Beschluss
II-8 UF 105/10
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei vor dem 01.09.2009 eingeleiteten Verfahren ist das bis dahin geltende Recht des VersAusglG anzuwenden.
• Besteht nach öffentlichem Ausgleich noch ein Restanspruch an betrieblicher Altersversorgung, ist schuldrechtlich nach §1587g ff. BGB a.F. auszugleichen.
• Der Ausgleichsanspruch kann nach §1587h Nr.1 BGB a.F. wegen unbilliger Härte beschränkt werden; dabei sind insbesondere steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Belastungen des Verpflichteten zu berücksichtigen.
• Sozialversicherungsbeiträge auf betriebliche Altersversorgung sind bei der Anwendung der Härteklausel abzuziehen; die Abtretung des Anspruchs gegen den Versorgungsträger ist gemäß §1587i BGB a.F. möglich.
Entscheidungsgründe
Teilweiser schuldrechtlicher Versorgungsausgleich unter Berücksichtigung der Härteklausel • Bei vor dem 01.09.2009 eingeleiteten Verfahren ist das bis dahin geltende Recht des VersAusglG anzuwenden. • Besteht nach öffentlichem Ausgleich noch ein Restanspruch an betrieblicher Altersversorgung, ist schuldrechtlich nach §1587g ff. BGB a.F. auszugleichen. • Der Ausgleichsanspruch kann nach §1587h Nr.1 BGB a.F. wegen unbilliger Härte beschränkt werden; dabei sind insbesondere steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Belastungen des Verpflichteten zu berücksichtigen. • Sozialversicherungsbeiträge auf betriebliche Altersversorgung sind bei der Anwendung der Härteklausel abzuziehen; die Abtretung des Anspruchs gegen den Versorgungsträger ist gemäß §1587i BGB a.F. möglich. Die Ehe der 1950 geborenen Antragstellerin und des 1946 geborenen Antragsgegners wurde geschieden; öffentlich-rechtlich erfolgte ein Ausgleich von Rentenanwartschaften, dabei blieb eine betriebliche Altersversorgung des Antragsgegners beim Bochumer Verband teilweise unberücksichtigt. Beide beziehen inzwischen Altersrenten; die Antragstellerin fordert schuldrechtlich Ausgleich in voller Höhe von 551,75 EUR monatlich, der Antragsgegner beantragt Ablehnung oder Begrenzung auf 181,05 EUR. Das Amtsgericht verpflichtete den Antragsgegner zur Zahlung einer Ausgleichsrente von 300,00 EUR und zur Abtretung der Ansprüche gegen den Bochumer Verband; die Antragstellerin legte Beschwerde ein. Streitentscheidend sind die Berechnung des noch auszugleichenden Betrags, die Frage der Anwendbarkeit der Härteklausel (§1587h BGB a.F.) und die steuerlich/sozialversicherungsrechtlichen Belastungen des Antragsgegners. • Anwendbares Recht: Für vor dem 01.09.2009 eingeleitete Verfahren gilt das bis dahin geltende Recht des VersAusglG. • Voraussetzungen: Beide Ehegatten beziehen Versorgungsleistungen, damit ist nach §1587g BGB a.F. eine Ausgleichsrente möglich; zudem besteht ein Abtretungsanspruch nach §1587i BGB a.F. • Berechnung des Ausgleichsanspruchs: Bruttobetrag der Betriebsrente des Antragsgegners beträgt 1.203,10 EUR; die Hälfte ergibt 601,55 EUR. Vom schuldrechtlich auszugleichenden Betrag ist der bereits öffentlich-rechtlich übertragene dynamisierte Teil in Höhe von 49,80 EUR abzuziehen, so dass rechnerisch 551,75 EUR verbleiben. • Anwendung der Härteklausel (§1587h Nr.1 BGB a.F.): Der Anspruch ist wegen unbilliger Härte zu beschränken, wenn eine rein schematische Durchführung zu einem groben Ungleichgewicht führt. Steuerliche Ungleichbehandlungen allein rechtfertigen die Ausnahme nicht zwingend, da der Verpflichtete den Ausgleichsbetrag als Sonderausgabe abziehen kann. • Sozialversicherungsbelastung als Härtegrund: Hier ist entscheidend, dass die Betriebsrente des Antragsgegners voll sozialversicherungspflichtig ist und Beiträge erheblich belasten. Diese Beiträge sind bei der Härteabwägung abzuziehen; der Senat schätzt sie auf durchschnittlich 220,00 EUR monatlich. • Ergebnis der Abwägung: Nach Abzug der geschätzten Sozialversicherungsbeiträge verbleibt ein hälftig auszugleichender Betrag, vermindert um den bereits dynamisierten übertragenen Teil, so dass der Ausgleich auf 441,75 EUR monatlich zu begrenzen ist. • Abtretung: Die Antragstellerin hat gemäß §1587i Abs.1 BGB a.F. Anspruch auf Abtretung der Ansprüche des Antragsgegners gegen den Bochumer Verband. • Kosten: Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden anteilig verteilt. Die Beschwerde der Antragstellerin ist teilweise begründet: Der Antragsgegner wird verpflichtet, ab 01.10.2008 eine Versorgungsausgleichsrente von monatlich 441,75 EUR an die Antragstellerin zu zahlen und seinen Anspruch gegenüber dem Bochumer Verband in dieser Höhe abzutreten. Die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen. Begründend hat der Senat ausgeführt, dass zwar ein rechnerischer Ausgleichsanspruch von 551,75 EUR besteht, dieser aber nach §1587h Nr.1 BGB a.F. wegen unbilliger Härte zu reduzieren ist, weil die Betriebsrente des Antragsgegners voll sozialversicherungspflichtig ist und erhebliche Beiträge abzuführen sind. Die Abtretung der Ansprüche gegen den Bochumer Verband folgt aus §1587i BGB a.F. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin zu 30 % und dem Antragsgegner zu 70 % auferlegt.