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Beschluss

I-15 W 485/10

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde eines Beteiligten ist unzulässig, wenn er durch die angegriffene Entscheidung nicht unmittelbar in eigenen Rechten betroffen ist (§ 59 Abs.1 FamFG). • Ein c/o-Zusatz in der angemeldeten Geschäftsanschrift ist grundsätzlich eintragungsfähig, soweit er der besseren Auffindbarkeit der zur Annahme der Zustellung befugten Person dient und keine Verschleierung der Zustellmöglichkeiten bezweckt. • Für die Eintragungsfähigkeit der Geschäftsanschrift ist allein entscheidend, ob eine realistische Zustellungsmöglichkeit eröffnet wird; die Angabe eines Zustellungsbevollmächtigten mittels c/o ist zulässig, wenn tatsächliche Zustellmöglichkeiten gegeben sind.
Entscheidungsgründe
Eintragungsfähigkeit von c/o‑Zusatz in Geschäftsanschrift bei Zustellungsbefugnis • Die Beschwerde eines Beteiligten ist unzulässig, wenn er durch die angegriffene Entscheidung nicht unmittelbar in eigenen Rechten betroffen ist (§ 59 Abs.1 FamFG). • Ein c/o-Zusatz in der angemeldeten Geschäftsanschrift ist grundsätzlich eintragungsfähig, soweit er der besseren Auffindbarkeit der zur Annahme der Zustellung befugten Person dient und keine Verschleierung der Zustellmöglichkeiten bezweckt. • Für die Eintragungsfähigkeit der Geschäftsanschrift ist allein entscheidend, ob eine realistische Zustellungsmöglichkeit eröffnet wird; die Angabe eines Zustellungsbevollmächtigten mittels c/o ist zulässig, wenn tatsächliche Zustellmöglichkeiten gegeben sind. Streitgegenstand war die Eintragung einer Geschäftsanschrift im Handelsregister, die einen c/o‑Zusatz enthielt. Beteiligter zu 2) hatte die Geschäftsanschrift mit c/o angemeldet; das Registergericht lehnte die Eintragung ab. Beteiligter zu 1) legte Beschwerde gegen die Entscheidung ein; beide Beteiligten rügten unterschiedliche Rechtsfolgen. Das Oberlandesgericht prüfte, ob die Beschwerde des Beteiligten zu 1) zulässig sei und ob der c/o‑Zusatz die Eintragung nach §§ 37 Abs.3 Nr.1 AktG, 18 EGAktG verhindert. Relevante Tatsachen waren, dass der c/o‑Zusatz auf einen Zustellungsbevollmächtigten verweist und dass für den Beteiligten zu 1) eine schriftliche Vollmacht vorlag, die eine Zustellung nach § 171 ZPO ermöglichen würde. Es ging nicht um Abgrenzungen zu anderen Registervorschriften, sondern um die praktische Frage der Zustellbarkeit. Der Senat bezog sich auf Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte und auf den gesetzgeberischen Zweck der Angabe einer Geschäftsanschrift. • Zulässigkeit der Beschwerde: Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist unzulässig, weil er durch die Zurückweisung der Anmeldung des Beteiligten zu 2) nicht unmittelbar in eigenen Rechten betroffen ist (§ 59 Abs.1 FamFG). • Eintragungsfähigkeit des c/o‑Zusatzes: Der Gesetzgeber wollte mit der Pflicht zur Geschäftsanschrift insbesondere Zustellungen erleichtern; deshalb ist eine frei wählbare Geschäftsanschrift zulässig, sofern eine Zustellungsmöglichkeit gesichert erscheint (MoMiG‑Zweck). • Prüfung nach Zweck und Realität: Der c/o‑Zusatz ist einzutragen, wenn er der besseren Auffindbarkeit der zur Annahme der Zustellung befugten Person dient und nicht der Verschleierung oder Vortäuschung einer Zustellmöglichkeit. Eine generelle Ablehnung des c/o‑Zusatzes ist mit dem Gesetzeszweck nicht vereinbar. • Anwendung auf den Streitfall: Hier lag zum Zeitpunkt der Entscheidung eine schriftliche Vollmacht des Beteiligten zu 1) vor, die eine Zustellung nach § 171 ZPO ermöglichen würde; daher bestehen keine Anhaltspunkte für eine fingierte Zustellmöglichkeit. • Rechtsfolgen: Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen die Zurückweisung der Anmeldung war begründet; der angefochtene Beschluss ist aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Wertfestsetzung: Die Festsetzung des Beschwerdewerts für die Beschwerde des Beteiligten zu 1) erfolgte nach §§ 131, 30 KostO. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wurde als unzulässig verworfen, weil er durch die Entscheidung nicht in eigenen Rechten betroffen war. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) war hingegen begründet: Der c/o‑Zusatz in der angemeldeten Geschäftsanschrift ist eintragungsfähig, soweit er eine realistische Zustellungsmöglichkeit eröffnet und nicht der Verschleierung dient. Im vorliegenden Fall lag eine schriftliche Vollmacht vor, die eine Zustellung nach § 171 ZPO ermöglichen konnte; daher sind die Voraussetzungen für die Eintragung gegeben. Der angefochtene Beschluss des Registergerichts wurde aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen. Der Beschwerdewert der unzulässigen Beschwerde wurde auf bis zu 1.000 € festgesetzt.