Beschluss
I-15 Wx 484/10
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Auslegung letztwilliger Verfügungen sind alle zur Feststellung des Erblasserwillens geeigneten Erkenntnisquellen zu berücksichtigen; der Wortlaut setzt keine absoluten Grenzen.
• Der Begriff des "gleichzeitigen Versterbens" in einem gemeinschaftlichen Testament ist auslegungsbedürftig; er kann auch Fälle erfassen, in denen der Überlebende erst erheblich später stirbt, sofern sich Anhaltspunkte hierfür ergeben.
• Gerichtliche Ermittlung des Erblasserwillens kann die Vernehmung von Zeugen und der beurkundenden Notarin erfordern; Unterlassen einer solchen Beweisaufnahme verletzt § 27 Abs.1 FGG.
• Die Andeutungstheorie ist grundsätzlich anzuwenden: Ein durch Auslegung ermittelter Erblasserwille kann auch dann beachtlich sein, wenn er in der Form nur angedeutet vorhanden ist, soweit die Formzwecke nicht unterlaufen werden.
Entscheidungsgründe
Auslegung gemeinschaftlichen Testaments: "gleichzeitiges Versterben" auslegungsbedürftig • Bei der Auslegung letztwilliger Verfügungen sind alle zur Feststellung des Erblasserwillens geeigneten Erkenntnisquellen zu berücksichtigen; der Wortlaut setzt keine absoluten Grenzen. • Der Begriff des "gleichzeitigen Versterbens" in einem gemeinschaftlichen Testament ist auslegungsbedürftig; er kann auch Fälle erfassen, in denen der Überlebende erst erheblich später stirbt, sofern sich Anhaltspunkte hierfür ergeben. • Gerichtliche Ermittlung des Erblasserwillens kann die Vernehmung von Zeugen und der beurkundenden Notarin erfordern; Unterlassen einer solchen Beweisaufnahme verletzt § 27 Abs.1 FGG. • Die Andeutungstheorie ist grundsätzlich anzuwenden: Ein durch Auslegung ermittelter Erblasserwille kann auch dann beachtlich sein, wenn er in der Form nur angedeutet vorhanden ist, soweit die Formzwecke nicht unterlaufen werden. Ehegatten errichteten 1982 ein notarielles gemeinschaftliches Testament mit wechselseitiger Alleinerbeneinsetzung und einer Schlusserbeneinsetzung zugunsten einer Nichte für den Fall "gleichzeitigen Versterbens". Der Ehemann starb 2007; die Erblasserin war nach Vortrag der Antragstellerin bereits testierunfähig. Die Erbin (Beteiligte 1) begehrte einen Erbschein als Alleinerbin; die Miterben beantragten Erbscheine nach gesetzlicher Erbfolge. Das Amtsgericht wies den Erbscheinsantrag der Beteiligten 1 zurück und kündigte einen Vorbescheid zugunsten der gesetzlichen Erben an. Das Landgericht wies die Beschwerden der Beteiligten 1 zurück. Die Beteiligte 1 legte weitere Beschwerde beim OLG ein mit dem Vorbringen, die Schlusserbeneinsetzung müsse auch für den Fall gelten, dass der Längerlebende erst Jahre später stirbt. • Die weitere Beschwerde ist statthaft und begründet, weil das Landgericht in Verletzung des Rechts (§ 27 Abs.1 FGG) die erforderliche Tatsachenfeststellung zur Ermittlung des Erblasserwillens unterlassen hat. • Der Tatrichter hat bei Auslegung von Testamenten nach §§ 133, 2084 BGB alle verfügbaren Erkenntnisquellen zu nutzen; der reine Wortlaut ist keine absolute Grenze (BGH-Rechtsprechung). • Der Ausdruck "gleichzeitiges Versterben" ist mangels Praxisnähe und Beweisbarkeit auslegungsbedürftig; er kann auch kürzere oder erhebliche zeitliche Abstände zwischen den Todesfällen erfassen, wenn dies dem wirklichen Willen entspricht. • Das Amtsgericht hätte die von der Beteiligten 1 benannten Zeugen und gegebenenfalls die beurkundende Notarin vernehmen müssen, weil dadurch ein anderes Auslegungsergebnis möglich gewesen wäre. • Die Formvorschriften (z. B. § 2231 BGB) stehen einer solchen Auslegung nicht entgegen; die Andeutungstheorie erlaubt, dass ein durch Auslegung ermittelter Wille trotz nur andeutungsweise vorhandener Formbindung gilt, solange die Formfunktion nicht entkräftet wird. • Die Beweisaufnahme kann auch spätere Willensäußerungen der Erblasser als Rückschluss auf den Willen bei Errichtung des Testaments erheben; das Landgericht hat diesen Ermittlungsauftrag verfehlt. • Mangels erfolgreicher Feststellungen ist der Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Behandlung an das Landgericht zurückzuverweisen; kein Vorlagebedarf nach § 28 Abs.2 FGG besteht. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Das Verfahren wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über entstandene außergerichtliche Kosten, an das Landgericht zurückverwiesen. Der Senat stellt klar, dass das gemeinschaftliche Testament und insbesondere die Klausel vom "gleichzeitigen Versterben" nicht zwingend nur den engen Wortlaut umfasst, sondern auslegungsbedürftig ist. Das Landgericht hätte ergänzend Beweise erheben, insbesondere Zeugen und die beurkundende Notarin vernehmen müssen, da andernfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein anderes Auslegungsergebnis zugunsten der Beteiligten 1 entstanden wäre. Der Gegenstandswert für die weitere Beschwerde wird auf 100.000 Euro festgesetzt.