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Beschluss

1 W 86/10

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2011:0104.1W86.10.00
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Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

nach einem Streitwert von 650.000 EUR.

Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Streitwert von 650.000 EUR. Gründe A. Die Klägerin wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen die Zurückweisung ihrer Ablehnungsgesuche gegen den Vorsitzenden Richter am Landgericht y und die Richterin am Landgericht M. Mit ihrer am 13.04.2006 bei dem Landgericht eingereichten Klage nimmt die Klägerin die Beklagten auf Zahlung restlicher Bauunternehmervergütung für die Errichtung des Hotels "Grand Hotel am E" in F2 in Höhe von 650.000 EUR nebst Zinsen in Anspruch. Mit Verfügung vom 03.05.2006 beraumte der Kammervorsitzende, der Vorsitzende Richter am Landgericht y, Termin zur Güteverhandlung und für den Fall deren Scheiterns frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 22.06.2006 an. Zugleich setzte er den Beklagten eine Frist zur Klageerwiderung von 2 Wochen. Mit Schriftsatz vom 29.05.2006 erkannten die Beklagten die Klageforderung in Höhe von 50.000 EUR Zug um Zug gegen Beseitigung mehrerer, im einzelnen bezeichneter Mängel an dem streitgegenständlichen Bauvorhaben an und beantragten, die weitergehende Klage abzuweisen. Im Termin am 22.06.2006 scheiterte die Güteverhandlung. Die Kammer führte sodann eine streitige mündliche Verhandlung durch. Diese endete mit einem Auflagenbeschluss, mit dem die Kammer beiden Parteien aufgab, binnen 3 Wochen ergänzend zu näher bezeichneten Baumängeln, Mängelrügen und Mängelbeseitigungskosten vorzutragen. Mit Schriftsatz vom 13.07.2006 nahmen die Klägerin und mit Schriftsatz vom 02.08.2006 die Beklagten gemäß dem Auflagenbeschluss vom 22.06.2006 ergänzend Stellung. In der Folgezeit trugen die Klägerin und die Beklagten umfangreich zur Sache vor: Mit Schriftsatz vom 10.08.2006 ergänzte die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen. Mit Schriftsatz vom 01.09.2006 replizierten die Beklagten auf den Schriftsatz der Klägerin vom 14.06.2006 und mit Schriftsatz vom 20.10.2006 auf die Schriftsätze der Klägerin vom 13.07.2006 und vom 10.08.2006. Mit Schriftsatz vom 20.10.2006 erwiderte die Klägerin auf die Schriftsätze der Beklagten vom 02.08.2006 und 01.09.2006. Im Jahr 2007 trugen die Parteien weiter umfangreich zur Sache vor: Mit Schriftsatz vom 17.01.2007 antworteten die Beklagten auf den Schriftsatz der Klägerin vom 20.10.2006. Unter dem 28.03.2007 vermerkte die damalige Berichterstatterin, das Verfahren könne wegen älterer, vorrangig zu fördernder Verfahren z. Zt. nicht bearbeitet werden, und verfügte die Wiedervorlage der Akten in 3 Monaten. Mit Schriftsatz vom 18.07.2007 nahm die Klägerin zu den Schriftsätzen der Beklagten vom 20.10.2006 und 17.01.2007 Stellung. Unter dem 24.07.2007 gab die damalige Berichterstatterin den Beklagten auf, zum letztgenannten Schriftsatz der Klägerin binnen 4 Wochen Stellung zu nehmen. Mit Schriftsatz vom 02.08.2007 beantragten die Beklagten, diese Frist bis zum 28.09.2007 zu verlängern. Mit Schriftsatz vom 21.09.2007 baten sie um nochmalige Fristverlängerung von 3 Wochen. Diese wurde ihnen von der seinerzeit zuständigen Berichterstatterin gewährt. Mit Schriftsatz vom 18.10.2007 nahmen die Beklagten sodann zum Schriftsatz der Klägerin vom 18.07.2007 Stellung. Hierauf erwiderte die Klägerin mit Schriftsatz vom 29.04.2008 und regte den Erlass eines Beweisbeschlusses an. Mit Schriftsatz vom 24.07.2008 trug die Klägerin erneut ergänzend vor und bat die Kammer unter Hinweis auf die Höhe der Klageforderung sowie die bisherige Dauer des Rechtsstreits nachdrücklich, dem Verfahren durch Erlass eines Beweisbeschlusses Fortgang zu geben. Hierauf reagierte die Kammer nicht. Mit Schriftsatz vom 27.10.2008 nahmen die Beklagten zum Schriftsatz der Klägerin vom 24.07.2008 Stellung und regten ebenfalls den kurzfristigen Erlass eines Beweisbeschlusses an. Auch hierauf reagierte die Kammer nicht. Mit Schriftsatz vom 31.03.2009 erwiderte die Klägerin auf den Schriftsatz der Beklagten vom 27.10.2008. Mit Verfügung vom 03.04.2009 gab der nunmehr zuständige Berichterstatter den Beklagten auf, zu diesem Schriftsatz binnen 4 Wochen Stellung zu nehmen. Mit Schriftsatz vom 06.05.2009 bat die Klägerin das Landgericht nochmals, dem Verfahren kurzfristig Fortgang zu geben und einen Beweisbeschluss zu erlassen. Auch auf diese Bitte reagierte die Kammer nicht. Mit Schriftsatz vom 20.05.2009 nahmen die Beklagten zu den Schriftsätzen der Klägerin vom 31.03.2009, 29.04.2008 und 06.05.2009 Stellung. Mit Schriftsatz vom 22.07.2009 verkündete die Klägerin ihren Subunternehmern, den L GmbH und X GmbH, den Streit, um die Hemmung der Verjährung etwaiger ihr gegen beide zustehender Gewährleistungsansprüche herbeizuführen. Unter dem 06.08.2009 gab der Berichterstatter beiden Streitverkündeten auf, zu der Streitverkündungsschrift binnen 6 Wochen Stellung zu nehmen. Mit Schriftsatz vom 12.10.2009 verkündete die Klägerin der T2 GmbH den Streit. Unter dem 15.10.2009 gab der Berichterstatter dieser auf, zu der Streitverkündung binnen 2 Wochen Stellung zu nehmen. Mit Schriftsatz vom 27.10.2009 nahm die Klägerin letztgenannte Streitverkündung zurück und verkündete ihrer weiteren Subunternehmerin, der Firma T2, K Fenster- und Fassadenbau C, den Streit, ebenfalls um die Hemmung der Verjährung etwaiger ihr gegen diese zustehender Gewährleistungsansprüche herbeizuführen. Unter dem 29.10.2009 gab der Berichterstatter dieser Streitverkündeten auf, zu der Streitverkündung vom 27.10.2009 binnen 2 Wochen Stellung zu nehmen. Mit Schriftsatz vom 03.12.2009 erklärte die Streitverkündete Fa. L GmbH den Beitritt zu dem Rechtsstreit seitens der Klägerin und erklärte ihren Subunternehmerinnen, den E GmbH und T GmbH, den Streit. Letztgenannte erklärte mit Schriftsatz vom 25.03.2010 den Beitritt zu dem Rechtsstreit seitens der Klägerin. Unter dem 26.03.2010 vermerkte die zuständige Geschäftsstellenbeamtin, die Klägerin habe darum gebeten, dem Verfahren Fortgang zu geben. Unter dem 31.3.2010 erhob die Klägerin Untätigkeitsbeschwerde an das Oberlandesgericht mit dem Antrag, das Landgericht anzuhalten, bis zum 31.05.2010 verfahrensfördernde Maßnahmen zu ergreifen. Zur Begründung führte die Klägerin im Wesentlichen aus, das Landgericht habe nach dem Termin vom 22.06.2006 keine verfahrensfördernden Maßnahmen mehr ergriffen. Ihre Aufforderungen an das Landgericht, dem Verfahren Fortgang zu geben, seien ohne Erfolg geblieben. Über diese Untätigkeitsbeschwerde ist bislang nicht entschieden. Mit Schriftsatz vom 25.03.2010 trug die Fa. T GmbH zur Hauptsache vor. Mit Schriftsatz vom 07.04.2010 verkündete sie einer weiteren Subunternehmerin, der Fa. K & N GmbH, den Streit. Unter dem 12.04.2010 gab der Berichterstatter den Parteien auf, zum Schriftsatz der Fa. T GmbH vom 25.03.2010 binnen 2 Wochen Stellung zu nehmen. Mit Schriftsatz vom 15.04.2010 baten die Beklagten um Verlängerung dieser Frist um einem Monat, die ihnen die Kammer gewährte. Unter dem 29.04.2010 äußerte sich der Vorsitzende Richter am Landgericht y der Untätigkeitsbeschwerde dienstlich im Wesentlichen dahingehend, dass derzeit nicht beabsichtigt sei, einen Verhandlungstermin anzuberaumen. Ebensowenig stehe eine andere sofort zu veranlassende Maßnahme an. Es sei eine umfangreiche Beweisaufnahme durchzuführen. Die Kammer beabsichtige, einen umfassenden Beweisbeschluss zu erlassen, der dem Vorbringen aller Prozessbeteiligten Rechnung trage. Da noch nicht feststehe, ob die Fa. K & N GmbH dem Rechtsstreit beitrete, sehe sich die Kammer noch am Erlass dieses Beweisbeschlusses gehindert. Falls diese Streitverkündete nicht binnen 2 Wochen ab Zustellung der Streitverkündungsschrift reagiere, gehe die Kammer davon aus, dass sie dem Rechtsstreit nicht beitrete. Unter der Voraussetzung, dass sodann keine weiteren Streitverkündungen erfolgten, werde die Akte dem Berichterstatter zur Abfassung des beabsichtigten Beweisbeschlusses vorgelegt. Darauf hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 25.05.2010 den Vorsitzenden Richter am Landgericht y, den Berichterstatter Richter am Landgericht Dr. L2 und die weiteren Kammermitglieder, die Richterin am Landgericht M und die Richterin X2, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen: Die Kammer habe nach dem Termin vom 22.06.2006 nichts unternommen, um das Verfahren zu fördern. Insbesondere habe sie weder prozessleitende Verfügungen getroffen noch einen Beweisbeschluss erlassen. Ihre, der Klägerin, Bitten an die Kammer, dem Verfahren Fortgang zu geben, seien ohne Erfolg geblieben. Der Vorsitzende Richter am Landgericht y nenne in seiner dienstlichen Stellungnahme vom 29.04.2010 keine nachvollziehbaren Gründe für die eingetretene Verfahrensverzögerung. Vielmehr weise er die Verantwortlichkeit hierfür den Parteien und den Streithelferinnen zu. Ebensowenig ergebe sich aus dieser dienstlichen Stellungnahme, dass die Kammer dem Verfahren kurzfristig Fortgang geben wolle. Die Durchsetzung der Klageforderung sei für sie, die Klägerin, aufgrund deren Höhe von großer wirtschaftlicher Bedeutung. Hierauf habe sie die Kammer mehrfach hingewiesen. Sie müsse davon ausgehen, dass sämtliche Kammermitglieder entschieden hätten, dem Verfahren keinen Fortgang zu geben. Deshalb bestehe aus ihrer Sicht die Besorgnis der Befangenheit aller Kammermitglieder. Die Beklagten haben beantragt, das Ablehnungsgesuch zurückzuweisen. Sie sind der Ansicht, bei keinem der abgelehnten Richter bestehe die Besorgnis der Befangenheit. Durch Beschluss vom 09.07.2010 hat das Landgericht die Ablehnungsgesuche als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Entscheidung der Kammer, einen Beweisbeschluss erst nach Eingang von Stellungnahmen sämtlicher Streitverkündeter zu erlassen, sei nicht zu beanstanden. Der Vorsitzende Richter am Landgericht y und der Berichterstatter Richter am Landgericht Dr. L2 hätten das Verfahren nicht derart verzögert, dass bei objektiver Betrachtung der Eindruck einer Rechtsverweigerung entstanden sei. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde, mit der sie sich gegen die Zurückweisung ihrer Ablehnungsgesuche gegen den Vorsitzenden Richter am Landgericht y und die Richterin am Landgericht M wendet. Soweit das Landgericht ihre Ablehnungsgesuche gegen den Richter am Landgericht Dr. L2 und die Richterin X2 zurückgewiesen hat, verfolgt sie ihr Rechtsmittel nicht weiter, da diese Richter zwischenzeitlich aus der für die Hauptsache zuständigen Kammer ausgeschieden sind. Zur Begründung ihres Rechtsmittels wiederholt und vertieft die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen zur Ablehnung der genannten Richter. Die Beklagten beantragen, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigen den angefochtenen Beschluss. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. B. I. Die nach den §§ 46 Abs. 2, 567 ff. ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht die Ablehnungsgesuche der Klägerin gegen den Vorsitzenden Richter am Landgericht y und die Richterin am Landgericht M zurückgewiesen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Nach § 42 Abs. 1, Abs. 2 ZPO kann ein Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Es müssen Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit des abgelehnten Richters aufkommen lassen. Als solche Umstände können nur objektive Gründe gelten, die vom Standpunkt der ablehnenden Partei aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen oder sonst nicht neutral gegenüber. Verfahrensverstöße im Rahmen der Prozessleitung und damit auch die verzögerliche Sachbearbeitung, auf die die Klägerin ihre Ablehnungsgesuche stützt, können nur dann die Besorgnis der Befangenheit des verantwortlichen Richters rechtfertigen, wenn sie sich derart weit von dem geübten Verfahren entfernen, dass sich der Eindruck einer willkürlichen, sachwidrigen und auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung aufdrängt, wie es etwa bei der groben Verletzung von Verfahrensgrundrechten, der schwerwiegenden Vernachlässigung verfassungsrechtlich geschützter Grundwerte oder einem Vorgehen, das der sachlichen Rechtfertigung entbehrt, regelmäßig der Fall sein wird (vgl. OLG München ZMGR 2008, 224). Die bloße Untätigkeit eines Richters über einen ggf. auch längeren Zeitraum erfüllt diese strengen Voraussetzungen grundsätzlich nicht, weil sie die Parteien gleichermaßen belastet und aus ihr regelmäßig keine der Parteien folgern kann, der Richter stehe der Sache nicht unparteiisch gegenüber. Eine andere Beurteilung gilt ausnahmsweise dann, wenn die verfahrensleitenden Handlungen oder Unterlassungen des zuständigen Richters unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls objektiv als schlechthin unvertretbar erscheinen und subjektiv aus der Sicht des Ablehnenden deshalb den Anschein einer auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung erwecken können, etwa weil er sein besonderes Interesse an einer zeitnahen Entscheidung wiederholt zum Ausdruck gebracht hat oder dieses offensichtlich ist (vgl. OLG Köln Beschluss v. 24.02.2010, Az. 4 WF 25/10, veröffentlicht bei juris; OLG Dresden, Beschluss v. 29.06.2009, Az. 3 W 526/09, veröffentlicht bei juris; OLG Düsseldorf MDR 1998, 1052). Diese Voraussetzungen sind hier weder in der Person des Vorsitzenden Richters am Landgericht y noch in der der Richterin am Landgericht M erfüllt. Der Senat lässt ausdrücklich dahinstehen, ob die von der Kammer angeführten Erwägungen die – offenkundige – Nichtbearbeitung des Verfahrens über einen außergewöhnlich langen Zeitraum rechtfertigen. Der mutmaßlich aus Sicht aller Beteiligten unbefriedigende Verlauf des Rechtsstreits belegt nach Auffassung des Senats beispielhaft das – allgemeine – Erfordernis, durch Fristsetzungen, die Anberaumung eines Termins bzw. die Absetzung eines – im konkreten Fall im übrigen wiederholt angekündigten – Beweisbeschlusses einen Rechtsstreit energisch gerade dann zu fördern, wenn die Verfahrensbeteiligten in unregelmäßigen und nicht zu kalkulierenden Abständen durch Schriftsätze, Streitverkündungsschriften und andere ihnen geeignet erscheinende Maßnahmen den Rechtsstreit betreiben. Jedenfalls rechtfertigt das Verhalten der Angehörigen der Kammer unter keinem Blickwinkel die Annahme der Besorgnis der Befangenheit. Auch wenn die Klägerin verständlicherweise an einer zügigen Bearbeitung des Klagebegehrens ein besonders starkes Interesse haben mag – das der übrigen Streitparteien steht dem schon mit Blick auf den üblicherweise und auch im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Zinsanspruch in der Regel allerdings kaum nach –, steht es den zur Entscheidung berufenen Richtern unter Berücksichtigung der sonstigen zu bearbeitenden Verfahren und des Umstandes, dass bei zunehmender Verfahrensdauer besondere Maßnahmen zur Förderung eines einzelnen lang andauernden Rechtsstreits geboten sind, im Rahmen des – rechtlich – Vertretbaren frei, die ihnen geboten erscheinende Verfahrensweise zu wählen. Schon aus diesem Grund stellt sich für den Senat die Zweckmäßigkeit verschiedener letztlich unstreitiger bzw. aktenkundiger Verhaltensweisen der Kammer nicht. Schlechthin unvertretbar und damit aus dem Blickwinkel einer verständigen Partei die Besorgnis der Befangenheit begründend waren diese unter Berücksichtigung aller Umstände nicht. 1. Die Kammer durfte bis zum Frühjahr 2009 davon ausgehen, dass für die Parteien Anlass bestand, noch vor der Beweisaufnahme zu einzelnen Baumängeln vorzutragen. Auch durfte sie davon ausgehen, dass die Parteien das Nichtvorliegen bzw. die Beseitigung einzelner Mängel unstreitig stellen würden und es insoweit keiner Beweisaufnahme mehr bedürfe. Die Parteien haben nach dem Termin vom 22.06.2006 bis zum Frühjahr 2009 sehr umfangreich und streitig zur Sache vorgetragen. Beispielsweise haben die Beklagten unter dem 22.10.2007 ihren aus 95 Seiten und 13 Anlagen bestehenden Schriftsatz vom 18.10.2007 eingereicht. Auf diesen hat die Klägerin mit ihrem 74-seitigen Schriftsatz vom 29.04.2008 erwidert. Noch im März und im Mai 2009 haben die Parteien umfangreich und streitig zu einer größeren Zahl von Baumängeln vorgetragen. Die Beklagten haben auch nach dem 22.06.2006 zahlreiche weitere Mängel an dem streitgegenständlichen Bauvorhaben gerügt. Die Klägerin hat nach ihren Angaben den Beklagten noch bis April 2009 die Beseitigung gerügter Mängel mitgeteilt. 2. Die Entscheidung der Kammer, einen Beweisbeschluss erst dann zu erlassen, nachdem sämtliche Streitverkündeten Gelegenheit zur Stellungnahme hatten und feststeht, welche der Streitverkündeten dem Rechtsstreit beitreten, kann ebenfalls nicht als schlechthin unvertretbar bewertet werden. Die Kammer war verpflichtet, sämtlichen 7 Streitverkündeten rechtliches Gehör und jeweils eine angemessene Frist zur Entscheidung über einen etwaigen Beitritt zu dem Rechtsstreit zu gewähren. Ein Beweisbeschluss, der auch das Vorbringen sämtlicher Streithelfer berücksichtigt, ermöglicht in der Regel eine zügigere Erledigung des Rechtsstreits als ein Beweisbeschluss, der ohne Rücksicht auf zu erwartendes Vorbringen von Streithelfern ergeht. Bei letztgenanntem Vorgehen besteht die Gefahr, dass der Beweisbeschluss je nach dem Vorbringen der Streithelfer – ggf. auch mehrmals – abgeändert werden muss. Derartige Änderungen führen in aller Regel zu einer nicht unerheblichen Verzögerung der Beweisaufnahme und können zudem vermeidbare Kosten verursachen. Mithin liegt der Erlass eines Beweisbeschlusses, in dem das Vorbringen sämtlicher Verfahrensbeteiligten, d. h. auch das der Streithelfer, berücksichtigt wird, regelmäßig im Interesse der Parteien. Hier gilt trotz der bisherigen, deutlich überdurchschnittlichen Verfahrensdauer nichts anderes, denn die Änderung eines Beweisbeschlusses aufgrund des Vorbringens einer Streithelferin führte auch hier zu einer weiteren Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits. 3. Aus den dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden Richters am Landgericht y vom 29.04.2010 und 27.05.2010 ergibt sich auch nicht, dass dieser Richter und die weiteren Kammermitglieder nicht bereit waren und sind, das Verfahren in Zukunft mit dem aufgrund der bisherigen Verfahrensdauer notwendigen Nachdruck zu fördern. In seiner Stellungnahme vom 29.04.2010 hat der Vorsitzende Richter am Landgericht y ausdrücklich ausgeführt, dass die Kammer beabsichtige, einen das Vorbringen der Parteien und der Streithelferinnen berücksichtigenden umfassenden Beweisbeschluss zu erlassen und die Akte, sofern keine weiteren Streitverkündungen mehr erfolgten, dem Berichterstatter zur Abfassung eines solchen Beschlusses vorgelegt werden solle. Da auch die Parteien von der Notwendigkeit einer Beweisaufnahme ausgehen, ist die auch weitere Erklärung des abgelehnten Richters in dieser Stellungnahme, die Kammer beabsichtige derzeit nicht, einen Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen, nicht unvertretbar. Auch die weitere Erklärung des abgelehnten Richters, es stehe keine andere sofort zu veranlassende Maßnahme an, kann nicht die Annahme begründen, er wolle das Verfahren künftig nicht sachgerecht bearbeiten. Richterliche Eilmaßnahmen wie etwa die Bescheidung eines Antrages auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung stehen im Verfahren zur Hauptsache nicht an. Zudem ist bei der Auslegung der letztgenannten Erklärung des abgelehnten Richters seine in derselben Stellungnahme abgegebene Äußerung zu berücksichtigen, die Kammer beabsichtige, einen Beweisbeschluss zu erlassen, d. h. das Verfahren in der von den Parteien für zutreffend erachteten Weise zu fördern. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens entspricht in den Fällen der Richterablehnung nach ständiger Rechtsprechung des Senats dem Hauptsachestreitwert. III. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2, 3 ZPO). Der Beschluss des Senats ist nach Maßgabe der Umstände des hier gegebenen Einzelfalls auf der Grundlage eines lückenlosen Normengefüges und einer gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung ergangen.