Beschluss
I-3 U 112/10
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2011:0117.I3U112.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsver-fahren wird zurückgewiesen. 2. Der Senat weist nach Vorberatung darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Klägers durch einstimmigen Senatsbeschluss gemäß § 522 Abs.2 S.1 ZPO zurückzu-weisen. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. 1 Gründe 2 I. 3 Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 20.05.2010, mit dem der Beklagte zu 2) zur Zahlung von 7.000 € Schmerzensgeld nebst Zinsen an den Kläger verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen worden ist, hat keine Aussicht auf Erfolg. Aus diesem Grund war auch die vom Kläger für das Berufungsverfahren begehrte Prozesskostenhilfe zu versagen. 4 Die angefochtene Entscheidung hat die Klage, die gegen alle vier Beklagten auf Schadensersatz wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlungen und Aufklärungsversäumnisse gerichtet war, auf der Grundlage nicht zu beanstandender Tatsachenfeststellungen mit zutreffender Begründung zu Recht abgewiesen, soweit der Beklagte auch gegen die Beklagten zu 1) , 3) und 4) Schadensersatz und vom Beklagten zu 2) ein über 7.000 € hinausgehendes Schmerzensgeld begehrt hat. Ohne Erfolg rügt der Kläger weiterhin die genannten Behandlungsfehler der Beklagten sowie darauf beruhende Beeinträchtigungen; Aufklärungsfehler werden nur noch insoweit geltend gemacht, als dass der Kläger beanstandet, dass das Landgericht das wegen eines Aufklärungsmangels ausgeurteilte Schmerzensgeld hinsichtlich der geringen Höhe nicht hinreichend begründet habe. 5 1. 6 Soweit der Kläger weiterhin einen Fehler des Beklagten zu 1) darin sieht, dass dieser das voraussichtliche niedrige Geburtsgewicht des Klägers nicht richtig ermittelt habe, hat der Sachverständige Prof. Dr. T bereits in seinem schriftlichen Gutachten überzeugend dargelegt, dass anlässlich der nach den Mutterschaftsrichtlinien vorgeschriebenen und am 23.08.1998, 04.01.1999 und 08.03.1999 durchgeführten Ultraschalluntersuchungen keine Anhaltspunkte für eine Wachstumsretardierung vorhanden waren. Insbesondere die am 08.03.1999 gemessenen Werte für den biparietalen Durchmesser, den Thoraxquerdurchmesser und die Femurlänge ergaben ein zeitgerechtes Kindswachstum. Mangels sonstiger Auffälligkeiten waren weitere Ultraschalluntersuchungen nicht geboten. Vielmehr hat sich erst nach der letzten Ultraschalluntersuchung durch den Beklagten zu 1) eine erhebliche Wachstumsretardierung ausgebildet, die aber vom Beklagten zu 1) mangels Notwendigkeit weiterer Ultraschalluntersuchungen nicht erkannt werden musste. 7 2. 8 Entgegen den Ausführungen in der Berufungsbegründung hat das Landgericht die Bemessungsgrundlagen für das zugesprochene Schmerzensgeld in Höhe von 7.000 € hinreichend begründet. Insoweit waren der Bemessung des Schmerzensgeldes die für den Kläger im Vergleich zu einer Kaiserschnittentbindung belastendere Vakuumextraktion, das infolge dieser Extraktion eingetretene Schädeltrauma verbunden mit einem schweren Entblutungsschock und Territorialhirninfarkten und der stationäre Aufenthalt in der Kinderklinik B zu berücksichtigen, nicht aber die beim Kläger eingetretenen 9 schweren und dauerhaften Folgen, nämlich die Tetraparese und die schwere geistige Entwicklungsstörung (s. hierzu unten), die das Landgericht zutreffend auf der Basis der umfassenden Ausführungen des neuropädiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. Y nach dem Beweismaß des § 286 Abs.1 ZPO als nicht bewiesen angesehen hat. Im Hinblick auf die genannten festgestellten Folgen der Vakuumextraktion ist das vom Landgericht zugesprochene Schmerzensgeld der Höhe nach nicht zu beanstanden. 10 3. 11 Soweit der Kläger beanstandet, die Vakuumextraktion sei mangels Indikation fehlerhaft gewesen, geht er von falschen Voraussetzungen aus. Der Sachverständige Prof. Dr. T hat ausgeführt, dass das Mitpressen der Mutter des Klägers in Unkenntnis der Wachstumsretardierung vertretbar gewesen sei. Eine um etwa 20 Prozent vom tatsächlichen Geburtsgewicht des Klägers abweichende Schätzung des Beklagten zu 2) wiederum sei ebenfalls noch vertretbar und nicht fehlerhaft; dies ist dem Senat auch aus anderen Verfahren bekannt. Angesichts dessen kann nicht festgestellt werden, dass sich der Beklagte zu 2) den goldenen Weg der Schnittentbindung in vorwerfbarer Weise verbaut hat. Zudem hat der Sachverständige Prof. Dr. T dargelegt, dass es sich bei dem Stand des Kopfes des Klägers in der Beckenmitte hinsichtlich der Kaiserschnittentbindung und der Vakuumextraktion um gleichwertige und damit echte Behandlungsalternativen, wenn auch mit unterschiedlichen Risiken für Mutter und Kind, handelte. 12 4. 13 In nicht zu beanstandender Art und Weise hat sich das Landgericht nicht davon überzeugen können, dass in der postnatalen Behandlung des Klägers Fehler gemacht worden sind, die im rechtlichen Sinne als grobe Fehler einzuordnen wären. Der Sachverständige Prof. Dr. Y hat bereits in seinem schriftlichen Gutachten wie auch in der mündlichen Erläuterung ausführlich dargelegt, dass die diagnostischen und therapeutischen Möglichkeiten in der Klinik der Beklagten zu 4) nicht ausreichten, die hier beim Kläger aufgetretene Form der Blutung innerer Organe zu erkennen und dementsprechend therapeutisch darauf zu reagieren. Diese Form der Blutung tritt nicht nur sehr selten auf, sondern war auch sehr schwer zu erkennen, weil es eine ganz langsame Blutung war. Der Sachverständige hat es sogar als fraglich bezeichnet, ob durch eine umfassende Kontrolle der Herz-Kreislauffunktionen auch in einer gut ausgestatteten 14 Klinik die beginnende Kreislaufdestabilisierung wesentlich eher erkannt und die Therapie mit Zufuhr von Flüssigkeitsvolumen und Blut sowie die Behandlung mit kreislaufstabilisierenden Medikamenten entscheidend früher eingesetzt worden wäre. 15 Abgesehen von der vom Landgericht als fehlerhaft festgestellten verspäteten Verständigung des pädiatrischen Notdienstes durch den Beklagten zu 2) sind grundsätzliche organisatorische Mängel, die zu einer Beurteilung des Fehlers als grob führen könnten, nicht ersichtlich und auch vom Kläger nicht vorgetragen. Allein die Tatsache, dass es sich um eine kleine geburtshilfliche Belegabteilung handelte, führt noch nicht zur Feststellung eines Organisationsmangels. Es ist hier insbesondere nicht ersichtlich und feststellbar, dass der Fehler, wie vom Kläger in der Berufungsbegründung vorgetragen, aufgrund inkongruenter Verantwortungsbereiche von Belegarzt, Belegkrankenhaus und Hebammen verursacht worden ist. Vielmehr handelte es sich hier bei der verspäteten Verständigung des kinderärztlichen Notdienstes um einen originären ärztlichen Fehler des Beklagten zu 2), der seine Grundlage nicht in defizitären Strukturen im Krankenhaus der Beklagten zu 4) hatte. Das zeigt sich schon darin, dass der Sachverständige Prof. Dr. Y Zweifel daran gehabt hat, ob auch in einem größeren Krankenhaus mit besseren diagnostischen Möglichkeiten der beim Kläger aufgetretene und nur schwer erkennbare Verlauf früher erkannt worden wäre. Die vom Kläger in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidungen sind für den vorliegenden Fall nicht einschlägig. Der vom Senat am 14.09.2009 entschiedene Fall (Senat, 3 U 9/08) betraf die Kompetenzüberschreitung von Hebammen im Verhältnis zum Belegarzt, ohne dass den dort handelnden Hebammen zuvor genügend klare Anweisungen zum Umgang mit geburtshilflichen Problemsituationen an die Hand gegeben worden waren. In dem vom Senat mit Urteil vom 16.01.2006 entschiedenen Rechtsstreit (Senat, VersR 2006, 512; s. auch BGHZ 161, 255) ging es um die Pflichten einer ein Geburtshaus betreibenden Hebamme sowie deren Verantwortlichkeit für Fehler eines die Geburt betreuenden Arztes. Sämtliche genannten Entscheidungen beschäftigen sich nicht mit der vom Kläger aufgeworfenen grundsätzlichen Frage, ob das Betreiben einer kleinen geburtshilflichen Belegabteilung in einem Krankenhaus wegen der gegenüber einem größeren Krankenhaus geringeren Diagnose- und Therapiemöglichkeiten an sich bereits einen vorwerfbaren Behandlungsfehler darstellt. Hierfür bestehen aber jedenfalls dann keine tatsächlichen und rechtlichen Ansatzpunkte, wenn ein normaler Geburtsvorgang in der Belegabteilung betreut werden kann und grundsätzlich die Möglichkeit besteht, bei auftretenden Komplikationen eine Verlegung von Mutter bzw. Kind in eine Einrichtung mit besseren Diagnose- und Therapiemöglichkeiten durchzuführen. 16 5. 17 Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ist für die Beurteilung eines Behandlungsfehlers des Beklagten zu 2 der Zeitpunkt 10.00 Uhr/10.05 Uhr maßgeblich. Denn der Sachverständige Prof. Dr. Y hat sowohl im schriftlichen Gutachten als auch nochmals im Rahmen seiner mündlichen Erläuterungen einen Fehler des Beklagten zu 2) erst für diesen Zeitpunkt angenommen, in dem er nicht spätestens zu diesem Zeitpunkt den kinderärztlichen Notdienst verbunden mit der Erklärung besonderer Eilbedürftigkeit verständigt hat. Es ist auf der Basis der Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Y, insbesondere zur sehr schweren Erkennbarkeit des langsam fortschreitenden Entblutungsschocks, nicht feststellbar, dass der Beklagte zu 2) fehlerhaft nicht noch früher den neonatologischen Notdienst verständigt hat. Letztlich kommt es aber auf die Frage einer noch früheren Verständigung des kinderärztlichen Notdienstes auch deshalb nicht an, weil der Beklagte zu 2) schon wegen eines Aufklärungsversäumnisses für sämtliche mit der Vakuumextraktion verbundenen Folgen, insbesondere die laut Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. T hiermit verbundenen Blutungen, haftet. 18 6. 19 Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, hat das Landgericht eine Haftung der Beklagten zu 1), 3) und 4) abgelehnt. Soweit der Kläger in seiner Berufungsbegründung insoweit ausschließlich auf die unzureichende Ausstattung und Organisation der geburtshilflichen Belegabteilung abstellt, und deshalb die Beklagten zu 1), 3) und 4) den Beklagten zu 2) dort nicht hätten agieren lassen dürfen, wird auf das oben unter Ziffer 4 Ausgeführte verwiesen. 20 II. 21 Auch die übrigen Voraussetzungen des § 522 Abs.2 S.1 Nr.2 und 3 ZPO liegen vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Berufungsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.