eines Planfeststellungsbeschlusses verpflichtet ist, eine Entschädigung in Geld zu leisten, und über die Höhe der Entschädigung keine Einigung zwischen dem Betroffenen und dem Träger der Straßenbaulast zustande kommt. Ein solcher Streit über die Höhe liegt hier vor. Zur Entscheidung über diesen Streit ist (zunächst) die nach Landesrecht zuständige Behörde berufen. Dabei gelten nach § 19a FStrG für das Verfahren und den Rechtsweg die Enteignungsgesetze der Länder entsprechend. Nach der insoweit maßgeblichen Regelung in § 18 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Enteignung und Entschädigung für das Land Nordrhein-Westfalen (EEG NW) ist demgemäß der Regierungspräsident für die Entscheidung zuständig. Die Entscheidung setzt gem. § 41 Satz 2 EEG NW einen Antrag voraus. Sie ist sodann nach Maßgabe des § 50 EEG NW anfechtbar. Da der Antragsteller einen solchen Feststellungsbescheid der Enteignungsbehörde (bislang) nicht erwirkt hat, kann er nicht unmittelbar auf Zahlung einer Entschädigung vor den Zivilgerichten klagen. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht ersichtlich (§ 574 Abs. 2 und 3 ZPO).